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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SMI

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 747) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO)

Vom 8. Februar 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2014

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) geändert worden ist, und
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern

Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung von Maßnahmen

1.
nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
in Angelegenheiten des Sports, einschließlich der nicht dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Sportarbeit mit Jugendlichen, wie
 
a)
Breitensport, einschließlich des Behindertenbreitensports,
 
b)
nationalen und internationalen Sportmeisterschaften,
 
c)
Großsportveranstaltungen,
 
d)
Nachwuchsförderung im Leistungssport, einschließlich des Behindertenleistungssports,
 
e)
Betrieb und Unterhaltung von Olympiastützpunkten, Sport- und Sportleiterschulen,
 
f)
Betrieb und Unterhaltung der Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e. V.,
 
g)
Neubauten und bauliche Änderungen von Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten sowie Sport- und Sportleiterschulen, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten,
 
h)
Neubauten und bauliche Änderungen von Leistungssportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, und
 
i)
Neubauten und bauliche Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, im Rahmen von Bund-Länder-Programmen.1

§ 2
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung mit dem Meisterbonus für gewerblich-verwaltungstechnische Berufe.2

§ 3
(aufgehoben)3

§ 4
Zuständigkeit des Sächsischen Staatsarchivs

Das Sächsische Staatsarchiv ist zuständig für die Durchführung der Förderung der Bestandserhaltung des Archivgutes in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in Archiven von Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie in Archiven, die unikale Unterlagen aufbewahren und in einer Rechtsform des Privatrechts unterhalten werden.4

§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen (Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO) vom 25. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 251), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 410), außer Kraft.5

Dresden, den 8. Februar 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 4, S. 150
    Fsn-Nr.: 55-x.0/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 2024