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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der VwV Ausschreibungsdienst

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der VwV Ausschreibungsdienst vom 22. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1161)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der VwV Ausschreibungsdienst

Vom 22. Oktober 2002

I.
Nummer 3.6 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Sächsischen Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst) vom 17. Juni 1999 (SächsABl. S. 654) wird wie folgt geändert:
 
1.
In Satz 1 werden nach den Worten „Nummer 2.1 und 2.2“ die Worte „sowie für Dritte, die im Wege der Organleihe oder auf vertraglicher Grundlage Aufgaben im öffentlichen Interesse für diese Vergabestellen erfüllen,“ eingefügt.
 
2.
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine Liste der von der Kostenpflicht befreiten Dritten wird beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt und aktualisiert. Die Ressorts sind verpflichtet, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit laufend und unverzüglich neu hinzutretende von der Kostenpflicht gemäß Satz 1 befreite Dritte zu melden. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt der Sächsischen Staatskanzlei die Liste in der jeweils aktuellen Fassung. Die Sächsische Staatskanzlei leitet die aktuelle Liste an die Sächsische Druck- und Verlagshaus GmbH weiter.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Oktober 2002

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Stanislaw Tillich
Staatsminister
Chef der Staatskanzlei

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Andrea Fischer
Staatssekretärin

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Dr. Michael Antoni
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 47, S. 1161

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. November 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005