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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen „Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2001/2002 (DBestHG 2001/2002)“

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen „Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2001/2002 (DBestHG 2001/2002)“ vom 3. Januar 2001 (SächsABl. S. 143)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
„Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2001/2002 (DBestHG 2001/2002)“

Vom 3. Januar 2001

Aufgrund § 12 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (Haushaltsgesetz 2001/2002) vom 15. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 502) erlässt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Staatshaushaltes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002:

1
Deckungsfähigkeit
1.
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel sind gegenseitig deckungsfähig die Mittel der Titel
1.1.1
425 11
(Vergütungen für sonstige Hilfsleistungen durch Angestellte) und
 
426 11
(Löhne für sonstige Hilfsleistungen durch Arbeiter)
1.1.2
511 01
(Geschäftsbedarf, Geräte und Ausstattungen, außer EDV-Anlagen) und
 
511 02
(Brief- und Paketgebühren, sonstige Fernmeldegebühren)
1.1.3
514 0.
(Haltung von Dienstfahrzeugen) und
 
527 0.
(Reisekostenvergütungen für Dienstreisen)
1.2
In jedem Kapitel sind die Sächlichen Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 jeweils bis zur Höhe von 20 vom Hundert der veranschlagten Ansätze gegenseitig deckungsfähig, mit Ausnahme der Titel in Titelgruppen und der mit Einnahmen gekoppelten Ausgabeermächtigungen. Nummer 1.1 bleibt unberührt. Ansätze bei den Gruppen 529 (Verfügungsmittel) und 531 (Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit) dürfen nicht verstärkt werden (einseitige Deckungsfähigkeit). Deckungsberechtigte Ansätze dürfen um insgesamt nicht mehr als 30 vom Hundert verstärkt werden. Leertitel dürfen im Wege der Deckungsfähigkeit um bis zu 5 000 EUR (9 779,15 DM) verstärkt werden.
1.3
Im Übrigen ergibt sich die Deckungsfähigkeit von Ausgabemitteln aus den im Haushaltsplan enthaltenen Vermerken.
2
Bewirtschaftung der Personalausgaben
2.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter (Titel 422 01), Beamte zur Anstellung und Richter auf Probe (Titel 422 02), Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 05), Angestellte (Titel 425 01) und Arbeiter (Titel 426 01) gebunden, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt. Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen.
2.2
Die in einem Einzelplan bei den Titeln 422 01, 422 02, 422 05, 425 01 und 426 01 veranschlagten Mittel für Personalausgaben (einschließlich Titel 421 0. und 439 0.) dürfen bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden und sind einseitig deckungsfähig zu Gunsten der unter Ziffer 2.3 zusammengefassten Personalausgaben.
2.3
Die in einem Einzelplan bei den Titeln 422 44 und 422 45 sowie der Gruppe 432 veranschlagten Personalausgaben dürfen bei der Ausführung des Haushaltsplanes zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplanes gemeinsam bewirtschaftet werden und sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der unter Ziffer 2.2 zusammengefassten Personalausgaben.
2.4
Für Beamte und Angestellte, bei denen nach Nummer 2.1 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt sind.
3
Besetzung von Planstellen und Stellen
Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten §§ 5 und 12 Nr. 2 des Haushaltsgesetzes 2001/2002, §§ 49 und 50 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516), die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2001 ( VwV-HWiF 2001) und 2002 ( VwV-HWiF 2002), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
3.1
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, im Bedarfsfall besetzbare, zeitweilig offenstehende Stellen wie folgt besetzt werden:
3.1.1
Stellen für planmäßige Beamte und Richter (Titel 422 01) durch Beamte auf Zeit, Beamte zur Anstellung und dergleichen (Titel 422 02); abgeordnete Beamte (Richter) und so weiter durch Angestellte (Titel 425 01) und Arbeiter (Titel 426 01); Beamte auf Widerruf (Titel 422 05) durch Angestellte (Titel 425 11);
3.1.2
Stellen für Angestellte (Titel 425 01) durch Arbeiter (Titel 426 01).
3.1.3
Diese Planstellen und Stellen dürfen nur innerhalb der Gruppen des höheren, des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes mit Beschäftigten aus Stellen gleicher Art (Laufbahn) und gleicher oder niedrigerer Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen besetzt werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von Satz 1 und Nummer 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 Satz 1 zulassen, wenn dadurch geringere Personalausgaben entstehen oder dies im Rahmen der verfügbaren Personalausgaben in besonderen Einzelfällen unabweisbar ist.
3.1.4
Bis auf Weiteres dürfen bei besonderem Bedarf mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorübergehend auf Stellen für planmäßige Beamte, für Beamte zur Anstellung oder für Angestellte verrechnet werden. In Sonderfällen können ausnahmsweise über § 49 Abs. 3 SäHO hinaus und unter Einhaltung der bei diesem Titel veranschlagten Haushaltsmittel für längstens vier Monate je 2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Beamtenstelle auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geführt werden. Dieses Vorgehen bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen. Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird oder für Studenten in einem privatwirtschaftlichen Ausbildungsverhältnis, die zu einem Studium an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung zugelassen sind. Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes dürfen mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besetzt werden.
3.1.5
In Ausnahmefällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen Beamte anderer Fachrichtungen auf Planstellen verrechnet werden.
3.1.6
Auf Stellen für Richter der Besoldungsgruppe R 2 können auch Richter kraft Auftrags der Besoldungsgruppe A 13 bis A 16, auf Stellen der Besoldungsgruppe R 1 auch Richter kraft Auftrags der Besoldungsgruppe A 13 und A 14 verrechnet werden.
3.1.7
Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen dürfen zur Überbrückung eines unabweisbaren Bedarfs nach bestandener Laufbahnprüfung Beamte zur Anstellung oder entsprechende Angestellte vorübergehend auf Stellen des Titels 422 05 weitergeführt werden, wenn ihre Übernahme auf Planstellen/Stellen (Titel 422 01, 422 02 beziehungsweise 425 01) aufgrund des Entwurfs des nächsten Haushaltsgesetzes vorgesehen oder mit Beginn des nächsten Haushaltsjahres anderweitig möglich ist. Im Vorgriff auf Stellenbewilligungen bei Titel 422 05 im Entwurf des nächsten Haushaltsgesetzes dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen bereits zum 1. Oktober des laufenden Jahres Beamte auf Widerruf eingestellt werden.
3.2
Angestellte, die aufgrund § 23a BAT (Bewährungsaufstieg) oder sonstiger tariflicher Bestimmungen zum Beispiel wegen Zeitablaufs, Dauer der Berufsausübung oder Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft sind, dürfen auf Stellen der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe verrechnet werden. Das Gleiche gilt für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst bei Nachweis der entsprechenden schreibtechnischen Fähigkeiten. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag besonders zu vermerken.
3.3
Von den Stellenplänen für tarifliche Angestellte und für Arbeiter darf im Übrigen vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Angestellten oder Arbeitern aufgrund für den Freistaat Sachsen verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. Nach Möglichkeit sollen hierfür jedoch besetzbare freie Stellen verwendet werden. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.
4
Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen
Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch Ausgaben geleistet werden
4.1
für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Beschäftigte des Freistaates Sachsen in Strafverfahren,
4.2
für die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Beamten, Angestellten und sonstigen Bewerbern, von kirchlichen Bediensteten, die aufgrund von Verträgen/Gestellungsverträgen im öffentlichen Schuldienst tätig sind, sowie für die Kosten einer von der Ernennungs-/Anstellungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung,
4.3
für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen, soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind,
4.4
für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen,
4.5
für Verlustentschädigungen.
5
Personalbezogene Sachausgaben
5.1
Aus Mitteln der Titel 459 0. (Prüfungsvergütungen) können auch mit der Prüfung zusammenhängende Sächliche Verwaltungsausgaben bestritten werden.
5.2
Aus Mitteln der Titel 425 12 und 426 12 (Gehälter und Löhne im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) dürfen auch Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geleistet werden, soweit hierzu von der Bundesanstalt für Arbeit Zuschüsse geleistet werden.
6
Anwendung des Haushaltsplans
Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas anderes bestimmt ist.
7
Ausnahmen vom Bruttonachweis
Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe des § 35 SäHO sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zugelassen oder vorgeschrieben. Darüber hinaus sind Erstattungen von Betriebskosten für landeseigene oder gemietete Liegenschaften stets, also auch nach Abschluss der Bücher, von den Ausgaben abzusetzen.
8
Zweckgebundene Einnahmen
8.1
Zweckgebundene Einnahmen (§ 8 Satz 2 SäHO) sind, auch wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt sind, bei den zutreffenden Einnahmetiteln zu vereinnahmen und die hierdurch etwa erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben unter Beachtung des § 10 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2001/2002 bei den Ausgabetiteln zu verausgaben. Auf hiernach sich ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist § 37 SäHO nicht anzuwenden. Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen, die nicht in das Haushaltsresteverfahren einbezogen werden sollen, dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen in den Haushalt des Folgejahres umgebucht werden.
8.2
Bei Förderprogrammen, bei denen Ausgaben nur in Abhängigkeit von Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Vorfinanzierung aus Landesmitteln zulassen und den vorfinanzierten Betrag auf die nächstjährige Bewilligung anrechnen, wenn Zahlungen Dritter auf veranschlagte zweckgebundene Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, oder es kann Ausgaben in Höhe des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejahres umbuchen.
9
Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen
An Beamte, Angestellte und Arbeiter dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 vom Hundert des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Satz 1 gilt auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 vom Hundert des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. Einer Einwilligung nach § 57 SäHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
10
Übergangsregelung für DM-Beträge
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 gelten statt der Euro-Beträge die in Klammern angegebenen DM-Beträge.
11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen „Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 1999/2000“ vom 22. Dezember 1998 außer Kraft. Die vorstehende Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Dresden, den 3. Januar 2001

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 7, S. 143

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002