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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gestaltung, Herstellung und Verwendung der Dienstsiegel

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gestaltung, Herstellung und Verwendung der Dienstsiegel vom 9. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1743)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gestaltung, Herstellung und Verwendung der Dienstsiegel

Vom 9. Oktober 2009

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gestaltung, Herstellung und Verwendung der Dienstsiegel (VwV Dienstsiegel) vom 16. Februar 2001 (SächsABl. S. 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486), wird wie folgt geändert:

1
Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
 

„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gestaltung und Verwendung der Dienstsiegel
(VwV Dienstsiegel)“

2.
Die Nummer 2 Buchst. b Satz 4 wird gestrichen.
3.
Die Nummer 3 wird gestrichen.
4.
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
5.
Der neuen Nummer 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:
 
„d)
Der Verlust von Dienstsiegeln ist der obersten Dienstbehörde oder Dienststelle unverzüglich auf dem Dienstweg anzuzeigen. Bei Verdacht auf Diebstahl, Unterschlagung oder sonstige missbräuchliche Verwendung ist die zuständige Polizeidienststelle einzuschalten. Das in Verlust geratene Dienstsiegel ist durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt für ungültig zu erklären.“
6.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
 
„4.
Besondere Bestimmungen
 
 
a)
Die Bestimmungen des § 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (Dienstordnung für Notarinnen und Notare – DONot) vom 12. April 2001 (SächsJMBl. S. 34), die zuletzt durchVerwaltungsvorschrift vom 27. November 2008 (SächsJMBl. S. 421) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
 
 
b)
Nummer 2 Buchst. b Satz 3 gilt nicht für die Ländernotarkasse.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Oktober 2009

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 44, S. 1743
    Fsn-Nr.: 114

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Oktober 2009