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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 3. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 165)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

Vom 3. Mai 2011

Aufgrund von § 8a Abs. 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 658), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2009 (SächsGVBl. S. 164), wird verordnet:

Artikel 1

§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) vom 23. April 2002 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 433), wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.
2.
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 5 werden einmalig 12 Hektar Pflanzungsrechte aus der Reserve ausschließlich für Flächen mit einer überwiegenden Hangneigung von weniger als 30 Prozent zur Verfügung gestellt. Jedem Antragsteller werden pro Jahr höchstens 0,5 Hektar Pflanzungsrechte gewährt. Übersteigt die Summe der beantragten Pflanzungsrechte den Umfang der nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Pflanzungsrechte, erhält jeder Antragsteller eine Rangziffer nach dem Losverfahren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 5, S. 165
    Fsn-Nr.: 632

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Mai 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012