Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern
(Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO)
Vom 13. September 1994
Aufgrund von § 4 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus verordnet:
§ 1
(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch
- 1.
- ein in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Studiums als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Sprachmittler an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule,
- 2.
- ein in dem in Nummer 1 genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Erweiterungsprüfung als Sprachmittler für Deutsch auf der Grundlage einer ausländischen Basissprache in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß als Diplomgermanist,
- 3.
- ein an der Fachschulabteilung der Universität Leipzig erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß als Sprachmittler,
- 4.
- ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder ein in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluß, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen Abschluß als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 1 bis 3 anerkennt.
(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Übersetzer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist auch geführt durch
- 1.
- ein in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Studiums als Diplom-Übersetzer, Diplom-Fachübersetzer, Diplom-Technikübersetzer oder Akademisch geprüfter Übersetzer an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder als Diplom-Technikübersetzer (FH) oder Diplom-Übersetzer (FH) an einer Fachhochschule,
- 2.
- ein an der Fachschulabteilung der Universität Leipzig erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß als Staatlich geprüfter Übersetzer,
- 3.
- ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder ein in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluß, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen Abschluß als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 1 und 2 anerkennt.
(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung in sonstiger Weise (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 SächsDolmG) bleibt unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 13. September 1994
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann