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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Vollzitat: Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1178)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
(Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – SächsSchAVO)

Vom 30. Juni 1994

Aufgrund von § 48 Abs. 4, Abs. 7 und § 119 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und dem Staatsministerium für Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung einschließlich Anlagen 1 bis 3 gilt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Wasserschutzgebieten und ergänzt Wasserschutzgebietsverordnungen nach § 19 Abs. 1 WHG und § 48 Abs. 1 SächsWG .

(2) Sie gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen aufgrund baulicher Maßnahmen eine Verlagerung von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmitteln und ihrer Abbauprodukte in den Untergrund ausgeschlossen ist.

§ 2
Ausgleichspflicht

(1) Haben Anordnungen in Wasserschutzgebieten erhöhte Anforderungen zum Inhalt, die die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist ein finanzieller Ausgleich zu leisten. Der Anspruch besteht für erhöhte Anforderungen

1.
in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 WHG,
2.
in den nach § 48 Abs. 5 SächsWG durch vorläufige Anordnung geschützten, als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebieten,
3.
in den auf der Grundlage von § 29 des Wassergesetzes (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Wasserversorgung beschlossenen Trinkwasserschutzgebieten sowie
4.
in Heilquellenschutzgebieten nach § 46 Abs. 3 SächsWG .

(2) Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen auch erwerbsmäßiger Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau.

(3) Forstwirtschaftlich genutzt ist jede Waldfläche im Sinne von § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Waldgesetz – SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137).

(4) Für die in Anlage 1 Nr. 3.2 genannten Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird ein Ausgleich geleistet, soweit nicht deren Anwendung nach der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), geändert durch Verordnung vom 3. August 1993 (BGBl. I S. 1455), außerhalb von Wasserschutzgebieten verboten ist.

§ 3
Ausgleichsberechtigter und Ausgleichspflichtiger

(1) Ausgleichsberechtigt ist, wer ein im Wasserschutzgebiet liegendes Grundstück land- oder forstwirtschaftlich als Eigentümer, Pächter oder dinglich Berechtigter bewirtschaftet.

(2) Ausgleichspflichtiger ist der Freistaat Sachsen.

§ 4
Grundsätze des Ausgleichs und Ausgleichsvoraussetzungen

(1) Der Ausgleich wird in der Regel als Pauschalausgleich geleistet. Er wird auf Antrag für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Einhaltung der in Anlage 1 aufgeführten Schutzbestimmungen und Bewirtschaftungsregeln ergeben, an die Landwirte geleistet. Der Pauschalausgleich wird anteilig geleistet, wenn ein Grundstück im Laufe des Kalenderjahres in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Der begonnene Monat zählt als voller Monat.

(2) Anstelle des Pauschalausgleichs kann der Landwirt einen Einzelausgleich verlangen, insbesondere

1.
bei erhöhten finanziellen Aufwendungen, die über die Höhe des Pauschalausgleiches hinausgehen,
2.
für erwerbsmäßigen Anbau von Sonderkulturen, wie Spargel, Tabak und Wein.

Für forstwirtschaftlich genutzte Flächen wird nur Einzelausgleich geleistet. Der Einzelausgleich setzt den Nachweis von Tatsachen voraus, aus denen sich die wirtschaftlichen Nachteile im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben.

(3) Bei Abschluß eines Vertrages nach § 7 wird der Ausgleich vertragsgemäß gewährt.

(4) Sofern es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, können in den einzelnen Wasserschutzgebietsverordnungen weitere über das Maß dieser Verordnung hinausgehende Schutzbestimmungen für die Land- oder Forstwirtschaft erlassen werden. Die dadurch entstandenen wirtschaftlichen Nachteile sind nach Absatz 2 oder 3 auszugleichen.

(5) Der Land- oder Forstwirt ist verpflichtet, der gesetzlich gebotenen Schadensminderungspflicht zu entsprechen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung kann das Staatliche Amt für Landwirtschaft den Ausgleich angemessen herabsetzen.

§ 5
Höhe des Ausgleichs

(1) Der Ausgleichsberechtigte erhält für die Mehraufwendungen, die ihm aufgrund des Einhaltens der in Anlage 1 aufgeführten Bewirtschaftungsregeln entstehen, einen pauschalen Ausgleichsbetrag von 220 DM pro Hektar und Jahr.

(2) Ergibt sich für den Berechtigten eine Ausgleichsleistung von weniger als 100 DM pro Jahr, so wird kein Ausgleich gewährt.

(3) Die Höhe des Einzelausgleichs wird durch Schätzung ermittelt. Sie bemißt sich nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen wird mindestens der Pauschalausgleich nach Absatz 1 geleistet.

§ 6
Versagung des Ausgleichs

(1) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, wenn die wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Einhaltung der Schutzbestimmungen nach Anlage 1 entstehen, durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

(2) Ein Einzelausgleich wird nicht gewährt, soweit es dem Landwirt nach seinen betrieblichen Verhältnissen zumutbar ist, durch eigene Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Insbesondere hat er darzulegen, aus welchen Gründen die ausgleichspflichtige Nutzung nicht auf Grundstücken außerhalb des Wasserschutzgebietes vorgenommen werden konnte.

(3) Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung gemäß Anlage 1, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.

(4) Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist die Unterschreitung des Richtwertes von 45 Kilogramm Nitrat-Stickstoff pro Hektar im Boden am Ende der Vegetationsperiode anzustreben. Der Nitrat-Stickstoff wird aufgrund von Bodenproben aus 0 bis 0,60 m Tiefe bestimmt. Wird bei der Probenentnahme nach dem Ende der Vegetationsperiode in einer Einzelmischprobe der Grenzwert von 90 Kilogramm Nitrat-Stickstoff pro Hektar im Boden überschritten, sind zwei weitere Proben auf dem betreffenden Schlag zu entnehmen. Der Grenzwert gilt als eingehalten, solange der Mittelwert aus diesen drei Proben 90 Kilogramm Nitrat-Stickstoff pro Hektar nicht überschreitet. Dieser Grenzwert ist an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen, sobald gesicherte Erkenntnisse über die Entwicklung des Restgehaltes an Nitrat-Stickstoff im Boden am Ende der Vegetationsperiode vorliegen. Der Ausgleich kann versagt werden, wenn nicht Beobachtungen an Vergleichsflächen oder amtliche gebiets- und nutzungsspezifische Auswertungen zeigen, daß auch bei Beachtung der Schutzbestimmungen nach Anlage 1 die Einhaltung dieses Grenzwertes nicht möglich war.

§ 7
Öffentlich-rechtliche Verträge

(1) Die Bewirtschaftung der betroffenen Flächen und die Zahlung von Ausgleichsleistungen kann durch öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den Land- oder Forstwirten und dem Freistaat Sachsen vereinbart werden, wenn

1.
ein Land- oder Forstwirt, dessen bewirtschaftete Flächen insgesamt oder zum Teil in einem Schutzgebiet nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 liegen, diese so umstrukturiert, daß eine Minderung vorhandener Gewässerbelastungen zu erwarten ist,
2.
zum Zwecke des Gewässerschutzes über die Anordnungen der einzelnen Wasserschutzgebietsverordnung und dieser Verordnung hinausgehende Nutzungsbeschränkungen eingehalten werden,
3.
im Einzelfall in einem hydrogeologisch abgegrenzten Einzugsgebiet einer Wasserfassungsanlage von der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes insgesamt oder teilweise abgesehen wird.

Bei Abschluß derartiger Verträge wird der Freistaat Sachsen durch das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft vertreten. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die untere Wasserbehörde. Musterverträge werden vom Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten erarbeitet und bekanntgegeben.

(2) Der Ausgleichspflichtige gleicht die mit Verboten und Nutzungsbeschränkungen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile durch einen individuell ermittelten Ausgleich aus.

§ 8
Ausgleichsverfahren

(1) Für Anträge auf Ausgleichsleistungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben werden. Die Vordrucke sind in den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft, den Staatlichen Umweltfachämtern und in der zuständigen Wasserbehörde zu erhalten.

(2) Im Antrag sind für jedes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstück Angaben über die Größe und die Nutzung im Laufe des Jahres, für das die Ausgleichszahlung beantragt wird, zu machen. Bestandteil des Antrages sind die Angaben aus den Schlagkarten gemäß § 12.

(3) Im Antrag ist zu erklären, ob für die wirtschaftlichen Nachteile, die aus dem Einhalten der Bewirtschaftungsregeln nach Anlage 1 entstehen, anderweitig Ersatzleistungen beantragt oder erlangt wurden.

(4) Antragsberechtigt ist, wer am 15. Februar des Ausgleichszeitraumes Bewirtschafter ist.

(5) Für die Bewilligung des Ausgleichs ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsberechtigte seinen Betriebssitz hat. Liegt dieser außerhalb des Freistaates, so ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die von ihm bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Flächen in Gebieten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 liegen.

(6) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft, die Wasserbehörden und die Staatlichen Umweltfachämter gewähren sich gegenseitig die Informationen, die datenschutzrechtlich zulässig sind.

§ 9
Verfahrensfristen

(1) Die Anträge sind jährlich bis zum 31. Mai für das vergangene Kalenderjahr (Ausgleichszeitraum) zu stellen. Für Anträge auf Ausgleich nach § 7 gelten die vertraglich vereinbarten Fristen.

(2) Anträge gemäß § 15 Abs. 1 sind bis 31. August 1994 zu stellen.

(3) Die Auszahlung der Ausgleichsleistungen soll jeweils bis zum 1. Dezember des auf den Ausgleichszeitraum folgenden Jahres erfolgen. Die Auszahlung der Ausgleichsleistungen nach § 15 Abs. 1 soll bis zum 31. Dezember99 14 erfolgen.

§ 10
Verfahrenskosten

(1) Der Ausgleichspflichtige hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen.

(2) Beantragt der Berechtigte einen Einzelausgleich, so hat er die Verfahrenskosten nur dann selbst zu tragen, wenn der festgestellte Wert unter dem des pauschalierten Ausgleichs liegt.

§ 11
Überwachung

(1) Die Überwachung der Gewässerbeschaffenheit obliegt den zuständigen Wasserbehörden und den Staatlichen Umweltfach-ämtern. Neben den nach Satz 1 zuständigen Behörden wirken die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft an der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung mit. Dabei obliegen ihnen die Aufgaben einer technischen Fachbehörde. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft hat insbesondere die Aufgabe, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben zu entnehmen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Gewässer-, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen oder anzufordern.

§ 12
Besondere Pflichten, Aufzeichnungen

(1) Der Land- oder Forstwirt hat die schlagbezogenen Betriebsdaten über

1.
die Größe der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke,
2.
die Fruchtfolge der letzten drei Jahre,
3.
Menge, Art und Zeitpunkt von Dünger- und Pflanzenschutzmittelgaben,
4.
Bodenbearbeitungs- und Bewirtschaftungsverfahren und
5.
Ergebnisse von Untersuchungen nach Absatz 2 in Schlagkarten gemäß Anlage 2 aufzuzeichnen.

(2) Vor Vegetationsbeginn soll der jeweilige N min -Gehalt des Bodens durch Untersuchung festgestellt werden. Der Landwirt ist verpflichtet, bei Flächeneinheiten (Schlägen) über zwei Hektar diese Untersuchungen vornehmen zu lassen. Auf Dauergrünland finden die Vorschriften dieses Absatzes keine Anwendung.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind innerhalb einer Woche nach Durchführung der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen.

(4) Die Schlagkarten sind vom Bewirtschafter fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Ausgleichspflichtigen und der beauftragten Behörde vorzulegen.

§ 13
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Befreiungen erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  2. die Durchführung der Vorschrift zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder für eine Übergangszeit keine nachteilige Auswirkung auf das Gewässer erwarten läßt.

(2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie bedarf der Schriftform.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 135 Abs. 1 Nr. 16  SächsWG handelt, wer als land- oder forstwirtschaftlicher Nutzer in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorsätzlich oder fahrlässig

  1.
einer Schutzbestimmung nach Anlage 1 Nr. 1 zuwiderhandelt;
  2.
entgegen Anlage 1 Nr. 2.2 Wirtschaftsdünger, mineralische Düngemittel und Silagesickersäfte sowie chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel in einem fünf Meter breiten Randstreifen von Oberflächengewässern ausbringt;
  3.
entgegen Anlage 1 Nr. 2.5 Dauergrünland umbricht;
  4.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.1 Pflanzenkompostierungsanlagen betreibt;
  5.
entgegen den Maßgaben des Katalogs in Anlage 3 Pflanzenschutzmittel anwendet;
  6.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.5 Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Abwasser, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aufbringt;
  7.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.6 Festmist und ähnliche Stoffe aufbringt;
  8.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.7 Düngemittel und Silagesickersaft ausbringt;
  9.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.8 stickstoffhaltige Handelsdünger ausbringt;
10.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.9 und 3.10 Wirtschaftsdünger, Mineraldünger, Klärschlamm lagert;
11.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.11 Foliensilos errichtet und betreibt;
12.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.15 Intensivbeweidung oder Pferche betreibt;
13.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.16 Anlagen zur erwerbsmäßigen Tierhaltung errichtet und erweitert;
14.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.17 Gemüsebaubetriebe, Hopfenanlagen oder Tabakanbauflächen neu anlegt oder erweitert;
15.
entgegen Anlage 1 Nr. 3.20 Stammholz mit Insektiziden und Fungiziden behandelt;
16.
entgegen § 12 eine Schlagkarte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder sie nicht aufbewahrt;
17.
entgegen § 11 Abs. 2 das Entnehmen von Wasser, Bodenbestandteilen, Pflanzen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Untersuchung nicht überläßt oder die Entnahme nicht duldet;
18.
eine durch Befreiung nach § 13 zugelassene Handlung vornimmt, ohne eine mit der Befreiung verbundene vollziehbare Auflage zu erfüllen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 200 000 DM geahndet werden.

§ 15
Übergangsregelung

(1) Der Ausgleichsbetrag wird erstmals für das Kalenderjahr 1991 geleistet. Für Beschränkungen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft in den Jahren 1991 bis 1993, insbesondere für Nutzungsbeschränkungen nach den Vorschriften von § 2 Abs. 4, wird abweichend von § 5 Abs. 1 ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 70 DM pro Hektar und Jahr geleistet. Für Beschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft in den Jahren 1991 bis 1993 bemißt sich der Ausgleich nach § 5 Abs. 3. Hat der Bewirtschafter der Flächen in den Jahren 1991 bis 1993 gewechselt, so ist derjenige antragsberechtigt, welcher am 15. Februar des jeweiligen Jahres die Flächen bewirtschaftet hat.

(2) Für Beschränkungen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft im Jahre 1994 wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 geleistet. Für Beschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft im Jahre 1994 wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 3 geleistet. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die nach der Ersten Durchführungsbestimmung zur Bodennutzungsverordnung – Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile – vom 14. März 1985 (GBl. DDR I Nr. 9 S. 97) geleisteten Ausgleichszahlungen werden nicht angerechnet.

(4) Bewirtschaftungsbeschränkungen und -verbote für die Land- oder Forstwirtschaft in den gemäß § 139 SächsWG fortgeltenden Trinkwasserschutzgebieten werden durch die Beschränkungen und Verbote dieser Verordnung ersetzt.

§ 16
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 6 Abs. 4 Satz 3 bis 6 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 1994

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage 1
(zu §§ 2,4,6 und 14)

Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten für die Land- und Forstwirtschaft
1.
Schutzbestimmungen für die Fassungszone
(Schutzzone I)
 
In der Fassungszone sind nur folgende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen gestattet:
 
Mähnutzung von Grünland ohne Düngung und ohne Anwendung von Pflanzenschutz- und Pflanzenbehandlungsmitteln.
Das Mähgut ist nach dem Schnitt abzufahren.
 
Forstwirtschaftliche Nutzung ohne Düngung und ohne Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln bei Verzicht auf Kahlschlag und Wurzelstockbeseitigung.
 
Extensive Fischerei und jagdliche Nutzung.
2.
Schutzbestimmungen für die engere und weitere Schutzzone
2.1
Jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird, sind zu unterlassen.
2.2
Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger, mineralischen Düngemitteln und Silagesickersäften sowie chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in einem 5 m breiten Randstreifen von Oberflächengewässern ist verboten. 
2.3
Die landwirtschaftliche Nutzung darf nur mit einer um 20 vom Hundert reduzierten Stickstoffdüngung gegenüber der ordnungsgemäßen (bedarfsgerechten) Stickstoffdüngung auf der Grundlage eines vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft erstellten Düngeprogramms oder besonderer Düngeempfehlungen erfolgen.
2.4
Die mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft auszubringende Gesamtstickstoffmenge darf bei Ackerland 170 Kilogramm pro Hektar und Jahr und bei Grünland 210 Kilogramm pro Hektar und Jahr nicht überschreiten. Vor der Ausbringung von Wirtschaftsdünger ist der Gehalt an Nährstoffen (Stickstoff, Phosphor und Kali) zu bestimmen oder anhand von Richtwerttabellen zu schätzen und in die Gesamtdüngeplanung einzubeziehen. Die beim Weidegang anfallenden Nährstoffe sind anzurechnen.
2.5
Dauergrünlandumbruch ist verboten. Als Dauergrünland zählen die Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Grünlandnutzung besteht.
2.6
Durch eine ganzjährige Pflanzendecke (Dauerbegrünung durch Untersaat, Haupt- und Zwischenfrucht, Zwischensaaten) ist der Stickstoffeintrag ins Gewässer zu reduzieren. Der Umbruch der Begrünung darf frühestens vier Wochen vor der Wiederbestellung erfolgen. Das Gebot der Dauerbegrünung nach Satz 1 gilt nicht für den Anbau späträumender Gemüsearten (zum Beispiel Porree, Kohl).
2.8
Durch Beregnung darf eine Bodenfeuchte von 80 vom Hundert der Feldkapazität nicht überschritten werden. Die Einzelgabe darf 20 mm auf leichten und 30 mm auf anderen Böden nicht überschreiten.
3.
Des weiteren gelten in der engeren Schutzzone (Zone II) und weiteren Schutzzone (Zone III) folgende Verbote und Beschränkungen:

zu Anlage 1

Anlage 2
(zu § 12)

Schlagkarte 1:

Schlagkarte 2:

Schlagkarte 3:

Schlagkarte 4:

Schlagkarte 5:

Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 5)

Positivkatalog

Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die in Wasserschutzgebieten in der engeren Schutzzone (Zone II) und weiteren Schutzzone (Zone III) angewendet werden können

Allgemeines

Im Positivkatalog (Liste 1 und 2) sind nur die chemischen Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und keine Handelsnamen aufgeführt. Ein Pflanzenschutzmittel darf nur dann in einem Schutzgebiet angewandt werden, wenn der Wirkstoff oder bei Wirkstoffkombinationen alle Wirkstoffe im Positivkatalog aufgeführt sind.

 

Liste 1
Liste 1: Wirkstoffe
Liste 1: Wirkstoffe, die bundesweit in Schutzgebieten eingesetzt werden können.

Abamectin
Acephat
Acridinbasen
alpha-Cypermethrin
Amitraz
Amitrol
Anilazin
Anthrachinon
Apfelwickler-Granulosevirus
Azinphos-methyl
Azocyclotin
Bacillus thuringiensis1)
Baumwachse, Wundbehandlungsmittel
Benomyl
beta-Cyfluthrin
Bifenox
Bitertanol
Blausäure
Bradifacoum
Bromadiolon
Bromophos
Bromoxynil
Butocarboxim
Butoxycarboxim
Calciumphosphid
Carbendazim
Carbetamid
Carboxin
Chlorflurenol
Chloridazon
Chlormequat
Chlorphacinon
Chlorpropham
Chlorpyrifos
Chlorthalonil
Chlortoluron
Clofentezin
Clopyralid
Cumatetralyl
Cyanamid
Cycloat
Cycloxydim
Cyfluthrin
Cymoxanil
Cypermethrin
Cyproconazol
2,4-D
Dalapon
Deiquat
Deltamethrin
Demeton-S-methyl
Demeton-S-methyl-sulfon
Dichlofluanid
Dichlorbenzoesäure-methylester
Dichlorprop-P
Dichlorvos
Diclobutrazol
Diclofop
Dicyclopentadien
Didecyldimethyl-ammoniumchlorid
Difenacoum
Difenoconazol
Difethialon
Diflubenzuron
Diflufenican
Dimefuron
Dinocap
Dithianon
Diuron
Eisen-II-sulfat
Eisen-III-sulfat
EPTC
Esfenvalerat
Ethanol
Etephon
Ethofumesat
Fenarimol
Fenchlorazol
Fenfuram
Fenoxaprop
Fenoxaprop-P
Fenoxycarb
Fenpiclonil
Fenpropathrin
Fenpropimorph
Fenthion
Fentin-acetat
Fenvalerat
Ferbam
Fluazin
amFlubenzimin
Flurochloridon
Fluroxypyr
Flusilazol
Fosetyl
Fuberidazol
Glufosinat
Glyphosat
Guazatin
Hexythiazox
8-Hydroxichinolin
Hymexazol
Imazalil
Ioxynil
Iprodion
Isofenphos
Isoproturon
Kali-Seife
Kohlendioxid
Kupferhydroxid
Kupfernaphthenat
Kupferoxychlorid
Kupfersulfat, basisch
Lambda-Cyhalothrin
Lecithin
Lindan2)
Linuron
Magnesiumphosphid
Mancozeb
Maneb
MCPA
Mecoprop-P
Metaldehyd
Metamitron
Metarhizium anisopliae
Metazachlor
Methabenzthiazuron
Methamidophos3)
Methidathion
Methiocarb
Metiram
Metobromuron
Metolachlor
Metsulfovax
Metsulfuron
Mineralöle
Myclobutanil
Napropamid
Nuarimol
Omethoat
Oxydemeton-methyl
Paraquat
Parathion
Parathion-methyl
Parfuemol Daphne
Penconazol
Pencycuron
Pendimethalin
Permethrin
Phenmedipham
Phosalon
Phosphamidon
Phoxim
Piperonylbutoxid
Pirimicarb
Pirimiphos-methyl
Prochloraz
Procymidon
Propamocarb
Propham
Propiconazol
Propineb
Prosulfocarb
Pyrazophos
Pyrethrine
Pyridat
Pyrifenox
Quassin
Quizalofop
R 25 788
Rapsöl
Schwefel
Stickstoff
Sulfachinoxalin
Sulfotep
Tebuconazol
Tefluthrin
Terbufos
Terbuthylazin
Terbutryn
Thiabendazol
Thifensulfuron
Thiophanat-methyl
Thiram
Tolclofos-methyl
Tolylfluanid
Triadimefon
Triadimenol
Triallat
Triasulfuron
Triazoxid
Tribenuron
Trichlorfon
Tridemorph
Triflumuron
Trifluralin
Triforin
Verbißmittel
Vinclozolin
Warfarin
Z-9-Dodecenylacetat
Zibethextrakt
Zineb
Zinkphosphid

 

Legende:
Legende
Legende:
1 = Nicht zugelassen in der engeren Schutzzone (Zone II)
2 = keine Anwendung 1. gegen Borkenkäfer in geschälter Rinde
  2. als Gieß- und Streumittel
3 = keine Anwendung als Gießmittel

 

Liste 2
Liste 2
Liste 2: Wirkstoffe, die ausschließlich im Beitrittsgebiet in Schutzgebieten eingesetzt werden können

Alachlor
Aldimorph
Alkansulfonat
Alkylphenolpolyglycolether
Amethryn
Benfluralin
Benzalkoniumchlorid
Bromfenoxim
Brompropylat
Bronopol
Bupirimat
Captan
Chinomethionat
Chloralhydrat
Chloralmethyl-halbacetal
Chlorfenprop-methyl
Chlorfenvinphos
Chloroxuron
Cyanwasserstoff
DADZ
Desmethryn
Disulfoton
Endosulfan
Ethirimol
Fenbutatinoxyd
Fenitrothion
Fentinhydroxid
Fenuron
Fluoroglycofenethylester
Flutriafol
Fosamin
Furalaxyl
Imazapyr
Kaliumnitrat
Lenacil
Melathion
Metaldehyd
Mevinphos
Natriumdiacetonketogulonat
Natriumsulfosuccinat
Nourseothricin
Octyl-phenoxy-polyethoxyethanol
Ölgemisch
Paraffine, techn.
Phosmet
Prometryn
Propargit
Tebutam
Teflubenzuron
Thiocyclam-hydrogenoxalat
TMV
Tributylzinnoxid

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 39, S. 1178

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000