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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Richtlinie zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. April 2011 (SächsABl. S. 652)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Richtlinie zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007)

Vom 18. April 2011

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601) zuletzt geändert durch Richtlinie vom 16. Dezember 2010 (SächsABl. S. 1953) wird wie folgt geändert:

1.
In Teil I Nr. 2.4.2 wird nach Buchstabe f) Folgendes eingefügt:
 
„g)
Träger von Schulen in freier Trägerschaft, sofern sie Zuschüsse nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten,
 
h)
Träger der freien Jugendhilfe nach dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 395) in der jeweils geltenden Fassung,“
2.
Teil I Nr. 2.5.4 Buchst. h) wird aufgehoben.
3.
Teil I Nr. 2.5.6 Buchst. b) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern, bei Gebietskörperschaften und Maßnahmen nach G.1.1.5 zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.“
4.
In Teil II Kapitel G.1 werden im Unterkapitel G.1.1 die Wörter „in vorhandener Bausubstanz“ gestrichen.
5.
In Teil II Kapitel G.1 wird nach Unterkapitel G.1.1.4 folgendes Unterkapitel G.1.1.5 angefügt:
„G.1.1.5
Modernisierung oder Neubau von Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Kindertageseinrichtungen.“
6.
In Teil II Kapitel G.2 wird der Verweis „Zu G.1.3“ wie folgt ersetzt:
„Zu G.1.1.5 und G.1.3
Zuwendungsberechtigt sind auch Landkreise.“
7.
Teil II Kapitel G.3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen sind nur dann förderfähig, soweit die Schule ein vorrangiges Belegungsrecht auf diese hat.
Krankenhausbauten, Gymnasien, Berufsbildende Schulen, Schulen mit über 350 Schülern und deren Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen sind nicht förderfähig. Nicht förderfähig sind weiterhin Ausstattungen und sonstige Sportstätten, die auch dem Leistungssport dienen sowie Anlagen, die üblicherweise auch gewerblich betrieben werden können (zum Beispiel Kegel- und Bowlingbahnen, Minigolfplätze, Golfanlagen).“
8.
In Teil II Kapitel G.3 Verweis zu G.1.1.1, G.1.1.2 werden die Wörter „Kinder- und“ gestrichen.
9.
In Teil II Kapitel G.3 wird nach dem Verweis zu G.1.1.4 folgender Verweis zu G.1.1.5 angefügt:
„Zu G.1.1.5
Der Antragsteller legt bei Schulgebäuden, Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen mit der Antragstellung eine für die Dauer der Zweckbindung verbindliche, aktuelle Bestätigung der Bestandssicherheit des zur Förderung beantragten Vorhabens unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen des Sächsischen Staatsministerium für Kultus und Sport (SMK) vor. In Leader- und ILE-Gebieten kann der Antragsteller diese Bestätigung nur mit Vorlage eines positiven Koordinierungskreisbeschlusses beantragen. Mit der Erklärung des SMK ist zu bestätigen, dass für den zuwendungsfähigen Teil des Vorhabens keine Förderung nach anderen Förderprogrammen (Negativattest) erfolgt.
Die zu fördernde Kindertageseinrichtung muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein. Mit der Erklärung des Jugendamtes ist zu bestätigen, dass für den zuwendungsfähigen Teil des Vorhabens keine Förderung nach anderen Förderprogrammen (Negativattest) erfolgt.
Der Neubau von Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen sowie Kindertageseinrichtungen ist nur zuwendungsfähig, soweit eine Sanierung im Bestand unter Einschluss eines Ergänzungsbaues nachweislich nicht wirtschaftlich ist oder Bildungszentren geschaffen werden.
Bildungszentren bestehen aus mindestens zwei Bildungseinrichtungen auch verschiedener Träger.
Zuwendungsempfänger, welche an Träger von Schulen in freier Trägerschaft und Träger der freien Jugendhilfe vermieten, können ebenfalls eine Zuwendung erhalten, soweit der Nutzungsberechtigte die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der Zweckbindung entsprechen. Bei marktüblichem Mietzins sind die Regelungen nach Nummer 2.8 Abs. 2 zu beachten.
Soweit Maßnahmen enthalten sind, die dem Regelungsbereich der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV 2009) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) unterliegen, gelten mit Ausnahme von Baudenkmälern zwingend folgende Anforderungen:
 
a)
Modernisierung
Bestehende Gebäude dürfen nach Sanierung, Modernisierung oder Umbau 70 Prozent der nach EnEV 2009 einzuhaltenden Höchstwerte (Jahresprimärenergiebedarf Qp, mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient Ū) nicht überschreiten.
 
b)
Neubau
Neu zu errichtende Gebäude dürfen 55 Prozent der nach EnEV 2009 einzuhaltenden Höchstwerte (Jahresprimärenergiebedarf Qp, mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient Ū) nicht überschreiten.
 
Der Nachweis wird im Rahmen einer Erklärung zur Einhaltung der Werte erbracht:
 
für Neubauten durch Bauvorlageberechtigte nach § 65 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
für bestehende Gebäude durch Ausstellungsberechtigte nach § 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung – SächsEnEVDVO) vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630) in der jeweils geltenden Fassung.
 
Eine Erklärung zur Einhaltung des Passivhausstandards nach Passivhaus-Projektierungs-Paket (PHPP) wird ebenfalls anerkannt.
Werden ausschließlich Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 EnEV 2009 durchgeführt, gelten die Anforderungen nach a) ebenfalls. In diesem Fall kann der Nachweis (Bauteilnachweis) durch Vorlage der Unternehmererklärung nach § 26a EnEV 2009 erbracht werden. Ist bei Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m², sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften dieser Richtlinie für Neubauten einhält.“
10.
In Teil II Kapitel G.4, Unterkapitel G.4.1 wird nach dem Verweis zu G.1.1.4 folgender Verweis zu G.1.1.5 angefügt:
„Zu G.1.1.5
75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
Zuwendungen unter 15 000 EUR werden nicht gewährt.“
11.
In Teil II Kapitel H.4, Unterkapitel H.4.1 wird der Verweis zu H.1.3 wie folgt gefasst:
„Zu H.1.3
Die in den Kapiteln A und B sowie unter G.1.1.5 und G.1.2.1 genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe. Die in den Kapiteln C, sowie E, F und G (außer G.1.1.5 und G.1.2.1) unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 5 Prozent, im Kapitel C jedoch höchstens auf 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.“
12.
In Teil II Kapitel J.4, Unterkapitel J.4.1 wird der Verweis zu J.1.1 wie folgt gefasst:
„Zu J.1.1
Die in den Kapiteln A und B sowie unter G.1.1.5 und G.1.2.1 genannten Fördersätze gelten in unveränderter Höhe. Die in den Kapiteln C, sowie E, F und G (außer G.1.1.5 und G.1.2.1) unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 10 Prozent, im Kapitel C höchstens jedoch auf 89 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.
Die im Kapitel H unter Nummer 4 ausgewiesenen Fördersätze werden um 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.“

II. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. April 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 18, S. 652
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Mai 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011