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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vollzitat: ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 16. Januar 2009 (SächsABl. S. 322), die zuletzt durch die Richtlinie vom 18. August 2009 (SächsABl. S. 1484) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung
(ESF-Richtlinie Berufliche Bildung)

Vom 16. Januar 2009

[Geändert durch RL vom 27. April 2009 (SächsABl. S. 802),
durch RL vom 1. Juli 2009 (SächsABl. S. 1197),
durch RL vom 1. Juli 2009 (SächsABl. S. 1198),
Vorhabensbereiche F und G außer Kraft durch RL vom 18. August 2009 (SächsABl. S. 1484)
mit Wirkung vom 11. September 2009]

Teil I:
Allgemeine Regelungen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Projekte im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Bundes- und Landesmitteln.
1.2
Darüber hinaus gelten insbesondere in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25, Nr. L 239, S. 248, 2007 Nr. L 145 S. 38, Nr. L 164 S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 411 S. 6, 2007 Nr. L 27 S. 5),
1.2.2
Verordnung (EG) Nr.1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12) sowie
1.2.3
Verordnung (EG) Nr.1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nr.1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, 2007 Nr. L 45 S. 3).
1.3
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnungen und deren Nachfolgeregelungen
1.3.1
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379 S. 56) – „De-minimis“-Verordnung.
1.3.2
Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 214 S. 3).
1.4
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Projekt ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Übergreifende beschäftigungspolitische Ziele der Förderung sind:
 
die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, insbesondere der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen,
 
die Stärkung des Humankapitals sowie
 
die Eröffnung eines besseren Zugangs zur Beschäftigung.
1.5
Förderfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
1.6
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.7
Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhabensbereiche förderfähig:
Gegenstand der Förderung
Laufende Nummer  Projektbereich Projekt/Thema
A Projekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen
  Projektbereich A1: Betriebliche und berufliche Weiterbildung
  Projektbereich A2: Transfer- und Kooperationsprojekte, innovative Projekte, Studien.
  Nicht förderfähig sind Projekte im Agrarsektor, im Bereich der Forstwirtschaft, ländlichen Entwicklung und Umwelt.
B Projekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen im Agrarsektor, im Bereich der Forstwirtschaft, ländlichen Entwicklung und Umwelt
  Projektbereich B1: Berufliche Weiterbildung
  Projektbereich B2: Modellprojekte, Studien, Konzepte
C Projekte zur Berufsorientierung und -vorbereitung
D Projekte der betrieblichen und betriebsnahen Ausbildung
  Projektbereich D1: Zusätzliche Ausbildungsplätze
  Projektbereich D2: Verbundausbildung
  Projektbereich D3: Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
  Projektbereich D4: Zusatzqualifikationen
  Nicht förderfähig sind Projekte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.
E Projekte der betrieblichen und betriebsnahen Ausbildung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
  Projektbereich E1: Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
  Projektbereich E2: Ergänzungsqualifikationen
  Projektbereich E3: Modellprojekte, Studien und Konzepte
  Projektbereich E4: Verbundausbildung
  Projektbereich E5: Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
F Projekte der Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten
G Projekte der Qualifizierung von älteren Personen und älteren Arbeitslosen
H Projekte der Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen oder privaten Personen
  Projektbereich H1: Weiterbildung
  Projektbereich H2: Studien und Konzepte
I Projekte der transnationalen Bildung im Agrarsektor, im Bereich der Forstwirtschaft, ländlichen Entwicklung und Umwelt
J Projekte der transnationalen Ausbildung
  Projektbereich J1: Zusätzliche Ausbildungsplätze
  Projektbereich J2: Internationale Kompetenzen in der beruflichen Erstausbildung
2.2
In den Vorhabensbereichen können Studien und Konzepte gefördert werden, wenn ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt und sie einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können:
2.2.1
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF mitfinanzierten Projekten,
2.2.2
Entwicklung von innovativen Konzepten zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation einschließlich vorbereitender Analysen, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung einer innovativen Lernkultur sowie von innovativen Formen der Arbeitsmarktförderung.
3.
Zuwendungsempfänger, Endbegünstigte, Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Zuwendungsempfänger für den jeweiligen Vorhabensbereich bestimmen sich nach den Regelungen des besonderen Teils dieser Richtlinie.
3.2
Werden als Zuwendungsempfänger oder Endbegünstigte Unternehmen benannt, können dies Unternehmen sein, die folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sind:
3.2.1
Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend: KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer jeweils geltenden Fassung 1 ,
3.3.2
Unternehmen mit weniger als 500 beschäftigen Personen (Mitarbeitern), einschließlich Mitarbeitern aus unselbstständigen Niederlassungen, rechtlich selbstständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes mit weniger als 500 beschäftigen Personen (Mitarbeitern) im Unternehmen.
3.2.3
Unternehmen, die nicht den unter Nummer 3.2.1 und 3.2.2 genannten Unternehmensgruppen angehören.
3.3
Werden als Zuwendungsempfänger Träger benannt, sind dies Unternehmen, die als wesentlichen Geschäftszweck Bildungsdienstleistungen für Dritte erbringen oder organisieren sowie sonstige Bildungsträger und Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, die als Projektträger im Interesse der endbegünstigten Unternehmen oder natürlichen Personen handeln.
3.4
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen für den jeweiligen Vorhabensbereich bestimmen sich nach den Regelungen des besonderen Teils dieser Richtlinie.
3.5
Nach den in der „De-minimis“-Verordnung genannten Voraussetzungen ist die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports.
3.6
Die auf Grund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
3.7
Die Gewährung von Zuwendungen ist ausgeschlossen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
3.8
Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für die selben beihilfefähigen Kosten, die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte jeweilige Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
3.9
(1) Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht für Vorhaben bewilligt werden, die der Antragsteller auch ohne die Zuwendung in gleicher oder im Wesentlichen vergleichbarer Art und Weise durchführen würde (fehlender Anreizeffekt der Zuwendung).
(2) Eine Zuwendung im Sinne von Absatz 1 an ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gilt als eine Zuwendung mit Anreizeffekt, wenn das KMU den Zuwendungsantrag vor Beginn des Vorhabens gestellt hat. Ein vorzeitiger Vorhabensbeginn des Antragstellers gemäß Nummer 1.3 der Allgemeinen Verfahrensvorschriften zu § 44 SäHO entkräftet die Regelvermutung der Anreizwirkung nach Satz 1.
(3) Ob eine Zuwendung im Sinne von Absatz 1 an ein Großunternehmen einen Anreizeffekt entfaltet, ist nach Maßgabe von Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beurteilen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart, Finanzierungsart
4.1.1
Die Förderung wird in Abhängigkeit des Vorhabensbereichs oder Projektbereichs als Projektförderung in Form von Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.1.2
An Stelle der Gewährung einer Zuwendung kann in allen Vorhabensbereichen auch die Finanzierung von Aufträgen erfolgen, wenn die in Teil I Nr. 2 dieser Richtlinie genannten Vorhaben im Rahmen der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden.
4.2
Form der Zuwendung
Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
4.3
Bemessungsgrundlage
4.3.1
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO). Weitere Regelungen zur Förderfähigkeit der Ausgaben ergeben sich aus den Anlagen.
4.3.2
Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben sind lineare Abschreibungen gemäß den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.
4.3.3
Der Regierungsbezirk Leipzig ist eine Region, für die die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.
4.4
„De-minimis“-Zuwendungen
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden „De-minimis“-Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich projektbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
5.2
Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P findet für Einsparungen bei Leistungen an Teilnehmer, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer keine Anwendung.
5.3
Abweichend von Nummer 3.1 der ANBest-P ist bei der Vergabe von Aufträgen Folgendes einzuhalten:
5.3.1
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme nicht mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR, sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens 3 Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
5.3.2
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR und nicht mehr als 13 000 EUR, sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens 3 Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
5.3.3
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 13 000 EUR, sind anzuwenden:
 
bei der Vergabe von Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A 2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006, BAnz Nr. 94a),
 
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A 2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006, BAnz. Nr. 100a).
5.4
Nummer 2.2 der ANBest-P und Nummer 8.8 der VwV zu § 44 SäHO finden keine Anwendung.
5.5
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Projekten bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P finden keine Anwendung.
5.6
Soweit in dieser Richtlinie für einzelne Projektbereiche keine Ausnahmen zugelassen sind, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Finanzierung des Projektes hinreichend gesichert erscheint und die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn wird bescheinigt, dass der Beginn des Vorhabens einer späteren Entscheidung über die Zuwendung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Aus der Genehmigung zum vorzeitigen Beginn leitet sich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung ab. Sie stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar.
5.7
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Projektes mitzuwirken, auch wenn das Projekt bereits beendet ist.
5.8
Die Zuwendungsempfänger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Projektes verpflichtet. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in allen öffentlichen Verlautbarungen, Teilnehmerunterlagen sowie projektbezogenem Schriftverkehr auf die Förderung durch den ESF und durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Die Bewilligungsstelle kann dazu Formvorschriften erlassen.
5.9
Die mit dieser Richtlinie geförderten Projekte müssen sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren und dürfen die langfristig ausgewogene wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung nicht beeinträchtigen.
5.10
Alle Projekte sind so zu realisieren, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms gesichert wird. Die Förderung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für existenzsichernde Arbeit am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtsstereotype Berufs- und Karrieremuster überwunden werden.
5.11
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.
Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 StGB darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
5.12
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von der jeweiligen Stelle beauftragte Dritte berechtigt, Projekte, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
die Behörden und Institutionen der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs,
 
die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofes, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
 
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006,
 
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit in den Vorhabensbereichen A, C, D, F, G, J und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in den Vorhabensbereichen B, E, H, I,
 
die Bewilligungsstelle.
5.13
Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mit Hilfe der Zuwendungen erarbeitet wurden. Der Freistaat Sachsen ist zur Veröffentlichung oder sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
6.
Verfahren

Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 49104930
Fax: 0351 49101015
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.esf-in-sachsen.de.

6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Die Anträge und Projektbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form erfolgen.
6.1.2
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Projektes auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen (insbesondere Teilnehmer des Projektes und Mitarbeiter des Antragstellers) deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
6.1.3
Mit der Annahme der Zuwendung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Projekte, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Die Bewilligungsstelle prüft die Förderfähigkeit und -würdigkeit der eingereichten Anträge. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium wird der Einbezug geeigneter Fachstellen festgelegt.
6.2.2
Wird die Förderung auf Grundlage der „De-minimis“-Verordnung als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die „De-minimis“-Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.3.1
Auszahlungen können nur für bereits getätigte Ausgaben erfolgen, soweit für den jeweiligen Vorhabensbereich im besonderen Teil dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus kann die Bewilligungsstelle in begründeten Fällen oder wenn die Zuwendungssumme mehr als 10 000 EUR beträgt, Ausnahmen zulassen; Nummer 7 der VwV zu § 44 SäHO ist in diesem Fall anzuwenden.
6.3.2
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form aufgebaut sein.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
6.4.1
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form aufgebaut sein.
6.4.2
In Abänderung zu Nummer 6.1 der ANBest-P wird bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende binnen 2 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Projektende innerhalb 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. In Abhängigkeit von der Projektdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
6.5.1
Es gelten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.5.2
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
7.
Erlass präzisierender Regelungen

Das fachlich zuständige Staatsministerium kann durch Anlage zu dieser Richtlinie präzisierende Regelungen für die Vorhabensbereiche nach Teil I Nr. 2.1 erlassen.

Teil II:
Besonderer Teil

A.
Projekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit
und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen

1.
Zuwendungszweck

Qualifizierte Fachkräfte sind einer der wichtigsten Faktoren für den Erhalt und den Ausbau der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Sachsens, um den Herausforderungen des demografischen und wirtschaftlichen Wandels zu begegnen. Arbeitnehmer und Unternehmen müssen ihre beruflichen Kompetenzen stetig verbessern, um innovations- und wettbewerbsfähig zu bleiben. Besonders Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind größenbedingt im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte benachteiligt und können eine systematische Personal- und Fachkräfteentwicklung meist nur durch Inanspruchnahme externer Unterstützung oder durch Kooperationen realisieren. Ziel der Förderung ist es, die Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen zu erhöhen.
Im Rahmen dieses Vorhabensbereichs sind folgende Projekte förderfähig:

Projektbereich A1: Betriebliche und berufliche Weiterbildung
Projektbereich A2: Transfer- und Kooperationsprojekte, innovative Projekte, Studien
2.
Projektbereich A1: Betriebliche und berufliche Weiterbildung
2.1
Gegenstand der Förderung
2.1.1
Gefördert werden Projekte der betrieblichen Weiterbildung. Vorrangig werden Projekte mit folgenden Schwerpunktsetzungen gefördert:
 
Qualifizierung in Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze,
 
Unterstützung von Prozess- und Produktinnovationen in Unternehmen und zum Technologietransfer,
 
Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern,
 
Professionalisierung des Unternehmensmanagements in den Themenbereichen Unternehmensführung, strategische Unternehmensplanung und Marketing einschließlich der Qualifizierung von Unternehmensnachfolgern und -übergebern (Qualifizierungsprogramm Unternehmensnachfolge),
 
Erwerb, Ausbau und Erhalt interkultureller Kompetenzen und Kompetenzen im Bereich internationales Marketing (Qualifizierungsprogramm Ausland),
 
Weiterbildungsprojekte im Dienstleistungssektor.
2.1.2
Ohne konkreten betrieblichen Bezug werden auch Projekte der beruflichen Weiterbildung in für den Freistaat Sachsen wirtschaftspolitisch bedeutsamen Bereichen gefördert, wie zum Beispiel die Entwicklung von Kompetenzen für Unternehmensnachfolger oder an einer Unternehmensübernahme interessierter Personen, die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich internationales Marketing oder der Qualifizierung benachteiligter Personengruppen (zum Beispiel geringqualifizierte oder ältere Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, Leiharbeitnehmer, Berufsrückkehrende).
2.1.3
Gefördert werden auch Analysen zur Ermittlung des individuellen Qualifizierungsbedarfs der Teilnehmer im Rahmen der Weiterbildungsprojekte nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
Beschäftigte, Unternehmer, einschließlich Personen in Elternzeit,
 
Praktikanten, Werkstudenten,
 
in begründeten Fällen Auszubildende, Arbeitslose oder sonstige Personen, die wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, zum Beispiel wenn diese Personen gemeinsam mit anderen Beschäftigten eines Unternehmens qualifiziert werden sollen.
Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben.
2.3.2
Die begünstigten Unternehmen müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.1,
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.2,
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.3 im Ausnahmefall, insbesondere bei Projekten der betrieblichen Weiterbildung nach Nummer 2.1.1 im Rahmen von Unternehmensansiedlungen, -erweiterungen oder -umstrukturierungen oder wenn Beschäftigte von Großunternehmen Begünstigte im Rahmen beschäftigungsfördernder Kooperationen oder innovativer Vorhaben sind.
 
Die begünstigten Unternehmen müssen ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben. Ausnahmen können im begründeten Einzelfall zugelassen werden, wenn der Teilnehmer seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat.
Ein begründeter Ausnahmefall ist zum Beispiel anzunehmen, wenn Beschäftigte im Rahmen von Unternehmensansiedlungen, -erweiterungen oder -umstrukturierungen qualifiziert werden.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die förderfähigen Ausgaben richten sich nach dem gewählten Förderverfahren.
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. In Ausnahmefällen bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
3.
Projektbereich A2: Transfer- und Kooperationsprojekte, innovative Projekte, Studien
3.1
Gegenstand der Förderung
3.1.1
Über den Projektbereich A1 hinaus können Transfer- und Kooperationsprojekte und innovative Projekte der beruflichen Bildung, Personal- und Fachkräfteentwicklung und zur Unterstützung beschäftigungswirksamer Vorhaben von Unternehmen gefördert werden.
3.1.1.1
Transfer- und Kooperationsprojekte
In den Projekten sollen bereits vorhandene Lösungen in die konkrete Unternehmenspraxis implementiert werden. Schwerpunkte der Förderung können zum Beispiel sein:
 
Aufbau, Etablierung und Erweiterung von Unternehmenskooperationen zur gemeinsamen strategischen Personalentwicklung (Fachkräftenetzwerke),
 
Transfer bereits vorliegender Modellprojektergebnisse und wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der beruflichen Bildung, Personal- und Fachkräfteentwicklung in die Unternehmenspraxis (Transferprojekte),
 
Entwicklung beschäftigungswirksamer Kooperationen im Dienstleistungssektor und zwischen Kultur und Wirtschaft.
3.1.1.2
innovative Projekte
Durch die Förderung sollen Innovationen in den Bereichen der beruflichen Bildung, Personalentwicklung, Fachkräftesicherung und sonstiger beschäftigungswirksamer Vorhaben von Unternehmen im 1. Arbeitsmarkt entstehen. Schwerpunkte der Förderung innovativer Projekte können zum Beispiel sein:
 
Innovationen in der beruflichen Bildung,
 
Entwicklung von Lernkulturen für Führungskräfte zu innovationsorientierter Führung und Leitung von kleinen und mittleren Unternehmen,
 
Aufbau, Etablierung und Erweiterung regionaler oder branchenbezogener Strukturen zur Fachkräfteentwicklung,
 
Entwicklung neuer beschäftigungswirksamer, wettbewerbsfähiger Dienstleistungsangebote,
 
Projekte zur Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung und des lebenslangen Lernens.
3.1.2
Im begründeten Einzelfall können auch Studien und Konzepte gefördert werden, deren Ergebnisse der Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen sowie der Optimierung des Berufsbildungssystems in Sachsen dienen.
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
Beschäftigte, Unternehmer, einschließlich Personen in Elternzeit,
 
Praktikanten, Werkstudenten,
 
in begründeten Fällen Auszubildende, Arbeitslose oder sonstige Personen, die wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, zum Beispiel wenn diese Personen gemeinsam mit anderen Beschäftigten eines Unternehmens qualifiziert werden sollen.
Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben.
3.3.2
Die begünstigten Unternehmen müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.1,
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.2,
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.3 im Ausnahmefall, insbesondere bei Projekten im Rahmen von Unternehmensansiedlungen, -erweiterungen oder -umstrukturierungen oder wenn Beschäftigte von Großunternehmen Begünstigte im Rahmen beschäftigungsfördernder Kooperationen oder innovativer Vorhaben sind.
 
Die begünstigten Unternehmen müssen ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben. Ausnahmen können im begründeten Einzelfall zugelassen werden.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
3.4.2
Bei Transfer- und Kooperationsprojekten nach Nummer 3.1.1.1 werden im Regelfall bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. Bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
3.4.3
Bei innovativen Projekten nach Nummer 3.1.1.2 und bei Studien nach Nummer 3.1.2 werden bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. In Ausnahmefällen bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.

B.
Projekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit
und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen im Agrarsektor, im Bereich der Forstwirtschaft, ländlichen Entwicklung und Umwelt

1.
Zuwendungszweck

Die geförderten Bildungsmaßnahmen dienen zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Beschäftigten im Agrarsektor, im Bereich der Forstwirtschaft, ländlichen Entwicklung und Umwelt sowie zur Stärkung der Standortssicherheit. Sie sollen das berufsspezifische Wissen und Können stärken, das Verständnis für agrar- und forstwirtschaftliche, ökologische sowie regional- und umweltpolitische Fragestellungen und Zusammenhänge verbessern, und somit der ganzheitlichen Entwicklung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen dienen. Darüber hinaus soll der Qualitätsstandard der in der Umweltbildung und Umweltberatung tätigen Einrichtungen und Unternehmen gesichert werden.
Im Rahmen dieses Vorhabensbereiches sind folgende Projektbereiche förderfähig:

Projektbereich B1: Berufliche Weiterbildung,
Projektbereich B2: Modellprojekte, Studien, Konzepte.
2.
Projektbereich B1: Berufliche Weiterbildung
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte zur beruflichen Weiterbildung im Agrarsektor, in der Forstwirtschaft, der ländlichen Entwicklung, der Gefahrenabwehr, insbesondere Hochwasserschutz, des Umweltschutzes und in der Umweltbildung. Dies umfasst vorrangig Projekte mit folgenden Schwerpunktsetzungen:
 
im Agrarsektor und der Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Unternehmensmanagement, Prozess- und Produktinnovationen bei Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern, Unternehmensnachfolge,
 
im Bereich Landtourismus insbesondere Unternehmensmanagement und Innovation,
 
im Bereich Regionalmanagement, insbesondere die Qualifizierung von Planern, Consultants, Unternehmens- und Kommunalberatern im Hinblick auf das Instrument der integrierten ländlichen Entwicklung zur Vorbereitung, Durchführung und Begleitung von Entwicklungskonzepten der freiwilligen Zusammenschlüsse der Gemeinden,
 
im Bereich Umweltschutz (Umwelttechnik, Umweltdienstleistungen), insbesondere Wertstoffwirtschaft, Weiterbildung zertifizierter Energiepassberater sowie Aus- und Weiterbildung von Gewerbeenergiepassberatern und Energiebeauftragten in Unternehmen, Weiterbildung zu radonsicherem Bauen und Sanieren,
 
im Bereich Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen naturnahe Waldbewirtschaftung und Holzvermarktung, moderne Waldbewirtschaftungsverfahren, präventiver Waldschutz,
 
Entwicklung, Umsetzung und Unterstützung lokaler und regionaler Wertschöpfungsprozesse,
 
Weiterbildung von Arbeitnehmern und Unternehmen einschließlich Umweltbildungsträgern in den Bereichen Umweltbildung, Waldpädagogik.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
Beschäftigte und Unternehmer vorrangig aus Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.1 und 3.2.2,
 
Beschäftigte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen,
 
Selbstständige.
 
Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben.
2.3.2
Die begünstigten Unternehmen müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.1,
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.2.
 
Die begünstigten Unternehmen müssen grundsätzlich ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die förderfähigen Ausgaben richten sich nach dem gewählten Förderverfahren.
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Soweit es für einzelne Bereiche vorgegebene Qualifizierungskonzepte des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gibt, sind diese anzuwenden.
3.
Projektbereich B2: Modellprojekte, Studien, Konzepte
3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Transfer bereits vorliegender Projektergebnisse und wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der beruflichen Bildung, Personalentwicklung und Fachkräftesicherung in die Unternehmenspraxis durch Modellprojekte sowie Studien oder Konzepte im öffentlichen Interesse, die beschäftigungspolitische Zielstellungen verfolgen und deren Ergebnisse als Grundlage für die Verbesserung der Arbeitsmarktsituation oder des beruflichen Bildungssystems im Agrarsektor, in der Forstwirtschaft, der ländlichen Entwicklung, der Gefahrenabwehr, des Umweltschutzes oder der Umweltbildung dienen.
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
Beschäftigte und Unternehmer vorrangig aus Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.1 und 3.2.2,
 
Beschäftigte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen,
 
Selbstständige.
 
Die Teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben.
3.3.2
Die begünstigten Unternehmen müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.1,
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.2
 
Die begünstigten Unternehmen müssen grundsätzlich ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Studien und Konzepte werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst, bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
Modellvorhaben werden bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst, bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.

C.
Projekte der Berufsorientierung und -vorbereitung

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1
Übergreifendes Ziel der Förderung ist die Professionalisierung des Systems der Berufsorientierung, insbesondere sollen Synergieeffekte erschlossen werden und die Aktivitäten verschiedener Akteure gebündelt und koordiniert werden. Im Mittelpunkt der Förderung nach dieser Richtlinie steht die Steigerung des Engagements der Wirtschaft für die Berufsorientierung. Durch die Förderung soll die Fachkräfteentwicklung der Wirtschaft durch eine bessere Berufsorientierung von Jugendlichen unterstützt werden.
1.2
Gefördert werden:
 
Projekte, einschließlich Studien und Konzepte, zur Verbesserung des Gesamtsystems der Berufsorientierung,
 
Projekte auf Initiative und zur Unterstützung der Wirtschaft bei der Berufsorientierung von Schülern, sofern die Projekte nicht in den konkreten Unterrichtsablauf eingreifen,
 
Projekte zur Identifizierung und Transfer von Best-Practice bei Unternehmen oder Unternehmenskooperationen.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.

3.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
3.2
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. Bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses, oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
3.3
Bei der Mitfinanzierung von Projekten nach § 33 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, werden in der Regel 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. 10 Prozent sollen als Eigenanteil erbracht werden. Bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses können 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst werden.

D.
Projekte der betrieblichen und betriebsnahen Ausbildung

Im Rahmen dieses Vorhabensbereichs sind folgende Projektbereiche förderfähig:

Projektbereich D1: Zusätzliche Ausbildungsplätze
Projektbereich D2: Verbundausbildung
Projektbereich D3: Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
Projektbereich D4: Zusatzqualifikationen
1.
Projektbereich D1: Zusätzliche Ausbildungsplätze
1.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt in den Jahren 2008 und folgende nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den neuen Ländern über ein „Ausbildungsplatzprogramm Ost“ und entsprechende Landesprogramme Zuschüsse für zusätzliche Ausbildungsplätze.
1.1.2
Gefördert werden die Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen Berufsausbildungsplätzen und die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917, 2931), und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917, 2931). Gefördert werden kann auch die Vermittlung von Qualifizierungsbausteinen und -modulen in anerkannten Ausbildungsberufen, das Bewerbermanagement für weitere Maßnahmen der Berufsvorbereitung, -ausbildung und Beschäftigung nach Bundes- oder Landesrecht, wie zum Beispiel Bewerberberatung und -vermittlung, sozialpädagogische Begleitung und ausbildungsbegleitende Hilfen mit dem Ziel der Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Bildungsmaßnahmen.
1.1.3
Zielgruppe der Förderung sind Ausbildungsplatzbewerber, die noch unmittelbar vor Beginn der Projekte bei den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für das jeweilige Vermittlungsjahr als noch nicht vermittelt gemeldet sind.
1.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung für die Durchführung des Projektes gewährt.
2.
Projektbereich D2: Verbundausbildung
2.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
2.1.1
Die Förderung dient sowohl der Verbesserung der Qualität der Ausbildung in kleinen und mittleren Unternehmen als auch der Erhöhung des Ausbildungsplatzpotenzials, indem Teile der Ausbildung ergänzend zur betrieblichen Ausbildung in anderen Unternehmen oder Einrichtungen durchgeführt werden. Gefördert werden können auch Bildungsinhalte, die nicht Bestandteil der Ausbildungsordnung sind.
2.1.2
Gefördert werden nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse.
2.1.3
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
2.1.4
Gefördert wird der Erwerb von Fahrerlaubnissen, sofern die zuständige Stelle bestätigt, dass dieser in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Gefördert werden auch Führerscheine, die nicht in den Regelungsbereich des § 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) geändert worden ist, fallen (zum Beispiel Kettensägenscheine).
2.2
Zuwendungsempfänger
2.2.1
Zuwendungsempfänger sind private Arbeitgeber (Unternehmen) mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.2.2
Zuwendungsempfänger können sich durch einen Bevollmächtigen gemäß § 14 VwVfG vertreten lassen.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Gefördert werden kann, wenn
 
die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf durchgeführt wird, der nach § 4 Abs.1 BBiG staatlich anerkannt ist oder zu den Gewerben der Anlage A der Handwerksordnung gehört,
 
der Vertrag über die Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist,
 
Durch die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bestätigen.
2.3.2
Für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk hat die Förderung nach den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 26. Januar 2007 (SächsABl. S. 272) Vorrang. Eine Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden, ist ausgeschlossen.
2.3.3
Die Endbegünstigten (Auszubildenden) müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
2.3.4
Die Zuwendungsempfänger müssen einer der folgenden Unternehmensgruppen zuzuordnen sein:
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.1,
 
Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.2.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung oder als Anteilsfinanzierung gewährt.
Der Zuschuss wird nur dann voll gewährt, wenn der Auszubildende, während der gesamten Ausbildungsdauer im Verbundunternehmen oder während der Qualifizierung bei dem Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs anwesend war. Andernfalls wird der Zuschuss nur anteilig gewährt.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.5.1
Für Projekte der beruflichen Erstausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der Verbundausbildung begonnen wurde. Dabei ist zu beachten, dass sich die Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nur auf das jeweils kommende oder laufende Ausbildungsjahr bezieht.
2.5.2
Der Antragstellende hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das er die Förderung beantragt, keine weitere vergleichbare Förderung aus Bund-, Landes- oder EU-Programmen beantragt hat oder beantragen wird.
2.6
Verfahren
2.6.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellenden zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
2.6.2
Der Antragstellende hat die in einem Lehrjahr für den einzelnen Auszubildenden geplante Verbundausbildung zusammenzufassen.
2.6.3
Die Zuwendung wird in einem Betrag oder in maximal zwei Teilbeträgen nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
2.6.4
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
3.
Projektbereich D3: Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
3.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
3.1.1
Durch gezielte Hilfen des Freistaats Sachsen soll das betriebliche Ausbildungsstellenangebot für benachteiligte Ausbildungsplatzbewerber erhöht werden.
3.1.2
Gefördert werden die Bereitstellung und Besetzung von betrieblichen Ausbildungsplätzen für benachteiligte Ausbildungsplatzbewerber und die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.
3.1.3
Benachteiligte Ausbildungsplatzbewerber umfassen Jugendliche, die aufgrund individueller oder bildungsbiographischer Gründe auf dem Ausbildungsstellenmarkt benachteiligt sind (zum Beispiel junge Mütter und Väter und Personen, die an berufsvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen).
3.1.4
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
3.1.5
Gefördert werden Berufsausbildungsplätze, bei denen die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsjahren 2007/2008 oder Folgenden beginnen wird. Das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, muss neu oder zur Fortsetzung begründet worden sein. Der Vertrag über die Berufsausbildung muss bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind private Arbeitgeber (Unternehmen) mit Sitz oder Niederlassung grundsätzlich im Freistaat Sachsen. Im Einzelfall kann der Sitz oder die Niederlassung in einem angrenzenden Bundesland liegen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Endbegünstigten (Auszubildenden) müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
Teil II Buchst. D Nr. 2.3.1 gilt entsprechend.
3.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 4 000 EUR.
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.5.1
Der Bewilligungszeitraum beträgt ein Jahr.
3.5.2
Für Projekte der beruflichen Erstausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der Berufsausbildung begonnen wurde.
3.5.3
Der Antragstellende hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das er die Förderung beantragt, keine weitere vergleichbare Förderung aus Bund-, Landes- oder EU-Programmen beantragt hat oder beantragen wird.
3.6
Verfahren
3.6.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellenden zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
3.6.2
Die Zuwendung wird auf Anforderung nach Vorliegen der Bestätigung des eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisses durch die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle und der Probezeitbestätigung in einem Betrag ausgezahlt.
3.6.3
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
3.6.4
Der gewährte Zuschuss wird zeitanteilig zurückgefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Die Rückforderung entfällt, wenn innerhalb von drei Kalendermonaten der geförderte Berufsausbildungsplatz nach den Voraussetzungen von Nummer 3.1 neu besetzt wird.
4.
Projektbereich D4: Zusatzqualifikationen
4.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
4.1.1
Die Förderung der Vermittlung von Zusatzqualifikationen für Auszubildende soll die beruflichen Kompetenzen der Auszubildenden und damit ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen.
4.1.2
Die Förderung erfolgt vorrangig in folgenden Schwerpunkten:
 
Erwerb zusätzlicher Kompetenzen auf dem Gebiet moderner Verfahren und Technologien und sonstiger branchenspezifischer, für die berufliche Handlungsfähigkeit im Ausbildungsunternehmen erforderlicher Kompetenzen,
 
Erwerb von Kenntnissen im Bereich der Unternehmensführung einschließlich des Erwerbs und der Festigung von Sozial- und Führungskompetenz,
 
Erwerb von IT-Kompetenzen.
4.1.3
Gefördert werden können Führerscheine, die nicht in den Regelungsbereich des § 2 Straßenverkehrsgesetz fallen (zum Beispiel Kettensägenscheine). Die Förderung des Erwerbs von Fahrerlaubnissen ist ausgeschlossen.
4.1.4
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
4.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Die Endbegünstigten (Auszubildenden) müssen ihren Arbeitsort im Freistaat Sachsen haben.
4.3.2
Teil II Buchst. D Nr. 2.3.1 gilt entsprechend.
4.3.3
Die zuständige Stelle muss bestätigen, dass der Inhalt der Qualifizierung nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung ist.
4.3.4
Für die Förderung ist der Abschluss eines Qualifizierungsvertrages zwischen dem oder der Auszubildenden und dem Veranstalter der Maßnahme erforderlich. Dieser muss zusammen mit einer Einverständniserklärung des ausbildenden Unternehmens vorgelegt werden.
4.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Zuwendung wird in Form eines einmaligen Zuschusses bis maximal 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes, jedoch maximal 5 EUR je Teilnehmerstunde gewährt. Die Qualifizierungsmaßnahme muss mindestens 40 Teilnehmerstunden umfassen.
4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Antragstellende hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das er die Förderung beantragt, keine weitere vergleichbare Förderung aus Bund-, Landes- oder EU-Programmen beantragt hat oder beantragen wird.
4.6
Verfahren
4.6.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
4.6.2
Der Antrag ist in der Regel spätestens 8 Wochen vor Maßnahmebeginn zu stellen.
4.6.3
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
4.6.4
Die Zuwendung wird nach Prüfung der Verwendung ausgezahlt.

E.
Projekte der betrieblichen und betriebsnahen Ausbildung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

1.
Zuwendungszweck

Die Zuwendungen sollen die Teilnahme an beruflichen Erstausbildungsmaßnahmen mit dem Ziel ermöglichen, den Zugang zu einem Arbeitsplatz zu erleichtern und die Weiterbeschäftigung zu sichern. Die geförderten Bildungsmaßnahmen sollen das berufsspezifische Wissen und Können der Auszubildenden sowie die Kooperation der Unternehmen untereinander und mit externen Trägern zur Verbesserung der Ausbildungsleistung stärken und dem besseren Verständnis insbesondere agrarwirtschaftlicher, forstwirtschaftliche, ökologischer und umweltpolitischer Fragestellungen und somit der Entwicklung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen dienen.
Im Rahmen dieses Vorhabensbereiches sind folgende Projektbereiche förderfähig:

Projektbereich E1: Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
Projektbereich E2: Ergänzungsqualifikationen
Projektbereich E3: Modellprojekte, Studien und Konzepte
Projektbereich E4: Verbundausbildung
Projektbereich E5: Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
2.
Projektbereich E1: Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft ergänzen und vertiefen.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Der Teilnehmer muss im Ausbildungsverzeichnis registriert sein und die Maßnahme ist von der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle als dem Zweck der Förderung dienlich anerkannt worden.
2.4
Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für Projekte der beruflichen Erstausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme begonnen wurde. Dabei ist zu beachten, dass sich die Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn nur auf das jeweils kommende oder laufende Ausbildungsjahr bezieht.
2.6
Verfahren
2.6.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
2.6.2
Der Antrag ist in der Regel spätestens 8 Wochen vor Maßnahmebeginn zu stellen.
2.6.3
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
2.6.4
Die Zuwendung wird nach Prüfung der Verwendung ausgezahlt.
3.
Projektbereich E2: Ergänzungsqualifikationen
3.1
Gegenstand der Förderung
Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen, die die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft ergänzen.
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1
Gefördert werden kann, wenn
 
die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf durchgeführt wird, der nach § 4 Abs. 1 BBiG staatlich anerkannt ist,
 
der Vertrag über die Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist,
 
der Inhalt der Qualifizierung nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung ist.
 
Durch die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bestätigen.
3.3.2
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
3.4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes.
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für Projekte der beruflichen Erstausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung begonnen wurde. Dabei ist zu beachten, dass sich die Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn nur auf das jeweils kommende beziehungsweise laufende Ausbildungsjahr bezieht.
3.6
Verfahren
3.6.1
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
3.6.2
Der Antrag ist in der Regel spätestens 8 Wochen vor Maßnahmebeginn zu stellen.
3.6.3
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.
3.6.4
Die Zuwendung wird nach Prüfung der Verwendung ausgezahlt.
4.
Projektbereich E3: Modellprojekte, Studien und Konzepte
4.1
Gegenstand der Förderung
In besonderen Fällen können Modellprojekte oder die Erstellung von Studien/Konzepten im Bereich der Berufsnachwuchssicherung sowie der Aus- und Fortbildung gefördert werden, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.
Das besondere öffentliche Interesse im Rahmen der Projekte ist insbesondere gegeben, wenn innovative Inhalte oder Methoden vermittelt werden sollen oder das Projekt die Erprobung von Berufsbildungsmaßnahmen, die die berufliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft ergänzen, unterstützt. Studien/Konzepte sollen als Grundlage für die Verbesserung des beruflichen Bildungssystems dienen.
4.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
4.3
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Förderung wird unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers und der Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder oder Gesellschafter im Einzelfall festgelegt. Sie beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes, bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
Sofern die Antragstellung durch eine gemeinnützige Einrichtung erfolgt und anderweitige Deckungsmittel nicht gegeben sind, kann die Förderung im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auch zu einem höherem Fördersatz ausgereicht werden.
5.
Projektbereich E4: Verbundausbildung
5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Verbundausbildung im Bereich Land- und Forstwirtschaft.
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 2 dieser Richtlinie.
5.2
Zuwendungsempfänger
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 2 dieser Richtlinie.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Der geförderte Auszubildende muss seinen Hauptwohnsitz in der Regel im Freistaat Sachsen haben.
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 2 dieser Richtlinie, sofern diese für den Bereich Land- und Forstwirtschaft zutreffend sind.
5.4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 2 dieser Richtlinie.
5.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 2 dieser Richtlinie.
5.6
Verfahren
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 2 dieser Richtlinie.
Der Antrag ist über die zuständige Stelle nach Berufsbildungsgesetz bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.
Projektbereich E5: Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Berufsausbildungsplätze für besondere Zielgruppen im Bereich Land- und Forstwirtschaft.
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 3 dieser Richtlinie.
6.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind private Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung grundsätzlich im Freistaat Sachsen. Im Einzelfall kann der Sitz oder die Niederlassung in einem angrenzenden Bundesland liegen.
6.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Der geförderte Auszubildende muss seinen Hauptwohnsitz in der Regel im Freistaat Sachsen haben.
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 3 dieser Richtlinie, sofern diese für den Bereich Land- und Forstwirtschaft zutreffend sind.
6.4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 3 dieser Richtlinie.
6.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 3 dieser Richtlinie.
6.6
Verfahren
Es gelten die Regelungen nach Teil II Buchst. D Nr. 3 dieser Richtlinie.

F.
(außer Kraft)

G.
(außer Kraft)

H.
Projekte der Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen oder privaten Personen

1.
Zuwendungszweck

Die Weiterbildung soll das fachspezifische Wissen und Können der in Land-, Forst-, Wasserwirtschaft, Landtourismus, Umweltschutz einschließlich Naturschutz sowie Umweltbildung ehrenamtlich tätigen oder privaten Personen stärken sowie zu einem besseren Verständnis und einem erfolgreicheren Erfüllen der verschiedensten fachlichen und rechtlichen Anforderungen befähigen. Der Vorhabensbereich unterstützt das Anliegen, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, mehr Menschen an das Erwerbsleben heranzuführen mit Ausrichtung auf die Integration in den Arbeitsprozess. Damit soll der ökonomischen, ökologischen und sozialen Entwicklung insbesondere des ländlichen Raums im Freistaat Sachsen gedient werden.
Im Rahmen dieses Vorhabensbereiches sind folgende Projektbereiche förderfähig:

Projektbereich H1: Weiterbildung
Projektbereich H2: Studien und Konzepte
2.
Projektbereich H1: Weiterbildung
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte zur Land- und Waldbewirtschaftung, zum Natur- und Umweltschutz, zur Umweltbildung und ländlichen Entwicklung.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
2.3.1
ehrenamtlich tätige oder
2.3.2
private Personen
 
entsprechend der fachlichen Betroffenheit mit Wohn- und Wirkungsort im Freistaat Sachsen.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Soweit es für einzelne Bereiche vorgegebene Qualifizierungskonzepte des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gibt, sind diese anzuwenden.
3.
Projektbereich H2: Studien, Konzepte
3.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Studien oder Konzepte, die beschäftigungspolitische Zielstellungen verfolgen und als Grundlage für die Orientierung auf den ersten Arbeitsmarkt, insbesondere benachteiligter Personengruppen dienen.
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
3.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes, bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.

I.
Projekte der transnationalen Bildung im Agrarsektor sowie im Bereich der Forstwirtschaft, ländlichen Entwicklung und Umwelt

1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
1.1
Durch die Vergrößerung der Europäischen Union im Jahr 2004 und 2007 und der zunehmenden Globalisierung ergeben sich neue Möglichkeiten und Notwendigkeiten der transnationalen Zusammenarbeit im Agrarsektor, in den Bereichen Forstwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt. Dies erfordert die gegenseitige Kenntnis der Rahmenbedingungen sowie den Erfahrungsaustausch, um damit die interkulturellen Kompetenzen der Auszubildenden, Arbeitnehmer und Unternehmen auszubauen sowie einen Beitrag zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten.
1.2
Gefördert werden Projekte einschließlich Studien und Konzepte zur Weiterbildung von Auszubildenden, Arbeitnehmern und Unternehmern, einschließlich Fachpraktika
1.2.1
zum Erwerb wirtschaftlicher, fachlicher und interkultureller Kompetenzen, die den Anforderungen einer global agierenden Wirtschaft entsprechen,
1.2.2
zur Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern in Unternehmen,
1.2.3
in Vorbereitung von transnationalen Kooperationen.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen,

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten sollen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:

3.1
Beschäftigte und Unternehmer vorrangig aus Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.1,
3.2
Beschäftigte einschließlich Auszubildende aus agrarischen und forstwirtschaftlichen Unternehmen,
3.3
Selbstständige.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden in der Regel bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes, bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses kann die Förderung auch mit einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.

J.
Projekte der transnationalen Ausbildung

Im Rahmen dieses Vorhabensbereiches sind folgende Projektbereiche förderfähig:

Projektbereich J1: Zusätzliche Ausbildungsplätze
Projektbereich J2: Internationale Kompetenzen in der beruflichen Erstausbildung
1.
Projektbereich J1: Zusätzliche Ausbildungsplätze
1.1
Gegenstand der Förderung
1.1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt in den Jahren 2008 und folgende nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den neuen Ländern über ein „Ausbildungsplatzprogramm Ost“ und entsprechende Landesergänzungsprogramme Zuschüsse für zusätzliche transnationale Ausbildungsplätze. Gefördert werden kann auch die Vermittlung von Qualifizierungsbausteinen und -modulen in anerkannten Ausbildungsberufen, das Bewerbermanagement für weitere Maßnahmen der Berufsvorbereitung nach Bundes- oder Landesrecht, wie zum Beispiel Bewerberberatung und -vermittlung, sozialpädagogische Begleitung und ausbildungsbegleitende Hilfen mit dem Ziel der Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Bildungsmaßnahmen.
1.1.2
Gefördert werden die Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen und die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.
1.1.3
Zielgruppe der Förderung sind Ausbildungsplatzbewerber, die noch unmittelbar vor Beginn der Projekte bei den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für das jeweilige Vermittlungsjahr als noch nicht vermittelt gemeldet sind.
1.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger und Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Anlage zu dieser Richtlinie die Zuwendungsvoraussetzungen für diesen Projektbereich festlegen.
1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung für die Durchführung des Projektes gewährt.
2.
Projektbereich J2: Internationale Kompetenzen in der beruflichen Erstausbildung
2.1
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
2.1.1
Gefördert werden Auslandsaufenthalte Auszubildender bei ausländischen Betrieben sowie der Erwerb von Sprachkenntnissen oder interkulturellen Kompetenzen im Inland. Es werden nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse in Unternehmen gemäß Teil I Nr. 3.2.1 gefördert.
Nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei Unternehmen, an denen Gebiets- oder Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts die Kapitalmehrheit halten.
2.1.2
Gefördert werden Projekte zum Aufbau von Beratungsinfrastrukturen mit dem Ziel der Erleichterung von Auslandsaufenthalten von Auszubildenden.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind private Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.1
Die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle muss die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bestätigen.
2.3.2
Die Dauer des Auslandsaufenthalts muss mindestens ununterbrochen einen Monat und darf höchstens 25 Prozent der Regelausbildungszeit betragen. Es sind mehrere Auslandsaufenthalte während der Ausbildungszeit möglich.
2.3.3
Eine Förderung von Auslandsaufenthalten ist möglich, wenn für die Dauer des Auslandsaufenthalts ein Ausbildungsplan vorgelegt wird, der beinhaltet, dass die Auslandsausbildung integraler Bestandteil der Ausbildung ist. Der Ausbildungsplan ist mit der zuständigen Stelle abzustimmen.
2.3.4
Ein Vertrag zwischen Veranstalter und Ausbildungsunternehmen über die Qualifizierung (bei Erwerb von Sprachkenntnissen oder interkulturellen Kompetenzen) ist vorzulegen.
2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1
Die Zuwendung für Projekte nach Nummer 2.1.1 wird als Festbetragsfinanzierung und Anteilsfinanzierung gewährt.
2.4.2
Die Zuwendung für Projekte nach Nummer 2.1.2 wird als Anteilsfinanzierung für die Durchführung des Projektes gewährt. Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projektes bezuschusst. In Ausnahmefällen bei Vorliegen eines erheblichen Staatsinteresses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
2.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das er die Förderung beantragt, keine weitere vergleichbare Förderung aus Bundes-, Landes- oder EU-Programmen beantragt hat oder beantragen wird.
2.6
Verfahren
2.6.1
Anträge zur Förderung von Auslandsaufenthalten nach Nummer 2.1.1 sind über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft und den für die Zeit des Auslandsaufenthaltes vorzulegenden Ausbildungsplan bewertet, grundsätzlich 8 Wochen vor Beginn des Auslandsaufenthaltes einzureichen. Anträge zur Förderung des Erwerbs von Sprachkenntnissen oder interkulturellen Kompetenzen im Inland nach Nummer 2.1.1 sind über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, grundsätzlich 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
2.6.2
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 wird die Zuwendung in einem Betrag nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
2.6.3
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P wird für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 auf die Vorlage eines Zwischennachweises verzichtet.

Teil III:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nummer 7 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Ausbildung im Verbund im In- und Ausland und zur Förderung von externen Ausbildungsmanagern (Förderrichtlinie Verbund und EXAM) vom 28. Juni 2005 (SächsABl. S. 599, 754, 2006 S. 949) tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie außer Kraft.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Bereitstellung und Besetzung von Berufsausbildungsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen für besondere Zielgruppen vom 28. Juni 2005 (SächsABl. S. 603, 758) und die Förderrichtlinie Verbund und EXAM treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 außer Kraft.

Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 16. Januar 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage 1

Ergänzende Regelungen zu Teil II Vorhabensbereich A Nr. 2, Projektbereich A1: Betriebliche und beruflicheWeiterbildung
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Projekte der beruflichen Weiterbildung nach Teil II Buchst. A Nr. 2.1.2 dieser Richtlinie werden insbesondere in folgenden Bereichen gefördert:

1.1
Qualifizierungsprogramm Unternehmensnachfolge
1.1.1
In den kommenden Jahren wird die Übernahme eines bereits am Markt etablierten Unternehmens als Alternative zu einer kompletten Neugründung an Bedeutung gewinnen. Um diesen Trend entgegenzuwirken, müssen mehr junge Menschen für eine selbstständige Tätigkeit motiviert und qualifiziert werden. Die Qualifikation eines potentiellen Nachfolgers ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Übernahme eines am Markt etablierten Unternehmens. Neben fundiertem fachlichem und betriebswirtschaftlichem Wissen sind in diesem Zusammenhang vor allem auch Managementkompetenzen gefragt.
1.1.2
Gefördert wird die Entwicklung von Kompetenzen für Unternehmensnachfolger und -nachfolgerinnen oder an einer Unternehmensübernahme interessierter Personen. Ziel der Weiterbildungen ist der Aufbau der für eine Unternehmensübernahme notwendigen Kompetenzen.
1.1.3
Die Qualifizierungen müssen Beispiele erfolgreicher Unternehmensübernahmen sowie Beispiele zu Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren enthalten. Im Rahmen der Projekte sollen die Teilnehmer in persönlichen Kontakt zu übergabewilligen Unternehmern treten, um möglichst bereits während der Qualifizierung konkrete Unternehmensübernahmen anzubahnen.
1.2
Qualifizierungsprogramm Ausland
1.2.1
Die Globalisierung stellt Arbeitnehmer und Unternehmen im Freistaat Sachsen vor neue Herausforderungen. Auf dem Arbeitsmarkt sind qualifizierte Fachkräfte mit ausgeprägten Kompetenzen im internationalen Marketing nicht ausreichend vorhanden.
1.2.2
Gefördert wird die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich internationales Marketing. Ziel der Weiterbildungen ist der Aufbau von Kompetenzen zur Erschließung ausländischer Märkte, insbesondere wirtschaftlicher und interkultureller Kompetenzen.
1.2.3
Qualifizierungsinhalte können alle aus der Globalisierung der Wirtschaft entstehenden wirtschaftlichen und interkulturellen Themen sein (zum Beispiel Kenntnis und Verständnis des Zielmarktes, Zölle, Aus- und Einfuhrbestimmungen, Exportfinanzierung, Sprachen). Im Rahmen der Weiterbildungsprojekte soll neben der theoretischen Ausbildung für alle Teilnehmer ein mindestens 2-monatiges Auslandspraktikum realisiert werden.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Qualifizierungsprogramm Unternehmensnachfolge
2.1.1
Die Teilnehmer müssen über eine ausreichende Vorqualifikation wie zum Beispiel einer abgeschlossenen Berufsausbildung verfügen.
2.1.2
Das Projekt muss im Portal des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter www.unternehmensnachfolge.sachsen.de angekündigt werden.
3.
Verfahren

Weiterbildungsprojekte im Projektbereich A1 können grundsätzlich nach 3 verschiedenen Verfahren gefördert werden:

Einzelbetriebliches Förderverfahren
zeitlich verkürztes Förderverfahren im Rahmen von Kooperationsnetzwerken
unverkürztes Förderverfahren
3.1
einzelbetriebliches Förderverfahren
3.1.1
Zuwendungsempfänger sind die begünstigten Unternehmen selbst.
3.1.2
Die Weiterbildung wird durch einen externen Dienstleister durchgeführt. Die Förderung firmeninterner Schulungen und Coachings (ohne Einbeziehung externer Dienstleister) ist ausgeschlossen.
3.1.3
Gefördert wird der Einkauf von Bildungsdienstleistungen, die durch externe Dienstleister erbracht werden.
3.1.4
Als förderfähige Ausgaben werden ausschließlich die Ausgaben für die externen Bildungsdienstleister anerkannt.
3.1.5
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Förderbetrag mindestens 200 EUR beträgt.
3.1.6
Auszahlungen können in der Regel erst mit Einreichung des Verwendungsnachweises nach Abschluss des Projektes angefordert werden.
3.2
zeitlich verkürztes Förderverfahren im Rahmen von Kooperationsnetzwerken
3.2.1
Die Projekte finden im Rahmen von durch die Bewilligungsstelle zugelassenen Kooperationsnetzwerken statt, die folgende Leistungsmerkmale aufweisen:
 
Im Netzwerk müssen mehrere Bildungsträger dauerhaft zusammenarbeiten, die gemeinsam ein breites Spektrum marktgerechter Bildungsangebote anbieten und bei Bedarf der endbegünstigten Unternehmen bereit sind, weitere erforderliche Anbieter einzubeziehen.
 
Die Netzwerke verfügen über ein Netzwerkmanagement. Die Netzwerkmanager müssen über ein fachlich und organisatorisches funktionsfähiges Qualitätssicherungssystem verfügen, dass die Einhaltung der Anforderungen bei allen in das Netzwerk einbezogenen Bildungsträgern gewährleistet. Das Netzwerkmanagement muss darüber hinaus über die Fähigkeit zur Vorprüfung der Zuwendungsanträge verfügen. Die Netzwerkmanager müssen an entsprechenden Beratungen der Bewilligungsstelle teilnehmen.
 
Die Netzwerke müssen über gemeinsame und wirksame Akquisitionsinstrumente verfügen, um zuvor weiterbildungsinaktive Unternehmen für eine Beteiligung an Weiterbildungsprojekten zu gewinnen.
 
Inhalt und Ausgestaltung der Weiterbildungsprojekte innerhalb des Netzwerkes orientieren sich ausschließlich am unternehmerischen Bedarf.
 
Die Kooperationsnetzwerke müssen durch die Bewilligungsstelle zugelassen sein.
3.2.2
Zur Zulassung der Kooperationsnetzwerke führt die Bewilligungsstelle ein Zulassungsverfahren durch. Die Zulassung gilt jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009, danach jeweils für ein Jahr vom 1. Juli des Jahres bis 30. Juni des Folgejahres. Bis zum 31. Dezember 2007 sind nur die bereits von der Bewilligungsstelle nach der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Kooperationsnetzwerke berufliche Weiterbildung“ vom 4. April 2005 (SächsABl. S. 364) zugelassenen Kooperationsnetzwerke zur Antragstellung im zeitlich verkürzten Förderverfahren berechtigt.
3.2.2.1
Für die Zulassung ist durch das Netzwerkmanagement bis zum 30. September 2007 und ab 2009 jeweils bis zum 30. März des Jahres ein formloser Antrag an die Bewilligungsstelle zu richten, in dem das Konzept, die Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale und die beteiligten Netzwerkpartner vorzustellen sind.
3.2.2.2
Die Bewilligungsstelle prüft die Anträge auf Zulassung nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange. Wesentliche Kriterien für die Zulassung sind:
 
konkrete und plausible Beschreibung, wie das Netzwerk die Einhaltung der oben genannten Leistungsmerkmale fortlaufend erreichen und regelmäßig kontrollierend will.
 
Erfahrungen der Netzwerkpartner bei der Durchführung von ESF-geförderten Weiterbildungsprojekten,
 
nachvollziehbarer Finanzierungsplan und effizienter Mitteleinsatz (der Finanzrahmen je Netzwerk und Jahr soll im Regelfall 500 000 EUR nicht übersteigen),
 
Erstellung eines Gesamtberichtes nach Abschluss des Gesamtprojektes mit einer Zusammenfassung statistischer Angaben nach den Vorgaben mit Nachweis der Einhaltung aller qualitativen, inhaltlichen und wirtschaftlichen Anforderungen an das Netzwerk (entfällt bei erstmaliger Beantragung der Zulassung).
3.2.2.3
Nach Bestätigung der Förderwürdigkeit gibt die Bewilligungsstelle dem Netzwerkmanagement die Zulassung des Kooperationsnetzwerkes zur Durchführung von Einzelprojekten im zeitlich verkürzten Förderverfahren bekannt.
3.2.3
Die Förderung der Einzelprojekte erfolgt im Rahmen des verkürzten Förderverfahrens, das durch folgende Merkmale charakterisiert ist:
 
Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist der einzelne Bildungsträger im Kooperationsnetzwerk, der im Rahmen der von der Bewilligungsstelle zugelassenen Kooperationsnetzwerke zum zeitlich verkürzten Förderverfahren berechtigt ist.
 
Die eingereichten Anträge sind durch das Netzwerkmanagement vorgeprüft,
 
die Bearbeitungsfristen zwischen Abschluss der Einzelmaßnahme und Einreichung des Verwendungsnachweises sowie zwischen Einreichung des Verwendungsnachweises und abschließendem Bescheid sind zeitlich verkürzt,
 
die Auszahlungen können erst mit Einreichung des Verwendungsnachweises nach Abschluss des Projektes angefordert werden.
3.2.4
Für die Einzelprojekte gelten zusätzlich folgende Vorgaben:
 
Lehrplan und Inhalte der Weiterbildungen müssen entsprechend dem Qualifizierungsbedarfs der Unternehmen erstellt werden. Die Unternehmen sind bei Konzeption, Inhalt und Organisation der Weiterbildungen intensiv einzubeziehen.
 
Moderne Lehr- und Lernmethoden sind bevorzugt anzuwenden.
 
Die Mindeststundenzahl je Einzelprojekt beträgt 24 Stunden, die Höchststundenzahl beträgt 100 Stunden.
 
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt in der Regel 6 Personen.
 
Die maximale Projektlaufzeit beträgt in der Regel 12 Wochen.
 
Je Einzelprojekt werden zusätzlich zu den Qualifizierungsausgaben bis zu 50 EUR für das Netzwerkmanagement gefördert. Darin sind alle Ausgaben des Netzwerkmanagements enthalten. Die Ausgaben sind durch Einzelnachweise zu belegen.
 
Förderfähig sind alle Ausgaben gemäß Teil I Nr. 4.3 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen. Personalausgaben für Teilnehmer werden nicht als förderfähige Ausgaben anerkannt und können auf den beihilferechtlichen Eigenanteil des jeweiligen Unternehmens nicht angerechnet werden.
3.3
Unverkürztes Förderverfahren
Zuwendungsempfänger sind entweder die begünstigten Unternehmen oder Träger.

Anlage 2

Ergänzende Regelungen zu Teil II Vorhabensbereich A Nr. 3, Projektbereich A2: Transfer- und Kooperationsprojekte, innovative Projekte, Studien
1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Transfer- und Kooperationsprojekte
Transfer- und Kooperationsprojekte nach Teil II Buchst. A Nr. 3.1.1.1 dieser Richtlinie werden in folgenden Bereichen gefördert:
1.1.1
Fachkräftenetzwerke
Aufbau, Etablierung und Erweiterung von Kooperationen und Unternehmensnetzwerken zur gemeinsamen vorausschauenden und bedarfsgerechten Personalentwicklung und Fachkräftesicherung. Durch die Kooperation sind die Unternehmensleitungen und Personalverantwortlichen zu befähigen, zusätzliche Fachkräftereserven zu erschließen oder vorhandene Fachkräftepotenziale zu entwickeln. Wenn es sich um eine neue Unternehmenskooperation handelt, wird der Aufbau der Kooperationsstruktur, insbesondere des Netzwerkmanagements gefördert. Sofern eine schon bestehende Kooperation um das Personalentwicklungsziel erweitert wird, wird der Ausbau der bestehenden Netzwerkstruktur einschließlich des Netzwerkmanagements gefördert.
1.1.2
Arbeitskreise, Erfahrungsaustausche, Projektgruppen, Fachtagungen
Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustauschen, Projektgruppen und Fachtagungen zu Fragen der beruflichen Bildung, Personalentwicklung und Fachkräftesicherung.
1.1.3
Transferprojekte
Transfer bereits vorliegender Ergebnisse von Modellprojekten und wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der beruflichen Bildung, Personalentwicklung und Fachkräftesicherung in die Unternehmenspraxis.
1.1.4
Projekte im Dienstleistungssektor
 
Aufbau, Etablierung und Erweiterung von Kooperationen und Netzwerken im Dienstleistungssektor,
 
Projekte zur Steigerung der Beschäftigungspotenziale der Dienstleistungsbranchen,
 
Projekte zur beschäftigungswirksamen Beförderung von Kooperationen zwischen Kultur und Wirtschaft.
1.2
Innovative Projekte
Innovative Projekte nach Teil II Buchst. A Nr. 3.1.1.2 dieser Richtlinie können in den nachfolgend genannten Förderschwerpunkten gefördert werden. Durch die Förderung sollen Innovationen in den Bereichen der beruflichen Bildung, Personalentwicklung, Fachkräftesicherung und sonstiger beschäftigungswirksamer Vorhaben von Unternehmen im 1. Arbeitsmarkt entstehen, die
 
neue oder effizientere Strukturen einrichten und erproben,
 
auf andere Bereiche und Branchen übertragbar sind,
 
räumlich und zeitlich überschaubar sind,
 
einen gesellschaftlichen Nutzen erbringen und
 
deren Ergebnisse nach Beendigung des Modellprojektes möglichst ohne staatliche Hilfe fortbestehen und genutzt werden können und die somit nachhaltig wirken.
1.2.1
Förderschwerpunkt 1: Lernen und Arbeiten, Personalentwicklung in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen
 
Aufbau, Etablierung und Erweiterung regionaler oder branchenbezogener Strukturen zur Fachkräftesicherung und -entwicklung,
 
strategische Personalentwicklung in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, Personalentwicklung unter den Bedingungen der demografischen Entwicklung,
 
betriebliche Qualifikationsanforderungen,
 
Arbeitsprozess und Arbeitsplatz als Lernort, dezentrales Lernen in Teamarbeit, Vernetzung der Lernorte unter besonderer Berücksichtigung des Lernen im Arbeitsprozess, Gestaltung einer geschäftsprozessorientierten Aus- und Weiterbildung,
 
Wege zur Entwicklung unternehmerischen Denkens und Handels von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
 
Entwicklung neuer Lernkulturen zu innovationsorientierter Führung und Leitung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen,
 
Ausbildung von betrieblichen Innovationsmittlern und Fachkräften zum Technologietransfer in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen und deren Verankerung in Netzwerken,
 
Management informeller Lernprozesse in betrieblichen Arbeitsstrukturen,
 
Kompetenzentwicklung bei Unternehmensnachfolgern und Unternehmensübergebern,
 
Erprobung alternativer Arbeitszeit- und Arbeitsorganisationsmodelle.
 
Die Projekte in diesem Themenkomplex müssen zwingend die besondere Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigen und Ergebnisse entwickeln, die in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen nachweisbar umsetzbar sind. Die Unternehmen oder Verbände der Wirtschaft müssen bei der Erarbeitung und Erprobung beispielhafter transferfähiger Lösungen mitarbeiten.
1.2.2
Förderschwerpunkt 2: Abschlussorientierte Bildung
 
Innovative Wege zum Berufsabschluss in der Weiterbildung und Umschulung,
 
Innovative Wege zur Anerkennung von bisher nicht zertifizierten Bildungswegen (Schaffung neuer (Teil-) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die übergreifend Gültigkeit haben), Einsatz von Instrumenten zum Nachweis informell erworbener Kompetenzen und für deren Anerkennung,
 
Modulare Gestaltung von Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen (Praktika, externe Ausbildung, Arbeiten in Zeitarbeitsfirmen), Kombination von Ausbildungsmodulen im unternehmerischen Interesse/Sonderzertifizierung durch öffentliche Stellen,
 
Neue Wege zum Erreichen einer Externenprüfung,
 
Wege zur Verbesserung der Durchlässigkeit des beruflichen Bildungssystems,
 
Wege zur Verbesserung des Zugangs zu beruflicher Erstausbildung und tertiärer Bildung, besonders von bildungsbenachteiligten Personen.
1.2.3
Förderschwerpunkt 3: Wissenstransfer, generationenübergreifendes berufliches Lernen
 
Neue altersspezifische Prüfungsformen – Schwerpunkte: Erfahrungen und Praxisanteile,
 
Entwicklung innovativer Strategien zur Ermittlung und Systematisierung betrieblicher Wissensressourcen (insbesondere Erfahrungswissen) und neue Methoden für deren Transfer,
 
Übertragen der Erfahrungen und Kenntnisse älterer an jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen,
 
Entwicklung und Erprobung generationenübergreifender Modelle zur betrieblichen Teamarbeit.
1.2.4
Förderschwerpunkt 4: Methodik und Didaktik in der beruflichen Bildung
 
Neue Weiterbildungsformen für Ältere, Geringqualifizierte und Personen in prekären Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen (zum Beispiel Leiharbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, Scheinselbstständige, Personen die sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sind und so weiter),
 
Neue Lernformen (Gruppenlernen, Nutzung der Neuen Medien, Mentoring [erfahrene Person als „Lernpaten“], effiziente Kombination von Lernformen [Blended-Learning-Modelle]), Weiterentwicklung neuer Lernformen am Arbeitsplatz und Qualifizierung des dafür einsetzbaren Bildungspersonals,
 
geschlechtergerechte Methodik und Didaktik in der beruflichen Bildung
 
dem Lernprozess vorausgehende und begleitende Lern- und Laufbahnberatung,
 
Erprobung neuer Prüfmethoden,
 
Übertragung von Erkenntnissen der Erstausbildung auf die Weiterbildung und umgekehrt,
 
Lernortkooperation,
 
Neue Formen der Weiterbildung des Bildungspersonals (Train the Trainer)
 
Neue Wege zur Nutzung außerhalb der Berufstätigkeit erworbener Kompetenzen für die unternehmerische Personalentwicklung,
 
Herausbildung selbst bestimmter und selbst organisierter Lernprozesse in betrieblichen Arbeitsprozessen,
 
Projekte zur Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung und des lebenslangen Lernens.
1.2.5
Förderschwerpunkt 5: Neue Technologien und Nachhaltigkeit der Bildung
 
Neue Technologien in der beruflichen Bildung,
 
Neue Formen der Umweltbildung,
 
Entwicklung neuer Modelle der beruflichen Bildung mit europäischen Partnern (zum Beispiel europäische Berufsbilder, Erwerb von Europakompetenzen in der Berufsbildung),
 
Umsetzung der Agenda 21 in der beruflichen Bildung.
1.2.6
Förderschwerpunkt 6: Dienstleistungssektor
 
Modellprojekte im Dienstleistungssektor,
 
Entwicklung neuer beschäftigungswirksamer, wettbewerbsfähiger Dienstleistungsangebote.
 
Die Förderung von Projekten mit anderen Themen ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit möglich.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Im Antrag sind überprüfbare Projektziele darzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen der Umsetzungsstand regelmäßig überprüft wird (zum Beispiel Meilensteine, begleitende Evaluation).
2.2
Die nachhaltige Implementierung der Projektergebnisse in die Praxis sowie die öffentliche Bekanntmachung der Projektergebnisse ist nachzuweisen.
3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Kooperationen und Unternehmensnetzwerke (zum Beispiel Fachkräftenetzwerke) werden nur gefördert, wenn sich grundsätzlich mindestens drei Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen an ihr beteiligen. Große Unternehmen und Unternehmen, deren wesentlicher Geschäftszweck die Erbringung von Bildungs-, Personal- oder Beratungsdienstleistungen ist, können am Netzwerk teilnehmen, werden jedoch auf die Mindestzahl von drei Unternehmen nicht angerechnet.
Die Unternehmen sind in die Konzeption, Inhalt und Organisation der Netzwerkstrukturen und die Arbeit im Netzwerk eng einzubinden.

4.
Verfahren
4.1
Kooperationen und Unternehmensnetzwerke können mit Zustimmung der Bewilligungsstelle Umsetzungsprojekte (zum Beispiel Projekte der Berufsorientierung nach Teil II Buchst. C dieser Richtlinie), im verkürzten Förderverfahren realisieren. Das verkürzte Förderverfahren richtet sich nach der Verfahrensbeschreibung in Anlage 1 Nr. 3.2 dieser Richtlinie.
4.2
Vor Antragstellung für innovative Projekte und Studien muss der Antragsteller eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen und danach in der Regel einen Projektvorschlag einreichen.
4.3
Der Projektvorschlag für innovative Projekte muss neben den von der Bewilligungsstelle geforderten Angaben auf folgende Punkte besonders ausführlich eingehen:
 
Analyse der Ausgangssituation und Ableitung des Handlungsbedarfs: Der gegenwärtige Forschungsstand sowie Ergebnisse und gute Beispiele (Best Practice) aus Modellprojekten, die sich mit denselben oder ähnlichen Themen beschäftigen, sind durch den Antragsteller detailliert aufzubereiten. Davon ausgehend muss deutlich herausgearbeitet werden, welcher konkrete Handlungs- und Entwicklungsbedarf besteht. Der Mehrwert und Innovationsgehalt des Projektes ist nachvollziehbar zu begründen.
 
Darstellung des Best-Practice-Transfer und der Nachhaltigkeit: Der Antragsteller muss deutlich herausarbeiten, welche konkreten Ergebnisse zum Abschluss des Modellprojektes vorliegen werden und wie der Antragsteller diese Ergebnisse der Fachöffentlichkeit und der breiten Öffentlichkeit bekannt machen wird. Der Praxistransfer soll bereits während der Projektlaufzeit begonnen werden. Es ist darzustellen, wie der Praxistransfer gewährleistet und so die Nachhaltigkeit der Förderung gesichert wird. Es ist weiterhin darzulegen, wie die Nachnutzung der Modellprojektergebnisse finanziert werden soll.
4.4
Die eingereichten Projektvorschläge für innovative Projekte werden von der Bewilligungsstelle unter Einbeziehung geeigneter Fachstellen geprüft. Einreicher, deren Projektvorschläge förderwürdig und förderfähig sind, werden zur formgebundenen Antragstellung aufgefordert. Die Bewilligungsstelle kann Antragsteller nach der Beratung auch direkt zur formgebundenen Antragstellung auffordern, ohne dass es der Durchführung eines Projektvorschlagsverfahrens bedarf. Mit der Aufforderung zur Einreichung eines formgebundenen Antrages ist keine Förderzusage verbunden.
4.5
Anträge für innovative Projekte dürfen nur bewilligt werden,
 
wenn die Ausgangssituation für das Modellprojekt (einschließlich bereits vorliegender Forschungsergebnisse, Modellprojektergebnisse zum Thema und so weiter) hinreichend analysiert wurde und der Handlungsbedarf stringent abgeleitet ist,
 
wenn sie ein plausibles Transferkonzept beinhalten und
 
wenn die Nachhaltigkeit der Förderung gesichert erscheint.
4.6
Es ist mindestens jährlich ein Sachbericht zum Umsetzungsstand des Projektes in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur einzureichen. Ergebnisse des innovativen Projektes sind in transferfähiger Form darzustellen. Die nachhaltige Implementierung der Projektergebnisse in die Praxis ist nachzuweisen (Transfer). Neben den positiven Ergebnissen im Sachbericht sind auch negative Ergebnisse und Hürden bei der Entwicklung und beim Transfer als verallgemeinerte Erfahrungen aufzubereiten. Geeignete Nachweise der Nachhaltigkeit und des gesellschaftlichen Nutzens sind beizufügen. Sollte das geförderte Projekt nicht die im Antrag erwarteten Ergebnisse gebracht haben, so sind die Gründe plausibel gegenüber der Bewilligungsstelle darzulegen.

Anlage 3

Ergänzende Regelungen zu Teil II Vorhabensbereich B Nr. 2, Projektbereich B1: Berufliche Weiterbildung
1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die:

1.1
berufsbegleitende Qualifizierung von Unternehmern und Arbeitnehmern
1.1.1
aus dem Agrarsektor und der Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Unternehmensmanagement, Prozess- und Produktinnovationen bei Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern, Unternehmensnachfolge. Dazu gehören vorrangig:
 
Sicherung von Existenzen (zum Beispiel Rechtsfragen zur Geschäftsfelderweiterung, Selbstständigkeit in und mit Netzwerken, Herausbildung unternehmerischer Verhaltensweisen, Fragen zur Unternehmensnachfolge, Buchführung, Steuerrecht, EDV, gewerbliche Schutzrechte, Controlling),
 
Verbesserung des Unternehmensmanagements (zum Beispiel effektive und effiziente Führungstätigkeit, Gestaltung der Kommunikation im Unternehmen, Bewertungs- und Entscheidungssicherheit durch Controlling, Buchhaltung und Rechnungswesen, Kosten- und Leistungsrechnung, Informationsmanagement, Personalentwicklung, Mitarbeiterauswahl, moderne Lohn- und Gehaltssysteme, allgemeine Rechtsfragen, Führungsstile, Selbstmanagement, Teamentwicklung, Mitarbeitermotivation und Gesprächsführung, betriebliche Organisation, Beschaffung, Markt- und Kundenbeziehung, Personalmanagement),
 
Anwendung und Einsatz der neuen Medien (zum Beispiel Büroorganisation, Buchhaltung, Marketing, e-commerce, Betriebsprozess, Datenschutz),
 
Einführung von integrierten Managementsystemen (zum Beispiel Normenfragen, QM-Systeme, Prozessanalyse, Umweltmanagementsysteme, Methoden der Selbstbewertung),
 
Verbesserung des Humankapitals (zum Beispiel Organisation von Teamarbeit, Entwicklung unternehmerisch denkender Mitarbeiter, Grundlagen der Kommunikation, Kommunikations- und Bewerbungstraining, Arbeitsmethodik, Projektpräsentation, Motivation, Kommunikation, Verhaltenstraining, Telefonverkauf, Kundenorientierung des Verkaufspersonals, Produktanalyse und Kundennutzung, Produktpräsentation, Ausbildung der Ausbilder),
 
Innovative Technologien (zum Beispiel Einführung und Nutzung der GPS [Global Positioning System], grüne Gentechnologie),
 
Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen/Diversifizierung (zum Beispiel Grundsätze und Wirkung der EU-Agrarpolitik, Grundsätze und Prinzipien einer umweltgerechten Düngeranwendung und eines Pflanzenschutzes durch Dienstleistungsunternehmen, Verbesserung der Effektivität des Maschineneinsatzes in land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen), unternehmensstrategische Ausrichtung der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe (zum Beispiel Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein bei der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, marktorientierte Qualitätsbeeinflussung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, moderne Betriebsstrukturen heutiger land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, moderne Finanzwirtschaft im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Erlös- und Kostenmanagement, Kosten sparender und umweltschonender Einsatz der Agrartechnik),
 
Sicherung von Rentabilität und Qualität in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion (zum Beispiel Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von Betriebszweigen, produktionstechnische Verfahrensweisen),
 
Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (zum Beispiel Grundlagen der Direktvermarktung, Grundlagen zum Ausbau von Vermarktungslinien, Vermarktungsstrategie),
 
Ernährung, Produktsicherheit und Verbraucherschutz sowie regionale Wertschöpfungsketten (zum Beispiel Grundlage für die Entwicklung regionaler verbraucherorientierter Wertschöpfungsketten, Ernährung, Verbraucherschutz, Personalhygiene, Reinigung und Desinfektion, Umgang mit Lebensmitteln, Warenkunde, Produktsicherheit und Verbraucherschutz),
 
Umweltgerechte Landwirtschaft (zum Beispiel Ökologie und Umweltschutz, Potentialerhöhung der erneuerbaren Energien, Anbau und Einsatz nachwachsender Rohstoffe, Bodenschutz),
 
Naturnahe Waldbewirtschaftung (zum Beispiel Waldumbau, boden- und bestandsschonende Holzernte, Bodenschutz und Walderschließung, biologische Automation).
1.1.2
im Bereich Landtourismus insbesondere Unternehmensmanagement und Innovation. Dazu gehören vorrangig:
 
Erhaltung und Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten in der Tourismuswirtschaft und tourismusnahen Erwerbszweigen (zum Beispiel modernes Marketing, Vertrieb, rechtliche Fragen, Vernetzung, Controlling, Projektinformations- und Kulturmanagement, Regionalmarketing, Unternehmens- und Veranstaltungsmanagement, Einsatz neuer Medien, integrierte Managementsysteme),
 
Kundenorientiertes Verhalten und Organisation im Service- und Dienstleistungsbereich von kleinen Beherbergungs- und Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Servicearbeiten und Dienstleistungen im Rezeptions-, Restaurant-, Imbiss-, Übernachtungs-, Freizeitbereich, Teamentwicklung, Motivation von Mitarbeitern, Kommunikationstraining),
 
Entwicklung touristischer Profile im ländlichen Raum (unter Beachtung der gültigen Marketingstrategien) (zum Beispiel analytische Arbeiten, Projektmanagement, regionale und touristische Leitbilder),
 
Erwerb und Ausbau fremdsprachenspezifischer Basiskompetenzen.
1.1.3
im Bereich Regionalmanagement. Dies umfasst die Qualifizierung von Planern, Consultants, Unternehmens- und Kommunalberatern im Hinblick auf das Instrument der integrierten ländlichen Entwicklung zur Vorbereitung, Durchführung und Begleitung von Entwicklungskonzepten der freiwilligen Zusammenschlüsse der Gemeinden:
 
Vermittlung von Fertigkeiten vorrangig zur
 
 
Anleitung von Arbeitsgruppen/Initiierung von Netzwerken,
 
 
Auswertung vorliegender Planungen, Gutachten und anderer Datengrundlagen,
 
 
Identifizierung von Entwicklungsproblemen und Handlungsfeldern,
 
 
Konfliktmanagement und Moderation,
 
 
Analyse, Planungs- und Entscheidungsmethoden,
 
 
Herausarbeitung des endogenen Potentials des ländlichen Raumes,
 
 
Prozess-/Projektmanagement und -controlling,
 
 
Bewältigung von Organisationsaufgaben,
 
Vermittlung von Kenntnissen vorrangig zur
 
 
Entwicklung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum,
 
 
angemessene Ausgestaltung mit angepasster Infrastruktur,
 
 
Öffentlichkeitsarbeit,
 
 
spezifische Probleme für den ländlichen Raum aus der demografischen Entwicklung,
 
 
Aufgaben und Arbeitsweisen von öffentlichen Behörden und Fachbehörden.
1.1.4
im Bereich Umweltschutz (Umwelttechnik, Umweltdienstleistungen). Dazu gehören zum Beispiel:
 
Wertstoffwirtschaft (zum Beispiel neue Technologien, Verfahren, Standards, Vorschriften),
 
Weiterbildung zertifizierter Energiepassberater sowie Aus- und Weiterbildung von Gewerbeenergiepassberatern und Energiebeauftragten in Unternehmen,
 
Weiterbildung zu radonsicherem Bauen und Sanieren.
1.1.5
im Bereich Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen naturnahe Waldbewirtschaftung und Holzvermarktung. Dazu gehören zum Beispiel:
 
Holzverwendung, Holzvermarktung (zum Beispiel Methoden zur Brenn- und Energieholzgewinnung, -aufbereitung, -lagerung und -vermarktung, ökologische Waldmehrung),
 
Moderne Waldbewirtschaftungsverfahren (zum Beispiel Zusatz- oder Weiterqualifizierung zum oder von Forstmaschinenführer/n als Forstdienstleistungsunternehmen mit der Spezialtechnik Harvester und Forwarder).
1.1.6
im Bereich des präventiven Hochwasser- und Waldschutzes. Dazu gehören zum Beispiel:
 
Monitoring biotischer Schädlinge,
 
Waldbrandvorbeugung.
1.1.7
zur Entwicklung, Umsetzung und Unterstützung lokaler und regionaler Wertschöpfungsprozesse. Dazu gehören zum Beispiel::
 
Prozess-/Projektmanagement und -controlling,
 
vertikale und horizontale Vernetzung.
1.2
Weiterbildung von Arbeitnehmern und Unternehmen einschließlich Umweltbildungsträgern in den Bereichen Umweltbildung, Waldpädagogik zum Beispiel aus dem Netzwerk Umweltbildung Sachsen oder von waldpädagogischen Einrichtungen, insbesondere in den Bereichen Umweltbildung, Waldpädagogik, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Pädagogik, Prozess- und Produktinnovationen von Bildungs- und Beratungsangeboten, Verbesserung des ökonomischen, ökologischen, sozialen und interdisziplinären Denkens und Handelns von Mitarbeitern, Qualitätsentwicklung. Dazu gehören vorrangig:
 
Sicherung von Existenzen (zum Beispiel Rechtsfragen zur Geschäftsfelderweiterung, Selbstständigkeit in und mit Netzwerken, Herausbildung unternehmerischer Verhaltensweisen, Buchführung, Steuerrecht, EDV, gewerbliche Schutzrechte, Controlling),
 
Verbesserung des Unternehmensmanagements (zum Beispiel effektive und effiziente Führungstätigkeit, Gestaltung der Kommunikation im Unternehmen, Bewertungs- und Entscheidungssicherheit durch Controlling, Buchhaltung und Rechnungswesen, Kosten- und Leistungsrechnung, Informationsmanagement, Mitarbeiterauswahl, moderne Lohn- und Gehaltssysteme, allgemeine Rechtsfragen, Führungsstile, Selbstmanagement, Teamentwicklung, Mitarbeitermotivation und Gesprächsführung, betriebliche Organisation, Beschaffung, Markt- und Kundenbeziehung, Personalmanagement),
 
Anwendung und Einsatz der neuen Medien (zum Beispiel Büroorganisation, Buchhaltung, Marketing, e-commerce, Betriebsprozess, Datenschutz),
 
Einführung von integrierten Managementsystemen (zum Beispiel QMU-System des Netzwerks Umweltbildung Sachsen, Prozessanalyse, Umweltmanagementsysteme, Methoden der Selbstbewertung),
 
Verbesserung des Humankapitals (zum Beispiel Organisation von Teamarbeit, Entwicklung unternehmerisch denkender Mitarbeiter, Grundlagen der Kommunikation, Kommunikationstraining, Arbeitsmethodik, Projektpräsentation, Motivation, Kommunikation, Zielgruppenansprache, Produktanalyse und Kundennutzung, Produktpräsentation, Ausbildung der Umweltbildner),
 
Vermarktung von Bildungsangeboten (zum Beispiel Grundlagen der Vermarktung, Grundlagen zum Ausbau von Vermarktungslinien, Vermarktungsstrategie),
 
Erwerb und Ausbau fremdsprachenspezifischer Basiskompetenzen
 
Vermittlung von Fertigkeiten vorrangig zu,
 
Anleitung von Arbeitsgruppen/Initiierung von Netzwerken, zum Beispiel Lokale Agenda 21,
 
spezifischen Problemen für den ländlichen Raum aus der demografischen Entwicklung,
 
Aufgaben und Arbeitsweisen von öffentlichen Behörden und Fachbehörden,
 
Wertstoffwirtschaft und umweltentlastende Technologien (zum Beispiel neue Technologien, Verfahren, Standards, Vorschriften),
 
Weiterbildung der zertifizierten Natur- und Landschaftsführer, zertifizierter Waldpädagogen sowie der Natur- und Landschaftspfleger,
 
Weiterbildung im Bereich der naturnahen Waldbewirtschaftung, der nachhaltigen Landnutzung, des präventiven Hochwasser- und Waldschutzes,
 
Entwicklung von Urteilskompetenz (zum Beispiel im Bereich Gentechnik und Biotechnologie).
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Die begünstigten Unternehmen für den Bereich Landtourismus dürfen über eine maximale Kapazität von 30 Betten verfügen. Der Unternehmenssitz beziehungsweise die Niederlassung muss in der Gebietskulisse des ländlichen Raums entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), geändert durch Ziffer X der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 949), in der jeweils geltenden Fassung, liegen.
2.2
Projekte im Bereich Regionalmanagement werden nur unterstützt, wenn für die Teilnehmer je Gebiet ein positiver Beschluss des jeweiligen für die Koordinierung zuständigen Gremiums eines in Sachsen anerkannten ILE- oder LEADER-Gebietes vorliegt.
3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen:

Im Rahmen der Weiterbildungsprojekte können auch Analysen zur Ermittlung des individuellen Qualifizierungsbedarfes der Teilnehmer durchgeführt werden.

3.1
Anforderungen an Träger
3.1.1
Der Träger muss den Bedarf anhand von Interessensbekundungen für die Weiterbildungsmaßnahme der entsendenden Unternehmen/Einrichtungen nachweisen.
3.1.2
Vorlage eines detaillierten Qualifizierungskonzeptes.
3.1.3
Nachweis der geeigneten personellen, pädagogischen, fachlichen und materiellen Gegebenheiten für die beantragte Weiterbildungsmaßnahme.
3.1.4
Bei Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit Dritten, zum Beispiel bei Honorarkräften oder bei der Nutzung von Geräten und Technik, soll diese als Entwurf mit Antragstellung vorgelegt werden.
3.1.5
Nach Möglichkeit sind Referenzen für bereits durchgeführte Weiterbildungsprojekte vorzulegen.
3.2
Anforderungen an Projekte
3.2.1
Die Projekte dienen der Vermittlung von theoretischen, fachlichen und rechtlichen Grundlagen und können auch Praxisübungen beinhalten.
3.2.2
Für Projekte im Agrarsektor gilt:
Art der Weiterbildung:
 
Seminare,
 
Vortragsveranstaltungen,
 
Lehrgänge,
 
betriebliche Studienaufenthalte,
 
Fachexkursionen
3.2.3
Für Projekte in der Forstwirtschaft gilt:
Art der Weiterbildung:
 
Lehrgänge,
 
Schulungen,
 
Fachtagungen,
 
Workshops,
 
Exkursionen,
 
Konferenzen
3.2.4
Für Projekte im Bereich ländliche Entwicklung gilt:
Art der Weiterbildung:
 
Seminare,
 
Workshop,
 
gegebenenfalls in Verbindung mit Exkursionen
3.2.4.1
Anforderungen an Träger für Teilbereich Landtourismus:
 
allgemeine Anforderungen zur Kenntnis der Region Sachsen,
 
Fachkompetenz im Bereich Tourismus (sachsenweit, regional),
 
Erfahrungen im Bereich Gestaltung von Weiterbildungsangeboten zum Tourismus einschließlich Tourismusmarketing (kein Ausschlusskriterium).
3.2.5
Für Projekte im Bereich Umwelt gilt:
Die Weiterbildung zur Maßnahme Energieberater, zum radonsicheren Bauen und Sanieren sowie zum Hochwasserschutz erfolgt auf der Grundlage eines vorgegebenen Qualifizierungskonzeptes.
4.
Verfahren

Weiterbildungsprojekte im Projektbereich B1 können grundsätzlich nach 3 verschiedenen Verfahren gefördert werden:

einzelbetriebliches Förderverfahren
zeitlich verkürztes Förderverfahren im Rahmen von Kooperationsnetzwerken
unverkürztes Förderverfahren
4.1
einzelbetriebliches Förderverfahren
4.1.1
Zuwendungsempfänger sind die begünstigten Unternehmen selbst.
4.1.2
Die Weiterbildung wird durch einen externen Dienstleister durchgeführt. Die Förderung firmeninterner Schulungen und Coachings (ohne Einbeziehung externer Dienstleister) ist ausgeschlossen.
4.1.3
Gefördert wird der Einkauf von Bildungsdienstleistungen, die durch externe Dienstleister erbracht werden.
4.1.4
Als förderfähige Ausgaben werden ausschließlich die Ausgaben für die externen Bildungsdienstleister anerkannt.
4.1.5
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Förderbetrag mindestens 200 EUR beträgt.
4.1.6
Auszahlungen können in der Regel erst mit Einreichung des Verwendungsnachweises nach Abschluss des Projektes angefordert werden.
4.2
zeitlich verkürztes Förderverfahren im Rahmen von Kooperationsnetzwerken
4.2.1
Die Projekte finden im Rahmen von durch die Bewilligungsstelle zugelassenen Kooperationsnetzwerken statt, die folgende Leistungsmerkmale aufweisen:
 
Im Netzwerk müssen mehrere Bildungsträger dauerhaft zusammenarbeiten, die gemeinsam ein breites Spektrum marktgerechter Bildungsangebote anbieten und bei Bedarf der endbegünstigten Unternehmen bereit sind, weitere erforderliche Anbieter einzubeziehen.
 
Die Netzwerke verfügen über ein Netzwerkmanagement. Die Netzwerkmanager müssen über ein fachlich und organisatorisches funktionsfähiges Qualitätssicherungssystem verfügen, dass die Einhaltung der Anforderungen bei allen in das Netzwerk einbezogenen Bildungsträgern gewährleistet. Das Netzwerkmanagement muss darüber hinaus über die Fähigkeit zur Vorprüfung der Zuwendungsanträge verfügen. Die Netzwerkmanager müssen an entsprechenden Beratungen der Bewilligungsstelle teilnehmen.
 
Die Netzwerke müssen über gemeinsame und wirksame Akquisitionsinstrumente verfügen, um zuvor weiterbildungsinaktive Unternehmen für eine Beteiligung an Weiterbildungsprojekten zu gewinnen.
 
Inhalt und Ausgestaltung der Weiterbildungsprojekte innerhalb des Netzwerkes orientieren sich ausschließlich am unternehmerischen Bedarf.
 
Die Kooperationsnetzwerke müssen durch die Bewilligungsstelle zugelassen sein.
4.2.2
Zur Zulassung der Kooperationsnetzwerke führt die Bewilligungsstelle ein Zulassungsverfahren durch. Die Zulassung gilt jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009, danach jeweils für ein Jahr vom 1. Juli des Jahres bis 30. Juni des Folgejahres. Bis zum 31. Dezember 2007 sind nur die bereits von der Bewilligungsstelle nach der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Kooperationsnetzwerke berufliche Weiterbildung“ vom 4. April 2005 (SächsABl. S. 364) zugelassenen Kooperationsnetzwerke zur Antragstellung im zeitlich verkürzten Förderverfahren berechtigt.
4.2.2.1
Für die Zulassung ist durch das Netzwerkmanagement bis zum 30. September 2007 und ab 2009 jeweils bis zum 30. März des Jahres ein formloser Antrag an die Bewilligungsstelle zu richten, in dem das Konzept, die Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale und die beteiligten Netzwerkpartner vorzustellen sind.
4.2.2.2
Die Bewilligungsstelle prüft die Anträge auf Zulassung nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange. Wesentliche Kriterien für die Zulassung sind:
 
konkrete und plausible Beschreibung, wie das Netzwerk die Einhaltung der oben genannten Leistungsmerkmale fortlaufend erreichen und regelmäßig kontrollierend will.
 
Erfahrungen der Netzwerkpartner bei der Durchführung von ESF-geförderten Weiterbildungsprojekten,
 
nachvollziehbarer Finanzierungsplan und effizienter Mitteleinsatz (der Finanzrahmen je Netzwerk und Jahr soll im Regelfall 500 000 EUR nicht übersteigen),
 
Erstellung eines Gesamtberichtes nach Abschluss des Gesamtprojektes mit einer Zusammenfassung statistischer Angaben nach den Vorgaben mit Nachweis der Einhaltung aller qualitativen, inhaltlichen und wirtschaftlichen Anforderungen an das Netzwerk (entfällt bei erstmaliger Beantragung der Zulassung).
4.2.2.3
Nach Bestätigung der Förderwürdigkeit gibt die Bewilligungsstelle dem Netzwerkmanagement die Zulassung des Kooperationsnetzwerkes zur Durchführung von Einzelprojekten im zeitlich verkürzten Förderverfahren bekannt.
4.2.3
Die Förderung der Einzelprojekte erfolgt im Rahmen des verkürzten Förderverfahrens, das durch folgende Merkmale charakterisiert ist:
 
Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist der einzelne Bildungsträger im Kooperationsnetzwerk, der im Rahmen der von der Bewilligungsstelle zugelassenen Kooperationsnetzwerke zum zeitlich verkürzten Förderverfahren berechtigt ist.
 
Die eingereichten Anträge sind durch das Netzwerkmanagement vorgeprüft,
 
die Bearbeitungsfristen zwischen Abschluss der Einzelmaßnahme und Einreichung des Verwendungsnachweises sowie zwischen Einreichung des Verwendungsnachweises und abschließendem Bescheid sind zeitlich verkürzt,
 
die Auszahlungen können erst mit Einreichung des Verwendungsnachweises nach Abschluss des Projektes angefordert werden.
4.2.4
Für die Einzelprojekte gelten zusätzlich folgende Vorgaben:
 
Lehrplan und Inhalte der Weiterbildungen müssen entsprechend dem Qualifizierungsbedarfs der Unternehmen erstellt werden. Die Unternehmen sind bei Konzeption, Inhalt und Organisation der Weiterbildungen intensiv einzubeziehen.
 
Moderne Lehr- und Lernmethoden sind bevorzugt anzuwenden.
 
Die Mindeststundenzahl je Einzelprojekt beträgt 24 Stunden, die Höchststundenzahl beträgt 100 Stunden.
 
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt in der Regel 6 Personen.
 
Die maximale Projektlaufzeit beträgt in der Regel 12 Wochen
 
Je Einzelprojekt werden zusätzlich zu den Qualifizierungsausgaben bis zu 50 EUR für das Netzwerkmanagement gefördert. Darin sind alle Ausgaben des Netzwerkmanagements enthalten. Die Ausgaben sind durch Einzelnachweise zu belegen.
 
Förderfähig sind alle Ausgaben gemäß Teil I Nr. 4.3 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen. Personalausgaben für Teilnehmer werden nicht als förderfähige Ausgaben anerkannt und können auf den beihilferechtlichen Eigenanteil des jeweiligen Unternehmens nicht angerechnet werden.
4.3
Unverkürztes Förderverfahren
Zuwendungsempfänger sind entweder die begünstigten Unternehmen oder Träger.

Anlage 4

Ergänzende Regelungen zu Teil II Vorhabensbereich B Nr. 3, Projektbereich B2: Modellprojekte, Studien, Konzepte
1.
Gegenstand der Förderung

Hinsichtlich der fachlichen Inhalte gilt Anlage 3 Nr. 1 dieser Richtlinie entsprechend.

2.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen:

Im Rahmen von Modellvorhaben sollen Innovationen entstehen, die

neue oder effizientere Strukturen einrichten und erproben,
möglichst auf andere Bereiche und Branchen übertragbar sind,
einen gesellschaftlichen Nutzen erbringen und
deren Ergebnisse nach Beendigung des Modellprojektes möglichst ohne staatliche Hilfe fortbestehen und genutzt werden können und die somit nachhaltig wirken.
3.
Verfahren
3.1
Vor Antragstellung für Modellprojekte, Studien und Konzeptentwicklungen muss der Antragsteller eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen und danach in der Regel einen Projektvorschlag einreichen.
3.2
Die eingereichten Projektvorschläge werden von der Bewilligungsstelle geprüft. Einreicher, deren Projektvorschläge förderwürdig und förderfähig sind, werden zur formgebundenen Antragstellung aufgefordert. Die Bewilligungsstelle kann Antragsteller nach der Beratung auch direkt zur formgebundenen Antragstellung auffordern, ohne dass es der Durchführung eines Projektvorschlagsverfahrens bedarf. Mit der Aufforderung zur Einreichung eines formgebundenen Antrages ist keine Förderzusage verbunden.
3.3
Es ist mindestens jährlich ein Sachbericht zum Umsetzungsstand des Projektes in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur einzureichen. Die nachhaltige Implementierung der Projektergebnisse ist nachzuweisen (Transfer). Neben den positiven Ergebnissen im Sachbericht sind auch negative Ergebnisse und Hürden bei der Entwicklung und beim Transfer als verallgemeinerte Erfahrungen aufzubereiten. Geeignete Nachweise der Nachhaltigkeit und des gesellschaftlichen Nutzens sind beizufügen. Sollte das geförderte Projekt nicht die im Antrag erwarteten Ergebnisse gebracht haben, so ist dies plausibel gegenüber der Bewilligungsstelle zu begründen.
3.4
Der Projektvorschlag für Modellprojekte muss neben den von der Bewilligungsstelle geforderten Angaben auch eine Analyse der Ausgangssituation ausweisen und darstellen, wie der Praxistransfer gewährleistet und die Nachhaltigkeit der Förderung gesichert wird.

Anlage 5

Ergänzende Regelungen zu Teil II, Vorhabensbereich D, Nr. 2, Projektbereich D2: Verbundausbildung
1.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.1
Die Verweildauer des Teilnehmers beim Veranstalter der Lehrgänge kann, bezogen auf die Regelausbildungsdauer, bis zu 47 Wochen in einem gewerblich-technischen Beruf und bis zu 20 Wochen in einem der übrigen Berufe betragen. Die Verweilzeiten des Teilnehmers beim Verbundunternehmen oder dem Veranstalter des überbetrieblichen Lehrgangs können vom Ausbildungsunternehmen gesplittet werden, wobei die Verweildauer
 
in gewerblich-technischen Berufen bei
 
 
drei- und mehrjähriger Berufsausbildung
 
 
im 1. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr bis zu 24 Wochen (120 Ausbildungstage),
 
 
im 2. bis 4. Ausbildungsjahr 23 Wochen (115 Ausbildungstage),
 
 
zweijähriger Berufsausbildung
 
 
im 1. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr bis zu 24 Wochen (120 Ausbildungstage),
 
 
im 2. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr 12 Wochen (60 Ausbildungstage), und
 
in den übrigen Berufen bei
 
 
drei- und mehrjähriger Berufsausbildung
 
 
im 1. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr bis zu 10 Wochen (50 Ausbildungstage),
 
 
im 2. bis 4. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr 10 Wochen (50 Ausbildungstage),
 
 
zweijähriger Berufsausbildung
 
 
im 1. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr bis zu 10 Wochen (50 Ausbildungstage),
 
 
im 2. Jahr der Ausbildung oder Lehrjahr 5 Wochen (25 Ausbildungstage) beträgt.
 
Nicht in Anspruch genommene Wochen aus dem 1. Lehrjahr können auf die folgenden Lehrjahre übertragen werden.
1.2
Unternehmen, die gemäß §§ 169 ff. SGB III Kurzarbeit angezeigt haben (Unternehmen in Kurzarbeit) und die nachweisen, dass aufgrund des Arbeitsausfalls die Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Unternehmen nicht mehr hinreichend gewährleistet ist, können von den Vorgaben der Nummer 1.1 abweichen. Der Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß § 173 Abs. 3 SGB III ist dem Antrag beizufügen. Die Verweildauer des Teilnehmers im Verbundunternehmen oder beim Veranstalter der überbetrieblichen Lehrgänge kann den gesamten Zeitraum, in welchem die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, betragen.

2.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Der nicht rückzahlbare Zuschuss zu den Ausbildungsausgaben beträgt grundsätzlich je Teilnehmer und Woche 110 EUR, wobei 5 Ausbildungstage pro Woche zugrunde gelegt werden.

3.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Sofern sich der Zuwendungsempfänger durch einen Bevollmächtigten gemäß § 14 VwVfG vertreten lässt, ist die Vollmachtsurkunde bei Antragstellung durch diesen vorzulegen.

Anlage 6

Ergänzende Regelungen zu Teil II Vorhabensbereich D Nr. 3, Projektbereich D3: Berufausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen
1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Bereitstellung und Besetzung von betrieblichen Ausbildungsplätzen für folgende Zielgruppen:

Absolventen des Berufsvorbereitungsjahres (BVJ) sowie gleichwertiger berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung,
Absolventen des Berufsgrundbildungsjahres (BGJ),
junge Mütter und Väter bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres ohne Berufsabschluss.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Absolventen des Berufsvorbereitungsjahres (BVJ)
Es können Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, die mit Jugendlichen begründet wurden, die ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert haben oder an einer gleichwertigen berufsvorbereitenden Maßnahme nach Sozialgesetzbuch III der Bundesagentur für Arbeit, die eine Laufzeit von mindestens 6 Monaten hatte, teilgenommen haben. Eine Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen mit Jugendlichen aus Einstiegsqualifizierungen ist ausgeschlossen.
2.2
Absolventen des Berufsgrundbildungsjahres (BGJ)
Es können nur Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, die mit Jugendlichen begründet wurden, die bereits erfolgreich ein BGJ besucht haben. Das BGJ muss vom Ausbildungsbetrieb und von der zuständigen Stelle als 1. Jahr auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet werden.
2.3
Junge Mütter und Väter unter 26 Jahren ohne Berufsabschluss
Es können nur Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, die mit Auszubildenden begründet wurden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein eigenes Kind betreuen und über keinen nach Landsrecht oder Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung geregelten Berufsabschluss verfügen. Die Betreuung des Kindes durch den Auszubildenden muss nachgewiesen werden.
2.4
Eine Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen mit Jugendlichen aus Einstiegsqualifizierungen ist ausgeschlossen.
3.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1
Absolventen des Berufsvorbereitungsjahres (BVJ)
Der nicht rückzahlbare Zuschuss zu den Ausgaben der Ausbildungsvergütung beträgt einmalig 1 500 EUR für jedes Berufsausbildungsverhältnis.
3.2
Absolventen des Berufsgrundbildungsjahres (BGJ)
Der nicht rückzahlbare Zuschuss zu den Ausgaben der Ausbildungsvergütung beträgt einmalig 1 000 EUR für jedes Berufsausbildungsverhältnis.
3.3
Junge Mütter und Väter bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres ohne Berufsabschluss
Der nicht rückzahlbare Zuschuss zu den Ausgaben der Ausbildungsvergütung beträgt einmalig 4 000 EUR für jedes Berufsausbildungsverhältnis.

Anlage 7

Ergänzende Regelungen zu Teil II Vorhabensbereich E Betriebliche und betriebsnahe Ausbildung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
1.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.1
Projektbereich E1
Förderfähig sind die Ausgaben für Lehrgangskosten, für Unterkunft der Teilnehmer bis zu 9 EUR je Übernachtung und die Reisekosten nach Maßgabe des Reisekostenrechts für eine An- und Abreise zwischen Wohn- und Lehrgangsort je Lehrgang beziehungsweise Lehrgangswoche.
1.2
Projektbereich E2
Förderfähig je Teilnehmer sind Lehrgangskosten, soweit der maximale Zuschuss in der Regel 600 EUR nicht überschreitet, Unterkunft bis zu 9 EUR je Übernachtung und die Reisekosten nach Maßgabe des Reisekostenrecht für eine An- und Abreise zwischen Wohn- und Lehrgangsort je Lehrgang beziehungsweise Lehrgangswoche.
2.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Im Projektbereich E3 sollen im Rahmen von Modellprojekten Innovationen entstehen, die

neue oder effizientere Strukturen einrichten und erproben,
möglichst auf andere Bereiche und Branchen übertragbar sind,
einen gesellschaftlichen Nutzen erbringen und
deren Ergebnisse nach Beendigung des Modellprojektes möglichst ohne staatliche Hilfe fortbestehen und genutzt werden können und die somit nachhaltig wirken.
3.
Verfahren
3.1
Vor Antragstellung im Projektbereich E3 muss der Antragsteller eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen und danach in der Regel einen Projektvorschlag einreichen.
3.2
Die eingereichten Projektvorschläge im Projektbereich E3 werden von der Bewilligungsstelle geprüft. Einreicher, deren Projektvorschläge förderwürdig und förderfähig sind, werden zur formgebundenen Antragstellung aufgefordert. Die Bewilligungsstelle kann Antragsteller nach der Beratung auch direkt zur formgebundenen Antragstellung auffordern, ohne dass es der Durchführung eines Projektvorschlagsverfahrens bedarf. Mit der Aufforderung zur Einreichung eines formgebundenen Antrages ist keine Förderzusage verbunden.
3.3
Bei Modellprojekten im Projektbereich E3 ist mindestens jährlich ein Sachbericht zum Umsetzungsstand des Projektes in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur einzureichen. Die nachhaltige Implementierung der Projektergebnisse ist nachzuweisen (Transfer). Neben den positiven Ergebnissen im Sachbericht sind auch negative Ergebnisse und Hürden bei der Entwicklung und beim Transfer als verallgemeinerte Erfahrungen aufzubereiten. Geeignete Nachweise der Nachhaltigkeit und des gesellschaftlichen Nutzens sind beizufügen. Sollte das geförderte Projekt nicht die im Antrag erwarteten Ergebnisse gebracht haben, so ist dies plausibel gegenüber der Bewilligungsstelle zu begründen.

Anlage 8

Ergänzende Regelungen zu Teil II Vorhabensbereich F Projekte der Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten
1.
Zuwendungszweck
1.1
Zuwendungszweck des Förderschwerpunktes „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)“ ist die Stärkung der Humanressourcen des Freistaats Sachsen und die Erhöhung der Beschäftigungschancen für Arbeitslose ohne Berufsabschluss beziehungsweise ohne verwertbaren Berufsabschluss.
1.2
Im Rahmen des Förderschwerpunkts QAB wird die Qualifizierung arbeitsloser Personen ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss gefördert. Darüber hinaus wird die Qualifizierung langzeitarbeitsloser Personen ohne am Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss gefördert.
1.2.1
Das bereits im Förderzeitraum 2000 bis 2006 begonnene Qualifizierungsprogramm „Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem anerkannten Berufsabschluss (QAB)“ wird als Qualifizierungsprogramm „QAB I“ fortgeführt.
1.2.2
Im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss“ im Förderzeitraum 2007 bis 2013 wird die Qualifizierung arbeitsloser Personen zu einem anerkannten Berufsabschluss in modifizierter Form gefördert.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Der Förderschwerpunkt QAB beinhaltet im Anschluss an eine Berufsfindungsphase beziehungsweise Kompetenzbilanzierung die individuelle, in der Regel modulare Qualifizierung der Teilnehmer des Qualifizierungsprogramms zu einem anerkannten Berufsabschluss. Während der Qualifizierung absolvieren die Teilnehmer ein mindestens sechsmonatiges betriebliches Praktikum.
2.2
Folgende Grundsätze sind auf allen Ebenen des Förderschwerpunktes umzusetzen:
 
Orientierung an individuellen Bildungsvoraussetzungen und Entwicklungspotenzialen der Teilnehmer,
 
Ausrichtung der Qualifizierung an allgemein am Arbeitsmarkt anerkannten Abschlüssen,
 
Erstellung individueller, zeitlich flexibler Curricula, die im Regelfall auf bereits vorliegende Fähigkeiten und Fertigkeiten aufbauen,
 
strukturelle Einbeziehung des Lernens in die betriebliche Praxis, hohe betriebspraktische Qualifizierungsanteile,
 
Sicherung der Qualität,
 
enge Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung beziehungsweise den Trägern der Grundsicherung.
2.3
Gefördert werden regionale Koordinierungsprojekte und Qualifizierungsprojekte.
2.3.1
Im Qualifizierungsprogramm „QAB I“ nach Nummer 1.2.1 wird auf Grundlage einer Kompetenzbilanzierung in Abstimmung zwischen Projektkoordinator, Teilnehmer und der zuständigen Arbeitsagentur oder dem Träger der Grundsicherung entschieden, welcher Berufsabschluss angestrebt wird (Qualifizierungsziel).
Im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss“ nach Nummer 1.2.2 findet vor der Entscheidung für ein Qualifizierungsziel eine erweiterte individuelle Berufsfindungsphase mit Kompetenzbilanzierung statt.
Die Realisierbarkeit des Bildungszieles wird vor Beginn der konkreten Qualifizierung des Teilnehmers mit der jeweilig für die Prüfung zuständigen Stelle abgestimmt. In den Qualifizierungen werden – aufbauend auf den vorhandenen Kompetenzen des Teilnehmers – ergänzende Qualifizierungsmodule zur Erreichung des angestrebten Berufsabschlusses gefördert. Sollte im Ergebnis der Kompetenzbilanzierung beziehungsweise der Berufsfindungsphase für einen Teilnehmer festgestellt werden, dass der Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses nicht möglich sein wird, kann auch der Erwerb zielführender – das heißt auf einen anerkannten Berufsabschluss bezogener und von der prüfenden Stelle bestätigter – Teilqualifikationen (zum Beispiel Qualifizierungsbausteine) angestrebt und gefördert werden. Der Erwerb von Teilqualifikationen wird in der Regel nicht gefördert, wenn auf einer niedrigeren Kompetenzstufe ein anerkannter Berufsabschluss erworben werden kann.
Der Erwerb von Hochschulabschlüssen wird nur für Teilnehmer gefördert, die bereits ein weit fortgeschrittenes Studium nachweisen können. Es wird kein reguläres Hochschulstudium gefördert, sondern lediglich einzelne Qualifizierungsmodule, die zum erfolgreichen Erreichen des Abschlusses erforderlich sind.
2.3.2
Aufgaben der Projektkoordinatoren: Den Projektkoordinatoren steuern die regionale Umsetzung des Qualifizierungsprogramms. Die Gebiete der Projektkoordination entsprechen den zehn Bezirken der sächsischen Agenturen für Arbeit. Den Projektkoordinatoren obliegt die Einrichtung regionaler Beiräte und sie sind zentraler Ansprechpartner für alle Projektakteure.
Im Qualifizierungsprogramm „QAB I“ nach Nummer 1.2.1 führt der Projektkoordinator bei Programmeintritt mit jedem Teilnehmer ein individuelles Gespräch durch, vermittelt den Teilnehmer zu einer Kompetenzbilanzierung und erarbeitet mit ihm auf Grundlage der Ergebnisse der Kompetenzbilanzierung das Qualifizierungsziel.
Im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss“ nach Nummer 1.2.2 steuert der Projektkoordinator die individuell auf den Teilnehmer zugeschnittene Berufsfindungsphase mit den Bestandteilen Kompetenzbilanzierung, Berufsinformation, Berufsorientierung sowie berufspraktische Erprobung. Die Durchführung der Berufsfindungsphase obliegt dem Projektkoordinator selbst oder Trägern, die durch den Projektkoordinator mit der Durchführung einzelner Bestandteile der Berufsfindungsphase beauftragt werden.
Im Anschluss an die Kompetenzbilanzierung beziehungsweise Berufsfindungsphase vermittelt der Projektkoordinator den Teilnehmer zu einem mit der Bewilligungsstelle abgestimmten Bildungsdienstleister, der die Qualifizierung des Teilnehmers übernimmt. Er begleitet die Durchführung der Qualifizierungsprojekte und prüft kontinuierlich die Zielerreichung und Qualität. Der Projektkoordinator dokumentiert den individuellen Verlauf der Maßnahme nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Er informiert vierteljährlich die zuständige Agentur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung über die Qualifizierungsergebnisse jedes Teilnehmers. Er arbeitet im zentralen Programmbeirat mit.
2.3.3
Aufgaben der mit der Qualifizierung beauftragten Bildungsdienstleister: Auf Grundlage der Ergebnisse der Berufsfindungsphase beziehungsweise der Kompetenzbilanzierung und der mit dem Projektkoordinator abgestimmten Qualifizierungsempfehlung erarbeitet der – vom Projektkoordinator mit der Qualifizierung eines Teilnehmers beauftragte – Bildungsdienstleister gemeinsam mit dem Teilnehmer einen persönlichen Lern- und Zeitplan (Curriculum) zur Erreichung des angestrebten Abschlusses (einschließlich Stützunterricht und sozialpädagogischer Begleitung). Empfohlen wird im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss“ die Prüfung, ob die bereits durch das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelten bundesweit einheitlichen Ausbildungsbausteine als Grundlage für die Qualifizierung genutzt werden können. Der Bildungsdienstleister informiert während der Erarbeitung des Curriculums die prüfenden Stellen über die geplante Qualifizierung und spricht die zeitliche sowie inhaltliche Planung des Curriculums bis zur Prüfung mit ihnen ab. Werden in Einzelfällen Teilqualifikationen angestrebt, so stimmt der Bildungsdienstleister diese ebenfalls mit der Stelle ab, die für die Prüfung des zugehörigen anerkannten Berufsabschlusses zuständig ist. Gegebenenfalls kann auch der Projektkoordinator die Abstimmung mit den prüfenden Stellen übernehmen.
Der Bildungsdienstleister stimmt den Lern- und Zeitplan mit dem Teilnehmer, dem Projektkoordinator sowie der Arbeitsverwaltung beziehungsweise dem Träger der Grundsicherung ab und schließt einen Qualifizierungsvertrag. Der Bildungsdienstleister führt die Qualifizierung durch und begleitet den Teilnehmer während der Qualifizierung beim zielorientierten Lernen.
Jeder Teilnehmer soll für die Dauer von mindestens 6 Monaten während der Qualifizierung ein Praktikum absolvieren, bei kurzen Qualifizierungszeiten von weniger als einem Jahr soll mindestens ein Drittel der Qualifizierungszeit in einem Praktikumsbetrieb zu erfolgen. Der Bildungsdienstleister akquiriert für jeden Teilnehmer spätestens bis zum Abschluss des ersten Viertels der Qualifizierungszeit einen geeigneten Praktikumsbetrieb und schließt mit ihm einen Kooperationsvertrag. Die Praktikumsbetriebe müssen von der zuständigen Stelle als geeignet bestätigt werden. Der Bildungsdienstleister begleitet den Teilnehmer während des Praktikums und führt mindestens einmal monatlich ein Coachinggespräch mit dem Teilnehmer sowie dem Praktikumsunternehmen. Der Bildungsdienstleister organisiert rechtzeitig die Zulassung zur Prüfung bei der dafür zuständigen Stelle. Er sichert eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung des Teilnehmers ab und betreut ihn bis zur Prüfung. Die Prüfung erfolgt extern (nicht durch den Bildungsdienstleister), Ausnahmen sind in begründeten Fällen nach Absprache mit der für die Prüfung zuständigen Stelle und der Bewilligungsstelle zugelassen.
Der Bildungsdienstleister informiert den Projektkoordinator vierteljährlich schriftlich über den Lernfortschritt jedes Teilnehmers und ist dem Projektkoordinator gegenüber fachlich rechenschaftspflichtig. Er übersendet das Prüfungsergebnis an den Projektkoordinator.
Der Bildungsdienstleister arbeitet eng mit dem regionalen Koordinator zusammen und wirkt im regionalen Beirat mit.
2.4
Die Bewilligungsstelle wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Abweichungen von den Regelungen dieser Nummer zuzulassen, solange durch diese Abweichungen die Grundsätze des gesamten Förderprogramms nach Nummer 2.2 eingehalten werden.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Teilnehmer an den im Rahmen dieses Förderschwerpunktes zu fördernden Projekten müssen mindestens einer der folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:
 
als arbeitslos (§ 16 SGB III) registrierte Personen ohne Berufsabschluss – einschließlich Personen mit abgebrochener Ausbildung/Studium
 
Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) mit nicht mehr auf dem 1. Arbeitsmarkt verwertbarem Berufsabschluss.
 
Vermittlungen in Projekte dieses Förderschwerpunktes sind nur über die für den Teilnehmer zuständige Arbeitsagentur oder den Träger der Grundsicherung möglich.
3.2
Anerkannte Berufsabschlüsse im Rahmen des Förderschwerpunkts QAB sind:
 
Berufe nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung,
 
reguläre Hochschulabschlüsse.
 
Darüber hinaus sind nach Genehmigung durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auch andere anerkannte Berufsabschlüsse förderfähig – eine Liste wird bei der Bewilligungsstelle geführt.
3.3
Die Qualifizierungen sollen von Trägern durchgeführt werden, die institutionell nicht mit den jeweiligen regionalen Projektkoordinatoren verbunden sind.
4.
Bemessungsgrundlage

Aufgrund des Vorliegens eines erheblichen Staatsinteresses an den Projekten werden grundsätzlich 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst. Die Aufwendungen der Praktikumsunternehmen sind nicht förderfähig.

5.
Antragstellung
5.1
Da das Qualifizierungsprogramm „QAB I“ bereits im Förderzeitraum 2000 bis 2006 begonnen wurde, sind die Verfahren zu Auswahl der Projektakteure grundsätzlich abgeschlossen.
5.2
Interessierte Träger können sich durch Einreichen eines Projektvorschlags für die Durchführung der Projektkoordination sowie der Qualifizierungsmaßnahmen im Qualifizierungsprogramm „QAB II Mit Erfolg zum Abschluss“ im Förderzeitraum 2007 bis 2013 bei der Bewilligungsstelle bewerben. Einreicher förderwürdiger Projektvorschläge können zur formgebundenen Antragstellung aufgefordert werden. Die Auswahl erfolgt durch die Bewilligungsstelle unter Einbeziehung geeigneter Fachstellen nach fachlichen und wirtschaftlichen Kriterien. Informationen zum Ablauf des Auswahlverfahrens sowie Form und Inhalten der Projektvorschläge veröffentlicht die Bewilligungsstelle beziehungsweise das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Anlage 9

Ergänzende Regelungen zu Teil II Vorhabensbereich H Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen oder privaten Personen
1.
Gegenstand der Förderung

Der Inhalt der Weiterbildung soll eine schnellere und bessere Anpassung an sich rasch verändernde Rahmenbedingungen ermöglichen, wie:

stärkere Innovation in speziellen Wirtschaftssektoren (zum Beispiel erneuerbare Energien, Arbeitsverfahren),
zunehmende Globalisierung der Absatzmärkte,
qualitativ und quantitativ steigende rechtliche Anforderungen an die Landnutzung (zum Beispiel Flora-Fauna-Habitat-, Vogelschutz-, Wasserrahmenrichtlinie),
rechtzeitige und notwendige Anpassung an die prognostizierten Klimaveränderungen,
zunehmende Bedeutung der biotischen und abiotische Gefahrenabwehr sowie des Erhalts der biologischen Vielfalt,
demografische Entwicklung,
steigende Bedeutung der notwendigen Kenntnisvermittlung zur Landnutzung und zum Umweltschutz.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Der Teilnehmer an einem Projekt im Bereich Landtourismus darf über eine maximale Kapazität von 30 Betten verfügen. Der Wohn- und Wirkungsort muss in der Gebietskulisse des ländlichen Raums entsprechend der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung in der jeweils geltenden Fassung liegen.
2.2
Projekte im Bereich Regionalmanagement werden nur unterstützt, wenn für die Teilnehmer je Gebiet ein positiver Beschluss des jeweiligen für die Koordinierung zuständigen Gremiums eines in Sachsen anerkannten ILE- oder LEADER-Gebietes vorliegt.
3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.1
Anforderungen an Träger
3.1.1
Der Träger muss den Nachweis der geeigneten personellen, pädagogischen, fachlichen und materiellen Gegebenheiten für die beantragte Weiterbildungsmaßnahme erbringen.
3.1.2
Bei Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit Dritten, zum Beispiel bei Honorarkräften oder bei der Nutzung von Geräten und Technik, ist diese als Entwurf mit Antragstellung vorgelegt werden.
3.1.3
Nach Möglichkeit sind Referenzen für bereits durchgeführte Weiterbildungsprojekte vorzulegen.
3.2
Anforderungen an Projekte
Die Projekte dienen der Vermittlung von theoretischen, fachlichen und rechtlichen Grundlagen und können auch Praxisübungen beinhalten.
4.
Verfahren
4.1
Vor Antragstellung im Projektbereich H2 muss der Antragsteller eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen und danach in der Regel einen Projektvorschlag einreichen.
4.2
Die eingereichten Projektvorschläge im Projektbereich H2 werden von der Bewilligungsstelle geprüft. Einreicher, deren Projektvorschläge förderwürdig und förderfähig sind, werden zur formgebundenen Antragstellung aufgefordert. Die Bewilligungsstelle kann Antragsteller nach der Beratung auch direkt zur formgebundenen Antragstellung auffordern, ohne dass es der Durchführung eines Projektvorschlagsverfahrens bedarf. Mit der Aufforderung zur Einreichung eines formgebundenen Antrages ist keine Förderzusage verbunden.

Anlage 10

Ergänzende Regelungen zu Teil II Vorhabensbereich I Transnationale Bildung im Agrarsektor, der Forstwirtschaft und andere
1.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.1
Anforderungen an Träger
1.1.1
Der Träger muss den Bedarf anhand von Interessensbekundungen für die Weiterbildungsmaßnahme der entsendenden Unternehmen oder Einrichtungen nachweisen.
1.1.2
Der Träger muss den Nachweis der geeigneten personellen, pädagogischen, fachlichen und materiellen Gegebenheiten für die beantragte Weiterbildungsmaßnahme erbringen.
1.1.3
Bei Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit Dritten, zum Beispiel bei Honorarkräften oder bei der Nutzung von Geräten und Technik, ist diese als Entwurf mit Antragstellung vorgelegt werden.
1.1.4
Nach Möglichkeit sind Referenzen für bereits durchgeführte Weiterbildungsprojekte vorgelegt werden.
1.2
Anforderungen an Projekte
Die Projekte dienen der Vermittlung von theoretischen, fachlichen und rechtlichen Grundlagen und können auch Exkursionen beinhalten.
2.
Verfahren
2.1
Vor Antragstellung im Projektbereich I2 muss der Antragsteller eine Beratung bei der Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen und danach in der Regel einen Projektvorschlag einreichen.
2.2
Die eingereichten Projektvorschläge im Projektbereich I2 werden von der Bewilligungsstelle geprüft. Einreicher, deren Projektvorschläge förderwürdig und förderfähig sind, werden zur formgebundenen Antragstellung aufgefordert. Die Bewilligungsstelle kann Antragsteller nach der Beratung auch direkt zur formgebundenen Antragstellung auffordern, ohne dass es der Durchführung eines Projektvorschlagsverfahrens bedarf. Mit der Aufforderung zur Einreichung eines formgebundenen Antrages ist keine Förderzusage verbunden.

Anlage 11

Ergänzende Regelungen zu Teil II Vorhabensbereich J Internationale Kompetenzen in der berufliche Erstausbildung

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für Projekte nach Teil II Buchst. J Nr. 2.1.1 werden folgende Zuwendungen gewährt:

  1. Der Zuschuss zu den Ausbildungsausgaben beträgt 110 EUR pro Woche, die der Auszubildende im Ausland verbringt oder in der er an Kursen zum Erwerb von Sprachkenntnissen oder interkulturellen Kompetenzen im Inland teilnimmt und nicht zur Ausbildung im ausbildenden Unternehmen anwesend ist, wobei fünf Unterweisungstage pro Woche zugrunde gelegt werden.
  2. Für die Unterbringung des Auszubildenden im Ausland werden bis zu 210 EUR pro Woche (7 Tage) gefördert.
  3. Für die Verpflegung im Ausland wird pro Woche (7 Tage) eine Pauschale von 98 EUR gewährt.
  4. Ausgaben für die An- und Abreise ins Ausland werden nach der wirtschaftlichsten Variante gefördert. Es gilt das Reisekostenrecht. Während des Auslandsaufenthaltes werden keine Ausgaben für die Heimfahrten erstattet.
  5. Ausgaben für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsort im Ausland werden in Höhe von bis zu 21 EUR pro Woche (5 Tage) übernommen.

Anlage 12

Ergänzende Regelungen zu Teil II, Vorhabensbereich D, Projektbereich D1, Zusätzliche Ausbildungsplätze, und Teil II, Vorhabensbereich J, Projektbereich J1, Zusätzliche Ausbildungsplätze

1.

Gegenstand der Förderung

1.1
Jährlich können insbesondere folgende Vorhaben gefördert werden:
 
1.1.1
 
„Gemeinschaftsinitiative Sachsen (GISA)“ zur Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
 
1.1.2
 
Landesergänzungsprogramm (LEP) zur Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung,
 
1.1.3
 
Landesergänzungsprogramm (LEP transnational) zur Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen betriebsnahen transnationalen Ausbildungsplätzen in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung.
1.2
Über die Durchführung der einzelnen Vorhaben sowie zu den Platzzahlen wird jährlich eine Kabinettsentscheidung herbeigeführt. Auf Grundlage dieser Kabinettsentscheidung kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Erlasswegen genauere inhaltliche Vorgaben zu den einzelnen Vorhaben machen.

2.

Zuwendungsempfänger

2.1
Zuwendungsempfänger sind
 
für die Umsetzung der Vorhaben im Direktionsbezirk Dresden der IHK-HWK-Ausbildungsverbund Dresden e.V.,
 
für die Umsetzung der Vorhaben im Direktionsbezirk Leipzig der Berufsbildungsverein Leipzig e.V.,
 
für die Umsetzung der Vorhaben im Direktionsbezirk Chemnitz die Ausbildungsring Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau GmbH.
2.2
Es können jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres weitere Projektträger ihr Interesse an der Umsetzung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben bekunden. Hierzu richten sie ein formloses Schreiben an die Bewilligungsstelle.

3.

Zuwendungsvoraussetzungen

Grundsätzliche Vorgaben für alle Vorhaben

3.1
Die Zuwendungsempfänger übergeben den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung in ihrem Zuständigkeitsbereich das mit konkreten Berufen untersetzte Ausbildungsplatzkontingent für alle Vorhaben als Grundlage für die Vermittlung von Bewerbern.
3.2
Die Bereitstellung und Besetzung der Plätze hat unter Beachtung der regionalen Nachfrage insbesondere in Ausbildungsberufen zu erfolgen, für die aus Sicht der Wirtschaft eine Übernahme in eine betriebliche Ausbildung prognostiziert werden kann und die dem Leistungspotenzial der Zielgruppe entsprechen. Die Auswahl der Berufsangebote muss dem aktuellen und zukünftigen Fachkräftebedarf im Freistaat Sachsen Rechnung tragen.
3.3
Die Zuwendungsempfänger organisieren und koordinieren das Bewerberauswahlverfahren. Sie informieren die Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung umgehend über das Vermittlungsergebnis.
3.4
Die Zuwendungsempfänger organisieren und koordinieren die Berufsausbildung entsprechend den vorhabensspezifischen Vorgaben. Die Berufsausbildung ist in eine außerbetriebliche Ausbildungsphase bei einem Bildungsdienstleister und eine betriebliche Ausbildungsphase bei einem oder mehreren Praktikumsunternehmen gegliedert.
3.5
Die Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass die Auszubildenden im Rahmen der betrieblichen Ausbildungsphase in geeigneten Praktikumsunternehmen eingesetzt werden. Betriebspraktika in Übungsfirmen oder -werkstätten sind ausgeschlossen. Die partizipierenden Betriebe übernehmen die Kosten des Betriebspraktikums.
3.6
Den Teilnehmern können zusätzliche Ausbildungsinhalte vermittelt werden, wenn diese ihre beruflichen Kompetenzen und damit ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen. Die Finanzierung ist im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zu sichern.
3.7
Ziel während der gesamten Ausbildung ist in allen Vorhaben die Überführung seiner Teilnehmer in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Mindestquoten für die Überführung festlegen.
3.8
Die Zuwendungsempfänger führen nach Vorgabe der Bewilligungsstelle beginnend mit der Bewilligung des Vorhabens je Vorhaben eine monatliche Bewerber- beziehungsweise Teilnehmerstatistik.
3.9
Die Zuwendungsempfänger stellen bei Verträgen, die sie im Rahmen der Durchführung mit Dritten schließen, sicher, dass den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der zu erlassenden Zuwendungsbescheide durch die Vertragspartner entsprochen wird.

4.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit legt jährlich maximale durchschnittliche Ausgaben pro Platz beziehungsweise Förderfall fest.
4.2
Nachstehende Ausgabepositionen sind förderfähig:
 
4.2.1
 
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben für die außerbetriebliche Ausbildungsphase beim Kooperationspartner (direkt auf das Vorhaben bezogen),
 
4.2.2
 
ausbildungsbegleitende Betreuungs- und Koordinierungsausgaben einschließlich erforderlicher Ausgaben für notwendigen Stützunterricht sowie sozialpädagogische Begleitung,
 
4.2.3
 
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben beim Träger für die Teilnehmerverwaltung,
 
4.2.4
 
notwendige vorhabensspezifische Leistungen für die Teilnehmenden,
 
4.2.5
 
Ausbildungsvergütung.
 
4.2.6
 
Im „LEP transnational“ sind zudem folgende Ausgabepositionen förderfähig:
 
 
 
Ausgaben für den Aufenthalt im Ausland und Ausgaben für die Betreuung der Teilnehmenden vor Ort im Ausland,
 
 
 
Ausgaben für die An- und Abreise der Teilnehmenden ins Ausland. Während des Auslandsaufenthaltes werden keine Ausgaben für die Heimreise erstattet.
 
 
 
Ausgaben für Sprachkurse oder -animationen und das Training von Interkulturellen Kompetenzen, sofern die Leistungen nicht im Rahmen des normalen Lehr- und Arbeitsbetriebs durchgeführt werden.
 
 
 
Die Ausgaben für den Aufenthalt im Ausland sind förderfähig maximal bis zur Höhe des Höchstsatzes je Dauer des Auslandsaufenthaltes und Zielland im Programm „LEONARDO DA VINCI Mobilität“. Die jeweils geltenden Höchstsätze können unter der Homepage http://www.na-bibb.de abgerufen werden. Im Übrigen gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
 
4.2.7
 
In der Anlaufphase der Vorhaben nach Nummer 1.1 werden zudem die notwendigen Ausgaben der Zuwendungsempfänger für Bewerberlogistik und Personalausgaben gefördert. Die Anlaufphase orientiert sich am Vermittlungsbeginn der Teilnehmenden.
 
4.2.8
 
Die Träger der Beruflichen Schulzentren erhalten im Vorhaben BGJ-GISA für die Umsetzung des schulischen Ausbildungsabschnitts pro zusätzlich geschaffenem Platz im Berufsgrundbildungsjahr einen Zuschuss zu den Sachausgaben, die über die für eine Beschulung im Berufsgrundbildungsjahr außerhalb des Vorhabens entstehenden Sachausgaben hinausgehen.

5.

Antragsverfahren

5.1
Antragsteller sind die unter Nummer 2 genannten Zuwendungsempfänger.
5.2
Anträge können nur nach Aufforderung durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden.

6.

Weitere zu beachtende Vorschriften

Unternehmen, die als Kooperationspartner zur Durchführung des außerbetrieblichen Ausbildungsabschnittes tätig sein wollen, dabei die außerbetriebliche Ausbildung selbst durchführen und das Betriebspraktikum organisieren und begleiten, werden gebeten, formlos ihr Interesse gegenüber der Bewilligungsstelle bis zum 15. August eines Jahres für die in diesem Jahr beginnenden Vorhaben zu bekunden. Anzugeben sind die möglichen Ausbildungsinhalte beziehungsweise Berufe, Kapazitäten, in Frage kommende Unternehmen für das erforderliche betriebliche Praktikum, Referenzen und Erfahrungen, der Nachweis des erforderlichen Fachpersonals sowie der Direktionsbezirk beziehungsweise die Direktionsbezirke, für die sich die Interessenten als Kooperationspartner bewerben. Die Bewilligungsstelle wird die Interessenbekundungen an die Zuwendungsempfänger weiterleiten. Die Auswahl der einzubeziehenden Kooperationspartner geschieht durch einen je Direktionsbezirk zu bildenden unabhängigen Beirat. Seine Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Vorschlag der Sozialpartner beziehungsweise des Staatsministeriums für Kultus berufen. Sofern für einzelne Regionen oder Ausbildungsberufe keine ausreichende Zahl von Interessenbekundungen von Kooperationspartnern zur Durchführung der Ausbildung vorliegt, sind die Zuwendungsempfänger ermächtigt, weitere geeignete Unternehmen einzubeziehen.

1
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gilt die „Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 124 S. 42).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 7, S. 322
    Fsn-Nr.: 559-V09.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. September 2009

    Fassung gültig bis: 27. Mai 2010