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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung vom 4. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 61)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung

Vom 4. Dezember 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1312) mit Wirkung vom 14. August 2009, wird wie folgt geändert:

1.
Teil I Nummer 2.4.3 Buchst. b) wird aufgehoben.
2.
Teil I Nummer 2.5.1 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.“
3.
Teil I Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:
 
„a)
Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben bereits andere nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfen, De-minimis-Beihilfen oder andere Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden und in der Summe die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
 
b)
Bei Denkmälern ist die Sächsische Denkmalschutzförderung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls muss eine Mitteilung, dass eine Förderung durch die zuständige Fachbehörde nicht möglich ist, vorliegen.
 
c)
Maßnahmen, für die eine Förderung nach anderen Fachförderrichtlinien des Freistaats Sachsen zulässig ist, sind nach diesen zu fördern (Nachrangigkeitsprinzip). Anderenfalls muss eine Mitteilung, dass eine Förderung der Fachbehörde nicht möglich ist, vorliegen, sofern im Teil II keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Dem Antragsteller obliegt die Einholung erforderlicher Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach anderen Förderrichtlinien ist nur zulässig, wenn die darin enthaltenen einzelnen Maßnahmen hinreichend abgegrenzt sind, eine getrennte Kosten- und Finanzierungsplanung und Abrechnung erfolgt und kein ausdrücklicher Ausschluss der Kombination von Zuwendungen festgelegt ist. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Darlehensprogramme. Die Beihilferegelungen sind dennoch einzuhalten.
 
d)
Andere öffentliche Programme außerhalb von Förderprogrammen der Sächsischen Staatsregierung können zur Finanzierung der Maßnahme mit eingesetzt werden, wenn durch den Subventionsgeber keine anderen Forderungen erhoben werden und keine Überfinanzierung erfolgt.“
4.
In Teil II Kapitel A.1 wird nach Unterkapitel A.1.4 folgendes Unterkapitel A.1.5 angefügt:
„A.1.5
Erhaltung oder Entwicklung der Außenhülle sowie Erschließungsflächen gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter Gebäude“
5.
In Teil II Kapitel A.3 wird die Angabe „Zu A.1.1 bis A.1.3“ durch die Angabe „Zu A.1.1, A.1.2, A.1.3 und A.1.5“ ersetzt.
6.
Teil II Kapitel A.3 Verweis zu A.1.4 wird wie folgt gefasst:
„Zu A.1.4
Zuwendungsfähig sind Ausstattungen für tragfähige gewerbliche Grundversorgungseinrichtungen (zum Beispiel gewerblich betriebene Einrichtungen der Alten- oder Kinderbetreuung oder auch die Kombinationen von verschiedenen Angeboten, zum Beispiel Lebensmittel, Post, Friseur, medizinische Dienstleistungen, Ausbau von lokalen Wärmenetzen, die mit erneuerbaren Energien, insbesondere aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion, betrieben werden) sowie Vorhaben zur Verbesserung der Versorgung mit Breitbandtechnologien.
Abweichend zu Nummer 2.5.4 ist bei Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit Breitbandtechnologie sowie zum Ausbau von lokalen Wärmenetzen auch die Erschließung für Neubaugebiete, Gewerbe- und Industriegebiete zuwendungsfähig.
Zuwendungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas werden nach dieser Richtlinie nicht gewährt.“
7.
In Teil II Kapitel A.3 wird nach dem Verweis Zu A.1.4 folgender Verweis zu A.1.5 angefügt:
„Zu A.1.5
Zuwendungsfähig ist die Erhaltung und Entwicklung der Au- ßenhülle von sanierungsfähigen Gebäuden sowie deren Erschließungsflächen. Es ist ein Betriebskonzept vorzulegen.“
8.
In Teil II Kapitel A.4 Unterkapitel A.4.1 wird folgender Verweis zu A.1.5 angefügt:
„Zu A.1.5
30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR; Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.“
9.
In Teil II Kapitel A.4 Unterkapitel A.4.2 wird nach dem Verweis zu A.1.4 folgender Verweis zu A.1.5 eingefügt:
„Zu A.1.5
30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 EUR; Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.“
10.
In Teil II Kapitel A.4 Unterkapitel A.4.2 wird die Angabe „Zu A.1.1 – A.1.4“ durch die Angabe „Zu A.1.1 bis A.1.5“ ersetzt.
11.
Teil II Kapitel B.2 Verweis Zu B.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Zu B.1.3
Zuwendungsberechtigt sind Träger von Unternehmen.“
12.
In Teil II Kapitel B.3 Unterkapitel B.3.3 Verweis zu B.1.1 Buchst. a) wird das Wort „in“ durch die Wörter „im Freistaat“ ersetzt.
13.
In Teil II Kapitel B.3 Unterkapitel B.3.3 Verweis zu B.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Zu B.1.3
Das Nachrangigkeitsprinzip gemäß Nummer 2.5.2 c) gilt für diese Maßnahmen nicht.
Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger nach Abschluss der beantragten Maßnahme über mindestens neun und höchstens 30 Gästebetten verfügt. Maßnahmen, die auf die Herstellung von Barrierefreiheit gerichtet sind, unterliegen dieser Mindestgrenze nicht.
Antragsteller nach B.1.3 sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme über einen Qualitätsnachweis (Zertifikate, Bescheinigungen, Urkunden) einen hohen Qualitätsstandard ihrer angebotenen Leistungen für die Dauer der Zweckbindungsfrist zu gewährleisten.“
14.
In Teil II Kapitel B.4 Unterkapitel B.4.2 Verweis zu B.1.1 werden die Wörter „außerordentliches Interesse“ durch die Wörter „erhebliches Staatsinteresse“ ersetzt, und wird nach dem Wort „Freistaates“ das Wort „Sachsen“ eingefügt.
15.
Teil II Kapitel B.4 Unterkapitel B.4.3 wird aufgehoben.
16.
In Teil II Kapitel B.4 Unterkapitel B.4.4 Verweis zu B.1.1 werden die Wörter „außerordentliches Interesse“ durch die Wörter „erhebliches Staatsinteresse“ ersetzt, und wird nach dem Wort „Freistaates“ das Wort „Sachsen“ eingefügt.
17.
Teil II Kapitel C.1 Unterkapitel C.1.1 wird wie folgt gefasst:
„C.1.1
Ausbau von Ortstraßen“
18.
Teil II Kapitel C.1 Unterkapitel C.1.2 wird aufgehoben.
19.
Teil II Kapitel C.1 Unterkapitel C.1.3 wird wie folgt gefasst:
„C.1.3
Neu- und Ausbau von innerörtlichen Plätzen“
20.
Teil II Kapitel C.1 Unterkapitel C.1.4 wird wie folgt gefasst:
„C.1.4
Neu- und Ausbau kommunaler innerörtlicher Gehwege und Straßenbeleuchtung“
21.
Teil II Kapitel C.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Verweis zu C.1.1 bis C.1.5 werden nach Satz 5 folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:
„Ausgaben für die Schaffung einer Leerrohrinfrastruktur sind im Zuge der Umsetzung der Maßnahmen zuwendungsfähig, sofern die Gemeinde Bauherr oder allein über die Nutzung der Leerrohre verfügungsberechtigt ist. Für die Verlegung von Leitungsrohren sind nur Kosten für Rohre der Art \,drei- oder mehrfach DN 50’ zuwendungsfähig.“
 
b)
Die Angabe „Zu C.1.1 bis C.1.3“ wird durch die Angabe „Zu C.1.1 und C.1.3“ ersetzt.
 
c)
Der Verweis zu C.1.1, C.1.2 und C.1.5 wird wie folgt gefasst:
„Zu C.1.1 und C.1.5
Der Neubau von Straßen ist ausgeschlossen. Des Weiteren ist der Ausbau solcher Gemeindestraßen ausgeschlossen, die der Anbindung von Gewerbebetrieben und Gewerbegebieten an das überregionale Verkehrsnetz dienen.“
 
d)
Der Verweis zu C.1.2 wird gestrichen.
22.
In Teil II Kapitel E.1 Unterkapitel E.1.2 werden nach dem Wort „ungenutzter“ die Wörter „, denkmalpflegerisch wertvoller“ gestrichen.
23.
In Teil II Kapitel E.3 Verweis zu E.1.1 und E.1.2 wird die Angabe „2.5.2“ durch die Angabe „2.5.2 c)“ ersetzt.
24.
In Teil II Kapitel F.1 Unterkapitel F.1.2 werden nach dem Wort „Landschaftsstruktur“ die Wörter „sowie zur ökonomischen Entwicklung“ gestrichen.
25.
Teil II Kapitel F.3 Verweis zu F.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Zu F.1.2
Das Vorhaben dient der Erhaltung und Weiterentwicklung der orts- und regionaltypischen Siedlungs- und Landschaftsstruktur.
Flächen können nach Entsiegelung durch kommunale Antragsteller entweder selbst genutzt, veräußert oder für den Fall, dass ein Verkauf mittelfristig nicht möglich ist, verpachtet werden. Voraussetzung ist eine Folgenutzung, die den Zielen im Sinne dieser Richtlinie entspricht. Wird eine Fläche innerhalb der Zweckbindungsfrist veräußert oder verpachtet ist der Zuschuss bis zur Höhe der Erlöse zurückzuzahlen. Die Erlöse aus Pacht errechnen sich aus der Summe der Pachtzahlungen vom Beginn der Verpachtung bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist.“
26.
Teil II Kapitel G.1 Unterkapitel G.1.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer G.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„G.1.1.1
Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Gebäude zu nichtgewerblichen Grundversorgungseinrichtungen“
 
b)
In Nummer G.1.1.2 wird das Wort „Einrichtungen“ durch die Wörter „nichtgewerblichen Grundversorgungseinrichtungen“ ersetzt.
 
c)
In Nummer G.1.1.3 werden die Wörter „und/oder“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter „dörflicher Gemeinschaftseinrichtungen“ durch die Wörter „nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen“ ersetzt.
 
d)
In Nummer G.1.1.4 wird nach dem Wort „Grundversorgung“ der nachfolgende Satzteil gestrichen.
27.
Teil II Kapitel G.1 Unterkapitel G.1.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer G.1.2.2 wird das Wort „kleinen“ gestrichen.
 
b)
In Nummer G.1.2.3 werden die Wörter „mit hohem Eigenleistungsanteil“ gestrichen.
28.
In Teil II Kapitel G.1 Unterkapitel G.1.3 werden die Wörter „bei gleichzeitigen ökonomischen Sekundäreffekten“ gestrichen.
29.
Teil II Kapitel G.3 Verweis zu G.1.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Zu G.1.1.3
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die zur Funktionsanreicherung nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen einschließlich deren Erschließungsflächen führen und deren Qualität oder Auslastung verbessern, sowie Modernisierungsarbeiten zur Sicherstellung des Betriebs vorhandener nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen. Vom Antragsteller ist eine Bedarfsanalyse auf der Grundlage der demographischen Analyse des ILEK oder in Gebieten ohne ILEK auf der Grundlage der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes in der jeweils aktuellen Fassung vorzulegen.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen, für die eine positive Stellungnahme der für die Bedarfsplanung zuständigen Behörde vorliegt.“
30.
Teil II Kapitel G.3 Verweis zu G.1.2.1 wird wie folgt ge-ändert:
 
b)
In Buchstabe g) wird das Wort „Die“ durch das Wort „die“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe m) wird das Wort „in“ durch die Wörter „im Freistaat“ ersetzt.
31.
Teil II Kapitel G.3 Verweis zu G.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Zu G.1.3
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für Anlagen, für die ein denkmalpflegerisches Konzept oder eine Genehmigung, sofern erforderlich, vorliegt und die mindestens samstags, sonntags und an einem weiteren Wochentag tagsüber zugänglich sind. Die Öffnungszeiten sind bekannt zu geben.“
32.
In Teil II Kapitel H.1 wird dem Unterkapitel H.1.1 folgender Satzteil angefügt:
„sowie deren Evaluierung und Fortschreibung auf regionaler Ebene“
33.
Teil II Kapitel H.1 Unterkapitel H.1.2 wird wie folgt gefasst:
„H.1.2
Betreiben eines ILE-Gebietes, insbesondere Regionalmanagement zur Umsetzung der Integrierten Entwicklungsstrategie nach Leistungsbild (siehe Anlage 2)“
34.
In Teil II Kapitel H.1 Unterkapitel H.1.4 wird die Angabe „Schwerpunkt 3 des“ gestrichen.
35.
Teil II Kapitel H.2 wird wie folgt geändert:
 
b)
Der Verweis zu H.1.3 und H.1.4 wird wie folgt gefasst:
„Zu H.1.3 und H.1.4
natürliche Personen, Träger von Unternehmen“.
 
b)
Der Verweis zu H.1.2 bis H.1.4 wird gestrichen.
36.
In Teil II Kapitel H.3 Abs. 1 wird nach der Angabe „H.1.1“ der Satzteil „– sofern die Erstellung des ILEK selbst der Zuwendungszweck ist –“ eingefügt.
37.
Teil II Kapitel H.3 Verweis zu H.1.2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu H.1.2
Die Förderung ist jährlich zu beantragen. Mit der ersten Antragstellung ist ein Modell zur Fortführung der regionalen Initiative vorzulegen sowie die gewählte Organisationsform zu erläutern. Mit jeder weiteren Antragstellung ist eine Fortschreibung dieser Unterlagen erforderlich.“
38.
Teil II Kapitel H.3 Verweis zu H.1.4 wird wie folgt gefasst:
„Zu H.1.4
Förderfähig ist die Vorbereitung und Begleitung von komplexen Projekten. Die Förderung eines Projektmanagements im Rahmen der Begleitung erfolgt nach Leistungsbild (siehe Anlage 3). In ILE-Gebieten ist H.1.4 nur für Maßnahmen nach dem Schwerpunkt 3 des EPLR anzuwenden. In LEADER-Gebieten ist eine Anwendung von H.1.4 für Maßnahmen nach den Schwerpunkten 1, 2 oder 3 des EPLR möglich.“
39.
In Teil II Kapitel H.3 Verweis zu H.1.5 wird nach dem Wort „Freistaates“ das Wort „Sachsen“ eingefügt.
40.
Teil II Kapitel H.4 Unterkapitel H.4.1 Verweis zu H.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Zu H.1.2
Im ersten Jahr 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, im zweiten bis vierten Jahr 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben, in jedem weiteren Jahr 10 Prozent weniger.“
41.
Teil II Kapitel H.4 Unterkapitel H.4.3 wird wie folgt geändert:
 
b)
Der Verweis zu H.1.2 wird gestrichen.
 
b)
Die Bezeichnung des Verweises „Zu H.1.2 und H.1.4“ wird wie folgt gefasst:
„Zu H.1.4“
42.
In Teil II Kapitel J.1 Unterkapitel J.1.2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
43.
Teil II Kapitel J.2 wird wie folgt gefasst:
„Zu J.1.1, J.1.3 und J.1.4
 
a)
Gebietskörperschaften einschließlich Landkreise, bei J 1.1 Landkreise, sofern diese nach den Kapiteln A bis C und E bis H zuwendungsfähig sind
 
b)
natürliche Personen
 
c)
Träger von Unternehmen
 
d)
nichtgewerbliche Zusammenschlüsse
 
Zu J.1.2.2
Träger von Unternehmen
Zu J.1.2.1 und J.1.2.3
 
a)
natürliche Personen
 
b)
Träger von Unternehmen
 
c)
nichtgewerbliche Zusammenschlüsse
 
Zu J.1.5
nichtgewerbliche Zusammenschlüsse“
44.
Teil II Kapitel J.3 Unterkapitel J.3.1 wird wie folgt geändert:
 
b)
Verweis zu J.1.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Zu J.1.2.1
Förderfähig ist die Vorbereitung und Begleitung von komplexen Projekten. Die Förderung eines Projektmanagements im Rahmen der Begleitung erfolgt nach Leistungsbild (siehe Anlage 3).“
 
b)
In Verweis zu J.1.2.2 wird die Angabe „2.5.2“ durch die Angabe „2.5.2 c)“ ersetzt.
 
c)
In Verweis zu J.1.2.3 werden die Wörter „Ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Angabe „SMUL“ ersetzt.
 
d)
Verweis zu J.1.5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu J.1.5
Die Förderung ist jährlich zu beantragen. Mit der ersten Antragstellung ist ein Modell zur Fortführung der regionalen Initiative vorzulegen sowie die gewählte Organisationsform zu erläutern. Mit jeder weiteren Antragstellung ist eine Fortschreibung dieser Unterlagen erforderlich.“
45.
Teil II Kapitel J.4 wird wie folgt geändert:
 
b)
In Unterkapitel J.4.1 wird der Verweis zu J.1.2 gestrichen.
 
b)
In Unterkapitel J.4.2 werden dem Verweis zu J.1.5 folgende Verweise vorangestellt:
„Zu J.1.2.1
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
Zu J.1.2.3
50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben“
 
c)
In Unterkapitel J.4.2 wird der Verweis zu J.1.5 wie folgt gefasst:
„Zu J.1.5
Im ersten Jahr 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, im zweiten bis vierten Förderjahr 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, in jedem weiteren Jahr 10 Prozent weniger“
 
d)
Folgendes Unterkapitel J.4.4 wird angefügt:
„J.4.4
natürliche Personen
Zu J.1.2.1 und J.1.2.3
50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 3, S. 61
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Dezember 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011