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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung vom 1. Juli 2009 (SächsABl. S. 1198)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung

Vom 1. Juli 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) vom 16. Januar 2009 (SächsABl. S. 322), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 1. Juli 2009 (SächsABl. S. 1200), wird wie folgt geändert:

Anlage 12 wird wie folgt gefasst:

Anlage 12
(Ergänzende Regelungen zu Teil II, Vorhabensbereich D, Projektbereich D1, Zusätzliche Ausbildungsplätze, und Teil II, Vorhabensbereich J, Projektbereich J1, Zusätzliche Ausbildungsplätze)

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Jährlich können insbesondere folgende Vorhaben gefördert werden:
 
1.1.1
 
‚Gemeinschaftsinitiative Sachsen (GISA)’ zur Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
 
1.1.2
 
Landesergänzungsprogramm (LEP) zur Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung,
 
1.1.3
 
Landesergänzungsprogramm (LEP transnational) zur Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen betriebsnahen transnationalen Ausbildungsplätzen in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung.
1.2
Über die Durchführung der einzelnen Vorhaben sowie zu den Platzzahlen wird jährlich eine Kabinettsentscheidung herbeigeführt. Auf Grundlage dieser Kabinettsentscheidung kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Erlasswegen genauere inhaltliche Vorgaben zu den einzelnen Vorhaben machen.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Zuwendungsempfänger sind
 
für die Umsetzung der Vorhaben im Direktionsbezirk Dresden der IHK-HWK-Ausbildungsverbund Dresden e.V.,
 
für die Umsetzung der Vorhaben im Direktionsbezirk Leipzig der Berufsbildungsverein Leipzig e.V.,
 
für die Umsetzung der Vorhaben im Direktionsbezirk Chemnitz die Ausbildungsring Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau GmbH.
2.2
Es können jeweils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres weitere Projektträger ihr Interesse an der Umsetzung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben bekunden. Hierzu richten sie ein formloses Schreiben an die Bewilligungsstelle.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Grundsätzliche Vorgaben für alle Vorhaben

3.1
Die Zuwendungsempfänger übergeben den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung in ihrem Zuständigkeitsbereich das mit konkreten Berufen untersetzte Ausbildungsplatzkontingent für alle Vorhaben als Grundlage für die Vermittlung von Bewerbern.
3.2
Die Bereitstellung und Besetzung der Plätze hat unter Beachtung der regionalen Nachfrage insbesondere in Ausbildungsberufen zu erfolgen, für die aus Sicht der Wirtschaft eine Übernahme in eine betriebliche Ausbildung prognostiziert werden kann und die dem Leistungspotenzial der Zielgruppe entsprechen. Die Auswahl der Berufsangebote muss dem aktuellen und zukünftigen Fachkräftebedarf im Freistaat Sachsen Rechnung tragen.
3.3
Die Zuwendungsempfänger organisieren und koordinieren das Bewerberauswahlverfahren. Sie informieren die Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung umgehend über das Vermittlungsergebnis.
3.4
Die Zuwendungsempfänger organisieren und koordinieren die Berufsausbildung entsprechend den vorhabensspezifischen Vorgaben. Die Berufsausbildung ist in eine außerbetriebliche Ausbildungsphase bei einem Bildungsdienstleister und eine betriebliche Ausbildungsphase bei einem oder mehreren Praktikumsunternehmen gegliedert.
3.5
Die Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass die Auszubildenden im Rahmen der betrieblichen Ausbildungsphase in geeigneten Praktikumsunternehmen eingesetzt werden. Betriebspraktika in Übungsfirmen oder -werkstätten sind ausgeschlossen. Die partizipierenden Betriebe übernehmen die Kosten des Betriebspraktikums.
3.6
Den Teilnehmern können zusätzliche Ausbildungsinhalte vermittelt werden, wenn diese ihre beruflichen Kompetenzen und damit ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen. Die Finanzierung ist im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zu sichern.
3.7
Ziel während der gesamten Ausbildung ist in allen Vorhaben die Überführung seiner Teilnehmer in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Mindestquoten für die Überführung festlegen.
3.8
Die Zuwendungsempfänger führen nach Vorgabe der Bewilligungsstelle beginnend mit der Bewilligung des Vorhabens je Vorhaben eine monatliche Bewerber- beziehungsweise Teilnehmerstatistik.
3.9
Die Zuwendungsempfänger stellen bei Verträgen, die sie im Rahmen der Durchführung mit Dritten schließen, sicher, dass den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der zu erlassenden Zuwendungsbescheide durch die Vertragspartner entsprochen wird.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit legt jährlich maximale durchschnittliche Ausgaben pro Platz beziehungsweise Förderfall fest.
4.2
Nachstehende Ausgabepositionen sind förderfähig:
 
4.2.1
 
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben für die außerbetriebliche Ausbildungsphase beim Kooperationspartner (direkt auf das Vorhaben bezogen),
 
4.2.2
 
ausbildungsbegleitende Betreuungs- und Koordinierungsausgaben einschließlich erforderlicher Ausgaben für notwendigen Stützunterricht sowie sozialpädagogische Begleitung,
 
4.2.3
 
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben beim Träger für die Teilnehmerverwaltung,
 
4.2.4
 
notwendige vorhabensspezifische Leistungen für die Teilnehmenden,
 
4.2.5
 
Ausbildungsvergütung.
 
4.2.6
 
Im ‚LEP transnational’ sind zudem folgende Ausgabepositionen förderfähig:
 
 
 
Ausgaben für den Aufenthalt im Ausland und Ausgaben für die Betreuung der Teilnehmenden vor Ort im Ausland,
 
 
 
Ausgaben für die An- und Abreise der Teilnehmenden ins Ausland. Während des Auslandsaufenthaltes werden keine Ausgaben für die Heimreise erstattet.
 
 
 
Ausgaben für Sprachkurse oder -animationen und das Training von Interkulturellen Kompetenzen, sofern die Leistungen nicht im Rahmen des normalen Lehr- und Arbeitsbetriebs durchgeführt werden.
 
 
 
Die Ausgaben für den Aufenthalt im Ausland sind förderfähig maximal bis zur Höhe des Höchstsatzes je Dauer des Auslandsaufenthaltes und Zielland im Programm ‚LEONARDO DA VINCI Mobilität’. Die jeweils geltenden Höchstsätze können unter der Homepage http://www.na-bibb.de abgerufen werden. Im Übrigen gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
 
4.2.7
 
In der Anlaufphase der Vorhaben nach Nummer 1.1 werden zudem die notwendigen Ausgaben der Zuwendungsempfänger für Bewerberlogistik und Personalausgaben gefördert. Die Anlaufphase orientiert sich am Vermittlungsbeginn der Teilnehmenden.
 
4.2.8
 
Die Träger der Beruflichen Schulzentren erhalten im Vorhaben BGJ-GISA für die Umsetzung des schulischen Ausbildungsabschnitts pro zusätzlich geschaffenem Platz im Berufsgrundbildungsjahr einen Zuschuss zu den Sachausgaben, die über die für eine Beschulung im Berufsgrundbildungsjahr außerhalb des Vorhabens entstehenden Sachausgaben hinausgehen.
5.
Antragsverfahren
5.1
Antragsteller sind die unter Nummer 2 genannten Zuwendungsempfänger.
5.2
Anträge können nur nach Aufforderung durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit eingereicht werden.
6.
Weitere zu beachtende Vorschriften

Unternehmen, die als Kooperationspartner zur Durchführung des außerbetrieblichen Ausbildungsabschnittes tätig sein wollen, dabei die außerbetriebliche Ausbildung selbst durchführen und das Betriebspraktikum organisieren und begleiten, werden gebeten, formlos ihr Interesse gegenüber der Bewilligungsstelle bis zum 15. August eines Jahres für die in diesem Jahr beginnenden Vorhaben zu bekunden. Anzugeben sind die möglichen Ausbildungsinhalte beziehungsweise Berufe, Kapazitäten, in Frage kommende Unternehmen für das erforderliche betriebliche Praktikum, Referenzen und Erfahrungen, der Nachweis des erforderlichen Fachpersonals sowie der Direktionsbezirk beziehungsweise die Direktionsbezirke, für die sich die Interessenten als Kooperationspartner bewerben. Die Bewilligungsstelle wird die Interessenbekundungen an die Zuwendungsempfänger weiterleiten. Die Auswahl der einzubeziehenden Kooperationspartner geschieht durch einen je Direktionsbezirk zu bildenden unabhängigen Beirat. Seine Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Vorschlag der Sozialpartner beziehungsweise des Staatsministeriums für Kultus berufen. Sofern für einzelne Regionen oder Ausbildungsberufe keine ausreichende Zahl von Interessenbekundungen von Kooperationspartnern zur Durchführung der Ausbildung vorliegt, sind die Zuwendungsempfänger ermächtigt, weitere geeignete Unternehmen einzubeziehen.”

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Dresden, den 1. Juli 2009

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 30, S. 1198

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2009

    Fassung gültig bis: 27. Mai 2010