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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und zur Änderung anderer Verordnungen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und zur Änderung anderer Verordnungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 2. September 2004

Aufgrund von § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 5 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung
(Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO)

Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung“ durch die Wörter „nach Bauordnungsrecht“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Geltungsbereich
 
Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen, die für die Sicherheit von Personen von wesentlicher Bedeutung sind, der Brandbekämpfung oder der gefahrenarmen Benutzung von Flucht- oder Rettungswegen im Brandfall dienen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, in
 
1.
Hochhäusern;
 
2.
Verkaufsstätten mit einer Brutto-Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen von insgesamt mehr als 2 000 m²;
 
3.
Versammlungsstätten
 
 
a)
mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen und in Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
 
 
b)
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
 
4.
Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten;
 
5.
Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen;
 
6.
Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen;
 
7.
sonstigen Sonderbauten, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 51 Satz 1 SächsBO im Einzelfall angeordnet worden ist;
 
8.
Mittel- und Großgaragen nach § 1 Abs. 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 86), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 441) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „lüftungstechnische Anlagen“ durch das Wort „Lüftungsanlagen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung – SVVO) vom 30. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 389) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „§§ 34 und 35 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt“.
 
c)
In Absatz 11 werden die Worte „örtliche Brandschutzdienststelle“ durch die Wörter „für den Brandschutz zuständige Behörde“ ersetzt.
4.
In § 4 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsBO“ durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Garagenverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen (Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO) vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 86), geändert durch § 5 der Verordnung vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127, 128), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden zu Absätzen 1 bis 8.
 
c)
Im neuen Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei Anordnung von Garagenstellplätzen in mehreren Abstellebenen durch mechanische Anlagen ist bei der Ermittlung der Nutzfläche der Garage die Gesamtfläche aller Abstellebenen zu berücksichtigen.“
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 26 und 30“ durch die Angabe „§§ 27 und 31“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 26 und 30“ durch die Angabe „§§ 27 und 31“ ersetzt.
3.
In § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
4.
In § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
6.
In § 11 Abs. 4 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.
7.
§ 12 Abs. 5 wird aufgehoben.
8.
In § 23 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 Nr. 11“ durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Feuerungsverordnung

Die Sächsische Feuerungsverordnung (SächsFeuVO) vom 17. September 1998 (SächsGVBl. S. 516) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „Gasfeuerstätten nach § 39 Abs. 6 Nr. 3 SächsBO“ durch die Wörter „Nichtleitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und Gasdurchlauferhitzer“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen durch Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch durch Abgasleitungen über Dach abgeführt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Satz 1 gilt sinngemäß auch für die Abführung der Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 sind ohne Abgasanlage zulässig
 
 
1.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen;
 
 
2.
Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann;
 
 
3.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese Feuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Absätze 4 bis 9.
 
d)
Im neuen Absatz 6 Satz 3 und 4 und im neuen Absatz 7 Nr. 3 werden die Wörter „in Wohngebäuden geringer Höhe“ jeweils durch die Angabe „in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3“ ersetzt.
3.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219)“ ersetzt.

Artikel 5
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 § 41 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – SächsBO-DurchführVO) vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 50), und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung –  SVVO) vom 30. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 389) treten am 1. Oktober 2004 außer Kraft.

Dresden, den 2. September 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 427
    Fsn-Nr.: 421-1.18A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2004