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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 07.08.2015 bis 29.08.2017

Sportförderrichtlinie

Vollzitat: Sportförderrichtlinie vom 5. Mai 2009 (SächsABl. S. 890), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. August 2017 (SächsABl. S. 1182) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352)

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Gefördert werden:
1.1.1
im Sportstättenbau Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie der Neu-, Aus- und Umbau von Sportstätten und Einrichtungen der Sport- und Sportleiterschulen sowie Olympiastützpunkte mit den zugehörigen Standorten.
Vorrangig gefördert werden Sportanlagen der Grundversorgung, wie Sporthallen, Sportplätze einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude sowie zur Ausübung des Schwimmsports bestimmte Hallenbäder. Die Förderung des Neubaus ist nur in Ausnahmefällen als Ersatz für vorhandene Hallenbäder zulässig, wenn damit nachweislich eine höhere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Sanierung erreicht wird. Die Sanierung von Hallenbädern wird nur bei Ganzjahresbädern und bei langfristig genutzten Schulschwimmhallen gefördert. Die Förderung ist auf die Modernisierung veralteter Schwimmbadtechnik und auf die Beseitigung baulicher Mängel beschränkt.
Die Förderung von Investitionen an Olympiastützpunkten, Stätten des Leistungssports und Sport- und Sportleiterschulen bleibt von dieser Prioritätensetzung unberührt.
1.1.2
die Beschaffung von Sportgeräten im Rahmen der Erstausstattung oder notwendiger Ersatzbeschaffung auf Grund baulicher Veränderungen bei Fördermaßnahmen nach Nummer 1.1.1.
1.1.3
über den durch Nummer 1.1.2 gesetzten Rahmen hinaus die Beschaffung von Großsportgeräten mit einem Gesamtwertumfang von über 5 100 EUR, soweit diese zur Erfüllung eines von dieser Richtlinie umfassten Zuwendungszweckes notwendig ist. Die Beschaffung von Großsportgeräten, die ausschließlich der Durchführung einzelner Sportveranstaltungen dienen sollen, ist von der Förderung ausgeschlossen.
1.2
Mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionelle Sportler genutzte Sportstätten werden nicht gefördert. Der Bau von Sportstätten für überwiegend schulische Nutzung wird nicht nach dieser Richtlinie gefördert.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

2.1
Sportvereine, Sportverbände sowie sonstige gemeinnützige Körperschaften des Privatrechts,
2.2
Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen und Olympiastützpunkten,
2.3
Gemeinden, Landkreise, Kreisfreie Städte und kommunale Zweckverbände sowie deren Unternehmen in Privatrechtsform.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Der Bedarf für ein Vorhaben muss nachgewiesen sein.
3.2
Ein Antrag auf Förderung eines Vorhabens eines Antragstellers gemäß Nummer 2.3 ist erst ab einer beantragten Fördersumme von 10 000 EUR, ein solcher Antrag eines Antragstellers gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 ist erst ab einer beantragten Fördersumme von 2 600 EUR zulässig (Bagatellgrenze).
3.3
Der Antragsteller hat, durch ein an seiner Leistungsfähigkeit orientiertes Konzept, die gesicherte Finanzierung des Vorhabens und seiner laufenden Nutzung nachzuweisen.
3.4
Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 2.3 haben die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Ziffer III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.
3.5
Antragsteller gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 sowie kommunale Zweckverbände oder Unternehmen haben ab einer Zuwendung von 62 500 EUR nachzuweisen, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch gesichert ist.
3.6
Zur Förderung beantragte Baumaßnahmen sollen grundsätzlich den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entsprechen und den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK, REK oder SEKO nicht entgegenstehen. Bei Anträgen von Antragstellern gemäß Nummer 2.3 auf eine Zuwendung über 2 500 000 EUR ist eine landesplanerische Stellungnahme bei der zuständigen Stelle einzuholen. Liegt diese dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen vor, so ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
3.7
Zuwendungen für Baumaßnahmen an gedeckten Sportstätten mit einem Gesamtwertumfang über 50 000 EUR werden nur bei besonderer Berücksichtigung von Klimaschutz und Energieeffizienz gewährt. Deshalb ist der vorgeschriebene energetische Standard für zu errichtende Gebäude gemäß § 4 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu gewährleisten. Bei der Sanierung, Modernisierung und dem Umbau von bestehenden Gebäuden ist der vorgeschriebene energetische Standard gemäß § 4 EnEV mindestens einzuhalten. Der Nachweis hierüber ist beim Verwendungsnachweis durch einen Energiebedarfsausweis gemäß § 18 EnEV zu erbringen. Denkmalgeschützte Gebäudeteile sind von dieser Regelung ausgenommen.
3.8
Soweit Vorhaben den Neubau oder die Sanierung von Flutlichtanlagen beinhalten, müssen diese den von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz empfohlenen Richtwerten zur Raumaufhellung und Blendung in der um die Sportstätte befindlichen Wohnbebauung entsprechen.
3.9
Es ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Die Zweckbindung beträgt bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang von bis zu 50 000 EUR sowie bei geförderter Ausstattung und Sportgeräten zehn Jahre und bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang über 50 000 EUR sowie bei mit Bundesmitteln geförderten Sportstätten mindestens 25 Jahre. Für Baumaßnahmen an Vereinssportstätten mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR beträgt die Zweckbindung abweichend davon 8 Jahre.
Antragsteller, die nicht Eigentümer des Grundstückes sind, auf dem die zur Förderung beantragte Baumaßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein Nutzungsrecht nachweisen, dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindung entspricht und das ausreichend gesichert ist.
3.10
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich für die Dauer der Zweckbindung im Freistaat Sachsen befinden.
3.11
Alle vom Antragsteller im Rahmen eines Ersatzbaus aus dem Verkauf der zu ersetzenden Anlage erzielten Einkünfte müssen nachweislich für den Ersatzbau eingesetzt werden.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie betragen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei gedeckten Sportstätten sowie bei Vorhaben von Antragstellern nach Nummer 2.1 mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR und im Übrigen bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei ungedeckten Sportanlagen einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude. In geeigneten Fällen kann die Förderung auch als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
4.2
Investitionen in Sport- und Sportleiterschulen können in der Regel mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert werden.
4.3
Investitionsvorhaben an Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten werden von Bund, Land und Kommune als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert. Die Finanzierungsanteile von Bund und Land werden je nach Einzelfall vereinbart. Der Landesanteil beträgt in der Regel 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.4
Die Ausgaben folgender Kostengruppen gemäß DIN 276 sind zuwendungsfähig:
 
Kostengruppe 210 – Herrichten,
 
Kostengruppe 230 – Nichtöffentliche Erschließung,
 
Kostengruppe 300 – Bauwerk – Baukonstruktionen,
 
Kostengruppe 400 – Bauwerk – Technische Anlagen,
 
Kostengruppe 500 – Außenanlagen
außer Kostengruppen 522 – Straßen und 524 – Stellplätze, soweit es sich nicht um Behindertenparkplätze handelt,
 
Kostengruppe 610 – Ausstattung,
 
innerhalb der
 
Kostengruppe 700 – Baunebenkosten
die nachfolgenden Kostengruppen:
 
 
Kostengruppe 710 – Bauherrenaufgaben,
 
 
Kostengruppe 720 – Vorbereitung der Objektplanung,
 
 
Kostengruppe 730 – Architekten-/Ingenieurleistungen,
 
 
Kostengruppe 740 – Gutachten und Beratung,
 
 
Kostengruppe 770 – allgemeine Baunebenkosten,
 
 
Kostengruppe 790 – sonstige Baunebenkosten.
 
Die Baunebenkosten sollen einen Anteil von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 200 bis 600 nicht überschreiten.
Der in diesem Rahmen angemeldete Bauaufwand ist Bemessungsgrundlage für die Zuwendung, soweit er im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entsteht. Insbesondere der Grundstückserwerb, Zuschaueranlagen, Tribünen, Spielplätze und Vereinsgaststätten sind nicht zuwendungsfähig. Im Zusammenhang mit diesen und anderen nicht zuwendungsfähigen Anlagen und Anlageteilen entstehende Kosten sind getrennt auszuweisen und in Abzug zu bringen.
4.5
Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für bestimmte Sportstättentypen Kostenrichtwerte für Baumaßnahmen festlegen. Diese Kostenrichtwerte gelten als obere Grenze der Bemessungsgrundlage bei der Planung von Neubauten. Sanierungen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie einen Anteil von 75 Prozent der Neubaukosten nicht überschreiten und sie insgesamt als wirtschaftlich angesehen werden können.
4.6
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Eigenleistungen bei der Festlegung des Fördersatzes gilt:
Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern und Förderern des Vereins in Form von Arbeits- und Sachleistungen werden nicht gefördert, ihre Vergütung ist ausgeschlossen.
Sie können jedoch bei Vorhaben mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR im Rahmen der Entscheidung über den Fördersatz und die Höhe der Zuwendung rechnerisch berücksichtigt werden, wenn ihre Erbringung gesichert erscheint und damit die Finanzierung des Vorhabens für den Antragsteller erleichtert oder ermöglicht wird. Die rechnerische Berücksichtigung kann zur Anhebung des Fördersatzes auf bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die ohne die Erbringung der Eigenleistungen anerkannt werden könnten, führen.
Bei Vorhaben von Antragstellern nach Nummer 2.1 über 125 000 EUR findet eine Berücksichtigung von Eigenleistungen grundsätzlich nicht statt, es sei denn diese überschreiten nicht einen Anteil von 10 Prozent des Gesamtwertumfangs und sind ohne qualitative und zeitliche Beeinträchtigung in das Bauvorhaben einzubinden. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer entsprechenden Bewertung durch das Planungs- beziehungsweise Architekturbüro. Die rechnerische Berücksichtigung kann zur Anhebung des Fördersatzes auf bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei gedeckten Sportstätten, die ohne die Erbringung von Eigenleistungen anerkannt werden könnten und 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei ungedeckten Sportanlagen einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude, die ohne die Erbringung von Eigenleistungen anerkannt werden könnten, führen.
Eigenleistungen sind insoweit wie folgt berücksichtigungsfähig: Arbeitsleistungen mit einer Stundenvergütung von höchstens 8 EUR und Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert. Bei Maßnahmen von Kommunen werden Arbeits- und Sachleistungen nicht gefördert, ihre Vergütung ist ausgeschlossen. Eigenleistungen in Form von Sachleistungen können bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme als Eigenanteil anerkannt werden. Dabei sind die Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigungsfähig.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

6.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Antragseinreichung
Anträge auf Förderung von Vorhaben an Olympiastützpunkten, Stätten des Leistungssports und Sport- und Sportleiterschulen sind beim Staatsministerium des Innern einzureichen. Alle anderen Anträge sind wie folgt einzureichen:
Kreisangehörige Gemeinden und kommunale Zweckverbände sowie deren Unternehmen in Privatrechtsform stellen ihre Anträge auf Zuwendungen über die für sie zuständigen Landratsämter an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
Kreisfreie Städte und Landkreise stellen ihre Anträge auf Zuwendungen bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –.
Antragsteller nach Nummer 2.1 stellen ihre Anträge auf Zuwendungen über den Landessportbund Sachsen e.V. an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
Für die Antragseinreichung bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – ist das als Anlage 2 beigefügte Formblatt zu verwenden. Anträge von Vereinen für die Beschaffung von Großsportgeräten gemäß Nummer 1.1.3 sind beim Landessportbund Sachsen e.V. einzureichen. Das Förderverfahren wird in einem zwischen dem Staatsministerium des Innern und dem Landessportbund Sachsen e.V. abzuschließenden Zuwendungsvertrag geregelt.
6.1.2
Antragsfristen
Zuwendungen für Maßnahmen, die im oder ab dem Folgejahr realisiert werden sollen, sind bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. September des laufenden Jahres zu beantragen. Anträge von Antragstellern gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 für Maßnahmen bis zu einem Gesamtwertumfang von 125 000 EUR, Anträge von Antragstellern gemäß Nummer 2.3 für Großsportgeräte sowie Anträge auf Förderung nach Nummer 4.2 können auch im laufenden Haushaltsjahr gestellt werden. Geplante Anträge für Investitionsvorhaben mit einem Gesamtwertumfang von über 1 000 000 EUR sollen der Bewilligungsstelle zur vorausschauenden Planung rechtzeitig angekündigt werden, spätestens jedoch ein Jahr vor beabsichtigter Antragstellung.
6.1.3
Antragsunterlagen
Allen Anträgen auf Förderung von Baumaßnahmen sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme und der Angemessenheit der beantragten Förderung,
 
die kompletten Planungsunterlagen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) gemäß § 15 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994) geändert worden ist, und sonstigen Bauunterlagen nach Anlage 5a VwV zu § 44 SäHO oder das zur Ausführung vorgesehene Ergebnis eines baulichen Realisierungswettbewerbes einschließlich einer Kostenermittlung nach DIN 276 (nur bei Baumaßnahmen ab einem Gesamtwertumfang von 50 000 EUR zwingend erforderlich, ansonsten dem Umfang und der Komplexität der Maßnahme entsprechende Unterlagen einschließlich einer Kostenermittlung nach DIN 276), für Anträge von Vereinen für Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR sind Planungsunterlagen vorzulegen, die eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen,
 
eine Mehrfertigung der kommunalen oder landkreisbezogenen Sportstättenleitplanung bei Baumaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang über 125 000 EUR,
 
ein detaillierter Finanzierungsplan entsprechend Nummer 3.3,
 
verbindliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
 
bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
 
den bestehenden Mietvertrag oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarungen zur Nutzung der Anlage und einen aktuellen Grundbuchauszug,
 
eine vollständige Aufstellung der sonstigen für das Vorhaben beantragten oder erhaltenen öffentlichen Zuwendungen.
 
Darüber hinaus sind im Einzelfall beizufügen:
 
im Falle geplanter Eigenleistungen eine Bewertung nach Nummer 4.6,
 
bei Förderanträgen von Vereinen eine Stellungnahme des Landessportbundes Sachsen e.V. zum Vorhaben, eine gültige Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
 
Nachweise gemäß Nummer 3.4,
 
eine landesplanerische Stellungnahme nach Nummer 3.6,
 
Nachweise gemäß Nummer 3.7.
 
Anträgen zur Förderung von Hallenbädern sind die aus der Anlage 1 ersichtlichen Unterlagen beizufügen.
Anträgen auf Förderung der Anschaffung von Großsportgeräten sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
eine Begründung der Notwendigkeit der Anschaffung unter dem Aspekt der Sicherstellung des Trainings- und Wettkampfbetriebes,
 
ein detaillierter Finanzierungsplan,
 
verbindliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und Ähnliches),
 
bei umsatzsteuerpflichtigen Zuwendungsempfängern eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
 
mindestens drei Angebote.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen, soweit es sich nicht um beim Staatsministerium des Innern zu beantragende Maßnahmen oder Vorhaben aus gemeinsam finanzierten Bund-Länder-Programmen handelt. Sie entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der vom Staatsministerium des Innern zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach Prioritätensetzung und Bestätigung durch das Staatsministerium des Innern. In den übrigen Fällen entscheidet das Staatsministerium des Innern nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – erarbeitet in Abstimmung mit dem Landessportbund Sachsen e.V. eine Prioritätenliste der zur Förderung beantragten Maßnahmen und legt diese dem Staatsministerium des Innern bis zum 15. Dezember des der Gewährung von Zuwendungen vorausgehenden Jahres zur Bestätigung vor. Bei der Prioritätensetzung bezüglich der von Vereinen zur Förderung beantragten Maßnahmen haben Vorhaben mit angemessener Beteiligung der Kommune Vorrang vor solchen ohne kommunale Beteiligung.
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK, REK oder SEKO dienen, werden vorrangig gefördert.
Für Anträge von Antragstellern gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 auf Förderung von Maßnahmen mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125 000 EUR und die Anschaffung von Großsportgeräten für Antragsteller gemäß Nummer 2.3 sind die Prioritätenlisten jeweils zum 15. Januar, 15. Mai und 15. August des Förderjahres dem Staatsministerium des Innern zur Bestätigung vorzulegen.
Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen beantragt, deren Förderwürdigkeit zumindest teilweise auch unter dem Gesichtspunkt der Schulbauförderung oder der Förderung des Fremdenverkehrs gegeben sein könnte, wird zwecks Koordinierung der Förderung und zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Doppelförderung die hierfür zuständige Bewilligungsstelle unterrichtet.
6.3
Verwendungsnachweisprüfung
Werden Hallenbäder gefördert, ist während der Zweckbindungsfrist die Verwendungsnachweisprüfung durch eine jährliche Erfolgskontrolle zu ergänzen. Grundlage ist die dem Antrag beigefügte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2009 Nr. 21, S. 890
Fsn-Nr.: 5574-V09.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 7. August 2015

Fassung gültig bis: 29. August 2017