1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1312)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Richtlinie zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007)

Vom 28. Juli 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 7. Mai 2009 (SächsABl. S. 923), wird wie folgt geändert:

1.
Teil I Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.2
Räumlicher Geltungsbereich
Sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt:
Zuwendungen für investive Maßnahmen nach dieser Richtlinie können in Ortsteilen im Sinne der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, sowie ausnahmsweise in Ortslagen als Teile von Ortsteilen, im Folgenden jeweils Orte genannt, gewährt werden, wenn es sich um städtebaulich eigenständige Orte mit bis zu 5 000 Einwohnern handelt. Maßnahmen, die linienhafte Infrastruktur (zum Beispiel Straßen) zum Gegenstand haben, sind auch zuwendungsfähig, sofern der überwiegende Anteil der Maßnahme innerhalb der Gebietskulisse für investive Maßnahmen liegt, nicht jedoch im Verwaltungsgebiet von Orten ab 30 000 Einwohnern.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Einordnung als Ort im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Nichtinvestive Maßnahmen sind in Orten mit weniger als 30 000 Einwohner zuwendungsfähig.
Die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz einschließlich ihrer Ortsteile sind von der Förderung ausgeschlossen.“
2.
Teil I Nummer 2.4.2 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
 
„d)
rechtsfähige Vereine für die Durchführung von Maßnahmen mit Ausnahme solcher im Sinne von Nummer 2.8 Abs. 2,“
3.
Teil II Kapitel A.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Unterkapitel A.4.1 Verweis zu A.1.4 Abs. 1 wird die Angabe „100 000 EUR“ durch die Angabe „200 000 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Unterkapitel A.4.1 Verweis zu A.1.4 Abs. 2 wird die Angabe „90“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
 
c)
In Unterkapitel A.4.2 Verweis zu A.1.4 Abs. 2 wird die Angabe „90“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
4.
Teil II Kapitel B.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Unterkapitel B.4.1 Verweis zu B.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Zu B.1.2
75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 EUR für Maßnahmen außerhalb von ILE- und LEADER-Gebieten und höchstens 100 000 EUR für Maßnahmen in ILE-Gebieten und LEADER-Gebieten; Zuwendungen unter 3 000 EUR werden nicht gewährt.“
 
b)
Unterkapitel B.4.2 Verweis zu B.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Zu B.1.2
75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 EUR für Maßnahmen außerhalb von ILE- und LEADER-Gebieten und höchstens 100 000 EUR für Maßnahmen in ILE-Gebieten und LEADER-Gebieten; Zuwendungen unter 3 000 EUR werden nicht gewährt.“
5.
In Teil II Kapitel C.3 Verweis zu C.1.5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
6.
Teil II Kapitel D.1 Unterkapitel D.1.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer D.1.1.3 wird in der Überschrift das Wort „Landschaftspflegerische“ durch das Wort „Landschaftsgestaltende“ ersetzt.
 
b)
In Nummer D.1.1.4 Buchst. a wird das Wort „Vermarktungsmaterial“ durch das Wort „Vermarkungsmaterial“ ersetzt.
 
c)
Nach Nummer D.1.1.4 wird folgende Nummer D.1.1.5 angefügt:
„D.1.1.5 Kombinationen mit Dorfentwicklungsmaßnahmen
Öffentliche Maßnahmen der Dorferneuerung und -entwicklung nach Teil A Nr. 2.4.1 des GAK-Rahmenplans, die als unwesentlicher Bestandteil einer gemeinschaftlichen Anlage nach D.1.1.1 durchgeführt werden.“
7.
In Teil II Kapitel D.2 wird die Angabe „Zu D.1.1.1 bis D.1.1.4“ durch die Angabe „Zu D.1.1.1 bis D.1.1.5“ ersetzt.
8.
Teil II Kapitel D.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Unterkapitel D.3.2 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
 
 
„d)
Planungsarbeiten, die nach anderen Gesetzen als dem FlurbG und dem 8. Abschnitt LwAnpG sowie deren Vollzug vorgeschrieben sind,“
 
b)
In Unterkapitel D.3.3 wird die Angabe „Zu D.1.1.1 bis D.1.1.4“ durch die Angabe „Zu D.1.1.1 bis D.1.1.5“ ersetzt.
 
c)
In Unterkapitel D.3.3 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnehmergemeinschaft“ die Wörter „oder in Kombination mit Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft (D.1.1.5)“ eingefügt.
 
d)
In Unterkapitel D.3.5 wird nach dem Verweis zu D.1.1.1 folgender Verweis zu D.1.1.5 eingefügt:
„Zu D.1.1.5
Maßnahmen nach D.1.1.5 dürfen maximal 25 Prozent des kostenseitigen Umfangs der gemeinschaftlichen Anlage nach D.1.1.1 umfassen.“
9.
Teil II Kapitel D.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Unterkapitel D.4.1 Verweis zu D.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Zu D.1.2
Bare und unbare Leistungen von Trägern von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen können auf den Eigenmittelanteil des Zuwendungsempfängers zu 50 Prozent anerkannt werden, auch wenn dem Unternehmen ein vermögenswerter Vorteil aus den Maßnahmen entsteht. Die übrigen 50 Prozent sind zur Senkung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.“
 
b)
Unterkapitel D.4.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der Verweis zu D.1.1.1 und D.1.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Zu D.1.1.1 und D.1.1.3
Erstreckt sich eine Maßnahme zu mehr als 25 Prozent bezüglich des baulichen und kostenseitigen Umfangs auf den Innenbereich nach §§ 30, 34 BauGB, beträgt die Förderung 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausführungskosten.
Die Fördersätze erhöhen sich um 5 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEK nach Kapitel H.1.1 dienen, und um 10 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung einer Strategie nach Kapitel J (LEADER) dienen. Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.
Die Förderuntergrenze gilt nicht für Maßnahmen, die in Verfahren zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b LwAnpG durchgeführt werden.“
 
 
bb)
Nach dem Verweis zu D.1.1.1 und D.1.1.3 wird folgender Verweis zu D.1.1.5 eingefügt:
„Zu D.1.1.5
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben;
Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.
Die Fördersätze erhöhen sich um 5 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEK nach Kapitel H.1.1 dienen, und um 10 Prozent für Maßnahmen, die der Umsetzung einer Strategie nach Kapitel J (LEADER) dienen.“
 
 
cc)
Der Verweis zu D.1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
10.
In Teil II Kapitel E.3 Verweis zu E.1.2 wird der Satz 1 aufgehoben.
11.
Teil II Kapitel F.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Unterkapitel F.4.1 Verweis zu F.1.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
 
b)
In Unterkapitel F.4.2 Verweis zu F.1.2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
 
c)
Dem Unterkapitel F.4.3 wird folgender Satz angefügt:
„Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 erhalten zu dem genannten Fördersatz einen Aufschlag von 10 Prozent.“
12.
In Teil II Kapitel G.1 Unterkapitel G.1.1 Nummer G.1.1.4 wird nach dem Wort „Grundversorgung“ der nachfolgende Satzteil gestrichen.
13.
Teil II Kapitel G.2 Verweis zu G.1.1.4 wird aufgehoben.
14.
Teil II Kapitel G.3 Verweis zu G.1.1.4 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
15.
Teil II Kapitel G.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Unterkapitel G.4.1 Verweis zu G.1.1.2 Satz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
 
b)
In Unterkapitel G.4.1 Verweis zu G.1.1.3 Satz 1 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „65“ und die Angabe „80 000“ durch die Angabe „150 000“ ersetzt.
 
c)
In Unterkapitel G.4.1 Verweis zu G.1.1.4 Satz 1 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
 
d)
In Unterkapitel G.4.1 Verweis zu G.1.2.2 Satz 1 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „65“ und die Angabe „80 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
 
e)
In Unterkapitel G.4.1 Verweis zu G.1.2.3 Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „65“ und die Angabe „50 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
 
f)
In Unterkapitel G.4.1 Verweis zu G.1.3 Satz 1 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „65“ und die Angabe „80 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
 
g)
Dem Unterkapitel G.4.3 wird folgender Satz angefügt:
„Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nach Nummer 2.4.4 erhalten zu dem genannten Fördersatz einen Aufschlag von 10 Prozent.“
16.
Teil II Kapitel H.4 Unterkapitel H.4.1 Verweis zu H.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Zu H.1.3
Die in den Kapiteln A und B sowie unter G.1.2.1 genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe. Die in den Kapiteln C, sowie E, F und G (außer G.1.2.1) unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 5 Prozent, im Kapitel C jedoch höchstens auf 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.“
17.
Teil II Kapitel H.4 Unterkapitel H.4.2 Verweis zu H.1.3 Satz 2 wird nach der Angabe „5 Prozent“ die Angabe „, höchstens jedoch auf 70 Prozent“ gestrichen.
18.
Teil II Kapitel J.4 Unterkapitel J.4.1 Verweis zu J.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Zu J.1.1
Die in den Kapiteln A und B sowie unter G.1.2.1 genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe. Die in den Kapiteln C, sowie E, F und G (außer G.1.2.1) unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 10 Prozent, im Kapitel C höchstens jedoch auf 89 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.
Die im Kapitel H unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Richtlinie gilt bis auf die Änderungen nach den Nummern 6 bis 9 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Dresden, den 28. Juli 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 33, S. 1312
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. August 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011