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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Elementarschäden

Vollzitat: RL Elementarschäden vom 29. Juni 2011 (SächsABl. S. 988, 1191), die durch die Richtlinie vom 4. Juni 2019 (SächsABl. S. 911) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246)

Gemeinsame Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Zuwendungen bei Elementarschäden
(RL Elementarschäden)

Vom 29. Juni 2011

[Berichtigt 5. August 2011 (SächsABl. S. 1191)]

[geändert durch RL vom 4. Juni 2019 (SächsABl. S. 911)
mit Wirkung ab 28. Juni 2019]

A.
Hilfen für Private, Unternehmen und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

I. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Milderung außergewöhnlicher Notstände infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme, Dürre, Erdbeben oder Waldbrände. Dies schließt unter anderem auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein. Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als Elementarschadensereignisse.
3.
Bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABI. EU Nr. L 379, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelung.
4.
Für den Sektor Landwirtschaft erfolgt die Förderung bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABI. EU Nr. L 337, S. 35) sowie deren Nachfolgeregelung und bei Unternehmen der Fischerei und Aquakultur auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25. Juli 2007, S. 6).
5.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden oder verlorengingen, bei
 
a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
 
b)
Angehörigen der freien Berufe,
 
c)
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei und der Aquakultur,
 
d)
Genossenschaften, gemeinnützigen Unternehmen, Stiftungen des Privatrechts und Vereinen,
 
e)
Wohnungsbeständen von Gebietskörperschaften,
 
f)
privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des privaten Gebäudes erforderlich sind sowie
 
g)
Hausrat.
2.
Gefördert werden auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau an anderer Stelle, ohne dass der Zuwendungsempfänger in eine bessere Lage versetzt wird als er sich vor dem Elementarschadensereignis befunden hat.

III. Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung sind

a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
b)
Angehörige der freien Berufe,
c)
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur,
d)
Eigentümer beschädigter Immobilien,
e)
Vereine, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts,
f)
natürliche Personen.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist.
2.
Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Bauten, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Bauten, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270), festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss.
3.
Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn der Betroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend waren. Zu den erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zählt insbesondere der Abschluss einer Versicherung, soweit eine solche zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen abgeschlossen werden konnte.
4.
Die Förderung ist gegenüber anderen Leistungen Dritter nachrangig. Sie wird nicht gewährt, soweit die eingetretenen Schäden, durch Zahlungen einer Versicherung oder durch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher Hilfen, ausgeglichen werden können.
5.
Die Förderung setzt eine Bedürftigkeit voraus.
 
a)
Bedürftigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Schäden so erheblich sind, dass deren Beseitigung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus eigener Kraft, insbesondere durch den Einsatz von Vermögen und Einkommen oder durch die Aufnahme eines anderweitigen Darlehens, in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
 
b)
Bedürftigkeit kann bei Privathaushalten in der Regel angenommen werden, wenn das nach den §§ 20 bis 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893) geändert worden ist, ermittelte Einkommen die nachfolgenden Grenzen nicht übersteigt:
 
 
19 200 EUR für einen Einpersonenhaushalt,
 
 
28 800 EUR für einen Zweipersonenhaushalt
 
 
35 360 EUR für einen Dreipersonenhaushalt und
 
 
41 920 EUR für einen Vierpersonenhaushalt.
 
c)
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 6 560 EUR. Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126, 1167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 800 EUR.
 
d)
Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, bei Angehörigen der freien Berufe, bei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur liegt Bedürftigkeit vor, wenn die Schäden so erheblich sind, dass die Fortführung des Unternehmens trotz des Einsatzes eigener Mittel oder durch zumutbare anderweitige Darlehensaufnahme in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Dabei sind das Privatvermögen der Inhaber und bei verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 [BGBl. I S. 1089], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1900, 1929] geändert worden ist) die Verhältnisse der gesamten Unternehmen zu berücksichtigen.
 
e)
Im Übrigen, wenn die Schäden so erheblich sind, dass die Fortführung der Tätigkeit trotz des Einsatzes eigener Mittel oder durch zumutbare anderweitige Darlehensaufnahme nicht möglich ist.
6.
Bei natürlichen Personen werden Schäden nur ab einem Betrag von 3 000 EUR, im Übrigen in der Regel ab einem Betrag von 10 000 EUR berücksichtigt.
7.
Die Geschädigten haben die zur Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide, Kreditverträge und sonstige Unterlagen, grundsätzlich ihrem Antrag beizufügen. Die Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse sollen den Umständen und der Bedeutung des Falles angemessen sein. Soweit möglich soll nur auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die für den Geschädigten verfügbar sind oder mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.
8.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung über die Beschädigung durch das Elementarschadensereignis voraus, die insbesondere auch zu den Voraussetzungen der vorstehenden Nummer 2 Stellung nimmt. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung einzuholen.
9.
Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und sonstigen Aufwendungen müssen auf Dauer tragbar erscheinen.
10.
Zur Besicherung von Darlehen über 50 000 EUR sind folgende Sicherheiten, sofern vorhanden zu stellen:
 
a)
Grundschulden, wenn diese nach überschlägiger Prüfung des Immobilienwertes und unter Berücksichtigung der Vorlasten werthaltig erscheint,
 
b)
Bankguthaben sowie Wertpapiere aller Art,
 
c)
Rückkaufswerte von Lebensversicherungen.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt in Form von zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen. Der Zinssatz des Kapitalmarktdarlehens beträgt 1,5 Prozent. Die Zinsverbilligung ist auf 10 Jahre begrenzt.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden
 
 
aa)
an betriebsnotwendigen Anlagevermögen und land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, vor allem an Grundstücken, Gebäuden, baulichen Anlagen, maschinellen Anlagen und sonstigen Einrichtungsgegenständen,
 
 
bb)
an betriebsnotwendigen Vorräten des Umlaufvermögens, zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Leistungen,
 
 
cc)
an Kulturen, Tieren sowie
 
 
dd)
an Gebäuden, Räumen und Hausrat,
 
 
soweit sie zur Fortführung des Betriebes, einer sonstigen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit oder des privaten Haushalts unentbehrlich sind oder soweit sie erforderlich sind, um Gebäude oder Räume wieder bewohnbar oder benutzbar zu machen.
 
b)
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich kein zuwendungsfähiger Schaden.
 
c)
Eigenleistungen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie bei Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstellungskosten aktiviert wurden oder werden.
 
d)
Nicht zuwendungsfähig sind Schäden,
 
 
aa)
deren Beseitigung nicht unmittelbar notwendig ist,
 
 
bb)
die zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen versicherbar sind,
 
 
cc)
an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes zwingend notwendig sind,
 
 
dd)
die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

VI. Verfahren

1.
Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, zu stellen. Die Vordrucke sind bei der SAB erhältlich.
2.
Bewilligungsstelle ist die SAB.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

B.
(außer Kraft)1

C.
Gemeinsame Bestimmungen

1.
Die Regelungen dieser Richtlinie finden nur Anwendung, wenn nach einer Vorlage des Staatsministeriums des Innern das Kabinett festgestellt hat, ob und in welchem Gebiet ein Elementarschadensereignis im Sinne des Großbuchstabens A Ziffer I Nr. 2 vorliegt. Bei Hochwasserereignissen sind für die Beurteilung des Ereignisses insbesondere vorhandene Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne heranzuziehen.
2.
Sind durch ein Elementarereignis von überörtlicher Bedeutung bei einem größeren Personenkreis schwere Schäden verursacht worden, ermittelt der zuständige Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, gegebenenfalls mit Unterstützung der Gemeinden, nach einem Muster der zuständigen Landesdirektion sofort deren überschaubaren Umfang und unterrichtet unverzüglich die zuständige Landesdirektion. Hält diese die Voraussetzung von Großbuchstabe A Ziffer I Nr. 2 für erfüllt, beantragt sie beim Staatsministerium des Innern die Feststellung des Elementarschadensereignisses. Von einem Elementarschadensereignis von überörtlicher Bedeutung kann ausgegangen werden, wenn mindestens in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt Katastrophenalarm ausgelöst wurde. Die Feststellung des Elementarschadensereignisses und die in dieser Richtlinie genannten Fristen werden vom Staatsministerium des Innern bekannt gegeben.
3.
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers mittels der dafür vorgesehenen Vordrucke.
4.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie sonstige Mittel Dritter, einschließlich Spenden, die Gesamtausgaben nicht übersteigt.
5.
Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.
6.
Die zweckentsprechende Verwendung ist, soweit dies nicht bereits bei Auszahlung der Zuwendung geschehen, unverzüglich nach Abschluss der Schadensbehebung, spätestens jedoch zu dem von der Bewilligungsstelle gesetzten Termin nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle hat die Verwendung der Zuwendung sowie die zeitgerechte Vorlage des Verwendungsnachweises in geeigneter Weise zu überwachen und den Verwendungsnachweis unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Liegen mehrere Schadensarten vor, sind die Beträge für die einzelnen Schadensarten bei der Prüfung des Verwendungsnachweises zu beachten. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird bis auf den Fall des Großbuchstabens B Ziffer VII Nr. 5 Satz 2 zugelassen.
7.
Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen gelten nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO oder der Nummer 1.3 VVK.

D.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 29, S. 988
    Fsn-Nr.: 5537-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juni 2019

    Fassung gültig bis: 14. Januar 2021