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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Rechtsaufsicht Kulturräume

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Rechtsaufsicht Kulturräume vom 7. Juni 2011 (SächsABl. S. 963)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Rechtsaufsicht Kulturräume

Vom 7. Juni 2011

Artikel 1

Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die urbanen Kulturräume/kreisfreien Städte im Rahmen des kommunalen Haushaltsrechts (VwV Rechtsaufsicht Kulturräume) vom 9. Januar 2009 (SächsABl. S. 387), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2547), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die urbanen Kulturräume gemäß § 8 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398), und insoweit für die Rechtsaufsicht über die Einhaltung der Regelungen des Sächsischen Kulturraumgesetzes in den jeweiligen Abschnitten 30, 31 und 34 sowie den Unterabschnitten 321, 323, 331-333, 352-353 und 365 des Einzelplans 3 der Kommunalhaushalte zuständig.“
2.
Ziffer I Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 2 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Buchst. a SächsKRG“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „UA 300-303, 321-342, 352-353, 365“ durch die Angabe „Abschnitten 30, 31 und 34 sowie den Unterabschnitten 321, 323, 331-333, 352-353 und 365“ ersetzt.
 
c)
In Satz 3 wird die Angabe „UA“ durch die Wörter „Abschnitten und Unterabschnitten“ ersetzt.
3.
Ziffer II Nr. 1 Buchst. a Satz 1 wird wie folgt geändert
Die Angabe „UA 300-303, 321-342, 352-353, 365“ wird durch die Angabe „Abschnitten 30, 31 und 34 sowie den Unterabschnitten 321, 323, 331-333, 352-353 und 365“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. Juni 2011

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 28, S. 963
    Fsn-Nr.: 70

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012