1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Schwangerschaftsberatung

Vollzitat: RL Schwangerschaftsberatung vom 16. Juli 2008 (SächsABl. S. 1041)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Angebote der Schwangerschaftskonfliktberatung sowie der Beratung nach den §§ 2, 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
(RL Schwangerschaftsberatung)

Vom 16. Juli 2008

I.
Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
2.
Gefördert werden Angebote der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, sowie der Beratung nach § 2 SchKG.

II.
Förderbereich Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 SchKG sowie der Beratung nach § 2 SchKG

1.
Zuwendungszweck
 
Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG dienen der Information in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung sowie Beratung in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG dienen darüber hinaus insbesondere der nach § 219 Strafgesetzbuch notwendigen Beratung im Schwangerschaftskonflikt (§§ 5 und 6 SchKG).
2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Beratungsstellen nach § 3 SchKG und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG, die zur Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen gemäß § 4 SchKG erforderlich sind.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie andere anerkannte freie Träger im Bereich der Wohlfahrtspflege sowie die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger von Beratungsstellen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens besetzt ist mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten Vollzeitberatungskraft oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich angestellten, teilzeitbeschäftigten Beratungskräften, deren arbeitsvertraglich vereinbarte, durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zusammengerechnet mindestens dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
 
b)
Beratungskräfte sind:
 
 
aa)
staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen;
 
 
bb)
Diplompsychologen;
 
 
cc)
Ärzte mit einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis;
 
 
dd)
Ehe-, Familien- und Lebensberater mit einer vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe und Familienberatung (DAKJEF) anerkannten Ausbildung.
 
Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales dem Einsatz einer Fachkraft mit einer vergleichbaren Ausbildung zustimmen. Eine zusätzliche Qualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung ist nachzuweisen.
 
c)
Weiterbildung und Supervision der Beratungskräfte sind durch den Träger sicherzustellen.
 
d)
Die Beratungsstelle muss an mindestens vier Tagen der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können.
 
e)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach den Nummern 3 bis 5 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einer gemeinsamen Beratungsstelle (integrierte Beratungsstelle) ist zulässig.
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
 
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für Beratungs- und Verwaltungskräfte sowie Sachausgaben für das Betreiben der Beratungsstelle.
 
c)
Der Zuschuss beträgt bezogen auf eine hauptberuflich angestellte Vollzeitberatungskraft:
 
 
aa)
49 000 EUR bei Beratungsstellen in freier Trägerschaft;
 
 
bb)
35 000 EUR bei Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft.
 
Für teilzeitbeschäftigte Beratungskräfte wird der Prozentsatz des Förderbetrages gewährt, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht. Der Zuschuss wird für den Zeitraum des Jahres gewährt, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.
6.
Verfahren
 
a)
Bewilligungsbehörde ist die in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), geändert durch Verordnung vom 11. März 2008 (SächsGVBl. S. 278), in der jeweils geltenden Fassung, benannte Behörde.
 
b)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
c)
Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P ist zugelassen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zusätzliche Nachweise zu verlangen.

III.
Schlussbestimmungen

1.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
2.
Das Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, nicht jedoch von den Regelungen in Ziffer I, den jeweiligen Regelungen zum Zuwendungszweck in Ziffer II sowie zum Verwendungsnachweis und dessen Prüfung einschließlich dem Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes.
3.
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt Nummer 5 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen (RL Familienförderung) vom 8. November 2007 (SächsABl. S. 1688), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644), außer Kraft. Mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) tritt diese Richtlinie außer Kraft.

Dresden, den 16. Juli 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz
In Vertretung
Andrea Fischer
Staatssekretärin

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 32, S. 1041
    Fsn-Nr.: 5581-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009