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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SMI

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 25. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 251), die durch die Verordnung vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 410) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO)

Vom 25. Mai 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. Juni 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist:

§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern

Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung von Maßnahmen nach § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge ( BundesvertriebenengesetzBVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859) geändert worden ist.

§ 2
Zuständigkeit der Landesdirektionen

(1) Die Landesdirektionen sind zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen ( VwV-StBauE) vom 29. November 2002 (SächsABl. SDr. 2003 S. S 1), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2005 (SächsABl. S. 750), in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen ist das Programm Stadtumbau Ost. In den Programmen Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebaulicher Denkmalschutz und Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt endet die Zuständigkeit mit Ablauf des 31. März 2006 mit Ausnahme der Verwendungsnachweisprüfung und der rechtsverbindlichen Feststellung des Prüfergebnisses gegenüber der Gemeinde für die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossenen und abgerechneten Einzelmaßnahmen innerhalb der Gesamtmaßnahmen im Rahmen einer Zwischenabrechnung sowie der bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossenen Gesamtmaßnahmen.

(2) Die Landesdirektionen sind zuständig für die Durchführung der Förderung

1.
der Erschließung von Wohngebieten,
2.
städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen zur Entwicklung von Wohngebieten,
3.
der Weiterentwicklung des experimentellen Wohnungs- und Städtebaus,
4.
von Strategien und Maßnahmen der städtischen Entwicklung und der Umgestaltung von Brachflächen,
5.
der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, die das nationale kulturelle Erbe mit prägen und die von Förderprogrammen des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erfasst werden,
6.
der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur.

(3) Die Landesdirektion Chemnitz ist zuständig für die Durchführung der Förderung der Regionalentwicklung.

(4) Die Landesdirektion Leipzig ist zuständig für die Durchführung der Förderung auf der Grundlage der Gemeinschaftsinitiative URBAN II 2000–2006 LEIPZIG Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Operationellen Programm (Entscheidung der Europäischen Kommission K[2001]2803 zur Genehmigung des Programms der Gemeinschaftsinitiative URBAN II für Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im städtischen Gebiet Leipzig in Deutschland CCI-Nr. 2000 DE 16 0 PC 107), in der jeweils geltenden Fassung. 1

§ 3
Zuständigkeit der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung von Projekten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik in der Kommunalverwaltung.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen (Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO), vom 17. November 2005 (SächsGVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 431), außer Kraft.

Dresden, den 25. Mai 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 7, S. 251
    Fsn-Nr.: 55-x.0/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Juni 2009

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012