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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Anordnungsbefugnisse SMF

Vollzitat: VwV Anordnungsbefugnisse SMF vom 4. September 2009 (MBl. SMF S. 102), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. Februar 2010 (MBl. SMF S. 26) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
(VwV Anordnungsbefugnisse SMF)

Vom 4. September 2009

[Geändert durch VwV vom 10. Februar 2010 (MBl. SMF S. 26)
mit Wirkung vom 26. Februar 2010]

Aufgrund von Abschnitt B Ziffer II Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes ( VwV-SächsRKG) vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691) wird zur Anordnungsbefugnis für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen Folgendes bestimmt:

A.
Anordnungsbefugnis für Dienstreisen

I.
Anordnungsbefugte für Dienstreisen
 
1.
Über die Dienstreiseanträge entscheidet:
 
 
a)
der Staatsminister
 
 
 
aa)
für den Staatssekretär
 
 
 
bb)
für die Mitarbeiter des Ministerbüros,
 
 
b)
der Staatssekretär
 
 
 
aa)
für die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen
 
 
 
bb)
für die Mitarbeiter des Staatssekretärsbüros
 
 
 
cc)
für die Leiter der Referate L/K, B/E und P/Ö des Staatsministeriums der Finanzen
 
 
 
dd)
für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
 
 
 
ee)
für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
 
 
 
ff)
für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
 
 
 
gg)
für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen
 
 
 
hh)
für den Leiter des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste
 
 
 
ii)
für die übrigen Beschäftigten des Staatsministeriums der Finanzen und die übrigen Beschäftigten der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe bei allen Dienstreisen in das Ausland, die länger als einen Tag dauern (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt),
 
 
c)
die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen
 
 
 
für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Abteilungen bei allen Dienstreisen im Inland sowie Dienstreisen in das Ausland mit einer Dauer von bis zu einem Tag,
 
 
d)
die Referatsleiter L/K, B/E und P/Ö des Staatsministeriums der Finanzen
 
 
 
für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate bei allen Dienstreisen im Inland sowie Dienstreisen in das Ausland mit einer Dauer von bis zu einem Tag.
 
2.
Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall.
II.
Ausnahmen:
 
Folgende Dienstreisen der nachstehend genannten Funktionsinhaber gelten als angeordnet:
 
1.
des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz innerhalb des Freistaates Sachsen, außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland mit einer Dauer von bis zu drei Tagen sowie in das Ausland mit einer Dauer von bis zu einem Tag,
 
2.
des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen, der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und des Staatsbetriebes Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen sowie des Leiters des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste innerhalb des Freistaates Sachsen sowie außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland mit einer Dauer von bis zu einem Tag.
 
Die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist hiermit nicht verbunden.
III.
Sonderregelung zur Anordnungsbefugnis für Dienstreisen der persönlichen Kraftfahrer:
 
Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter ( Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) der persönlichen Kraftfahrer des Staatsministers und des Staatssekretärs können nachträglich durch den Leiter Ministerbüro und den Leiter Staatssekretärsbüro als zuständigen Anordnungsbefugten genehmigt werden. Die gegebenenfalls erforderliche Schriftform ist auch in diesen Fällen einzuhalten. Für diese Genehmigungen ist der Vordruck Dienstreisegenehmigung und zugleich Reisekostenabrechnung für persönliche Kraftfahrer (Anlage 7 zur VwV-SächsRKG) zu verwenden.

B.
Anordnungsbefugnis für Fortbildungsreisen

I.
Anordnungsbefugte für Fortbildungsreisen
 
1.
Anordnungsbefugte für Fortbildungsreisen
 
 
a)
der Staatsminister
 
 
 
aa)
für den Staatssekretär
 
 
 
bb)
für die Mitarbeiter des Ministerbüros,
 
 
b)
der Staatssekretär
 
 
 
aa)
für die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen
 
 
 
bb)
für die Mitarbeiter des Staatssekretärsbüros
 
 
 
cc)
für die Leiter der Referate L/K, B/E und P/Ö des Staatsministeriums der Finanzen
 
 
 
dd)
für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
 
 
 
ee)
für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
 
 
 
ff)
für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
 
 
 
gg)
für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen
 
 
 
hh)
für den Leiter des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste
 
 
 
ii)
für die übrigen Beschäftigten des Staatsministeriums der Finanzen und die übrigen Beschäftigten der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe bei allen Fortbildungsreisen in das Ausland, die länger als einen Tag dauern (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt),
 
 
c)
die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen
 
 
 
für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Abteilungen bei allen Fortbildungsreisen im Inland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland mit einer Dauer von bis zu einem Tag,
 
 
d)
die Referatsleiter L/K, B/E und P/Ö des Staatsministeriums der Finanzen
 
 
 
für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate bei allen Fortbildungsreisen im Inland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland mit einer Dauer von bis zu einem Tag.
 
2.
Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall.
II.
Ausnahmen:
Fortbildungsreisen des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz, des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen, der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und des Staatsbetriebes Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen sowie des Leiters des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste mit einer Dauer von bis zu einem Tag gelten als angeordnet. Die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist hiermit nicht verbunden.
III.
Reisen von Beschäftigten des Staatsministeriums der Finanzen zu Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen gelten mit der Einladung als angeordnet, wenn diese unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, mit Ausnahme des Flugzeuges, oder eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung triftiger Gründe durchgeführt werden.

C.
Begriffsbestimmung

Eine Dienst- oder Fortbildungsreise von einem Tag liegt bereits vor, wenn die Dienst- oder Fortbildungsreise einzelne Stunden eines Tages umfasst.

D.
Regelungen zur Anordnungsbefugnis für die dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe

Die dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe regeln die Anordnungsbefugnis im Übrigen für ihren Zuständigkeitsbereich.

E.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

I.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
II.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (VwV Anordnungsbefugnisse SMF) vom 23. Juni 2005 (MBl. SMF S. 53), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft. Nummer 1 Buchst. b DoppelBuchst. aa der VwV Anordnungsbefugnisse SMF vom 23. Juni 2005 tritt am 30. November 2009 außer Kraft.

Dresden, den 4. September 2009

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr.Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2009 Nr. 7, S. 102
    Fsn-Nr.: 242-V09.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Februar 2010

    Fassung gültig bis: 26. Februar 2015