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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sportförderrichtlinie

Vollzitat: Sportförderrichtlinie vom 5. Mai 2009 (SächsABl. S. 890), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. August 2017 (SächsABl. S. 1182) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
für die Sportförderung
(Sportförderrichtlinie)

Vom 5. Mai 2009

[zuletzt geändert durch RL vom 30. August 2017 (SächsABl. S. 1182)
mit Wirkung vom 30. August 2017]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

In Umsetzung von Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährt das Land Zuwendungen zur Förderung des Sports. Die Vergabe dieser Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV zu § 44 SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung, sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln.

Die Zuwendungen werden bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses bewilligt mit dem Ziel, flächendeckend breitensportliche Maßnahmen sowie Beratungs- und Betreuungsangebote mit einer großen Sportartenvielfalt für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche, sowie einer systematischen und stützpunktorientierten Entwicklung und Betreuung von leistungssportlichen Talenten zu sichern. Ebenso dient die Förderung investiver Maßnahmen der Schaffung und Sicherung angemessener materieller Voraussetzungen für die breitensportliche Betätigung der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sowie für das Training und die Betreuung von leistungssportlichen Talenten und Kadersportlern. Darüber hinaus beteiligt sich der Freistaat Sachsen bei entsprechendem Interesse an der öffentlichkeitswirksamen Durchführung von nationalen und internationalen Meisterschaften und Großsportveranstaltungen im Freistaat Sachsen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

II.
Konsumtive Sportförderung

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.1
die Betriebs- und Unterhaltungskosten der sächsischen Olympiastützpunkte (Kosten der Betreuung der Sportler einschließlich Trainer- und Verwaltungspersonal, Betrieb und Unterhaltung der sportartspezifischen Trainingsstätten, trainingswissenschaftliche Maßnahmen und Gerätebeschaffung),
1.2
die Betriebs- und Unterhaltungskosten der Sport- und Sportleiterschulen,
1.3
die Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung in Sachsen stattfindender offizieller nationaler und internationaler Meisterschaften (Jugend, Junioren und Leistungsklassen bei den Damen und Herren) sowie weiterer, international bedeutsamer Großsportveranstaltungen, insbesondere in den olympischen Sportarten oder Disziplingruppen,
1.4
Maßnahmen des Breitensports sowie der Nachwuchsförderung im Leistungssport einschließlich entsprechender Aktivitäten im Behindertensport,
1.5
die Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e.V.

Die Förderung nach den Nummern 1.4 und 1.5 wird, entsprechend der Ermächtigung im jeweils geltenden Haushaltsplan, in einem zwischen dem Staatsministerium des Innern und dem Landessportbund Sachsen e.V. abzuschließenden Zuwendungsvertrag geregelt. Andernfalls gilt das allgemeine Haushaltsrecht.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

2.1
für Maßnahmen nach Nummer 1.1 die Träger der in Sachsen gelegenen Olympiastützpunkte,
2.2
für Maßnahmen nach Nummer 1.2 die Träger der in Sachsen gelegenen Sport- und Sportleiterschulen,
2.3
für Maßnahmen nach Nummer 1.3
 
der Landessportbund Sachsen e.V.
 
Kreis- und Stadtsportbünde
 
Nationale Spitzenfachverbände und Landesfachverbände
 
Sportvereine
 
kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände sowie deren Unternehmen in Privatrechtsform mit Sitz im Freistaat Sachsen
 
Juristische Personen des Privatrechts, sofern die Zuwendung gemeinnützigen Interessen, insbesondere dem Amateursport, dient.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich, soweit diese Förderrichtlinie nichts anderes bestimmt, im Freistaat Sachsen befinden.
3.2
Voraussetzung für eine Förderung ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger. Gewinnorientiert betriebener, professioneller Sport wird nicht gefördert. Ausnahmen bei Maßnahmen nach Nummer 1.3 sind bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich.
3.3
Bei mit Hilfe von Zuwendungsmitteln angeschafften Gegenständen, die der Inventarisierungspflicht unterliegen, ist eine Zweckbindungsfrist entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer festzulegen.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1
Zuwendungsart
Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 1.1 und 1.3 werden als Projektförderung gewährt. Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.2 werden als institutionelle Förderung gewährt.
4.2
Finanzierungsart, Umfang der Zuwendungen
4.2.1
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.1 werden als Fehlbedarfsfinanzierung anhand der einvernehmlich zwischen Bund, Land und beteiligten Kommunen ausgehandelten Finanzierungspläne der Olympiastützpunkte gewährt.
4.2.2
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.2 werden als Fehlbedarfsfinanzierung anhand der bestätigten Haushalts- oder Wirtschaftspläne gewährt.
4.2.3
Zuwendungen des Freistaates für offizielle internationale Meisterschaften der Leistungsklasse werden als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Zuwendungen des Freistaates für internationale Meisterschaften können maximal bis zur Höhe der pauschalierten Bundeszuwendung bewilligt werden.
 
Alle weiteren Maßnahmen nach Nummer 1.3 werden als Anteilfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates Sachsen kann bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Bei einem Zuwendungsanteil von höchstens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und einer Zuwendungssumme von höchstens 10 000 EUR kann eine Bewilligung für diese weiteren Maßnahmen nach Nummer 1.3 auch als Festbetragsfinanzierung erfolgen.
4.3
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.4
Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachkosten, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandssitzungen, Feierlichkeiten, Jubiläumszuwendungen an Mitglieder und Mitarbeiter, Verbrauchsmaterial, Preis- und Antrittsgelder bei Sportveranstaltungen sowie das Bestreiten von Repräsentationsausgaben. Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

6.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Eine Förderung nach Nummer 1.1 ist bis zum 30. November des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Staatsministerium des Innern zu beantragen. Der Antrag umfasst
 
eine Beschreibung der Maßnahme,
 
eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde,
 
gegebenenfalls einen Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.3 VwV zu § 44 SäHO,
 
einen Finanzierungsplan,
 
eine Erklärung, ob die Zuwendung selbst verwendet oder an Dritte weitergegeben wird sowie
 
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850, 2855) geändert worden ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6.1.2
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.2 sind bis zum 30. November des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Staatsministerium des Innern zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
 
ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
 
der Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
 
eine titelgenaue Erläuterung zu Veränderungen im Haushaltsplan gegenüber dem laufenden Jahr,
 
ein Jahresarbeitsplan, welcher die wesentlichen Ziele für die Arbeit der Einrichtung im Förderjahr umfasst,
 
die aktuelle Satzung.
6.1.3
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.3 sind spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Entscheidung über die Vergabe von Großsportveranstaltungen beim Staatsministerium des Innern zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
 
eine Beschreibung der Maßnahme,
 
ein Finanzierungsplan, aus dem die voraussichtlichen Ausgaben und deren Finanzierung zumindest überschlägig hervorgehen,
 
ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.3 VwV zu § 44 SäHO.
 
Unverzüglich nach erfolgter Vergabe der Veranstaltung ist ein vollständiger Antrag vorzulegen. Dieser besteht aus:
 
einem detaillierten Finanzierungsplan unter Beifügung von Kalkulationsgrundlagen und Erläuterungen,
 
einer Erklärung, ob die Zuwendung vom Antragsteller selbst verwendet oder an Dritte, die mit der Realisierung der Veranstaltung beauftragt werden, weitergegeben wird,
 
einer Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger oder der mit der Realisierung beauftragte Letztempfänger für das betreffende Vorhaben nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
 
bei Einsatz von Drittmitteln verbindlichen Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
 
bei Antragstellung durch Vereine der Vereinssatzung dem Vereinsregisterauszug und der Gemeinnützigkeitsbescheinigung.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. Soweit Zuwendungen an Dritte weitergeleitet werden dürfen, gelten hierfür die Bestimmungen nach Nummer 12 VwV zu § 44 SäHO.
6.3
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

III.
Investive Sportförderung

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden:
1.1.1
im Sportstättenbau Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie der Neu-, Aus- und Umbau von Sportstätten und Einrichtungen der Sport- und Sportleiterschulen sowie Olympiastützpunkte mit den zugehörigen Standorten.
Vorrangig gefördert werden Sportanlagen der Grundversorgung, wie Sporthallen, Sportplätze einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude sowie zur Ausübung des Schwimmsports bestimmte Hallenbäder. Die Förderung des Neubaus ist nur in Ausnahmefällen als Ersatz für vorhandene Hallenbäder zulässig, wenn damit nachweislich eine höhere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Sanierung erreicht wird. Die Sanierung von Hallenbädern wird nur bei Ganzjahresbädern und bei langfristig genutzten Schulschwimmhallen gefördert. Die Förderung ist auf die Modernisierung veralteter Schwimmbadtechnik und auf die Beseitigung baulicher Mängel beschränkt.
Die Förderung von Investitionen an Olympiastützpunkten, Stätten des Leistungssports und Sport- und Sportleiterschulen bleibt von dieser Prioritätensetzung unberührt.
1.1.2
die Beschaffung von Sportgeräten im Rahmen der Erstausstattung oder notwendiger Ersatzbeschaffung auf Grund baulicher Veränderungen bei Fördermaßnahmen nach Nummer 1.1.1.
1.1.3
über den durch Nummer 1.1.2 gesetzten Rahmen hinaus die Beschaffung von Großsportgeräten mit einem Gesamtwertumfang von über 5 100 EUR, soweit diese zur Erfüllung eines von dieser Richtlinie umfassten Zuwendungszweckes notwendig ist. Die Beschaffung von Großsportgeräten, die ausschließlich der Durchführung einzelner Sportveranstaltungen dienen sollen, ist von der Förderung ausgeschlossen.
1.2
Mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionelle Sportler genutzte Sportstätten werden nicht gefördert. Der Bau von Sportstätten für überwiegend schulische Nutzung wird nicht nach dieser Richtlinie gefördert.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

2.1
Sportvereine, Sportverbände sowie sonstige gemeinnützige Körperschaften des Privatrechts,
2.2
Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen und Olympiastützpunkten,
2.3
Gemeinden, Landkreise, Kreisfreie Städte und kommunale Zweckverbände sowie deren Unternehmen in Privatrechtsform.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Der Bedarf für ein Vorhaben muss nachgewiesen sein.
3.2
Ein Antrag auf Förderung eines Vorhabens eines Antragstellers gemäß Nummer 2.3 ist erst ab einer beantragten Fördersumme von 10 000 EUR, ein solcher Antrag eines Antragstellers gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 ist erst ab einer beantragten Fördersumme von 2 600 EUR zulässig (Bagatellgrenze).
3.3
Der Antragsteller hat, durch ein an seiner Leistungsfähigkeit orientiertes Konzept, die gesicherte Finanzierung des Vorhabens und seiner laufenden Nutzung nachzuweisen.
3.4
Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 2.3 haben die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Ziffer III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
3.5
Antragsteller gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 sowie kommunale Zweckverbände oder Unternehmen haben ab einer Zuwendung von 62 500 EUR nachzuweisen, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch gesichert ist.
3.6
Zur Förderung beantragte Baumaßnahmen sollen grundsätzlich den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entsprechen und den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK, REK oder SEKO nicht entgegenstehen. Bei Anträgen von Antragstellern gemäß Nummer 2.3 auf eine Zuwendung über 2 500 000 EUR ist eine landesplanerische Stellungnahme bei der zuständigen Stelle einzuholen. Liegt diese dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen vor, so ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
3.7
Zuwendungen für Baumaßnahmen an gedeckten Sportstätten mit einem Gesamtwertumfang über 50 000 EUR werden nur bei besonderer Berücksichtigung von Klimaschutz und Energieeffizienz gewährt. Deshalb ist der vorgeschriebene energetische Standard für zu errichtende Gebäude gemäß § 4 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu gewährleisten. Bei der Sanierung, Modernisierung und dem Umbau von bestehenden Gebäuden ist der vorgeschriebene energetische Standard gemäß § 4 EnEV mindestens einzuhalten. Der Nachweis hierüber ist beim Verwendungsnachweis durch einen Energiebedarfsausweis gemäß § 18 EnEV zu erbringen. Denkmalgeschützte Gebäudeteile sind von dieser Regelung ausgenommen.
3.8
Soweit Vorhaben den Neubau oder die Sanierung von Flutlichtanlagen beinhalten, müssen diese den von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz empfohlenen Richtwerten zur Raumaufhellung und Blendung in der um die Sportstätte befindlichen Wohnbebauung entsprechen.
3.9
Es ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Die Zweckbindung beträgt bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang von bis zu 50 000 EUR sowie bei geförderter Ausstattung und Sportgeräten zehn Jahre und bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang über 50 000 EUR sowie bei mit Bundesmitteln geförderten Sportstätten mindestens 25 Jahre. Für Baumaßnahmen an Vereinssportstätten mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR beträgt die Zweckbindung abweichend davon 8 Jahre.
Antragsteller, die nicht Eigentümer des Grundstückes sind, auf dem die zur Förderung beantragte Baumaßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein Nutzungsrecht nachweisen, dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindung entspricht und das ausreichend gesichert ist.
3.10
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich für die Dauer der Zweckbindung im Freistaat Sachsen befinden.
3.11
Alle vom Antragsteller im Rahmen eines Ersatzbaus aus dem Verkauf der zu ersetzenden Anlage erzielten Einkünfte müssen nachweislich für den Ersatzbau eingesetzt werden.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie betragen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei gedeckten Sportstätten sowie bei Vorhaben von Antragstellern nach Nummer 2.1 mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR und im Übrigen bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei ungedeckten Sportanlagen einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude. In geeigneten Fällen kann die Förderung auch als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
4.2
Investitionen in Sport- und Sportleiterschulen können in der Regel mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert werden.
4.3
Investitionsvorhaben an Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten werden von Bund, Land und Kommune als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert. Die Finanzierungsanteile von Bund und Land werden je nach Einzelfall vereinbart. Der Landesanteil beträgt in der Regel 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.4
Die Ausgaben folgender Kostengruppen gemäß DIN 276 sind zuwendungsfähig:
 
Kostengruppe 210 – Herrichten,
 
Kostengruppe 230 – Nichtöffentliche Erschließung,
 
Kostengruppe 300 – Bauwerk – Baukonstruktionen,
 
Kostengruppe 400 – Bauwerk – Technische Anlagen,
 
Kostengruppe 500 – Außenanlagen
außer Kostengruppen 522 – Straßen und 524 – Stellplätze, soweit es sich nicht um Behindertenparkplätze handelt,
 
Kostengruppe 610 – Ausstattung,
 
innerhalb der
 
Kostengruppe 700 – Baunebenkosten
die nachfolgenden Kostengruppen:
 
 
Kostengruppe 710 – Bauherrenaufgaben,
 
 
Kostengruppe 720 – Vorbereitung der Objektplanung,
 
 
Kostengruppe 730 – Architekten-/Ingenieurleistungen,
 
 
Kostengruppe 740 – Gutachten und Beratung,
 
 
Kostengruppe 770 – allgemeine Baunebenkosten,
 
 
Kostengruppe 790 – sonstige Baunebenkosten.
 
Die Baunebenkosten sollen einen Anteil von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 200 bis 600 nicht überschreiten.
Der in diesem Rahmen angemeldete Bauaufwand ist Bemessungsgrundlage für die Zuwendung, soweit er im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entsteht. Insbesondere der Grundstückserwerb, Zuschaueranlagen, Tribünen, Spielplätze und Vereinsgaststätten sind nicht zuwendungsfähig. Im Zusammenhang mit diesen und anderen nicht zuwendungsfähigen Anlagen und Anlageteilen entstehende Kosten sind getrennt auszuweisen und in Abzug zu bringen.
4.5
Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für bestimmte Sportstättentypen Kostenrichtwerte für Baumaßnahmen festlegen. Diese Kostenrichtwerte gelten als obere Grenze der Bemessungsgrundlage bei der Planung von Neubauten. Sanierungen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie einen Anteil von 75 Prozent der Neubaukosten nicht überschreiten und sie insgesamt als wirtschaftlich angesehen werden können.
4.6
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Eigenleistungen bei der Festlegung des Fördersatzes gilt:
Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern und Förderern des Vereins in Form von Arbeits- und Sachleistungen werden nicht gefördert, ihre Vergütung ist ausgeschlossen.
Sie können jedoch bei Vorhaben mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR im Rahmen der Entscheidung über den Fördersatz und die Höhe der Zuwendung rechnerisch berücksichtigt werden, wenn ihre Erbringung gesichert erscheint und damit die Finanzierung des Vorhabens für den Antragsteller erleichtert oder ermöglicht wird. Die rechnerische Berücksichtigung kann zur Anhebung des Fördersatzes auf bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die ohne die Erbringung der Eigenleistungen anerkannt werden könnten, führen.
Bei Vorhaben von Antragstellern nach Nummer 2.1 über 125 000 EUR findet eine Berücksichtigung von Eigenleistungen grundsätzlich nicht statt, es sei denn diese überschreiten nicht einen Anteil von 10 Prozent des Gesamtwertumfangs und sind ohne qualitative und zeitliche Beeinträchtigung in das Bauvorhaben einzubinden. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer entsprechenden Bewertung durch das Planungs- beziehungsweise Architekturbüro. Die rechnerische Berücksichtigung kann zur Anhebung des Fördersatzes auf bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei gedeckten Sportstätten, die ohne die Erbringung von Eigenleistungen anerkannt werden könnten und 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei ungedeckten Sportanlagen einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude, die ohne die Erbringung von Eigenleistungen anerkannt werden könnten, führen.
Eigenleistungen sind insoweit wie folgt berücksichtigungsfähig: Arbeitsleistungen mit einer Stundenvergütung von höchstens 8 EUR und Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert. Bei Maßnahmen von Kommunen werden Arbeits- und Sachleistungen nicht gefördert, ihre Vergütung ist ausgeschlossen. Eigenleistungen in Form von Sachleistungen können bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme als Eigenanteil anerkannt werden. Dabei sind die Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigungsfähig.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

6.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Antragseinreichung
Anträge auf Förderung von Vorhaben an Olympiastützpunkten, Stätten des Leistungssports und Sport- und Sportleiterschulen sind beim Staatsministerium des Innern einzureichen. Alle anderen Anträge sind wie folgt einzureichen:
Kreisangehörige Gemeinden und kommunale Zweckverbände sowie deren Unternehmen in Privatrechtsform stellen ihre Anträge auf Zuwendungen über die für sie zuständigen Landratsämter an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
Kreisfreie Städte und Landkreise stellen ihre Anträge auf Zuwendungen bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –.
Antragsteller nach Nummer 2.1 stellen ihre Anträge auf Zuwendungen über den Landessportbund Sachsen e.V. an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
Für die Antragseinreichung bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – ist das als Anlage 2 beigefügte Formblatt zu verwenden. Anträge von Vereinen für die Beschaffung von Großsportgeräten gemäß Nummer 1.1.3 sind beim Landessportbund Sachsen e.V. einzureichen. Das Förderverfahren wird in einem zwischen dem Staatsministerium des Innern und dem Landessportbund Sachsen e.V. abzuschließenden Zuwendungsvertrag geregelt.
6.1.2
Antragsfristen
Zuwendungen für Maßnahmen, die im oder ab dem Folgejahr realisiert werden sollen, sind bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. September des laufenden Jahres zu beantragen. Anträge von Antragstellern gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 für Maßnahmen bis zu einem Gesamtwertumfang von 125 000 EUR, Anträge von Antragstellern gemäß Nummer 2.3 für Großsportgeräte sowie Anträge auf Förderung nach Nummer 4.2 können auch im laufenden Haushaltsjahr gestellt werden. Geplante Anträge für Investitionsvorhaben mit einem Gesamtwertumfang von über 1 000 000 EUR sollen der Bewilligungsstelle zur vorausschauenden Planung rechtzeitig angekündigt werden, spätestens jedoch ein Jahr vor beabsichtigter Antragstellung.
6.1.3
Antragsunterlagen
Allen Anträgen auf Förderung von Baumaßnahmen sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme und der Angemessenheit der beantragten Förderung,
 
die kompletten Planungsunterlagen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) gemäß § 15 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994) geändert worden ist, und sonstigen Bauunterlagen nach Anlage 5a VwV zu § 44 SäHO oder das zur Ausführung vorgesehene Ergebnis eines baulichen Realisierungswettbewerbes einschließlich einer Kostenermittlung nach DIN 276 (nur bei Baumaßnahmen ab einem Gesamtwertumfang von 50 000 EUR zwingend erforderlich, ansonsten dem Umfang und der Komplexität der Maßnahme entsprechende Unterlagen einschließlich einer Kostenermittlung nach DIN 276), für Anträge von Vereinen für Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR sind Planungsunterlagen vorzulegen, die eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen,
 
eine Mehrfertigung der kommunalen oder landkreisbezogenen Sportstättenleitplanung bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang über 125 000 EUR,
 
ein detaillierter Finanzierungsplan entsprechend Nummer 3.3,
 
verbindliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
 
bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
 
den bestehenden Mietvertrag oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarungen zur Nutzung der Anlage und einen aktuellen Grundbuchauszug,
 
eine vollständige Aufstellung der sonstigen für das Vorhaben beantragten oder erhaltenen öffentlichen Zuwendungen.
 
Darüber hinaus sind im Einzelfall beizufügen:
 
im Falle geplanter Eigenleistungen eine Bewertung nach Nummer 4.6,
 
bei Förderanträgen von Vereinen eine Stellungnahme des Landessportbundes Sachsen e.V. zum Vorhaben, eine gültige Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
 
Nachweise gemäß Nummer 3.4,
 
eine landesplanerische Stellungnahme nach Nummer 3.6,
 
Nachweise gemäß Nummer 3.7.
 
Anträgen zur Förderung von Hallenbädern sind die aus der Anlage 1 ersichtlichen Unterlagen beizufügen.
Anträgen auf Förderung der Anschaffung von Großsportgeräten sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
eine Begründung der Notwendigkeit der Anschaffung unter dem Aspekt der Sicherstellung des Trainings- und Wettkampfbetriebes,
 
ein detaillierter Finanzierungsplan,
 
verbindliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
 
bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
 
mindestens drei Angebote.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen, soweit es sich nicht um beim Staatsministerium des Innern zu beantragende Maßnahmen oder Vorhaben aus gemeinsam finanzierten Bund-Länder-Programmen handelt. Sie entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der vom Staatsministerium des Innern zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach Prioritätensetzung und Bestätigung durch das Staatsministerium des Innern. In den übrigen Fällen entscheidet das Staatsministerium des Innern nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – erarbeitet in Abstimmung mit dem Landessportbund Sachsen e.V. eine Prioritätenliste der zur Förderung beantragten Maßnahmen und legt diese dem Staatsministerium des Innern bis zum 15. Dezember des der Gewährung von Zuwendungen vorausgehenden Jahres zur Bestätigung vor. Bei der Prioritätensetzung bezüglich der von Vereinen zur Förderung beantragten Maßnahmen haben Vorhaben mit angemessener Beteiligung der Kommune Vorrang vor solchen ohne kommunale Beteiligung.
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK, REK oder SEKO dienen, werden vorrangig gefördert.
Für Anträge von Antragstellern gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 auf Förderung von Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR und die Anschaffung von Großsportgeräten für Antragsteller gemäß Nummer 2.3 sind die Prioritätenlisten jeweils zum 15. Januar, 15. Mai und 15. August des Förderjahres dem Staatsministerium des Innern zur Bestätigung vorzulegen.
Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen beantragt, deren Förderwürdigkeit zumindest teilweise auch unter dem Gesichtspunkt der Schulbauförderung oder der Förderung des Fremdenverkehrs gegeben sein könnte, wird zwecks Koordinierung der Förderung und zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Doppelförderung die hierfür zuständige Bewilligungsstelle unterrichtet.
6.3
Verwendungsnachweisprüfung
Werden Hallenbäder gefördert, ist während der Zweckbindungsfrist die Verwendungsnachweisprüfung durch eine jährliche Erfolgskontrolle zu ergänzen. Grundlage ist die dem Antrag beigefügte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Sportförderung (Sportförderrichtlinie) vom 20. Dezember 2007 (SächsABl. 2008 S. 30) außer Kraft.

Dresden, den 5. Mai 2009

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage 1

Katalog der Prüfkriterien bei einer Bäderförderung
a)
Gesicherte Gesamtfinanzierung
Angaben zur gesicherten Gesamtfinanzierung der geplanten Maßnahme sind vom Antragsteller im Antrag auf Förderung zu übermitteln.
b)
Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme
Den Förderanträgen ist jeweils eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde beizufügen, die bei kreisangehörigen Gemeinden gemäß Förderrichtlinie zusätzlich von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen ist. In den drei betreffenden Förderrichtlinien (VwV-StBauE, RL GA-Infra, Sportförder RL) ist die Absicherung der Finanzierung über eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme bereits obligatorisch. Es hat eine Einbeziehung der Betreibungs- und Folgekosten in der Stellungnahme zu erfolgen. Als Grundlage für die Stellungnahme sind die Anlage 2 der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft sowie das Muster 2 der VwV zu § 44 SäHO, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.
c)
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Ziel der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist es, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Daten Ertragslage, Liquidität und Vermögenssituation der Bäder einschätzen zu können. Die Untersuchung sollte (sofern es sich um keine Neubaumaßnahme handelt) auf einer vergangenheitsorientierten Untersuchung von Ist-Daten basieren und anhand dieses Datengerüsts die zu erwartenden Folgekosten bewerten. Gegebenenfalls ist ein Vergleich von Investitionsrechnung vorzunehmen. Das gesamte Datenmaterial ist einem unabhängigen Gutachter zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen. Die Kosten dafür hat der Antragsteller zu erbringen. Im Einzelnen sind Daten zu folgenden Punkten vom Antragsteller vorzulegen:
 
Angaben zur Ertragslage (jeweils Ist- und Soll-Daten)
 
 
Besucherzahl
 
 
Einnahmen aus Eintrittsgeldern
 
 
Sonstige Einnahmen
 
 
Beschäftigte
 
 
Personalkosten
 
 
Betriebskosten Wasser/Abwasser
 
 
Betriebskosten Strom/Energie
 
 
Reparaturkosten
 
 
Sonstige Betriebskosten
 
 
Marketingkosten
 
 
Fremdkapitalzinsen
 
 
Sonstige Kosten
 
Kalkulatorische Kosten
 
 
Rückstellungen Reparaturen
 
 
Abschreibungen
 
Liquiditätsplanung
 
Bilanz (bei Regiebetrieben, Eigenbetrieben, Gesellschaften)
d)
Standort- und Konkurrenzanalyse
Untersuchungsgegenstand der Standort- und Konkurrenzanalyse sind alle Angaben zur Nutzungsstruktur öffentlicher Bäder im Umkreis von 50 km – auch in benachbarten Bundesländern und Staaten – sowie die gutachterlich bewerteten Auswirkungen von Fördermaßnahmen auf diese Einrichtung.
e)
Erläuterung der Ziele der Förderung im Sinne einer Erfolgskontrolle
Der Antragsteller hat für seine Einrichtung eindeutig quantifizierbare Ziele (Umsatz, Gewinn, Liquidität, Kosten und Besucherzahlen) auszuweisen, die sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ableiten lassen. Die Gegenüberstellung einer vergangenheitsorientierten Untersuchung von Ist-Daten für drei vollständig erfasste Kalenderjahre und einer Plandatenberechnung muss die Effekte der beabsichtigten Maßnahme quantifizierbar aufzeigen.
Neben den einrichtungsbezogenen Ergebnissen ist der nachweislich für die Steigerung der touristischen Nachfrage und die wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben erwartete Struktureffekt anhand von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, Wertschöpfung oder Steuereinnahmen darzustellen.
Im Falle einer Bewilligung von Fördermitteln durch den Freistaat hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde während des Bindungszeitraumes der Förderung jährlich eine Übersicht mit den aktualisierten Ist-Daten vorzulegen und im Ergebnis dessen gegebenenfalls eine Anpassung der Planung vorzunehmen (Erfolgscontrolling). Dieser jährliche Soll-Ist-Vergleich sollte so lange fortgesetzt werden, wie seitens des Freistaates ein Anspruch auf Rückzahlung der Fördermittel bestehen könnte. Die Bewilligungsbehörde hat erforderlichenfalls von ihrem Rückforderungsanspruch Gebrauch zu machen.

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 21, S. 890
    Fsn-Nr.: 5574-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. August 2017

    Fassung gültig bis: 12. Februar 2019