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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Ausschreibungsdienst

Vollzitat: VwV Ausschreibungsdienst vom 17. Juni 1999 (SächsABl. S. 654), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1161) geändert worden ist

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Sächsischen Ausschreibungsdienst
(VwV Ausschreibungsdienst)

Vom 17. Juni 1999

(Geändert durch VwV vom 22. Okotber 2002 (SächsABl. S. 1161)

1
Regelungsgegenstand

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen im Rahmen des Sächsischen Ausschreibungsdienstes. Ausschreibungen erfolgen über das Sächsische Ausschreibungsblatt und über den elektronischen Ausschreibungsdienst.

2
Verpflichtung zur Veröffentlichung, Geltungsbereich
2.1
Die staatlichen Vergabestellen im Freistaat Sachsen sind verpflichtet, ihre öffentlichen Ausschreibungen und öffentlichen Teilnahmewettbewerbe zur Vergabe von Aufträgen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) im Sächsischen Ausschreibungsdienst zu veröffentlichen.
2.2
Für die kommunalen Vergabestellen gilt aufgrund von § 31 Abs. 2 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden ( GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 498), Nummer 2.1 entsprechend.
2.3
Die Stellen, die staatliche Zuwendungen nach § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) gewähren, verpflichten die Zuwendungsempfänger durch Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheiden, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen.
2.4
Unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vergabestellen zur Veröffentlichung von Ausschreibungen nach besonderen Vorschriften oder nach dem Recht der Europäischen Union.
3
Herausgeber, Herstellung und Vertrieb
3.1
Der Sächsische Ausschreibungsdienst wird von der Sächsischen Staatskanzlei betrieben. Diese ist Herausgeberin des Sächsischen Ausschreibungsblattes.
3.2
Herstellung und Vertrieb des Sächsischen Ausschreibungsblattes sind dem Sächsischen Druck- und Verlagshaus übertragen.
Die Ausschreibungstexte sind an die
    Sächsische Druck- und Verlagshaus GmbH
    Tharandter Str. 23-27
    01159 Dresden
    Telefon: (0351) 4203-202
    Fax: (0351) 4203-264/267/270 (ISDN)
    E-Mail: service@sdv.de
zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt.
3.3
Erstellung und Verbreitung des elektronischen Ausschreibungsdienstes sind dem Sächsischen Druck- und Verlagshaus übertragen. Die Internetadresse lautet:
„http://www.ausschreibungs-abc.de“.
3.4
Das Sächsische Druck- und Verlagshaus stellt für alle ausschreibenden Stellen kostenlos elektronische Formulare für die Erfassung und Übersendung der Bekanntmachungen öffentlicher Ausschreibungen nach Nummer 2.1 zur Verfügung. Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der elektronischen Formulare und die diesen zugrunde liegenden Datenaustauschformate auf der Basis offener Standards werden vom Sächsischen Druck- und Verlagshaus mit der Koordinierungs- und Beratungsstelle für Informationstechnik (KoBIT) bei der Staatskanzlei abgestimmt. Die KoBIT setzt sich dazu mit der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung ins Benehmen. Anwender anderer Formulare können diese Datenaustauschformate beim Sächsischen Druck- und Verlagshaus kostenlos anfordern.
3.5
Redaktionsschluss ist jeweils drei Arbeitstage vor dem Ausgabetag um 12.00 Uhr.
3.6
Die Bekanntmachung von Ausschreibungen im Sächsischen Ausschreibungsdienst ist für die Vergabestellen nach Nummer 2.1 und 2.2 sowie für Dritte, die im Wege der Organleihe oder auf vertraglicher Grundlage Aufgaben im öffentlichen Interesse für diese Vergabestellen erfüllen, derzeit kostenfrei. Eine Liste der von der Kostenpflicht befreiten Dritten wird beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt und aktualisiert. Die Ressorts sind verpflichtet, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit laufend und unverzüglich neu hinzutretende von der Kostenpflicht gemäß Satz 1 befreite Dritte zu melden. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt der Sächsischen Staatskanzlei die Liste in der jeweils aktuellen Fassung. Die Sächsische Staatskanzlei leitet die aktuelle Liste an die Sächsische Druck- und Verlagshaus GmbH weiter. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Verfügbarkeit der elektronischen Formulare gilt dies nur noch für solche Bekanntmachungen, die in elektronischer Form an den Betreiber des elektronischen Ausschreibungsdienstes übermittelt werden.
4
Erscheinungstermine, Erscheinungsweise
4.1
Das Sächsische Ausschreibungsblatt erscheint wöchentlich jeweils am Freitag. Ist dieser ein Feiertag, ist der nächstfolgende Werktag Ausgabetag.
4.2
Die Ausschreibungen sind übersichtlich nach Art der Auftraggeber sowie nach den Sparten Bau-, Liefer-, Dienstleistungen, Ingenieur- und Architektenleistungen und sonstige Ausschreibungen gegliedert. Der elektronische Ausschreibungsdienst weist weitere, an den Bedürfnissen der Nutzer orientierte Recherchekriterien (Zeitraum, Ort und Art der auszuschreibenden Leistungen nach CPV/CPC) auf, die als Pflichteingabefelder in den elektronischen Formularen enthalten sind.
4.3
Neben der Papierform des Ausschreibungsblattes erscheint eine Onlineversion, die von Abonnenten (Endnutzer und weitere Informationsanbieter) über Internet und per E-Mail beziehbar ist. Für jedermann unentgeltlich abrufbar sind im Internet die Informationen über den Gegenstand der Ausschreibung, den Angebotsschlusstermin und gegebenenfalls den CPV/CPC-Code. Die Informationen werden unverzüglich ins Internet eingestellt beziehungsweise regelmäßig innerhalb von 36 Stunden nach Eingang an die Abonnenten per E-Mail weitergeleitet.
4.4
Sowohl im Sächsischen Ausschreibungsblatt als auch im elektronischen Ausschreibungsdienst werden nur solche Ausschreibungen verbreitet, bei denen zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Sächsischen Ausschreibungsblatt und der Möglichkeit zur Anforderung der Ausschreibungsunterlagen mindestens drei Arbeitstage (ohne Sonn- und Feiertage) liegen. Andernfalls kann die Ausschreibung nach Neubestimmung der Fristen durch die Vergabestelle zum nächsten Termin veröffentlicht werden.
5
Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Einführung eines Ausschreibungsblattes für das öffentliche Auftragswesen vom 2. August 1994 (SächsABl. S. 1114), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. April 1996 (SächsABl. S. 712), sowie der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einführung eines Ausschreibungsblattes für das öffentliche Auftragswesen vom 8. Juli 1994 (SächsABl. S. 1146) außer Kraft.

Dresden, den 17. Juni 1999

Sächsische Staatskanzlei
Günter Meyer
Chef der Staatskanzlei
Staatsminister

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 31, S. 654

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. November 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005