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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung

Vollzitat: Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), die zuletzt durch die Richtlinie vom 18. April 2011 (SächsABl. S. 652) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007)

Vom 18. Oktober 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. X der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 949), durch Ziffer I der VwV vom 17. Januar 2009 (SächsABl. S. 301), durch RL vom 7. Mai 2009 (SächsABl. S. 923), durch RL vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1312), durch RL vom 4. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 61), durch Teil A Ziffer II der RL vom 16. Dezember 2010 (SächsABl. S. 1953) und durch VwV vom 18. April 2011 (SächsABl. S. 652) mit Wirkung vom 6. Mai 2011]

Inhaltsübersicht
Teil Bezeichnung
Teil I Allgemeine Regelungen
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2. Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
3. Verfahrensregelungen
Teil II Besondere Regelungen
Kapitel A: Beschäftigungswirksame Maßnahmen, Maßnahmen zur Grundversorgung
A.1 Gegenstand der Förderung
A.2 Zuwendungsempfänger
A.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
A.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Kapitel B: Landtourismus
B.1 Gegenstand der Förderung
B.2 Zuwendungsempfänger
B.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
B.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Kapitel C: Technische kommunale Infrastruktur
C.1 Gegenstand der Förderung
C.2 Zuwendungsempfänger
C.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
C.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Kapitel D: Verbesserung der Agrarstruktur
D.1 Gegenstand der Förderung
D.2 Zuwendungsempfänger
D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
D.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Kapitel E: Bauliche Maßnahmen zur Umnutzung, Wiedernutzung oder zur Erhaltung ländlicher Bausubstanz für private Zwecke, insbesondere für junge Familien
E.1 Gegenstand der Förderung
E.2 Zuwendungsempfänger
E.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
E.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Kapitel F: Siedlungsökologische Maßnahmen
F.1 Gegenstand der Förderung
F.2 Zuwendungsempfänger
F.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
F.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Kapitel G: Soziokulturelle Infrastruktur und ländliches Kulturerbe
G.1 Gegenstand der Förderung
G.2 Zuwendungsempfänger
G.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
G.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Kapitel H: Strategieentwicklung und deren Umsetzung im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE-Gebiete)
H.1 Gegenstand der Förderung
H.2 Zuwendungsempfänger
H.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
H.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Kapitel J: Strategieentwicklung und deren Umsetzung im Rahmen von LEADER (LEADER-Gebiete)
J.1 Gegenstand der Förderung
J.2 Zuwendungsempfänger
J.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
J.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Teil III Inkrafttreten

Teil I
Allgemeine Regelungen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Ziel der Richtlinie ist die Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse, das heißt Chancengerechtigkeit unabhängig vom Wohnort in allen Teilräumen des Freistaates. Insbesondere sollen die Arbeits- und Lebensverhältnisse gestärkt und jungen Menschen günstigere Entwicklungsmöglichkeiten im ländlichen Raum Sachsens eröffnet werden. Dabei sind die unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse von Frauen und Männern, unabhängig von der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Ausrichtung zu berücksichtigen.

Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:

1.1

Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), insbesondere §§ 23 und 44,
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833).

1.2

Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere:
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 8) unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR), im Folgenden „ELER-VO“,
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15), im Folgenden „ELER-DVO“,
Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 74) , im Folgenden „ELERKontrollVO“,
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28).

1.3

Die Förderung von gewerblichen Unternehmen erfolgt unter zusätzlicher Beachtung:
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EG Nr. L 214/3), in der jeweils geltenden Fassung,
der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen ist ausgeschlossen, sofern diese einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

1.4

Für Projekte, die aus Mitteln für die Umsetzung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) mit finanziert werden, gilt darüber hinaus insbesondere der Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ( GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2429), in der jeweils geltenden Fassung.

1.5

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2. Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

2.1
Berücksichtigung der demographischen Entwicklung

Maßnahmen nach dieser Richtlinie müssen die demographische Entwicklung berücksichtigen. Sofern keine besondere demographische Analyse für die Region vorliegt, in der die Maßnahme durchgeführt werden soll, ist die regionalisierte Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes in der jeweils aktuellen Fassung heranzuziehen.
Die vorgenannte Regelung gilt nicht für Maßnahmen, für die die Auswirkungen der demographischen Entwicklung ohne Belang sind.

2.2
Räumlicher Geltungsbereich

Sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt:
Zuwendungen für investive Maßnahmen nach dieser Richtlinie können in Ortsteilen im Sinne der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, sowie ausnahmsweise in Ortslagen als Teile von Ortsteilen, im Folgenden jeweils Orte genannt, gewährt werden, wenn es sich um städtebaulich eigenständige Orte mit bis zu 5 000 Einwohnern handelt. Maßnahmen, die linienhafte Infrastruktur (zum Beispiel Straßen) zum Gegenstand haben, sind auch zuwendungsfähig, sofern der überwiegende Anteil der Maßnahme innerhalb der Gebietskulisse für investive Maßnahmen liegt, nicht jedoch im Verwaltungsgebiet von Orten ab 30 000 Einwohnern.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Einordnung als Ort im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Nichtinvestive Maßnahmen sind in Orten mit weniger als 30 000 Einwohner zuwendungsfähig.
Die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz einschließlich ihrer Ortsteile sind von der Förderung ausgeschlossen.

2.3
Regionale Schwerpunktsetzung entsprechend ELER-Verordnung

Zuwendungen werden vorrangig für Maßnahmen in bestätigten ländlichen ILE-Gebieten und LEADER-Gebieten gewährt. Regionen im Sinne dieser Richtlinie sind Gebiete mit einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang.
Die Teilnahmevoraussetzungen am Auswahlverfahren zur Bestätigung von ILE- und LEADER-Gebieten werden durch das SMUL gesondert geregelt. Ein Rechtsanspruch der Regionen auf Förderung aus der Teilnahme am ILE- oder LEADER-Prozess besteht nicht.

In Gebieten außerhalb von ILE-Gebieten und LEADER-Gebieten sind Maßnahmen nach Teil II nachrangig förderfähig, die der Zielsetzung der Dorfentwicklungsplanung (Örtliches Entwicklungskonzept oder Vorkonzept zum Örtlichen Entwicklungskonzept) entsprechen, sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

2.4
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:

2.4.1
Gebietskörperschaften und bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts
a)
Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zusammenschlüsse,
b)
Zweckverbände gemäß § 44 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

im Folgenden „Gebietskörperschaften“ genannt.

Ausgeschlossen sind Landkreise, der Freistaat Sachsen sowie der Bund und deren Einrichtungen, sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

2.4.2
Nichtgewerbliche Zusammenschlüsse
a)
Wasser- und Bodenverbände nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände ( Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Teilnehmergemeinschaften nach § 16 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und deren Zusammenschlüsse,
c)
Körperschaften im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG) vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts,
d)
rechtsfähige Vereine für die Durchführung von Maßnahmen mit Ausnahme solcher im Sinne von Nummer 2.8 Abs. 2,
e)
Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sowie
f)
Träger von Unternehmen bei der Durchführung von zuwendungsfähigen Maßnahmen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Nummer 2.8 Abs. 2,
g)
Träger von Schulen in freier Trägerschaft, sofern sie Zuschüsse nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten,
h)
Träger der freien Jugendhilfe nach dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 395) in der jeweils geltenden Fassung,

im Folgenden „nichtgewerbliche Zusammenschlüsse“ genannt.

2.4.3
Natürliche Personen
a)
Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme kein Unternehmen betreiben oder führen oder leiten,
b)
(aufgehoben)
c)
Gemeinschaften zur gesamten Hand (insbesondere Erbengemeinschaften, Personengesellschaften [wie OHG, KG, GbR §§ 705 ff. BGB]), soweit sie nicht unter Nummer 2.4.4 fallen,
d)
einzelne Beteiligte und deren zugelassene Vertretungsorgane in Verfahren zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b Landwirtschaftsanpassungsgesetz ( LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verfahren des freiwilligen Landtauschs nach § 103a FlurbG, am Tausch beteiligte Personen,
e)
einzelne Beteiligte nach § 10 FlurbG,

im Folgenden „natürliche Personen“ genannt.

2.4.4
Unternehmen

Unter Trägern von Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften bei der Durchführung von zuwendungsfähigen Maßnahmen im Sinne von Nummer 2.8 Abs. 2 zu verstehen.
Nach dieser Richtlinie förderfähig sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung.

Definition von Unternehmensgrößen:
Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen EUR.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 10 Millionen EUR oder einer Jahresbilanzsumme unter 10 Millionen EUR.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 50 Millionen EUR oder einer Jahresbilanzsumme unter 43 Millionen EUR.
Verbundenheitskriterium:
Für alle KMU gilt zudem, dass sie nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen dürfen, welche die Definition der KMU nicht erfüllen.

Ein Unternehmen kann nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ist ausgeschlossen.

2.5
Zuwendungsvoraussetzungen
2.5.1
Allgemeine Regelungen

Vorhaben müssen der Zielsetzung des ILEK oder in Gebieten ohne ILEK der Dorfentwicklungsplanung (Örtliches Entwicklungskonzept oder Vorkonzept zum Örtlichen Entwicklungskonzept) entsprechen, sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Bei Vorhaben innerhalb von ILE- beziehungsweise LEADER-Gebieten ist ein positiver Beschluss des ILE- beziehungsweise LEADER-Koordinierungskreises Zuwendungsvoraussetzung, sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie können unter Beachtung einer getrennten Kosten- und Finanzierungsplanung sowie einer getrennten Abrechnung unterschiedliche oder gleiche Einzelmaßnahmen nacheinander oder gleichzeitig gefördert werden.
Bei den festgelegten Fördersätzen handelt es sich im Regelfall um Richtwerte, von denen bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden kann. Die Überschreitung der Förderhöchstsätze und Obergrenzen ist ausgeschlossen, sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Zuwendungen setzen den Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gesamtfinanzierung der Maßnahmen voraus.
Sofern eine Kreditfinanzierung in Anspruch genommen wird, ist die Gesamtfinanzierung des Vorhabens vom Kreditinstitut zu bestätigen (Hausbankprinzip).

Sind Gebietskörperschaften Zuwendungsempfänger, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ab 5 000 EUR Eigenanteil durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung ( VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 7. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1146), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums des Innern vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758), nachzuweisen.

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 800/2008 werden Zuwendungen an KMU nicht gewährt für:

a)
Maßnahmen, die unmittelbar der Primärerzeugung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen,
b)
Maßnahmen die unmittelbar der Herstellung oder Vermarktung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen dienen,
c)
Maßnahmen im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EU Nr. L 17, S. 22),
d)
exportbezogene Tätigkeiten

sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind die Förderung der Sanierung von Außenhüllen landwirtschaftlich und/oder gewerblich genutzter Gebäude und der gewerblichen Umnutzung, soweit diese denkmalpflegerischen oder ortsgestalterischen Zielen dienen.

Beachtung von Vergabevorschriften
Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.

Vor einer Auszahlung für Maßnahmen, die an die Anwendung des Vergaberechts gemäß VwV-SäHO zu § 44 gebunden sind, hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde den Vergabevermerk zu übersenden. Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen Vergabevorschriften, so kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und gemäß § 49 a VwVfG die Zuwendung zurück fordern. Liegt ein schwerer Vergabeverstoß vor, wird der Zuwendungsbescheid unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls mit der Folge widerrufen, dass entweder die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (zum Beispiel Teil-Los oder Fach-Los) für nicht zuwendungsfähig erklärt werden, oder die Gesamtzuwendung pauschal um 25 Prozent gekürzt wird.

Schwere Vergabeverstöße in diesem Sinne sind insbesondere

a)
Unterlassung einer europaweiten Ausschreibung trotz Überschreiten des Schwellenwertes,
b)
ungerechtfertigte Bevorzugung des Angebots eines ortsansässigen Bieters gegenüber dem annehmbarsten Angebot,
c)
Ausscheiden oder teilweises Ausscheiden des annehmbarsten Angebots durch nachträgliche Losaufteilung,
d)
freihändige Vergabe von Bauleistungen, insbesondere von Anschlussaufträgen, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94 a vom 18. Mai 2006 S. 17),
e)
Beschränkung des Wettbewerbs entgegen § 8 Nr. 1 VOB/A und
f)
Vergabe von Bauleistungen an einen Generalunternehmer.
2.5.2
Kumulierungsverbot und Nachrangigkeitsprinzip
a)
Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben bereits andere nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfen, De-minimis-Beihilfen oder andere Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden und in der Summe die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
b)
Bei Denkmälern ist die Sächsische Denkmalschutzförderung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls muss eine Mitteilung, dass eine Förderung durch die zuständige Fachbehörde nicht möglich ist, vorliegen.
c)
Maßnahmen, für die eine Förderung nach anderen Fachförderrichtlinien des Freistaats Sachsen zulässig ist, sind nach diesen zu fördern (Nachrangigkeitsprinzip). Anderenfalls muss eine Mitteilung, dass eine Förderung der Fachbehörde nicht möglich ist, vorliegen, sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Dem Antragsteller obliegt die Einholung erforderlicher Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach anderen Förderrichtlinien ist nur zulässig, wenn die darin enthaltenen einzelnen Maßnahmen hinreichend abgegrenzt sind, eine getrennte Kosten- und Finanzierungsplanung und Abrechnung erfolgt und kein ausdrücklicher Ausschluss der Kombination von Zuwendungen festgelegt ist. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Darlehensprogramme. Die Beihilferegelungen sind dennoch einzuhalten.
d)
Andere öffentliche Programme außerhalb von Förderprogrammen der Sächsischen Staatsregierung können zur Finanzierung der Maßnahme mit eingesetzt werden, wenn durch den Subventionsgeber keine anderen Forderungen erhoben werden und keine Überfinanzierung erfolgt.
2.5.3
Übergeordnete Planungen, Genehmigungen

Die Maßnahmen dürfen den Zielen der Raumordnung, des Hochwasserschutzes und von NATURA 2000 nicht widersprechen.
Dem Antragsteller obliegt die Einholung erforderlicher Genehmigungen und Zustimmungen von Behörden vor Bewilligung der Maßnahmen.

2.5.4
Bauliche Maßnahmen

Zuwendungen für bauliche Maßnahmen werden nur gewährt, wenn folgende Anforderungen beachtet sind:

a)
bauliche Maßnahmen sollen Energieeffizienz als Kriterium berücksichtigen. Besonders energieeffiziente Maßnahmen sollen bei der Bewilligung vorrangig vor anderen Maßnahmen Berücksichtigung finden,
b)
bauliche Maßnahmen sollen sich an der Erhaltung und Entwicklung der regionalen Baukultur orientieren. Dabei sollen entweder historische Elemente erhalten oder wiederhergestellt werden oder es soll eine Neugestaltung in Anlehnung an die historische Material- und Formensprache erfolgen,
c)
Maßnahmen, die die Erhaltung und Weiterentwicklung der orts- und regionaltypischen Siedlungsstruktur sowie den sparsamen Einsatz von Ressourcen in besonderem Maße erfüllen, sollen bei der Bewilligung vorrangig vor anderen Maßnahmen Berücksichtigung finden,
d)
Zuwendungen für Baumaßnahmen dürfen nur dem Grundeigentümer/Erbauberechtigten gewährt werden. Zuschüsse zu öffentlichen Baumaßnahmen und bei Grundversorgungsnetzen können auch bei ausreichenden grundstücksbezogenen Sicherungsrechten beziehungsweise Allgemeinverfügungen erfolgen,
e)
eine Umnutzung gemäß dieser Richtlinie liegt vor, wenn das Gebäude durch die Maßnahme eine andere Nutzung als die derzeitige oder frühere Nutzung erhält,
f)
eine Umnutzung ist zuwendungsfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Außenhülle des Gebäudes erhalten bleiben und das Objekt von einem Bauvorlageberechtigten als umnutzungsfähig eingeschätzt wird.

Zuwendungen werden nicht gewährt für:

g)
Kessel und Speicher von Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, welche mit fossilen Energieträgern betrieben und/oder befüllt werden,
h)
(aufgehoben)
i)
Bau- und Erschließungsmaßnahmen für Neubaugebiete, Gewerbe- und Industriegebiete (nach §§ 8 und 9 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke [ BaunutzungsverordnungBauNVO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 [BGBl. I S. 132], die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 [BGBl. I S. 466] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen wurden,
j)
Maßnahmen zur Bildung und Erhaltung von Eigentumswohnungen, einschließlich der damit verbundenen Miteigentumsanteile, sind von der Förderung ausgeschlossen.
2.5.5
Sonstige Investitionen

Bei sonstigen Investitionen soll Energieeffizienz als Kriterium berücksichtigt werden. Besonders energieeffiziente Maßnahmen sollen bei der Bewilligung verstärkt Berücksichtigung finden.

2.5.6
Zuwendungsfähige Ausgaben
a)
Allgemeine Regelungen:
Planungsleistungen für Baumaßnahmen werden nach den in der Verordnung über Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure ( Honorarordnung für Architekten und IngenieureHOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994), festgelegten Sätzen als zuwendungsfähige Ausgaben, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 12 Prozent der zuwendungsfähigen Bauleistung, anerkannt. Dies gilt auch für Planungsleistungen für Baumaßnahmen vor Beginn der Antragstellung.
Finanzielle Beteiligungen Dritter können als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers angerechnet werden, sofern im Teil II keine abweichende Regelung getroffen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Dritten keine vermögenswerten Vorteile aus der Maßnahme entstehen oder für den Dritten keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme besteht, sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, und keine Überfinanzierung erfolgt.
Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß Drittes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nicht als bare oder unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers angerechnet werden.
b)
Für Gebietskörperschaften und nichtgewerbliche Zusammenschlüsse gilt: Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen und gleichwertige Buchungsbelege nachweisbaren Ausgaben und anrechenbare unbare Leistungen.
Unbare Leistungen: Für investive Maßnahmen können auch unbare Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Die unbaren Eigenleistungen können nur auf den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden. Durch die Anrechnung darf der Mindestanteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben an baren Eigenmitteln nicht unterschritten werden. Der Mindestanteil gilt nicht für Zuwendungen nach Teil II Kapitel D, Maßnahmen nach D.1.1.
Bei baulichen Maßnahmen können eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger mit bis zu 60 Prozent des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Art und die geldwerte Höhe der Eigenleistungen sowie ihre tatsächliche Ausführung müssen durch einen bauvorlageberechtigten Ingenieur oder Architekten, der nicht mit dem Zuwendungsempfänger identisch ist oder in einem ständigen Vertrags- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, bestätigt werden und als Buchungsbeleg in gleicher Weise wie Rechnungen dem Auszahlungsantrag beigefügt werden.
Vom Zuwendungsempfänger nicht vergütete Leistungen Dritter sind nicht als unbare Eigenleistungen anrechenbar, sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern, bei Gebietskörperschaften und Maßnahmen nach G.1.1.5 zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausgenommen sind Förderungen nach 1.4. Sofern für die Finanzierung einer Maßnahme öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden, dürfen diese nur auf den abzüglich der gewährten Zuwendungen verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers bemessen werden. Beiträge der Pflichtigen werden als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers anerkannt.
c)
Für natürliche Personen und Träger von Unternehmen gilt:
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen und gleichwertige Buchungsbelege nachweisbaren baren Ausgaben.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Träger von gewerblichen Unternehmen werden Zuschüsse nur gewährt, wenn der Antragsteller erklärt, dass er bisher seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
Für Träger von Unternehmen, die Arbeitsleistungen selbst oder mit arbeitsrechtlich gebundenen Mitarbeitern für eine zuwendungsfähige Baumaßnahme erbringen, ist lediglich das für die Baumaßnahme notwendige Baumaterial zuwendungsfähig.
2.6
Öffentlichkeitswirkung der Maßnahmen

Bei nachfolgend genannten Vorhaben, hat der Zuwendungsempfänger auf die Förderung der Maßnahme hinzuweisen.

a)
Infrastrukturinvestitionen mit Gesamtkosten von mehr als 500 000 EUR
b)
sonstige Investitionen die nicht unter a) fallen mit Gesamtkosten von mehr als 50 000 EUR
c)
Standorte von LEADER Aktionsgruppen

Details der Kennzeichnung sind in der Anlage zum Bewilligungsbescheid „Informations- und Publizitätsmaßnahmen“ sowie in der ELER-DVO Anhang VI vorgegeben.

2.7
Zweckbindungsfristen

Für Maßnahmen nach dieser Richtlinie gelten folgende Zweckbindungsfristen:

a)
Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen 
 
aa)
für Maßnahmen nach Teil II Kapitel A bis C und E bis J zehn Jahre ab Datum der Fertigstellung sowie
 
bb)
für Maßnahmen nach Teil II Kapitel D zwölf Jahre ab Datum der Fertigstellung,
b)
technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre ab Datum der Lieferung.

Erfolgt während der Zweckbindungsfrist eine Veräußerung oder eine nicht dem Verwendungszweck entsprechende Nutzung, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung gemäß § 49 a VwVfG zurückfordern. Nummer 3 Abs. 4 ist zu beachten.

2.8
Art der Zuwendungen

Zuwendungen nach dieser Richtlinie erfolgen als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als Zuschuss.
Zielt der Hauptzweck der zuwendungsfähigen Maßnahme, welche von Gebietskörperschaften und nichtgewerblichen Zusammenschlüssen ausgeführt wird, auf eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 Abgabenordnung [ AO ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 [BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61], die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2850, 2856] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder auf die Erwirtschaftung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Einkommensteuergesetz ( EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt ein Fördersatz von maximal 30 Prozent.
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 20 Prozent. Dies gilt nicht für Zweckbetriebe im Sinne des § 65 AO.

2.9
Transparenz

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.

3. Verfahrensregelungen

Die Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen hat unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu erfolgen. Ein Antrag eines Antragstellers kann jeweils nur einen Fördergegenstand beinhalten. Antrags- und Bewilligungsbehörde bei Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind die zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte.

Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare nach Beantragung bei der Bewilligungsbehörde. Bei Zuwendungen, die aus dem ELER finanziert werden, geschieht dies auf Grundlage bezahlter Rechnungen und Zahlungsbeweise oder sofern dies nicht möglich ist durch gleichwertige Buchungsbelege. Gleichwertige Buchungsbelege sind jegliche Belege, mit denen der Zuwendungsempfänger nachweist, dass sie wirklichkeitsgetreue Grundlage der Buchung sind und den geltenden Buchungsvorschriften entsprechen. Für die Gleichwertigkeit ist weiter Voraussetzung, dass nach einschlägigen Steuer- und Buchführungsvorschriften die Ausstellung einer Rechnung nicht üblich oder relevant ist.

Die Bewilligungsbehörde regelt im Bewilligungsbescheid die Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung.

Soweit nach dieser Förderrichtlinie Förderprojekte aus Mitteln des ELER mitfinanziert werden, gelten diesbezüglich die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen, insbesondere des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in Verbindung mit Artikel 2 und Artikel 31 ELERKontrollVO, in der jeweils geltenden Fassung, vorrangig.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die VwV-SäHO zu § 44 und die §§ 48 bis 49 a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

Teil II
Besondere Regelungen

Kapitel A
Beschäftigungswirksame Maßnahmen,
Maßnahmen zur Grundversorgung

A.1
Gegenstand der Förderung

A.1.1
Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz für eine wirtschaftliche Nutzung

A.1.2
Umnutzung leerstehender oder ungenutzter Gebäude für die Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen

A.1.3
Erhaltung oder Entwicklung der Außenhülle von Gebäuden sowie von Betriebs- und Erschließungsflächen der Einrichtungen zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen

A.1.4
Investive Maßnahmen und Ausgaben zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen

A.1.5
Erhaltung oder Entwicklung der Außenhülle sowie Erschließungsflächen gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter Gebäude

A.2
Zuwendungsempfänger

Zu A 1.4
Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit Breitbandtechnologie können abweichend zu Nummer 2.4.1 auch Landkreise Zuwendungsempfänger sein.

A.3
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Zu A.1.1, A.1.2, A.1.3 und A.1.5
Das Nachrangigkeitsprinzip gemäß Nummer 2.5.2 gilt für diese Maßnahmen nicht.

Die Sicherung und/oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme ist glaubhaft zu machen. Sofern die Zuwendungsempfänger das Gebäude oder die Betriebsflächen nicht selbst nutzen wollen, haben sie Miet-/Pachtverträge oder Vorverträge mit derzeitigen oder künftigen Nutzern vorzulegen, welche die Gebäude und Anlagen bereits für gewerbliche Zwecke nutzen oder nach Fertigstellung der zuwendungsfähigen Maßnahme nutzen werden.

Zu A.1.1, A.1.2, A.1.4,
Bei investiven Maßnahmen sind nur solche Maßnahmen zuwendungsfähig, für die der Zuwendungsempfänger ein Betriebskonzept und eine Rentabilitätsvorschau vorlegt, aus welchen sich die Sicherung und/oder Schaffung von Arbeitplätzen ergibt. Auf deren Grundlage ist vom Antragsteller eine Stellungnahme der zuständigen sächsischen Kammern oder Verbände zur Tragfähigkeit der geplanten Investition beizubringen.

Zu A. 1.3
Bauliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung der Außenhülle von Gebäuden sind nur zuwendungsfähig, wenn es sich dabei um ortsbildprägende Bausubstanz handelt. Ortsbildprägende Bausubstanz im Sinne dieser Richtlinie sind Gebäude, die sich durch ihren baukulturellen Wert oder durch ihr Erscheinungsbild auf das Ortsbild auswirken.

Zu A 1.2 bis A.1.4
Nicht zuwendungsfähig sind Kosten im Zusammenhang mit Investitionen im Bereich der unternehmensnahen Dienstleistungen sowie Groß- und Zwischenhandel. Im Bereich Einzelhandel werden nur Einrichtungen mit bis zu 800 m² Gesamthandelsfläche gefördert. Die Förderung mobiler Grundversorgung ist in der Regel ausgeschlossen, ausgenommen sind mobile Dienstleistungen.

Zu A.1.4
Zuwendungsfähig sind Ausstattungen für tragfähige gewerbliche Grundversorgungseinrichtungen (zum Beispiel gewerblich betriebene Einrichtungen der Alten- oder Kinderbetreuung oder auch die Kombinationen von verschiedenen Angeboten, zum Beispiel Lebensmittel, Post, Friseur, medizinische Dienstleistungen, Ausbau von lokalen Wärmenetzen, die mit erneuerbaren Energien, insbesondere aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion, betrieben werden) sowie Vorhaben zur Verbesserung der Versorgung mit Breitbandtechnologien.
Abweichend zu Nummer 2.5.4 ist bei Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit Breitbandtechnologie sowie zum Ausbau von lokalen Wärmenetzen auch die Erschließung für Neubaugebiete, Gewerbe- und Industriegebiete zuwendungsfähig.
Zuwendungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas werden nach dieser Richtlinie nicht gewährt.

Zu A.1.5
Zuwendungsfähig ist die Erhaltung und Entwicklung der Außenhülle von sanierungsfähigen Gebäuden sowie deren Erschließungsflächen. Es ist ein Betriebskonzept vorzulegen.

A.4
Umfang und Höhe der Zuwendung

A.4.1
Gebietskörperschaften, nichtgewerbliche Zusammenschlüsse, natürliche Personen

Zu A.1.1, A.1.2
30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu A.1.3
30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu A.1.4
30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR;
Zuwendungen unter 5 000 EUR werden nicht gewährt.
Für Maßnahmen zur Förderung der Versorgung mit Breitbandtechnolgie bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR einschließlich des kommunalen Eigenanteils;
Zuwendungen werden nicht gewährt unter 5 000 EUR für investive Maßnahmen und unter 500 EUR für nichtinvestive Maßnahmen.

Zu A.1.5
30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR; Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu A.1. bis A.5
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 20 Prozent.

A.4.2
Träger von Unternehmen

Zu A.1.1, A.1.2
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR;

Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu A.1.3
30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu A.1.4
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR;
Für Maßnahmen zur Förderung der Versorgung mit Breitbandtechnologie bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen.
Zuwendungen werden nicht gewährt unter 5 000 EUR für investive Maßnahmen und unter 500 EUR für nichtinvestive Maßnahmen.

Zu A.1.5
30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR; Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu A.1.1 bis A.1.5
Mit Ausnahme von Maßnahmen zur Förderung der Versorgung mit Breitbandtechnologie gilt für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 zu den genannten Fördersätzen ein Aufschlag von 10 Prozent.
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.

Kapitel B
Landtourismus

B.1
Gegenstand der Förderung

B.1.1
Entwicklung von Tourismusdienstleistungen sowie Marketingmaßnahmen für den Landtourismus in Sachsen auf der Grundlage regionaler und überregionaler Tourismuskonzepte

B.1.2
Investive Maßnahmen zur Schaffung öffentlich zugänglicher, kleiner touristischer Infrastruktur

B.1.3
Bauliche Maßnahmen zur Erweiterung von Beherbergungskapazitäten durch Umnutzung von ortsbildprägender/historischer Bausubstanz zu kleinen Beherbergungsbetrieben

B.2
Zuwendungsempfänger

Zu B.1.1
Zuwendungsberechtigt sind regional und überregional im Landtourismus tätige sächsische Tourismusverbände, -vereine und Marketingorganisationen. Die Zuwendungsberechtigten werden durch das SMUL bekannt gemacht.

Zu B.1.2
Ausgenommen sind natürliche Personen.
Zuwendungsberechtigt sind auch Landkreise.

Zu B.1.3
Zuwendungsberechtigt sind Träger von Unternehmen.

B.3
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

B.3.1
Von der Förderung nach Kapitel B sind ausgeschlossen:

a)
Investitionen für privat genutzte Räume,
b)
Maßnahmen für Gästezimmer und Ferienwohnungen, die unmöbliert oder dauerhaft vermietet werden,
c)
In Beherbergungsbetrieben Aufwendungen für mobile Gegenstände und Einrichtungen der Gebäudeausstattung,
d)
Neu- oder Ausbau von Campingplätzen,
e)
Verzeichnisse oder Werbemittel für Beherbergungsangebote ohne Qualitätszertifikat als Marketingmaßnahmen,
f)
Personalkosten für die Teilnahme an Messen.

B.3.2
Regionale und lokale Abgrenzung von Maßnahmen zur Förderung des Landtourismus

a)
Maßnahmen auf der Grundlage regionaler Tourismuskonzepte nach B.1.1 beziehen sich auf den jeweiligen Wirkungsbereich regionaler Tourismusverbände im Freistaat Sachsen.
b)
Als nicht investive Maßnahmen nach B.1.1 können unabhängig von Teil I Nummer 2.2 gefördert werden:
 
aa)
die Entwicklung von Tourismusdienstleistungen für den gesamten Freistaat Sachsen auf der Grundlage überregionaler Tourismuskonzepte,
 
bb)
Marketingmaßnahmen regionaler Tourismusverbände für ihren Bereich auf der Grundlage überregionaler und regionaler Tourismuskonzepte.
c)
(gestrichen)
d)
Eine Förderung von Projekten in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten ist ausgeschlossen.

B.3.3
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Zu B.1.2 und B.1.3

a)
Für Maßnahmen, die von Trägern von Unternehmen durchgeführt werden, ist ein Betriebskonzept und eine Rentabilitätsvorschau vorzulegen, welche auch einen Marketingplan einschließlich der Nutzung des Internets beinhaltet. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen nach B.1.2 Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
b)
Bei Antragstellung ist eine Stellungnahme des zuständigen regionalen Tourismusverbandes vorzulegen.

Zu B.1.1

a)
Zuwendungen für die Beschickung von Messen mit touristischem Bezug als Marketingmaßnahmen nach B.1.1 erfolgen auf der Grundlage der Bedeutung der Messe für den Landtourismus im Freistaat Sachsen. Die Prioritäten werden für jedes Kalenderjahr durch das SMUL bekannt gemacht.
b)
Alle Marketingmaßnahmen eines Zuwendungsempfängers nach B.1.1 müssen in einem Marketingplan für das Jahr der Antragstellung enthalten sein. Dieser Marketingplan ist der Bewilligungsbehörde bei der Beantragung jeder Maßnahme vorzulegen.
c)
Die Maßnahmen müssen mit den Zielvorstellungen der Tourismuskonzepte vereinbar sein.
d)
Die jeweils zu beachtenden überregionalen Tourismuskonzepte gibt das SMUL bekannt.
e)
In Abweichung zur Regelung in Teil I Nummer 2.5.1 ist bei Vorhaben innerhalb von ILE- beziehungsweise Leadergebieten ein positiver Beschluss des ILE- beziehungsweise LEADER-Koordinierungskreises nicht erforderlich.

Zu B.1.2
Bauliche Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, wenn sie im Rahmen der Umnutzung ortsbildprägender/historischer ländlicher Bausubstanz erfolgen; Neubauten sind nur im funktional begründeten Ausnahmefall möglich.

Zu B.1.3
Das Nachrangigkeitsprinzip gemäß Nummer 2.5.2 c) gilt für diese Maßnahmen nicht.
Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger nach Abschluss der beantragten Maßnahme über mindestens neun und höchstens 30 Gästebetten verfügt. Maßnahmen, die auf die Herstellung von Barrierefreiheit gerichtet sind, unterliegen dieser Mindestgrenze nicht.
Antragsteller nach B.1.3 sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme über einen Qualitätsnachweis (Zertifikate, Bescheinigungen, Urkunden) einen hohen Qualitätsstandard ihrer angebotenen Leistungen für die Dauer der Zweckbindungsfrist zu gewährleisten.

B.4
Umfang und Höhe der Zuwendung

B.4.1 Gebietskörperschaften
Zu B.1.2
75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 EUR für Maßnahmen außerhalb von ILE- und LEADER-Gebieten und höchstens 100 000 EUR für Maßnahmen in ILE-Gebieten und LEADER-Gebieten; Zuwendungen unter 3 000 EUR werden nicht gewährt.

B.4.2 nichtgewerbliche Zusammenschlüsse
Zu B.1.1
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Erbringung touristischer Dienstleistungen mit dem Ziel der Entwicklung touristisch vermarktbarer Angebote, die Teilnahme an landtouristischen Messen und die Erstproduktion von Medien, 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Nachdruck von Printmedien.
Näheres zu Marketingmaßnahmen regelt ein Erlass des SMUL.
Für Maßnahmen, an denen ein erhebliches Staatsinteresse des Freistaates Sachsen besteht, können in besonders begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem SMUL Bewilligungen erteilt werden, bei denen die Höchstsätze und/oder Höchstbeträge überschritten werden.

Zu B.1.2
75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 EUR für Maßnahmen außerhalb von ILE- und LEADER-Gebieten und höchstens 100 000 EUR für Maßnahmen in ILE-Gebieten und LEADER-Gebieten; Zuwendungen unter 3 000 EUR werden nicht gewährt.

B.4.3 (aufgehoben)

B.4.4 Träger von Unternehmen
Zu B.1.1
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR;
Zuwendungen unter 3 000 EUR werden nicht gewährt.
Für Maßnahmen, an denen ein erhebliches Staatsinteresse des Freistaates Sachsen besteht, können in besonders begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem SMUL Bewilligungen erteilt werden, bei denen die Höchstbeträge überschritten werden.

Zu B.1.2.
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 EUR für Maßnahmen außerhalb von ILE- und LEADER-Gebieten und höchstens 100 000 EUR für Maßnahmen in ILE-Gebieten und LEADER-Gebieten;
Zuwendungen unter 5 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu B.1.3
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu B.1.1 bis B.1.3
Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 gilt zu den genannten Fördersätzen ein Aufschlag von 10 Prozent.
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.

Kapitel C
Technische kommunale Infrastruktur

C.1
Gegenstand der Förderung

C.1.1
Ausbau von Ortstraßen

C.1.2
(aufgehoben)

C.1.3
Neu- und Ausbau von innerörtlichen Plätzen

C.1.4
Neu- und Ausbau kommunaler innerörtlicher Gehwege und Straßenbeleuchtung

C.1.5
Ausbau von Gemeindeverbindungsstraßen in Baulast der Gemeinden zum Zweck der Anbindung im ländlichen Raum

C.2
Zuwendungsempfänger

Zu C.1.1 bis C.1.5
Zuwendungsberechtigt sind nur Gebietskörperschaften.

C.3
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Zu C.1.1 bis C.1.5
Die Maßnahme ist bezüglich der Notwendigkeit und Dimension zu begründen. Hinsichtlich der demographischen Entwicklung hat diese Begründung auf der Grundlage der demographischen Analyse des ILEK oder in Gebieten ohne ILEK auf der Grundlage der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes in der jeweils aktuellen Fassung in Verbindung mit der Dorfentwicklungsplanung (Örtliches Entwicklungskonzept oder Vorkonzept zum Örtlichen Entwicklungskonzept) zu erfolgen.

Die Förderung von kreis-, landes- oder bundeseigener Infrastruktur ist ausgeschlossen. Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten sind nicht zuwendungsfähig.
Die Versiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken.
Umweltauswirkungen sind im Rahmen der Planung zu prüfen und die Umweltauflagen einzuhalten.
Ausgaben für die Schaffung einer Leerrohrinfrastruktur sind im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen zuwendungsfähig, sofern die Gemeinde Bauherr oder allein über die Nutzung der Leerrohre verfügungsberechtigt ist. Für die Verlegung von Leitungsrohren sind nur Kosten für Rohre der Art „drei- oder mehrfach DN 50“ zuwendungsfähig.

Zu C.1.1 und C.1.3
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen an Gemeindestraßen nach § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3b des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Nebenanlagen und erforderlicher Ingenieurbauwerke.

Zu C.1.1 und C.1.5
Der Neubau von Straßen ist ausgeschlossen. Des Weiteren ist der Ausbau solcher Gemeindestraßen ausgeschlossen, die der Anbindung von Gewerbebetrieben und Gewerbegebieten an das überregionale Verkehrsnetz dienen.

Zu C.1.4
Zuwendungsfähig sind außerdem sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4b SächsStrG, sofern ein funktionaler Zusammenhang mit stark befahrenen Straßen besteht.

Zu C 1.5
Die Ortsverbindungsstraße muss sich in Baulast der Gemeinde befinden.

C.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
C.4.1
Zuwendungen, allgemeine Regelungen

Steht dem Zuwendungsempfänger gegen bestimmte Straßennutzer ein gesetzlicher Vergütungs-/Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 16, 18 Abs. 4 SächsStrG zu, sind entsprechende Zahlungen von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.
Darüber hinaus können bare Leistungen von Unternehmen, die Anlieger an der zu fördernden Infrastruktur sind, auf den Eigenmittelanteil des Zuwendungsempfängers zu 50 Prozent anerkannt werden, auch wenn den Unternehmen durch die Maßnahme ein vermögenswerter Vorteil entsteht. Die übrigen 50 Prozent sind zur Senkung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.

C.4.2
Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zu C.1.1 bis C.1.5
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Kapitel D
Verbesserung der Agrarstruktur

D.1
Gegenstand der Förderung

D.1.1
Ländliche Neuordnung nach dem FlurbG und LwAnpG

Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum im Bereich der Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und der Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts. Förderfähig ist in Verfahren der ländlichen Neuordnung der Anteil an den Ausführungskosten nach § 105 FlurbG, der den Zielen des jeweils geltenden Rahmenplans zur GAK dient. Dabei sind die im Folgenden genannten Maßnahmen nur zuwendungsfähig, sofern diese zur Erreichung des Zwecks des Neuordnungsverfahrens erforderlich sind.

D.1.1.1
Maßnahmen zur verkehrlichen Erschließung
a)
Planung, Herstellung und Änderung gemeinschaftlicher Anlagen nach § 39 FlurbG, einschließlich der hierfür notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht,
b)
Unterhaltung von gemeinschaftlichen Anlagen, die durch die Teilnehmergemeinschaft (TG) als Baulastträger/Sonderbaulastträger hergestellt wurden, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, höchstens aber bis zu zwei Jahren nach Fertigstellung,
c)
Kostenbeteiligung der Teilnehmergemeinschaft an Maßnahmen Dritter bis zum entsprechenden Anteil einer dadurch entbehrlichen Maßnahme nach Buchstabe a).
D.1.1.2
Maßnahmen an Gewässern und zum Bodenschutz

im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

a)
naturnahe Gestaltung von Gewässern II. Ordnung im Sinne von § 24 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Planung, Anlage und naturnahe Gestaltung von künstlichen Gewässern gemäß § 25b Abs. 4 Nr. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes ( Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer notwendigen Bauwerke,
c)
Anlagen des Boden- und Erosionsschutzes sowie Anlagen zur Abwendung von Schäden durch wild abfließendes Oberflächenwasser,
d)
Unterhaltung der oben genannten Maßnahmen bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, höchstens aber bis zu zwei Jahren nach Fertigstellung.

innerhalb des Innenbereiches nach §§ 30, 34 BauGB

e)
Sanierung und naturnahe Anlage oder Gestaltung innerörtlicher Gewässer (mit Ausnahme Gewässer I. Ordnung) zur Abwendung von Schäden durch wild abfließendes Oberflächenwasser.
D.1.1.3
Landschaftsgestaltende Maßnahmen im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in allen Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG
a)
Sicherung, Versetzung und Anlage von Gehölzen einschließlich der Nachpflanzung und Sicherung des Anwuchses,
b)
Entwicklung von Lebensräumen und Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten und Landschaftsstrukturelementen,
c)
Entsiegelungen einschließlich der für eine Nachnutzung erforderlichen bodenverbessernden Maßnahmen.
D.1.1.4
Sonstige förderfähige Kosten
a)
Kosten für Wertermittlung und Vermessung einschließlich Vermarkungsmaterial, sofern diese nicht den Verfahrenskosten nach § 104 FlurbG zuzuordnen sind,
b)
Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes. Der Höchstsatz der zuschussfähigen Aufwandsentschädigungen wird durch Erlass des SMUL geregelt,
c)
Arbeitsleistungen und Sachleistungen (gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG) der Teilnehmer bei Arbeiten im Eigenbetrieb der Teilnehmergemeinschaft. Der Höchstsatz der zuschussfähigen Kosten wird durch Erlass des SMUL geregelt,
d)
Beiträge an den Verband für Ländliche Neuordnung,
e)
Entschädigungen und Ausgleiche nach dem FlurbG, sofern sie durch den Zweck des Verfahrens oder zur wertgleichen Abfindung erforderlich werden,
f)
Mindererlöse, die der Teilnehmergemeinschaft oder ihren Zusammenschlüssen durch den Zwischenerwerb, die Verwaltung und Weitergabe von Land entstehen, einschließlich der Kosten eines von ihnen aufgenommenen Kapitalmarktdarlehens zur Zwischenfinanzierung des Landzwischenerwerbs,
g)
sonstige Kosten, die der Teilnehmergemeinschaft für gemeinschaftliche Angelegenheiten nach § 18 Abs. 1 FlurbG entstehen,
h)
Vergütung für Helfer in Verfahren des freiwilligen Landtausches nach § 103a FlurbG.
D.1.1.5
Kombinationen mit Dorfentwicklungsmaßnahmen
Öffentliche Maßnahmen der Dorferneuerung und -entwicklung nach Teil A Nr. 2.4.1 des GAK-Rahmenplans, die als unwesentlicher Bestandteil einer gemeinschaftlichen Anlage nach D.1.1.1 durchgeführt werden.

D 1.2
Ländliche Infrastruktur außerhalb der Ländlichen Neuordnung

Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotentiale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

D.2
Zuwendungsempfänger

Zu D.1.1.1 bis D.1.1.5
Zuwendungsberechtigt sind

a)
Teilnehmergemeinschaften nach § 16 FlurbG und deren Zusammenschlüsse nach §§ 26a und 26e FlurbG,
b)
in Verfahren des freiwilligen Landtauschs nach § 103a FlurbG am Tausch beteiligte Personen,
c)
einzelne Beteiligte und deren zugelassene Vertretungsorgane in Verfahren zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b LwAnpG,
d)
einzelne Beteiligte nach § 10 FlurbG.

Zu D.1.2.
Zuwendungsberechtigt sind Gebietskörperschaften.

D.3
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
D.3.1
Geltungsbereich

Abweichend vom räumlichen Geltungsbereich nach Teil I Nr. 2.2 gelten die Bestimmungen des § 1 FlurbG und § 53 Abs. 1 LwAnpG.
Investive Maßnahmen in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnern sind von der Förderung ausgeschlossen.

D.3.2
Von der Förderung nach Kapitel D sind ausgeschlossen
a)
der Landkauf – mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG – und Kauf von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände,
b)
der Kaufpreis beim Landzwischenerwerb über Zuschüsse,
c)
der Kauf von Lebendinventar,
d)
Planungsarbeiten, die nach anderen Gesetzen als dem FlurbG und dem 8. Abschnitt  LwAnpG sowie deren Vollzug vorgeschrieben sind,
e)
Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
f)
Betriebskosten, soweit sie nicht ausdrücklich zuwendungsfähig sind,
g)
Zinsen zu anderen als in Nummer D.1.1.4 Buchst. f genannten Zwecken,
h)
Mindererlöse, die bei der Eigentumsaufstockung oder Landbereitstellung für Anlagen entstehen, die ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse eines Beteiligten oder Dritten dienen.

Der Förderausschluss für die Buchstaben i) bis m) gilt im Einzelfall nicht, wenn die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde und als Bestandteil einer Maßnahme nach D.1 durchgeführt werden:

i)
Entwässerungen von Ackerland, Grünland oder Ödland,
j)
Umwandlungen von Grünland und Ödland in Ackerland,
k)
Maßnahmen zur Beschleunigung des Wasserabflusses,
l)
Bodenmelioration und
m)
Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen.
D.3.3.
Zweckbindungsfristen

Zu D.1.1.1 bis D.1.1.5
Die Frist der zeitlichen Bindung bei gemeinschaftlichen Anlagen nach § 39 FlurbG endet mit dem Abschluss des Verfahrens (Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG). Es gelten jedoch mindestens die in Teil I Nr. 2.7 genannten Fristen.
Die Frist der zeitlichen Bindung bei öffentlichen Anlagen nach § 40 FlurbG, die nicht auch gemeinschaftlichen Interessen dienen, regelt sich nach Teil I Nr. 2.7. Falls die öffentliche Maßnahme in Trägerschaft der Teilnehmergemeinschaft oder in Kombination mit Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft (D.1.1.5) ausgeführt wird, sind im Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG oder in der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG Regelungen zur Wahrung der Zweckbindungsfrist durch den Empfänger der Anlage aufzunehmen.

D.3.4
Wirkungen auf Natur und Landschaft

Die Wirkungen des Flurneuordnungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind im Neuordnungsplan zu dokumentieren.

D.3.5
Einschränkung für Maßnahmen

Zu D.1.1.1
Maßnahmen, die keine gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG erfassen und durch natürliche und/oder juristische Personen des privaten Rechts durchgeführt werden, sind nur dann zuschussfähig, wenn

a)
es sich um Infrastruktureinrichtungen handelt, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und
b)
diese – im Falle von Wegebau – dem Schluss von Lücken im Wegenetz dienen.

In diesem Fall richtet sich die Höhe der Förderung nach den Bestimmungen für Maßnahmen nach Nummer D.1.2.
Die Unterhaltung von Maßnahmen nach Nummer D.1.1.1 Buchst. c) ist nicht förderfähig.

Zu D.1.1.5
Maßnahmen nach D.1.1.5 dürfen maximal 25 Prozent des kostenseitigen Umfangs der gemeinschaftlichen Anlage nach D.1.1.1 umfassen.

Zu D.1.2
Innerhalb der Ortslagen können Maßnahmen, nur dann gefördert werden, wenn sich mindestens 75 Prozent der Maßnahme bezüglich des baulichen und kostenseitigen Umfangs auf den Außenbereich nach § 35 BauGB erstreckt.

Zuwendungsfähig sind bei Maßnahmen des ländlichen Wegebaus nur sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4a SächsStrG und unter Beachtung von Nummer D.3.5 Abs. 1 gegebenenfalls Teile von Ortsstraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b SächsStrG , jeweils einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen. Die Versieglung ist auf das funktional notwendige Maß zu begrenzen.

D.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
D.4.1
Zuwendungen, allgemeine Regelungen

Zu D.1.1.1 bis D.1.1.4
Für die Finanzierung von Maßnahmen ist bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten von den Ausgaben auszugehen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse und sonstiger Leistungen Dritter, die nicht Teilnehmer am Verfahren sind und die nicht nach § 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG erhoben werden, zu den Ausführungskosten als Verpflichtung verbleiben.

Zu D.1.2
Bare und unbare Leistungen von Trägern von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen können auf den Eigenmittelanteil des Zuwendungsempfängers zu 50 Prozent anerkannt werden, auch wenn dem Unternehmen ein vermögenswerter Vorteil aus den Maßnahmen entsteht. Die übrigen 50 Prozent sind zur Senkung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.

D.4.2
Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zu D.1.1.1 bis D.1.1.4
Die Höhe des Zuschusses beträgt für Verfahren nach dem FlurbG maximal 75 Prozent, bei Weinbergsflurbereinigungen 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten.
In Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann der Zuschuss um 10 Prozent, maximal jedoch auf 80 Prozent erhöht werden.
Für Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG, die bis zum 31. Dezember 2006 angeordnet wurden, können die zum Zeitpunkt der Anordnung geltenden Fördersätze angewendet werden. Der Eigenleistungsanteil darf 10 Prozent nicht unterschreiten.
Für Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b  LwAnpG beträgt die Förderung 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten.
Die Höhe des Zuschusses im Verfahren nach FlurbG richtet sich nach der landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) des Gemeindegebietes wie folgt:

Höhe des Zuschusses
Durchchnittliche LVZ Zuschuss in Höhe von (%) Durchschnittliche LVZ Zuschuss in Höhe von (%)
Durch-
schnittliche
LVZ
Zuschuss
in Höhe von (%)
Durch-
schnittliche
LVZ
Zuschuss in
Höhe von (%)
≤ 29 75 50 bis 53 69
30 bis 33 74 54 bis 57 68
34 bis 37 73 58 bis 61 67
38 bis 41 72 62 bis 65 66
42 bis 45 71 ≥ 66 65
46 bis 49 70    

Zuwendungen unter 500 EUR je Verfahren werden nicht gewährt.
In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz, die nach dem 1. Januar 2007 angeordnet wurden, erhöhen sich die Fördersätze um 5 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEK nach Kapitel H.1.1 dienen, und um 10 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung einer Strategie nach Kapitel J (LEADER) dienen.

Zu D.1.1.1 und D.1.1.3
Erstreckt sich eine Maßnahme zu mehr als 25 Prozent bezüglich des baulichen und kostenseitigen Umfangs auf den Innenbereich nach §§ 30, 34 BauGB, beträgt die Förderung 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten.
Die Fördersätze erhöhen sich um 5 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEK nach Kapitel H.1.1 dienen, und um 10 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung einer Strategie nach Kapitel J (LEADER) dienen. Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.
Die Förderuntergrenze gilt nicht für Maßnahmen, die in Verfahren zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b LwAnpG durchgeführt werden.

Zu D.1.1.5
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben;
Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.
Die Fördersätze erhöhen sich um 5 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEK nach Kapitel H.1.1 dienen, und um 10 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung einer Strategie nach Kapitel J (LEADER) dienen.

Zu D.1.2
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.
Die Fördersätze erhöhen sich um 5 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEK nach Kapitel H.1.1 dienen, und um 10 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung einer Strategie nach Kapitel J (LEADER) dienen.

Kapitel E
Bauliche Maßnahmen zur Umnutzung, Wiedernutzung oder zur Erhaltung ländlicher Bausubstanz für private Zwecke, insbesondere für junge Familien

E.1
Gegenstand der Förderung

E.1.1
Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz als Hauptwohnsitz

E.1.2
Wiedernutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz als Hauptwohnsitz

E.2
Zuwendungsempfänger

Zu E.1.1 und E.1.2
Zuwendungsberechtigt sind natürliche Personen, insbesondere junge Familien.
Junge Familien im Sinne der Richtlinie sind:

a)
Ehepaare mit mindestens einem minderjährigen, dauernd im Haushalt lebenden Kind,
b)
eheähnliche Lebensgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen, dauernd im Haushalt lebenden Kind, das unterhaltsberechtigt gegenüber einem der Lebenspartner ist,
c)
Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen, dauernd im Haushalt lebenden Kind,
d)
kinderlose Ehepaare, deren Eheschließung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und keiner der Ehepartner älter als 40 Jahre ist.
E.3
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen an ländlicher Bausubstanz, die der Vermietung oder Verpachtung dienen.

Zu E.1.1 und E.1.2
Das Nachrangigkeitsprinzip gemäß Nummer 2.5.2 c) gilt für diese Maßnahmen nicht. Junge Familien sind vorrangig zu berücksichtigen.
Maßnahmen zum alten- und/oder behindertengerechten Umbau sind zuwendungsfähig, sofern diese nicht durch besondere Programme unterstützt werden.
Erfolgt im Zusammenhang mit der Baumaßnahme der Einbau von Heiz- und Energiesparsystemen auf der Basis regenerativer Energien sind auch die entsprechenden Lüftungsanlagen zuwendungsfähig.
Eine Umnutzung ist nicht förderfähig, wenn sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus befindet, das vom Zuwendungsempfänger bezogen werden könnte oder wenn die Sanierung eines vorhandenen Wohnhauses weniger aufwendig als die Umnutzung wäre.

Zu E.1.2
Eine Wiedernutzung ist dann zuwendungsfähig, wenn das Gebäude durch einen Bauvorlageberechtigten als sanierungsfähig eingeschätzt wird und mindestens 50 Prozent der Gebäudehülle erhalten bleibt.

E.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
E.4.1
Zuwendungen, allgemeine Regelungen

Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie werden Förderungen nach E.1.1 und E.1.2 am selben Objekt nicht gewährt.
Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie kann ein Zuwendungsempfänger Förderungen nach Kapitel E nur einmal erhalten.

E.4.2
Umfang und Höhe der Zuwendungen

Zu E.1.1


Titel der Tabelle
Zuwendungsempfänger Zuwendung
Junge Familien: 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
höchstens jedoch 150 000 EUR
Andere: 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
höchstens jedoch 100 000 EUR

Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu E.1.2

Titel der Tabelle
Zuwendungsempfänger Zuwendung
Junge Familien: 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
höchstens jedoch 100 000 EUR
Andere: 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
höchstens jedoch 75 000 EUR

Zuwendungen unter 10 000 EUR werden nicht gewährt.

Kapitel F
Siedlungsökologische Maßnahmen

F.1
Gegenstand der Förderung

F.1.1
Neubau und Erweiterung von Anlagen zum Schutz der Ortslagen vor wild abfließendem Oberflächen- und Niederschlagswasser sowie erodiertem Material von angrenzenden Flächen, zum Beispiel Rückhaltedämme, sonstige Schutzbauwerke und Schutzpflanzungen oder Anlagen zur Versickerung von nicht behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser

F.1.2
Abbruch von baulichen Anlagen, Flächenentsiegelung und Rückbau überdimensionierter, finanziell nicht tragfähiger öffentlicher Infrastruktur in Ortslagen soweit dies zur Erhaltung und Weiterentwicklung der orts- und regionaltypischen Siedlungs- und Landschaftsstruktur dient

F.2
Zuwendungsempfänger

Zu F.1.1, F 1.2.
Zuwendungsberechtigt sind Gebietskörperschaften und nichtgewerbliche Zusammenschlüsse.

Zu F.1.2
Zuwendungsberechtigt sind auch Träger von Unternehmen und natürliche Personen.

F.3
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Zu F.1.1
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die keine Gewässer 1. und 2. Ordnung betreffen und die nicht nach Kapitel D gefördert werden können.
Die Maßnahmen dürfen bestehenden Hochwasserschutzkonzepten und deren Zielen nicht widersprechen und müssen soweit erforderlich wasserrechtlich erlaubt sein. Die Prüfung obliegt den zuständigen Wasserbehörden. Die Erlaubnis oder Bescheinigung der Genehmigungsfreiheit für die Maßnahme ist mit Antragstellung einzureichen.
Die Maßnahmen sind mit naturnahen Bauweisen auszuführen.

Zu F.1.2
Das Vorhaben dient der Erhaltung und Weiterentwicklung der orts- und regionaltypischen Siedlungs- und Landschaftsstruktur.
Flächen können nach Entsiegelung durch kommunale Antragsteller entweder selbst genutzt, veräußert oder für den Fall, dass ein Verkauf mittelfristig nicht möglich ist, verpachtet werden. Voraussetzung ist eine Folgenutzung, die den Zielen im Sinne dieser Richtlinie entspricht. Wird eine Fläche innerhalb der Zweckbindungsfrist veräußert oder verpachtet ist der Zuschuss bis zur Höhe der Erlöse zurückzuzahlen. Die Erlöse aus Pacht errechnen sich aus der Summe der Pachtzahlungen vom Beginn der Verpachtung bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist.

F.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
F.4.1
Gebietskörperschaften

Zu F.1.1
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu F.1.2
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000 EUR;
Zuwendungen unter 5 000 EUR werden nicht gewährt.

F.4.2
nichtgewerbliche Zusammenschlüsse

Zu F.1.1
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu F.1.2
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000 EUR;
Zuwendungen unter 5 000 EUR werden nicht gewährt.

F.4.3
Träger von Unternehmen und natürliche Personen

Zu F.1.2.
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000 EUR;
Zuwendungen unter 5 000 EUR werden nicht gewährt.
Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 erhalten zu dem genannten Fördersatz einen Aufschlag von 10 Prozent.
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.

Kapitel G
Soziokulturelle Infrastruktur und ländliches Kulturerbe

G.1
Gegenstand der Förderung
G.1.1
Maßnahmen für öffentlich zugängliche Dienstleistungen zur Grundversorgung ohne Erwerbszweck
G.1.1.1
Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Gebäude zu nichtgewerblichen Grundversorgungseinrichtungen
G.1.1.2
Erhalt von nichtgewerblichen Grundversorgungseinrichtungen durch Erhaltung oder Entwicklung der Außenhülle von Gebäuden und von Erschließungsflächen
G.1.1.3
Investive Maßnahmen zur Modernisierung sowie Funktionsanreicherung bestehender nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen
G.1.1.4
Investive Maßnahmen zur Zusammenlegung und Qualifizierung der sozialen und kulturellen Grundversorgung
G.1.1.5
Modernisierung oder Neubau von Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Kindertageseinrichtungen
G.1.2
Sonstige soziokulturelle Maßnahmen
G.1.2.1
Qualifizierung von leitenden ehrenamtlichen Akteuren in der integrierten ländlichen Entwicklung
G.1.2.2
Neu- und Ausbau von öffentlich nutzbaren Freianlagen zur Sicherstellung eines Mindestangebotes, insbesondere für Kinder, Jugendliche und/oder Senioren
G.1.2.3
Unterstützung von Investitionen in Vereinsanlagen zur Entwicklung des dörflichen Gemeinschaftslebens
G.1.3
Ländliches Kulturerbe mit öffentlicher Zugänglichkeit
 
das heißt investive Maßnahmen zum Erhalt und zur Pflege und Weiterentwicklung des ländlichen Kulturerbes einschließlich historisch wertvoller Parkanlagen
G.2
Zuwendungsempfänger

Zu G.1.1.1 bis G.1.2.3
Natürliche Personen und Träger von Unternehmen sind nicht zuwendungsberechtigt.

Zu G.1.2.1
Zuwendungsberechtigt sind nur Gebietskörperschaften.

Zu G.1.1.5 und G.1.3
Zuwendungsberechtigt sind auch Landkreise.

G.3
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen sind nur dann förderfähig, soweit die Schule ein vorrangiges Belegungsrecht auf diese hat.
Krankenhausbauten, Gymnasien, Berufsbildende Schulen, Schulen mit über 350 Schülern und deren Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen sind nicht förderfähig. Nicht förderfähig sind weiterhin Ausstattungen und sonstige Sportstätten, die auch dem Leistungssport dienen sowie Anlagen, die üblicherweise auch gewerblich betrieben werden können (zum Beispiel Kegel- und Bowlingbahnen, Minigolfplätze, Golfanlagen).

Zu G.1.1.1, G.1.1.2
Zuwendungsfähig sind auch Maßnahmen für Jugendeinrichtungen sowie Einrichtungen zur sozialen Betreuung.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen, für die

a)
eine positive Stellungnahme der für die Bedarfsplanung zuständigen Behörde vorliegt,
b)
sämtliche für die Errichtung und den Betrieb der Einrichtung notwendigen Unterlagen und Genehmigungen vorliegen.

Zu G.1.1.2
Die Maßnahme muss an die demographische Entwicklung auf der Grundlage der demographischen Analyse des ILEK oder in Gebieten ohne ILEK auf der Grundlage der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes in der jeweils aktuellen Fassung angepasst sein.
Bei Kirchen sind nur Maßnahmen an der Außenhülle des Kirchgebäudes zuwendungsfähig.

Zu G.1.1.3
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die zur Funktionsanreicherung nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen einschließlich deren Erschließungsflächen führen und deren Qualität oder Auslastung verbessern, sowie Modernisierungsarbeiten zur Sicherstellung des Betriebs vorhandener nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen. Vom Antragsteller ist eine Bedarfsanalyse auf der Grundlage der demographischen Analyse des ILEK oder in Gebieten ohne ILEK auf der Grundlage der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes in der jeweils aktuellen Fassung vorzulegen.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen, für die eine positive Stellungnahme der für die Bedarfsplanung zuständigen Behörde vorliegt.

Zu G.1.1.4
Die Maßnahme muss an die demographische Entwicklung auf der Grundlage der demographischen Analyse des ILEK oder in Gebieten ohne ILEK auf der Grundlage der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes in der jeweils aktuellen Fassung angepasst sein.
Maßnahmen der sozialen Grundversorgung sind hinsichtlich Bedarf und Qualität mit den lokal zuständigen Stellen abzustimmen.
Gegebenenfalls ist eine Negativbescheinigung über eine Förderung der Fachbehörde vorzulegen.

Zu G.1.1.5
Der Antragsteller legt bei Schulgebäuden, Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen mit der Antragstellung eine für die Dauer der Zweckbindung verbindliche, aktuelle Bestätigung der Bestandssicherheit des zur Förderung beantragten Vorhabens unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen des Sächsischen Staatsministerium für Kultus und Sport (SMK) vor. In Leader- und ILE-Gebieten kann der Antragsteller diese Bestätigung nur mit Vorlage eines positiven Koordinierungskreisbeschlusses beantragen. Mit der Erklärung des SMK ist zu bestätigen, dass für den zuwendungsfähigen Teil des Vorhabens keine Förderung nach anderen Förderprogrammen (Negativattest) erfolgt.
Die zu fördernde Kindertageseinrichtung muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein. Mit der Erklärung des Jugendamtes ist zu bestätigen, dass für den zuwendungsfähigen Teil des Vorhabens keine Förderung nach anderen Förderprogrammen (Negativattest) erfolgt.
Der Neubau von Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen sowie Kindertageseinrichtungen ist nur zuwendungsfähig, soweit eine Sanierung im Bestand unter Einschluss eines Ergänzungsbaues nachweislich nicht wirtschaftlich ist oder Bildungszentren geschaffen werden.
Bildungszentren bestehen aus mindestens zwei Bildungseinrichtungen auch verschiedener Träger.
Zuwendungsempfänger, welche an Träger von Schulen in freier Trägerschaft und Träger der freien Jugendhilfe vermieten, können ebenfalls eine Zuwendung erhalten, soweit der Nutzungsberechtigte die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der Zweckbindung entsprechen. Bei marktüblichem Mietzins sind die Regelungen nach Nummer 2.8 Abs. 2 zu beachten.
Soweit Maßnahmen enthalten sind, die dem Regelungsbereich der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( Energieeinsparverordnung – EnEV 2009) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) unterliegen, gelten mit Ausnahme von Baudenkmälern zwingend folgende Anforderungen:

a)
Modernisierung
Bestehende Gebäude dürfen nach Sanierung, Modernisierung oder Umbau 70 Prozent der nach EnEV 2009 einzuhaltenden Höchstwerte (Jahresprimärenergiebedarf Qp, mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient Ū) nicht überschreiten.
b)
Neubau
Neu zu errichtende Gebäude dürfen 55 Prozent der nach EnEV 2009 einzuhaltenden Höchstwerte (Jahresprimärenergiebedarf Qp, mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient Ū) nicht überschreiten.

Der Nachweis wird im Rahmen einer Erklärung zur Einhaltung der Werte erbracht:

für Neubauten durch Bauvorlageberechtigte nach § 65 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
für bestehende Gebäude durch Ausstellungsberechtigte nach § 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung ( EnEV-Durchführungsverordnung – SächsEnEVDVO) vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630) in der jeweils geltenden Fassung.

Eine Erklärung zur Einhaltung des Passivhausstandards nach Passivhaus-Projektierungs-Paket (PHPP) wird ebenfalls anerkannt.
Werden ausschließlich Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 EnEV 2009 durchgeführt, gelten die Anforderungen nach a) ebenfalls. In diesem Fall kann der Nachweis (Bauteilnachweis) durch Vorlage der Unternehmererklärung nach § 26a EnEV 2009 erbracht werden. Ist bei Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m², sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften dieser Richtlinie für Neubauten einhält.

Zu G.1.2.1
Zuwendungen werden durch die Gebietskörperschaften beantragt und für die Qualifizierung ehrenamtlicher leitender Akteure, welche die integrierte ländliche Entwicklung unterstützen, gewährt. Die Förderung erfolgt über die Gebietskörperschaften personengebunden für Qualifizierungsveranstaltungen und Fachliteratur.
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, für die der begründete Bedarf durch die Gebietskörperschaft nachgewiesen wird.
Zuwendungen werden nur nicht monetär, in Form von Qualifizierungsveranstaltungen und Fachliteratur gewährt.
Das Vorhaben muss der Zielsetzung des ILEK entsprechen.
Leitende ehrenamtliche Akteure im Sinne dieses Fördergegenstandes sind:

a)
ehrenamtliche Vorsitzende von Arbeitskreisen der Integrierten Ländlichen Entwicklung, welche im Rahmen der ILE- oder LEADER-Gebiete tätig sind (zum Beispiel Arbeitskreise zur Wirtschaftsentwicklung, Dorfentwicklung, Vereinsentwicklung et cetera),
b)
ehrenamtliche stimmberechtigte Mitglieder von ILE- oder LEADER-Koordinierungskreisen,
c)
ehrenamtliche Vorstände oder Bereichsleiter von Vereinen, die sich für eine integrierte ländliche Entwicklung einsetzen, dieser Einsatz sollte vorrangig im sozialen, kulturellen oder ökonomischen Bereich oder auch in mehreren dieser Bereiche zugleich liegen,
d)
der ehrenamtliche Akteur muss die ganzheitliche und nachhaltige ländliche Entwicklung bereits unterstützen, er kann jedoch auch einen zusätzlichen Qualifizierungs- oder Fachliteraturbedarf haben, weil er mit neuen oder erweiterten Aufgaben betraut wird,
e)
die Tätigkeiten des leitenden Akteurs müssen einen ortsübergreifenden Charakter haben.

Ausgeschlossen sind:

f)
Vorhaben in Orten die nicht über ein ILEK verfügen
g)
die Auszahlung von Barmitteln durch die Gemeinde an die ehrenamtlichen leitenden Akteure
h)
Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen die 500 EUR je leitendem Akteur und Jahr übersteigen,
i)
Reisekosten,
j)
Kostenpflichtige Teile eines kulturellen Rahmenprogramms innerhalb der Qualifizierungsveranstaltungen,
k)
Fachliteratur im Charakter von Bildbänden,
l)
unbare Eigenleistungen,
m)
Qualifizierungsmaßnahmen im Freistaat Sachsen.

Zu G.1.2.2 und G.1.2.3
Die Maßnahme muss an die demographische Entwicklung auf der Grundlage der demographischen Analyse des ILEK oder in Gebieten ohne ILEK auf der Grundlage der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes in der jeweils aktuellen Fassung angepasst sein.
Gegebenenfalls ist eine Negativbescheinigung über Förderung der Fachbehörde vorzulegen.

Zu G.1.2.3
Freianlagen sind in diesem Fördergegenstand von der Förderung ausgeschlossen.

Zu G.1.3
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für Anlagen, für die ein denkmalpflegerisches Konzept oder eine Genehmigung, sofern erforderlich, vorliegt und die mindestens samstags, sonntags und an einem weiteren Wochentag tagsüber zugänglich sind. Die Öffnungszeiten sind bekannt zu geben.

G.4
Umfang und Höhe der Zuwendung
G.4.1
Gebietskörperschaften, nichtgewerbliche Zusammenschlüsse

Zu G.1.1.1
55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu G.1.1.2
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu G.1.1.3
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu G.1.1.4
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu G.1.1.5
75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu G.1.2.2
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR;
Zuwendungen unter 5 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu G.1.2.3
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR;
Zuwendungen unter 5 000 EUR werden nicht gewährt.

Zu G.1.3
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR;
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.

G.4.2
Gebietskörperschaften

Zu G.1.2.1
60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5 000 EUR pro Gemeinde und pro Jahr;
Zuwendungen unter 1 000 EUR werden nicht gewährt.

G.4.3
Träger von Unternehmen und natürliche Personen

Zu G. 1.3
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000 EUR;
Zuwendungen unter 10 000 EUR werden nicht gewährt.
Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 erhalten zu dem genannten Fördersatz einen Aufschlag von 10 Prozent.
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.

Kapitel H
Strategieentwicklung und deren Umsetzung im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE-Gebiete)

H.1
Gegenstand der Förderung

H.1.1
Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK) und Qualifizierung vergleichbarer informeller Planungen nach Leistungsbild (siehe Anlage 1) sowie deren Evaluierung und Fortschreibung auf regionaler Ebene

H.1.2
Betreiben eines ILE-Gebietes, insbesondere Regionalmanagement zur Umsetzung der Integrierten Entwicklungsstrategie nach Leistungsbild (siehe Anlage 2)

H.1.3
Umsetzungsmaßnahmen von anerkannten integrierten Entwicklungsstrategien, wenn sie den Kriterien eines ILEK im Sinne dieser Richtlinie entsprechen, nach Kapitel A bis C und E bis G

H.1.4
konzeptionelle Vorbereitung und Begleitung (Projektmanagement, projektbezogene Moderation und Information, konzeptionelle Vorarbeiten) im Rahmen der Umsetzung eines ILEK für Maßnahmen nach dem EPLR (siehe Anlage 3)

H.1.5
Maßnahmen zum Erfahrungsaustausch, Bildung und Sensibilisierung der Akteure im ländlichen Raum im Rahmen der Umsetzung eines ILEK sowie Maßnahmen zur thematischen Beratung und Information

H.2
Zuwendungsempfänger

Zu H.1.1 bis H.1.5

a)
Gebietskörperschaften einschließlich Landkreise, bei H.1.3 Landkreise, sofern diese nach den Kapiteln A bis C und E bis G zuwendungsfähig sind
b)
nichtgewerbliche Zusammenschlüsse

Zu H.1.3 und H.1.4
natürliche Personen, Träger von Unternehmen

H.3
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen für Maßnahmen nach diesem Kapitel, ausgenommen Maßnahmen nach H 1.1 – sofern die Erstellung des ILEK selbst der Zuwendungszweck ist – und Maßnahmen zur thematischen Beratung und Information nach H.1.5, sind an die Berücksichtigung eines durch das SMUL im Benehmen mit den berührten Ressorts im gesondert geregelten Auswahlverfahren bestätigten Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) gebunden. Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen und Projekte, die im Rahmen der integrierten ländlichen Entwicklung durch einen positiven Beschluss des für die Koordinierung zuständigen Gremiums eines ILE-Gebietes anerkannt wurden. Die Zusammensetzung des Gremiums ist repräsentativ für die öffentlichen und privaten Akteure des Gebietes.
Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen können nur erfolgen, wenn die Lage des Objektes oder die Ergebnisse einer Maßnahme überwiegend innerhalb eines ILE-Gebietes liegen.
Zuwendungen für investive Maßnahmen können nur erfolgen, wenn die Lage des Objektes oder die Ergebnisse einer Maßnahme innerhalb eines ILE-Gebietes liegen. In ILE-Gebieten sind Maßnahmen nach Teil II Kapitel J nicht zuwendungsfähig.

Zu H.1.1
Die Mehrheit der Einwohner der vom ILEK erfassten Region muss in Orten innerhalb der Gebietskulisse nach Nummer 2.2 wohnen. Ein ILEK umfasst mindestens zwei Gemeinden. Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis der vorherigen Überprüfung vorliegender Planungen, Konzepte und Strategien hinsichtlich ihrer Aktualität für eine integrierte ländliche Entwicklung im Sinne dieser Richtlinie sowie der Nachweis des Bedarfs für eine Fortschreibung oder Neukonzeption. Fortschreibungen und Neukonzeptionen müssen fachspezifisch relevante Vorgaben bestehender, insbesondere übergeordneter Planungen geeignet berücksichtigen und dürfen diesen nicht widersprechen. Eine Förderung ist nicht möglich, wenn bereits ein Konzept vorliegt, welches dem Leistungsbild eines ILEK hinsichtlich Inhalt und Aktualität entspricht.

Zu H. 1.2
Die Förderung ist jährlich zu beantragen. Mit der ersten Antragstellung ist ein Modell zur Fortführung der regionalen Initiative vorzulegen sowie die gewählte Organisationsform zu erläutern. Mit jeder weiteren Antragstellung ist eine Fortschreibung dieser Unterlagen erforderlich.
Einnahmen des Zuwendungsempfängers jeglicher Art wirken sich bis zur Höhe des erforderlichen Eigenanteils der Förderung nicht auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben aus. Einnahmen dürfen die Neutralität des Regionalmanagements nicht beeinflussen.
Die Förderung eines Regionalmanagements ist nicht möglich, wenn bei überwiegend gleichem regionalem Zuschnitt bereits ein Regionalmanagement gefördert wird und eine vergleichbare thematische Ausrichtung vorliegt.
Im Rahmen der jährlichen Verwendungsnachweisführung ist ein Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Zuschuss darf 15 Prozent des Gesamtszuschusses nicht überschreiten, der nach diesem Kapitel, Nummer H 1.3 bis H 1.5 einem ILE-Gebiet für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsstrategie gewährt wird.

Zu H.1.1 und H.1.2
Eine Legitimation (in Form von Beschlüssen) der Arbeit und der Zielstellungen des ILEK und des Regionalmanagements durch die zuständigen kommunalpolitischen Gremien ist erforderlich.
Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen, für welche die Zuwendungsempfänger Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit der Durchführung beauftragen. Sofern die Zuwendungsempfänger selbst keine Gebietskörperschaften sind, können sie diese Leistungen auch selbst erbringen. Die jeweils leistungserbringenden Stellen müssen eine fachliche Qualifikation nachweisen.

Zu H.1.3
Für diese Maßnahmen gelten zusätzlich die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen der Kapitel A bis C und E bis G. Der Umfang und die Höhe der Zuwendung werden ermittelt entsprechend H 4.

Zu H.1.4
Förderfähig ist die Vorbereitung und Begleitung von komplexen Projekten. Die Förderung eines Projektmanagements im Rahmen der Begleitung erfolgt nach Leistungsbild (siehe Anlage 3). In ILE-Gebieten ist H.1.4 nur für Maßnahmen nach dem Schwerpunkt 3 des EPLR anzuwenden. In LEADER-Gebieten ist eine Anwendung von H.1.4 für Maßnahmen nach den Schwerpunkten 1, 2 oder 3 des EPLR möglich.

Zu H.1.5
In Abweichung zur Regelung in Teil I Nummer 2.5.1 ist bei Maßnahmen zur thematischen Beratung und Information innerhalb von ILE- beziehungsweise LEADER-Gebieten ein positiver Beschluss des ILE- beziehungsweise LEADER-Koordinierungskreises nicht erforderlich. Bewilligungen für diese Maßnahmen können nur im Einvernehmen mit dem SMUL erteilt werden und sofern ein außerordentliches Interesse des Freistaates Sachsen für die Maßnahme besteht. Die Maßnahmen zur thematischen Beratung und Information können unabhängig von Teil I Nummer 2.2 gefördert werden.

H.4
Umfang und Höhe der Zuwendung

H.4.1
Gebietskörperschaften einschließlich Landkreise, soweit diese nach Nummer H.2 zuwendungsfähig sind, und nichtgewerbliche Zusammenschlüsse
Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.

Zu H.1.1
50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50 000 EUR;

Zu H.1.2
Im ersten Jahr 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, im zweiten bis vierten Jahr 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben, in jedem weiteren Jahr 10 Prozent weniger.

Zu H.1.3
Die in den Kapiteln A und B sowie unter G.1.1.5 und G.1.2.1 genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe. Die in den Kapiteln C, sowie E, F und G (außer G.1.1.5 und G.1.2.1) unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 5 Prozent, im Kapitel C jedoch höchstens auf 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.

Zu H.1.4
70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

Zu H.1.5
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen zur thematischen Beratung und Information können Bewilligungen erteilt werden, bei denen der Höchstsatz überschritten wird.

H.4.2
Natürliche Personen
Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.

Zu H.1.3
Die in den Kapiteln A und B genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe.
Die in den Kapiteln E, F und G unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.

Zu H.1.4
45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

H.4.3 Träger von Unternehmen
Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.

Zu H.1.3
Die in den Kapiteln A, B, F und G genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe.

Zu H.1.4
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zu H.1.4
Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 gilt zu den genannten Fördersätzen ein Aufschlag von 10 Prozent.
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.

Kapitel J
Strategieentwicklung und deren Umsetzung im Rahmen von LEADER (LEADER-Gebiete)

J.1
Gegenstand der Förderung

J.1.1
Maßnahmen des Schwerpunktes 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 – Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft nach Kapitel A bis C und E bis H

J.1.2
Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele der Schwerpunkte 1 oder 3 ELER

J.1.2.1
Projektmanagement für Maßnahmen nach J 1.2.3 (siehe Anlage 3)
J.1.2.2
Maßnahmen zur Unterstützung der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft (Artikel 26 der Verordnung [EG] Nr. 1698/2005), sofern die Maßnahme nicht in Kapitel A förderfähig ist.
J.1.2.3
Unmittelbar beschäftigungswirksame Maßnahmen zur Unterstützung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft nach Schwerpunkt 3, Artikel 52 ff. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die nicht nach einer anderen Richtlinie des Freistaates Sachsen gefördert werden können

J.1.3
Maßnahmen zur Projektanbahnung und Vorbereitung einer Aktion der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten im Sinne von LEADER

J.1.4
Maßnahmen für die Betreuung von Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten im Sinne von LEADER

J.1.5
Betreiben einer lokalen Aktionsgruppe LEADER ( LAG), insbesondere Managementkosten zur Umsetzung der Integrierten Entwicklungsstrategie einer LAG (siehe Anlage 2)

J.2
Zuwendungsempfänger

Zu J.1.1, J.1.3 und J.1.4

a)
Gebietskörperschaften einschließlich Landkreise, bei J 1.1 Landkreise, sofern diese nach den Kapiteln A bis C und E bis H zuwendungsfähig sind
b)
natürliche Personen
c)
Träger von Unternehmen
d)
nichtgewerbliche Zusammenschlüsse

Zu J.1.2.2
Träger von Unternehmen

Zu J.1.2.1 und J.1.2.3

a)
natürliche Personen
b)
Träger von Unternehmen
c)
nichtgewerbliche Zusammenschlüsse

Zu J.1.5
nichtgewerbliche Zusammenschlüsse

J.3
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
J.3.1
Allgemeine Regelungen

Zuwendungen für Maßnahmen nach diesem Kapitel sind an die Berücksichtigung eines durch das SMUL im Benehmen mit den berührten Ressorts im gesondert geregelten Auswahlverfahren bestätigten Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) gebunden. Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen und Projekte, die im Rahmen der integrierten ländlichen Entwicklung durch einen positiven Beschluss des für die Koordinierung zuständigen Gremiums eines LEADER-Gebietes anerkannt wurden.
Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen können nur erfolgen, wenn die Lage des Objektes oder die Ergebnisse einer Maßnahme überwiegend innerhalb der Gebietskulisse der Entwicklungsstrategie einer lokalen Aktionsgruppe liegen. Zuwendungen für investive Maßnahmen können nur erfolgen, wenn die Lage des Objektes oder die Ergebnisse einer Maßnahme innerhalb der Gebietskulisse der Entwicklungsstrategie einer lokalen Aktionsgruppe liegen.

Zu J.1.1
Für diese Maßnahmen gelten zusätzlich die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen der Kapitel A bis C und E bis H. Maßnahmen nach H.1.2 bis H.1.3, sowie Maßnahmen zur thematischen Information und Beratung nach H.1.5 sind nicht zuwendungsfähig. Der Umfang und die Höhe der Zuwendung werden ermittelt entsprechend J.4.

Zu J.1.2.1
Förderfähig ist die Vorbereitung und Begleitung von komplexen Projekten. Die Förderung eines Projektmanagements im Rahmen der Begleitung erfolgt nach Leistungsbild (siehe Anlage 3).

Zu J.1.2.2
Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse entstehen. Das Nachrangigkeitsprinzip gemäß Nummer 2.5.2 c) gilt für diese Maßnahmen nicht.

Zu J.1.2.3
Der Vollzug wird durch einen gesonderten Erlass des SMUL geregelt.

zu J.1.5
Die Förderung ist jährlich zu beantragen. Mit der ersten Antragstellung ist ein Modell zur Fortführung der regionalen Initiative vorzulegen sowie die gewählte Organisationsform zu erläutern. Mit jeder weiteren Antragstellung ist eine Fortschreibung dieser Unterlagen erforderlich.
Einnahmen des Zuwendungsempfängers jeglicher Art wirken sich bis zur Höhe des erforderlichen Eigenanteils der Förderung nicht auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben aus. Einnahmen dürfen die Neutralität des Regionalmanagements nicht beeinflussen.
Die Förderung eines Regionalmanagements ist nicht möglich, wenn bei überwiegend gleichem regionalen Zuschnitt bereits ein Regionalmanagement gefördert wird und eine vergleichbare thematische Ausrichtung vorliegt.
Im Rahmen der jährlichen Verwendungsnachweisführung ist ein Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Zuschuss darf 20 Prozent des Gesamtszuschusses nicht überschreiten, der nach diesem Kapitel einem LEADER-Gebiet für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsstrategie gewährt wird.
Eine Legitimation (in Form von Beschlüssen) der Arbeit und der Zielstellungen des ILEK und des Regionalmanagements durch die zuständigen kommunalpolitischen Gremien ist erforderlich.

J.3.2
Gebietsübergreifende Zusammenarbeit

Zuwendungsfähig ist die Zusammenarbeit mit Gebieten, die über eine regionale Entwicklungsstrategie (Konzepte und vergleichbare informelle Planungen) und eine Organisationsform verfügen, welche dem Anliegen von LEADER entsprechen.
Zuwendungsfähig im Rahmen der Zusammenarbeit sind Einzelmaßnahmen aus Komplexprojekten im Sinne von Nummer J.1.1, J.1.2 und J.1.4.
Vor der Bewilligung von Projekten für die Zusammenarbeit bedarf ein Komplexprojekt der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
Die Zuwendungen dürfen nur für Projekte im Freistaat Sachsen eingesetzt werden.

Zu J.1.3
Die Finanzierung erfolgt nur für den Teil, der auf den sächsischen Antragsteller entfällt und für die Umsetzung der Projektidee in Sachsen erforderlich ist.

J.4
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.

J.4.1
Gebietskörperschaften, nichtgewerbliche Zusammenschlüsse und natürliche Personen

Zu J.1.1
Die in den Kapiteln A und B sowie unter G.1.1.5 und G.1.2.1 genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe. Die in den Kapiteln C, sowie E, F und G (außer G.1.1.5 und G.1.2.1) unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 10 Prozent, im Kapitel C höchstens jedoch auf 89 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.
Die im Kapitel H unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.

Zu J.1.3
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3 000 EUR pro Projektidee

Zu J.1.4
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10 000 EUR

J.4.2
Nichtgewerbliche Zusammenschlüsse

Zu J.1.2.1
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

Zu J.1.2.3
50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

Zu J.1.5
Im ersten Jahr 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, im zweiten bis vierten Förderjahr 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, in jedem weiteren Jahr 10 Prozent weniger

J.4.3
Träger von Unternehmen

Zu J.1.1
Die in den Kapiteln A, B, F, G und H genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe.

Zu J.1.2
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

Zu J.1.3
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3 000 EUR pro Projektidee

Zu J.1.4
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10 000 EUR.

Zu J.1.2 bis J.1.4
Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 gilt zu den genannten Fördersätzen ein Aufschlag von 10 Prozent.
Für Maßnahmen nach J.1.2.2 ist der Aufschlag nur für Betriebe möglich, deren landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend im benachteiligten Gebiet liegen.
Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ein Fördersatz von höchstens 30 Prozent für mittlere Unternehmen und von höchstens 40 Prozent für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.

J.4.4
natürliche Personen

Zu J.1.2.1 und J.1.2.3
50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

Teil III
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2007 in Kraft.

Dresden, den 18. Oktober 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 47, S. 1601
    Fsn-Nr.: 5563-V07.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Mai 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011