1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Anordnungsbefugnisse SMF

Vollzitat: VwV Anordnungsbefugnisse SMF vom 4. Februar 2015 (MBl. SMF S. 2), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. Januar 2017 (MBl. SMF S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
(VwV Anordnungsbefugnisse SMF)

Vom 4. Februar 2015

[zuletzt geändert durch VwV vom 5. Januar 2017 (MBl. SMF S. 2)
mit Wirkung vom 1. Januar 2017]

Aufgrund von Abschnitt B Ziffer II Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 31. März 2014 (SächsABl. S. 586) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), wird zur Anordnungsbefugnis für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen Folgendes bestimmt:

A.
Anordnungsbefugnis für Dienstreisen

I.
Anordnungsbefugte für Dienstreisen

1.
Über die Dienstreiseanträge entscheidet:
 
a)
der Staatsminister
 
 
aa)
für den Staatssekretär,
 
 
bb)
für den Leiter des Ministerbüros;
 
b)
der Staatssekretär
 
 
aa)
für die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen,
 
 
bb)
für den Leiter des Staatssekretärsbüros sowie die Leiter der Referate B/E und P/Ö,
 
 
cc)
für die übrigen Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen und die Bediensteten der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe bei allen Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas, die länger als drei Tage dauern;
 
c)
die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen
für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Abteilungen bei allen Dienstreisen im Inland, Dienstreisen in das europäische Ausland sowie Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
d)
der Abteilungsleiter I des Staatsministeriums der Finanzen
für den Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei allen Dienstreisen in das europäische Ausland, die länger als drei Tage dauern, sowie Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
e)
der Abteilungsleiter III des Staatsministeriums der Finanzen
für den Leiter des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste bei allen Dienstreisen außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Dienstreisen in das europäische Ausland sowie Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
f)
der Abteilungsleiter IV des Staatsministeriums der Finanzen
für die Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen bei allen Dienstreisen außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Dienstreisen in das europäische Ausland sowie Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
g)
der Leiter des Ministerbüros für die übrigen Mitarbeiter des Ministerbüros (einschließlich Bereich L/K);
 
h)
der Leiter des Staatssekretärsbüros für die übrigen Mitarbeiter des Staatssekretärsbüros;
 
i)
die Leiter der Referate B/E und P/Ö des Staatsministeriums der Finanzen für die übrigen Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.
2.
Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall.

II.
Ausnahmen

Folgende Dienstreisen der nachstehend genannten Funktionsinhaber gelten als angeordnet:

a)
Dienstreisen des Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen innerhalb des Freistaates Sachsen, Dienstreisen außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland sowie Dienstreisen im europäischen Ausland mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
b)
Dienstreisen der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, des Geschäftsführers des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen und des Leiters des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste innerhalb des Freistaates Sachsen sowie Dienstreisen außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland mit einer Dauer von bis zu drei Tagen.

Die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist hiermit nicht verbunden.

III.
Sonderregelung zur Anordnungsbefugnis für Dienstreisen der persönlichen Kraftfahrer

Dienstreisen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, der persönlichen Kraftfahrer des Staatsministers und des Staatssekretärs können nachträglich durch den Leiter des Ministerbüros und den Leiter des Staatssekretärbüros als zuständigen Anordnungsbefugten genehmigt werden. Die gegebenenfalls erforderliche Schriftform ist auch in diesen Fällen einzuhalten. Für diese Genehmigungen ist der Vordruck Dienstreisegenehmigung und zugleich Reisekostenabrechnung für persönliche Kraftfahrer (Anlage 7 zur VwV-SächsRKG) zu verwenden.

B.
Anordnungsbefugnis für Fortbildungsreisen

I.
Anordnungsbefugte für Fortbildungsreisen

1.
Über die Fortbildungsreiseanträge entscheidet:
 
a)
der Staatsminister
 
 
aa)
für den Staatssekretär,
 
 
bb)
für den Leiter des Ministerbüros;
 
b)
der Staatssekretär
 
 
aa)
für die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen,
 
 
bb)
für den Leiter des Staatssekretärsbüros sowie die Leiter der Referate B/E und P/Ö,
 
 
cc)
für die übrigen Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen und die Bediensteten der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe bei allen Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas, die länger als drei Tage dauern;
 
c)
die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen
für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Abteilungen bei allen Fortbildungsreisen im Inland, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
d)
der Abteilungsleiter I des Staatsministeriums der Finanzen
für den Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
e)
der Abteilungsleiter III des Staatsministeriums der Finanzen
für den Leiter des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
f)
der Abteilungsleiter IV des Staatsministeriums der Finanzen
für die Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
g)
der Leiter des Ministerbüros für die übrigen Mitarbeiter des Ministerbüros (einschließlich Bereich L/K);
 
h)
der Leiter des Staatssekretärsbüros für die übrigen Mitarbeiter des Staatssekretärsbüros;
 
i)
die Leiter der Referate B/E und P/Ö des Staatsministeriums der Finanzen für die übrigen Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.
2.
Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall.

II.
Ausnahmen

1.
Fortbildungsreisen des Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen, der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, des Geschäftsführers des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen und des Leiters des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste im Inland mit einer Dauer von bis zu drei Tagen gelten als angeordnet. Die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist hiermit nicht verbunden.
2.
Reisen von Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen zu Fortbildungsveranstaltungen des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die in Meißen stattfinden, gelten mit der Einladung als angeordnet, wenn diese unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, mit Ausnahme des Flugzeuges, oder eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung triftiger Gründe durchgeführt werden.

C.
Bedienstete des Staatsministeriums der Finanzen mit Funktionen in Vertretungen und als Beauftragte

1.
Für die am Staatsministerium der Finanzen vorhandenen Mitglieder der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen sowie für die Frauenbeauftragte und den Datenschutzbeauftragten einschließlich der jeweiligen Stellvertreter ist eine Anordnung der in der jeweiligen Funktion anfallenden Dienst- beziehungsweise Fortbildungsreisen nicht erforderlich. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der für diese Reisen erforderlichen Haushaltsmittel sollen die benannten Bediensteten diese Reisen im Vorfeld der Reisestelle anzeigen.
2.
Für die am Staatsministerium der Finanzen vorhandenen weiteren Beauftragten (insbesondere Geheimschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter, Schwerbehindertenbeauftragter des Arbeitgebers, Antikorruptionsbeauftragter) einschließlich deren Stellvertreter erfolgt die Anordnung der in der jeweiligen Funktion anfallenden Dienst- beziehungsweise Fortbildungsreisen durch denselben Anordnungsbefugten, der auch sonst für die Anordnung von Dienstreisen der betreffenden Bediensteten zuständig ist.

D.
Begriffsbestimmungen

1.
Bedienstete im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beamte und Arbeitnehmer sowie Auszubildende im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.
2.
Mitarbeiter im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die der jeweils genannten Arbeitseinheit zugehörigen Bediensteten.
3.
Eine Dienst- oder Fortbildungsreise von einem Tag liegt bereits vor, wenn die Dienst- oder Fortbildungsreise einzelne Stunden eines Tages umfasst.

E.
Regelungen zur Anordnungsbefugnis für die dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe

Die dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe regeln die Anordnungsbefugnis im Übrigen für ihren Zuständigkeitsbereich.

F.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

I.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
II.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. September 2009 (MBl. SMF S. 102), die durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Februar 2010 (MBl. SMF S. 26) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), tritt am Tage nach der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

Dresden, den 4. Februar 2015

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Hansjörg König
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2015 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 242-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017

    Fassung gültig bis: 22. Februar 2018