Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
RL-Nr.: 18/2003
Vom 29. Juni 2004
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten (RL-Nr.: 18/2003) vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 697) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 Abs. 2 Satz 1 – Zuwendungszweck – wird die Angabe „2003–2006“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- 2.
- Nummer 5.5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie darf höchstens 180 EUR je ha Grünland und Ackerfutterpflanzen nach Nummer 5.2.2 betragen, für Ackerland jeweils die Hälfte.“ - 3.
- Nummer 5.5.2.1 wie folgt neu gefasst:
5.5.2.1 Gemeinden Land Betrag „Gemeinden über 600 m Höhe sowie einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) unter oder gleich 16 - für Grünland und Ackerfutter
131 EUR je ha - für Ackerland
65,5 EUR je ha“ - 4.
- Nummer 5.5.2.2 wie folgt neu gefasst:
5.5.2.2 Gemeinden Land Betrag „Gemeinden über 600 m Höhe (außer Gemeinden nach Nummer 5.5.2.1) sowie Gemeinden unter 600 m Höhe und einer LVZ unter 25 - für Grünland und Ackerfutter
104 EUR je ha - für Ackerland
52 EUR je ha“ - 5.
- Nummer 5.5.2.3 wie folgt neu gefasst:
5.5.2.3 Gemeinden Land Betrag „Gemeinden unter 600 m Höhe und einer LVZ zwischen 25 und unter 28 - für Grünland und Ackerfutter
77 EUR je ha - für Ackerland
38,5 EUR je ha“ - 6.
- In Nummer 6.1 wird die Angabe „(UL)“ durch die Angabe „ (Landesprogramm)“ ersetzt.
- 7.
- Die Änderungen treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 29. Juni 2004
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath