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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten RL-Nr.: 18/2003

Vollzitat: Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten RL-Nr.: 18/2003 vom 29. Juni 2004 (SächsABl. S. 793)

Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
RL-Nr.: 18/2003

Vom 29. Juni 2004

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten (RL-Nr.: 18/2003) vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 697) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Abs. 2 Satz 1 – Zuwendungszweck – wird die Angabe „2003–2006“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
Nummer 5.5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie darf höchstens 180 EUR je ha Grünland und Ackerfutterpflanzen nach Nummer 5.2.2 betragen, für Ackerland jeweils die Hälfte.“
3.
Nummer 5.5.2.1 wie folgt neu gefasst:
5.5.2.1
Gemeinden Land Betrag
„Gemeinden über 600 m Höhe sowie einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) unter oder gleich 16
  • für Grünland und Ackerfutter
131 EUR je ha
  • für Ackerland
 65,5 EUR je ha“
4.
Nummer 5.5.2.2 wie folgt neu gefasst:
5.5.2.2
Gemeinden Land Betrag
„Gemeinden über 600 m Höhe (außer Gemeinden nach Nummer 5.5.2.1) sowie Gemeinden unter 600 m Höhe und einer LVZ unter 25
  • für Grünland und Ackerfutter
104 EUR je ha
  • für Ackerland
 52 EUR je ha“
5.
Nummer 5.5.2.3 wie folgt neu gefasst:
5.5.2.3
Gemeinden Land Betrag
„Gemeinden unter 600 m Höhe und einer LVZ zwischen 25 und unter 28
  • für Grünland und Ackerfutter
77 EUR je ha
  • für Ackerland
38,5 EUR je ha“
6.
In Nummer 6.1 wird die Angabe „(UL)“ durch die Angabe „ (Landesprogramm)“ ersetzt.
7.
Die Änderungen treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 32, S. 793
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. August 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004