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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 1. Juli 2009 (SächsABl. S. 1197)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vom 1. Juli 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 16. Januar 2009 (SächsABl. S. 322), geändert durch Richtlinie vom 27. April 2009 (SächsABl. S. 802), wird wie folgt geändert:

Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

Anlage 5
(Ergänzende Regelungen zu Teil II, Vorhabensbereich D, Nr. 2, Projektbereich D2: Verbundausbildung)

1.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.1
Die Verweildauer des Teilnehmers beim Veranstalter der Lehrgänge kann, bezogen auf die Regelausbildungsdauer, bis zu 47 Wochen in einem gewerblich-technischen Beruf und bis zu 20 Wochen in einem der übrigen Berufe betragen. Die Verweilzeiten des Teilnehmers beim Verbundunternehmen oder dem Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs können vom Ausbildungsunternehmen gesplittet werden, wobei die Verweildauer
 
in gewerblich-technischen Berufen bei
 
 
drei- und mehrjähriger Berufsausbildung
 
 
im 1. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr bis zu 24 Wochen (120 Ausbildungstage),
 
 
im 2. bis 4. Ausbildungsjahr 23 Wochen (115 Ausbildungstage),
 
 
zweijähriger Berufsausbildung
 
 
im 1. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr bis zu 24 Wochen (120 Ausbildungstage),
 
 
im 2. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr 12 Wochen (60 Ausbildungstage), und
 
in den übrigen Berufen bei
 
 
drei- und mehrjähriger Berufsausbildung
 
 
im 1. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr bis zu 10 Wochen (50 Ausbildungstage),
 
 
im 2. bis 4. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr 10 Wochen (50 Ausbildungstage),
 
 
zweijähriger Berufsausbildung
 
 
im 1. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr bis zu 10 Wochen (50 Ausbildungstage),
 
 
im 2. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr 5 Wochen (25 Ausbildungstage) beträgt.
1.2
Unternehmen, die gemäß §§ 169 ff. SGB III Kurzarbeit angezeigt haben (Unternehmen in Kurzarbeit) und die nachweisen, dass aufgrund des Arbeitsausfalls die Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Unternehmen nicht mehr hinreichend gewährleistet ist, können von den Vorgaben der Nummer 1.1 abweichen. Der Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß § 173 Abs. 3 SGB III ist dem Antrag beizufügen. Die Verweildauer des Teilnehmers im Verbundunternehmen oder beim Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge kann den gesamten Zeitraum, in welchem die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, betragen.
2.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Der nicht rückzahlbare Zuschuss zu den Ausbildungsausgaben beträgt grundsätzlich je Teilnehmer und Woche 110 EUR, wobei 5 Ausbildungstage pro Woche zugrunde gelegt werden.

3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Sofern sich der Zuwendungsempfänger durch einen Bevollmächtigten gemäß § 14 VwVfG vertreten lässt, ist die Vollmachtsurkunde bei Antragstellung durch diesen vorzulegen.”

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Dresden, den 1. Juli 2009

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 30, S. 1197

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2009

    Fassung gültig bis: 27. Mai 2010