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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 17. Januar 2009 (SächsABl. S. 301)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Richtlinie zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007)

Vom 17. Januar 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007 ) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), geändert durch Teil A Ziffer X der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 949), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1.3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EG Nr. L 214/3), in der jeweils geltenden Fassung,“
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen ist ausgeschlossen, sofern diese einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.“
2.
In Nummer 2.4.4 werden die Absätze 7 und 8 wie folgt gefasst:
„Ein Unternehmen kann nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ist ausgeschlossen.“
3.
Nummer 2.5.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „ab 5 000 EUR Eigenanteil“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „70/2001“ durch die Angabe „800/2008“ ersetzt und werden nach der Angabe „800/2008“ die Wörter „und Verordnung (EG) Nr. 1857/2006“ gestrichen.
4.
Nummer 2.5.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kumulierungsverbot und Nachrangigkeitsprinzip“
 
b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben bereits andere nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfen, De-minimis-Beihilfen oder andere Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden und in der Summe die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
 
d)
In Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Darlehensprogramme. Die Beihilferegelungen sind dennoch einzuhalten.“
 
e)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Programme“ die Wörter „außerhalb von Förderprogrammen der Sächsischen Staatsregierung“ eingefügt.
5.
Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zielt der Hauptzweck der zuwendungsfähigen Maßnahme, welche von Gebietskörperschaften und nichtgewerblichen Zusammenschlüssen ausgeführt wird, auf eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 Abgabenordnung [AO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 [BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61], die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2850, 2856] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder auf die Erwirtschaftung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt ein Fördersatz von maximal 30 Prozent. Dies gilt nicht für Zweckbetriebe im Sinne des § 65 AO.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
6.
In Nummer 3 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
„Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“
7.
Kapitel A 2 wird aufgehoben.
8.
Kapitel A 4 Unterkapitel A 4.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Verweis zu A.1.1, A.1.2 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
 
b)
In Verweis zu A.1.4 Abs.1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
 
c)
In Verweis zu A.1.4 Abs.2 wird die Angabe „87“ durch die Angabe „74“ ersetzt und werden nach der Angabe „200 000 EUR“ die Wörter „einschließlich des kommunalen Eigenanteils“ eingefügt.
9.
Kapitel A 4 Unterkapitel A 4.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Verweis zu A.1.1, A.1.2 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
 
b)
In Verweis zu A.1.4 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt und wird nach der Angabe „200 000 EUR“ folgender Satz eingefügt:
„Für Maßnahmen zur Förderung der Versorgung mit Breitbandtechnologie 74 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen.“
 
c)
Nach Verweis zu A.1.4 wird folgender Verweis angefügt:
„Zu A.1.1–A.1.4
Mit Ausnahme von Maßnahmen zur Förderung der Versorgung mit Breitbandtechnologie gilt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 zu den genannten Fördersätzen ein Aufschlag von 10 Prozent.“
10.
In Kapitel B 4 Unterkapitel B 4.3 Verweis zu B 1.3 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
11.
Kapitel B 4 Unterkapitel B 4.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Verweis zu B.1.1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
 
b)
In Verweis zu B.1.3 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
 
c)
Nach Verweis zu B.1.3 wird folgender Verweis angefügt:
„Zu B.1.1–B.1.3
Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 gilt zu den genannten Fördersätzen ein Aufschlag von 10 Prozent.“
12.
In Kapitel D.4 Unterkapitel D.4.2 Verweis zu D.1.1.1 bis D.1.1.4 Abs. 3 werden nach dem Wort „FlurbG“ die Wörter „und dem LwAnpG“ eingefügt.
13.
In Kapitel G.1 Unterkapitel G.1.3 wird das Wort „Investive“ durch die Wörter „, das heißt investive“ ersetzt.
14.
In Kapitel G.3 Verweis zu G.1.1.1, G.1.1.2 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „auch“ eingefügt.
15.
In Kapitel H.4 Unterkapitel H.4.1 Verweis zu H.1.3 Satz 2 wird die Angabe „82“ durch die Angabe „85“ ersetzt.
16.
In Kapitel H.4 Unterkapitel H.4.2 Verweis zu H.1.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die in den Kapiteln E, F und G unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 5 Prozent, höchstens jedoch auf 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.“
17.
Kapitel H.4 Unterkapitel H.4.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Verweis zu H.1.2 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
 
b)
Verweis zu H.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Zu H.1.3
Die in den Kapiteln A, B, F und G genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe.“
 
c)
In Verweis zu H.1.4 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
 
d)
Nach Verweis zu H.1.4 wird folgender Verweis angefügt:
„Zu H.1.2 und H.1.4
Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 gilt zu den genannten Fördersätzen ein Aufschlag von 10 Prozent.“
18.
In Kapitel J.1 Unterkapitel J.1.2 Nr. J.1.2.2 wird folgender Halbsatz angefügt:
„, sofern die Maßnahme nicht in Kapitel A förderfähig ist.“
19.
In Kapitel J.4 Unterkapitel J.4.1 Verweis zu J.1.1 Satz 2 wird die Angabe „87“ durch die Angabe „89“ ersetzt.
20.
Kapitel J.4 Unterkapitel J.4.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Verweis zu J.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Zu J.1.1
Die in den Kapiteln A, B, F, G und H genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe.“
 
b)
In Verweis zu J.1.2 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
 
c)
In Verweis zu J.1.3 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
 
d)
In Verweis zu J.1.4 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
 
e)
Nach Verweis zu J.1.4 wird folgender Verweis angefügt:
„Zu J.1.2–J.1.4
Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 gilt zu den genannten Fördersätzen ein Aufschlag von 10 Prozent. Für Maßnahmen nach J.1.2.2 ist der Aufschlag nur für Betriebe möglich, deren landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend im benachteiligten Gebiet liegen.“

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 6, S. 301
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011