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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dolmetscherverordnung

Vollzitat: Sächsische Dolmetscherverordnung vom 13. September 1994 (SächsGVBl. S. 1569)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern
(Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO)

Vom 13. September 1994

Aufgrund von § 4 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus verordnet:

§ 1

(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch

1.
ein in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Studiums als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Sprachmittler an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule,
2.
ein in dem in Nummer 1 genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Erweiterungsprüfung als Sprachmittler für Deutsch auf der Grundlage einer ausländischen Basissprache in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß als Diplomgermanist,
3.
ein an der Fachschulabteilung der Universität Leipzig erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß als Sprachmittler,
4.
ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder ein in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluß, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen Abschluß als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 1 bis 3 anerkennt.

(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Übersetzer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist auch geführt durch

1.
ein in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Studiums als Diplom-Übersetzer, Diplom-Fachübersetzer, Diplom-Technikübersetzer oder Akademisch geprüfter Übersetzer an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder als Diplom-Technikübersetzer (FH) oder Diplom-Übersetzer (FH) an einer Fachhochschule,
2.
ein an der Fachschulabteilung der Universität Leipzig erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß als Staatlich geprüfter Übersetzer,
3.
ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder ein in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluß, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen Abschluß als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 1 und 2 anerkennt.

(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung in sonstiger Weise (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 SächsDolmG) bleibt unberührt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. September 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 55, S. 1569
    Fsn-Nr.: 304

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1994

    Fassung gültig bis: 29. Januar 2001