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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Rechtsaufsicht Kulturräume

Vollzitat: VwV Rechtsaufsicht Kulturräume vom 9. Januar 2009 (SächsABl. S. 387), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 2011 (SächsABl. S. 963) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die urbanen Kulturräume/kreisfreien Städte im Rahmen des kommunalen Haushaltsrechts
(VwV Rechtsaufsicht Kulturräume)

Vom 9. Januar 2009

[Geändert durch VwV vom 7. Juni 2011 (SächsABl. S. 963)
mit Wirkung vom 15. Juli 2011]

I.
Zuständigkeit und Zweckbindung der Mittel

1.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die urbanen Kulturräume gemäß § 8 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398), und insoweit für die Rechtsaufsicht über die Einhaltung der Regelungen des Sächsischen Kulturraumgesetzes in den jeweiligen Abschnitten 30, 31 und 34 sowie den Unterabschnitten 321, 323, 331-333, 352-353 und 365 des Einzelplans 3 der Kommunalhaushalte zuständig.
2.
Die vom SMWK nach § 6 Abs. 2 Buchst. a SächsKRG an die urbanen Kulturräume zugewiesenen Mittel dienen der Finanzierung der den urbanen Kulturräumen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz obliegenden Aufgaben. Die Mittel sind insoweit zweckgebundene Einnahmen des Einzelplans 3 und dienen der Finanzierung der Ausgaben dieses Einzelplanes in den Abschnitten 30, 31 und 34 sowie den Unterabschnitten 321, 323, 331-333, 352-353 und 365. Es erfolgt keine Zuordnung beziehungsweise Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen und Projekte innerhalb der genannten Abschnitten und Unterabschnitten.
3.
Bei den kreisfreien Städten ist für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung gemäß § 119 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, beziehungsweise für die Genehmigung der Haushaltssatzung gemäß § 119 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO die jeweilige Landesdirektion zuständig.
4.
Die Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen über die kreisfreien Städte/urbanen Kulturräume darf nicht widersprüchlich ausgeübt werden.
5.
Regelungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht ergehen daher einvernehmlich zwischen der jeweils zuständigen Landesdirektion und dem SMWK gemäß § 8 Satz 2 SächsKRG .

II.
Vorlage der Haushaltssatzung

1.
Um die einheitliche und sachgerechte Wahrnehmung der Rechtsaufsicht des Freistaats gegenüber den urbanen Kulturräumen/kreisfreien Städten zu gewährleisten, wird ab dem Haushaltsjahr 2009 folgende Vollzugsregelung getroffen:
 
a)
Zum Zeitpunkt der Vorlegung der Haushaltssatzungen der kreisfreien Städte bei der Rechtsaufsichtsbehörde muss die jeweilige kreisfreie Stadt bereits das Einvernehmen des SMWK zu den Abschnitten 30, 31 und 34 sowie den Unterabschnitten 321, 323, 331-333, 352-353 und 365 des jeweiligen Einzelplanes 3 des Haushaltsplanes eingeholt haben. Dies ist Bestandteil der einzureichenden Unterlagen.
 
b)
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung erfolgt nach den Regelungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Fehlt das Einvernehmen des SMWK, ist die Rechtsaufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung nicht gebunden. Liegt das Einvernehmen des SMWK zum Zeitpunkt der Prüfung der Haushaltssatzung nicht vor, ergeht der Genehmigungsbescheid/das Bestätigungsschreiben mit einem entsprechenden Hinweis, dass das Einvernehmen nicht vorliegt. In diesem Fall ist eine Auflage vorzusehen, nach der die in ihrer Finanzierung von der Auszahlung von Landesmitteln abhängigen Ausgabeansätze mit einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach den Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286), belegt werden, bis das Einvernehmen des SMWK erteilt ist. Wird das Einvernehmen nicht erteilt, bleibt es bei der haushaltswirtschaftlichen Sperre.
2.
Für die Nachtragssatzung gelten diese Ausführungen entsprechend.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Januar 2009

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 8, S. 387
    Fsn-Nr.: 70-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012