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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Durchführungsverordnung zur SächsBO

Vollzitat: Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung
(Durchführungsverordnung zur SächsBO – SächsBO-DurchführVO)

Vom 15. September 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 2002

Aufgrund von § 82 Abs. 2, 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 bis 4 sowie Abs. 5 Nr. 1, 3 und 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186) wird verordnet:

Teil 1
Bauvorlagen und bautechnische Prüfung von Bauvorhaben

Abschnitt 1
Bauvorlagen

§ 1
Bauvorlagen für das Baugenehmigungsverfahren

Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SächsBO mit dem Bauantrag vorzulegende Bauvorlagen sind, soweit nachfolgend oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes geregelt ist,

1.
der Lageplan und ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 9),
2.
die Bauzeichnungen (§ 10),
3.
die Baubeschreibung (§ 11),
4.
der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, der Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und andere bautechnische Nachweise (§ 12),
5.
die erforderlichen Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsBO , einschließlich eines Leitungsplans der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück,
6.
soweit erforderlich, die Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche nach § 7 SächsBO ,
7.
eine prüffähige Berechnung für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück über die vorhandene und die geplante Grundfläche und
8.
bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche/Grundflächenzahl, Geschossfläche/Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse/Baumassenzahl auf dem Baugrundstück.

§ 2
Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Abbruch baulicher Anlagen ist ein Lageplan, der die Lage der abzubrechenden baulichen Anlage darstellt unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer, eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion, der voraussichtlich anfallenden Abfallarten und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entsorgung des Abbruchmaterials beizufügen. Maßnahmen zur Sicherung des getrennten Abbruchs verwertbarer Abfälle, soweit vorgesehen, sind zu bezeichnen.

§ 3
Bauvorlagen für die Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bauvorlagen und, soweit erforderlich, der Nachweis der Standsicherheit beizufügen.

(2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:

1.
die Angaben nach § 9 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4,
2.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebiets,
3.
festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien,
4.
vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
5.
den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
6.
die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.

(3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:

1.
die Ausführung der geplanten Werbeanlage,
2.
die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll; dabei kann in Einzelfällen die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage verlangt werden.

(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:

1.
der Aufstellungs- oder Anbringungsort,
2.
Art und Größe der geplanten Anlage,
3.
Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
4.
die Art des Baugebiets,
5.
benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

(5) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2

§ 4
Bauvorlagen für Typenprüfungen und für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) Dem Antrag auf Durchführung der Typenprüfung nach § 73 SächsBO sind die in § 1 Nr. 2 bis 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Durchführung der Typenprüfung zuständigen Behörde oder Stelle einzureichen.

(2) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 74 SächsBO sind die in § 1 Nr. 2 bis 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Die Standsicherheitsnachweise können geprüft vorgelegt werden, wenn die Prüfung von einer in § 17 genannten Stelle durchgeführt worden ist. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten. Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle einzureichen. 3

§ 5
Vorbescheid

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 66 SächsBO sind nur die Bauvorlagen aus § 1 beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

§ 6
Sonstige Bauvorlagen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Bauvorlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 7 SächsBO die Vorlage eines Grundbuchauszuges für das Grundstück verlangen, auf das sich die Abstandsfläche erstrecken soll.

§ 7
Bauvorlagen für das Anzeigeverfahren

(1) Mit der Bauanzeige (§ 63 Abs. 5 Satz 1 und 2 SächsBO) vorzulegende Bauvorlagen sind

1.
der Lageplan und ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 9),
2.
die Bauzeichnungen (§ 10),
3.
die Baubeschreibung (§ 11),
4.
der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, der Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und andere bautechnische Nachweise (§ 12),
5.
die erforderlichen Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsBO , einschließlich eines Leitungsplans der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück,
6.
soweit erforderlich, die Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche nach § 7 SächsBO ,
7.
bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Baugrundstücks, eine Bestätigung der Gemeinde, dass für das Vorhaben die Erschließung bei Nutzungsbeginn gesichert ist und eine prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche/Grundflächenzahl, Geschossfläche/Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse/Baumassenzahl auf dem Baugrundstück,
8.
bei einem Vorhaben, für das ein Vorbescheid nach § 66 SächsBO erteilt worden ist, der die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und die Erfordernisse der §§ 4 und 5 SächsBO feststellt, eine Kopie des Vorbescheids und eine prüffähige Berechnung für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück über die vorhandene und die geplante Grundfläche,
9.
eine Erklärung des Entwurfsverfassers nach § 63 Abs. 6 Nr. 3 SächsBO ,
10.
eine Erklärung des Bauherrn, in der er für den Fall des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsBO bestimmt, ob seine Bauanzeige als Bauantrag zu behandeln ist, wenn die Gemeinde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert und
11.
der Statistische Erhebungsbogen.

(2) Die bautechnischen Nachweise nach Absatz 1 Nr. 4 müssen der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn vorliegen. Bei Gebäuden mittlerer Höhe müssen der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile und der Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes darüber hinaus geprüft (§ 63 Abs. 8 Satz 5 SächsBO) vorliegen. Dies gilt auch für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile bei Gebäuden geringer Höhe und bei baulichen Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind, wenn es sich um Vorhaben von nicht nur geringer Schwierigkeit handelt (§ 63 Abs. 8 Satz 6 SächsBO). 4

§ 8
Zahl und Beschaffenheit der Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sind andere Stellen am Genehmigungsverfahren zu beteiligen, ist für jede zu beteiligende Stelle eine weitere Mehrfertigung einzureichen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Nachweise nach § 1 Nr. 4 sind jeweils in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Fristenlauf für die Erteilung der Baugenehmigung nach § 67 Abs. 6 SächsBO beginnt im Falle einer erforderlichen Nachreichung von Mehrfertigungen der Bauvorlagen mit dem Eingang der nachgereichten Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde.

(2) Im Anzeigeverfahren nach § 63 SächsBO sind die Bauvorlagen je einfach bei der Gemeinde und der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde, genügt regelmäßig die einfache Ausfertigung der Bauvorlagen.

(3) Die Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(4) Hat das Staatsministerium des Innern Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden. 5

§ 9
Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan

(1) Der Auszug aus dem Liegenschaftskataster muss einmal im Original vorliegen. Der Auszug soll bei Antragstellung nicht älter als ein halbes Jahr sein. Im Auszug aus dem Liegenschaftskataster müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m um das Baugrundstück enthalten sein. Das Baugrundstück ist farblich zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Bauanzeige zu beschriften.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Auszuges aus dem Liegenschaftskataster zu erstellen. Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann, wenn besonders schwierige Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse dies erfordern, verlangen, dass der Lageplan durch einen Sachverständigen erstellt wird. Besonders schwierige Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn

1.
Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Abs. 5 und 6 SächsBO vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden,
2.
die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen verringert werden sollen oder
3.
die Flächen für Abstände ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke übernommen werden sollen.

(3) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind

1.
die zu Katastervermessungen nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1994 (SächsGVBl. S. 1457), in der jeweils geltenden Fassung befugten Behörden, die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und
2.
die Beratenden Ingenieure der Fachrichtung Vermessung, soweit nicht schwierige Grenzverhältnisse vorliegen.

(4) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:

1.
seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
2.
die Bezeichnung und die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster sowie seinen Flächeninhalt,
3.
die Bezeichnung und die katastermäßigen Grenzen der Nachbargrundstücke nach dem Liegenschaftskataster,
4.
die Bezeichnung des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nach dem Grundbuch unter Angabe der Eigentümer,
5.
die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage über HN (Höhen-Null),
6.
die Breite und die Höhenlage über HN vorhandener oder in Bebauungsplänen enthaltener Verkehrsflächen unter Angabe der Straßenklasse sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen Verkehrsflächen im Bereich des Vorhabens,
7.
die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene,
8.
die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlusskanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte sowie die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung,
9.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen),
10.
die vorhandenen baulichen Anlagen mit Angabe ihrer Nutzung und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung,
11.
Kulturdenkmale im Sinne des § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), in der jeweils geltenden Fassung und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf Nachbargrundstücken,
12.
die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen (Abstandsflächenplan) einschließlich der Bezeichnung der Außenwände, bei denen das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 SächsBO in Anspruch genommen wird,
13.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern, Mooren und Heiden,
14.
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielflächen, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen,
15.
Flächen, die von Baulasten oder Grunddienstbarkeiten betroffen sind oder auf denen Abstandsflächen liegen, die nach § 7 SächsBO übernommen worden sind,
16.
Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
17.
Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen oder für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
18.
ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
19.
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

(5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 4 Nr. 14 bis 19 und der Abstandsflächenplan sind auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(6) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Nummern 1 und 3 der Anlage 1 zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich. 6

§ 10
Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 100 verwendet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:

1.
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen;
2.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
 
a)
Treppen,
 
b)
lichten Durchgangsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
 
c)
Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
 
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
 
e)
ortsfesten Behälter für wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
 
f)
Aufzugsschächte und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
 
g)
Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte,
 
h)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
 
i)
Bäder und Toilettenräume, Entwässerungsgrundleitungen sowie Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
 
j)
Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art;
3.
die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind
 
a)
die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens über HN,
 
b)
die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 3 SächsBO),
 
c)
die Geschosshöhen und die lichten Raumhöhen,
 
d)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
 
e)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
 
f)
das Maß der Wandhöhe H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 SächsBO), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
 
g)
Dachhöhen und Dachneigungen;
4.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

1.
der Maßstab,
2.
die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
3.
das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes Forderungen gestellt werden,
4.
die Rohbaumaße der Öffnungen notwendiger Fenster,
5.
die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen, soweit vorgesehen und
6.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Nummer 2 der Anlage 1 zu verwenden. Im Übrigen soll für die Darstellung in den Bauzeichnungen die DIN 1356 Teil 1, Ausgabe Februar 1995, verwendet werden. 7

§ 11
Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 SächsBO).

(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über

1.
die Art der gewerblichen Tätigkeiten unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art und Menge der Rohstoffe, der Betriebsmittel und der herzustellenden Erzeugnisse und der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind,
2.
die Art, die Menge und den Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers und
3.
die Zahl der Beschäftigten.

(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über

1.
die Größe der Betriebsflächen, die Nutzungsarten und die Eigentumsverhältnisse,
2.
Art und Umfang der Viehhaltung,
3.
Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge.

(5) In der Baubeschreibung sind ferner die für die Gebührenberechnung erforderlichen Kennwerte anzugeben. 8

§ 12
Standsicherheitsnachweis, Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und andere bautechnische Nachweise

(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn die baulichen Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 SächsBO , im Einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.

(3) Zum Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes ist im Lageplan, den Bauzeichnungen und, soweit erforderlich, in der Baubeschreibung das Brandschutzkonzept darzulegen, insbesondere sind anzugeben

1.
die Art der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen, die Brandlasten und die Brandgefahren,
2.
der erste Rettungsweg (Treppenräume notwendiger Treppen und Ausgänge ins Freie, notwendige Flure),
3.
der zweite Rettungsweg (weitere Treppen oder mit den bei der örtlichen Feuerwehr verfügbaren Rettungsgeräten erreichbare Stellen),
4.
das Brandverhalten der Bauprodukte (Baustoffklasse) und der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse),
5.
die Bauteile und Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen, wie Brandwände, Trennwände, Unterdecken, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, Entrauchungsanlagen,
6.
die Zugänge, die Zufahrten und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie die Aufstellfächen für Hubrettungsfahrzeuge,
7.
die Löschwasserversorgung,
8.
die Abstandsflächen (brandschutztechnische Gebäudeabstände).

Die Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Vorkehrungen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes andernfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind.

Für bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung und bei Ausnahmen und Befreiungen sind, soweit für die Beurteilung erforderlich, zusätzlich anzugeben

1.
brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung,
2.
Berechnung der Rettungswegbreiten und -längen,
3.
Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege,
4.
Berechnung der Brandlasten,
5.
technische Anlagen und Einrichtungen zur Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Personenrettung, Brandbekämpfung, Rauch- und Wärmeabführung,
6.
Löschwasserrückhaltung,
7.
betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zum Brandschutz.

Bei Gebäuden, die Sonderbauten sind, ist ein gesondertes Brandschutzkonzept vorzulegen.

(4) Zum Nachweis des Wärme- und Schallschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

(5) Die bautechnischen Nachweise sind vom jeweiligen Fachplaner zu unterschreiben. Bei Vorhaben nach §§ 62 a und 63 SächsBO ist dem Standsicherheitsnachweis bei Gebäuden geringer Höhe und bei baulichen Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind, eine Erklärung des Tragwerksplaners zur Schwierigkeit des Vorhabens beizufügen. Die Schwierigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach den Kriterien der Anlage 2 zu dieser Verordnung. 9

Abschnitt 2
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben

§ 13
Übertragung von Prüfaufgaben

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 62 SächsBO (Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 SächsBO) einem Prüfingenieur für Baustatik als Beliehenem die Prüfung der Standsicherheit einschließlich der zugehörigen Ausführungszeichnungen, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile, sowie die anteilig jeweils zugeordnete Bauüberwachung (§ 78 SächsBO) und Bauzustandsbesichtigung (§ 79 SächsBO) übertragen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 62 SächsBO einem Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz als Beliehenem die Prüfung übertragen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz entspricht, sowie die anteilig jeweils zugeordnete Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 der Prüfstelle nach § 38 Nr. 1 übertragen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bestimmte Bauvorhaben nur durch bestimmte Prüfingenieure oder die Prüfstelle nach § 38 Nr. 1 geprüft werden dürfen. 10

§ 14
Erteilung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfauftrag wird in den Fällen des § 13 von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf Prüfaufträge für Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 4) und mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 5) einem Prüfingenieur für Baustatik nur in den Fachrichtungen erteilen, für die er zugelassen ist. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

(3) Der Prüfauftrag wird in den Fällen des § 62a Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) und des § 63 Abs. 8 Satz 5 und 6 SächsBO (Anzeigeverfahren) vom Bauherrn erteilt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend.

(4) Der Prüfauftrag wird für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten (§ 17) vom Antragsteller erteilt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend. 11

§ 15
Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat. Er ist verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer oder Ingenieurkammer oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen.

(2) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Mitgesellschafter einer Gesellschaft Beratender Ingenieure stehen angestellten Mitarbeitern gleich, sofern der Prüfingenieur hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung an seiner Niederlassung nach § 20 Abs. 1 erfolgt. Der Prüfingenieur kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(3) Prüfaufträge zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung dürfen von Prüfingenieuren grundsätzlich nur persönlich ausgeführt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist.

(4) Ergibt sich, dass der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur die Prüfung im Rahmen seiner Befugnisse nach § 20 Abs. 3 und 4 nicht ausführen darf, ist er verpflichtet, die Zuziehung eines Prüfingenieurs zu veranlassen, der für diese Fachrichtung anerkannt ist. Soweit der Prüfingenieur für Baustatik über die zur Beurteilung der Setzungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk sowie die Sicherheit gegen Gleiten, Kippen und Grundbruch erforderliche Sachkunde nicht verfügt oder wenn hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Sachverständige für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht einzuschalten.

(5) Der Prüfingenieur darf die Prüfung einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder an der Bauausführung beteiligt ist oder sein wird.

(6) Der Prüfingenieur und die Prüfstellen tragen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. 12

§ 16
Inhalt und Umsetzung des Prüfberichts

(1) Bei der Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise über einen ausreichenden vorbeugenden baulichen Brandschutz, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen sind Vollständigkeit und Richtigkeit in einem Prüfbericht zu bescheinigen. Die Prüfingenieure und die Prüfstellen für vorbeugenden baulichen Brandschutz haben die Brandschutzdienststellen zu beteiligen und deren zur Wahrung des abwehrenden Brandschutzes begründet erhobene Forderungen zu berücksichtigen. In den Fällen des § 63a Abs. 1 Nr. 10 Buchst. f und g SächsBO genügt die Bescheinigung, dass Bedenken wegen der Standsicherheit und des vorbeugenden baulichen Brandschutzes nicht bestehen.

(2) In dem Prüfbericht haben der Prüfingenieur und die Prüfstellen auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen sowie der Gebrauchsabnahme (§ 74 Abs. 7 SächsBO) zu beachten sind. Enthalten die Nachweise über den vorbeugenden baulichen Brandschutz, die Standsicherheitsnachweise und die übrigen bautechnischen Nachweise Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 SächsBO eingeführten Technischen Baubestimmungen oder von den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird. Über Ausnahmen und Befreiungen (§ 68 SächsBO) entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.

(3) Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch den Prüfingenieur oder die Prüfstellen nicht beseitigt, haben sie hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen auch Maßnahmen vorgeschlagen werden, die für die Beseitigung der Mängel geeignet sind. 13

§ 17
Prüfung Fliegender Bauten

Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von den nach § 38 für die Durchführung der Prüfung zuständigen Prüfstellen oder von hierfür in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Prüfstellen oder Prüfämtern geprüft werden. 14

§ 18
Vergütung der Prüfingenieure und der Prüfstellen

(1) Die Prüfingenieure und Prüfstellen erhalten für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten der Bauaufsicht, für die sie einen Prüfauftrag erhalten haben, eine Vergütung. Dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten (§ 17).

(2) Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), in der jeweils geltenden Fassung und dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Kostenverzeichnis, in der jeweils geltenden Fassung. Neben den Gebühren können für notwendige Reisen Auslagen entsprechend dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung erstattet werden. Fahr- und Wartezeiten werden nach Zeitaufwand gemäß den Regelungen des aufgrund des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung vergütet. Sonstige Nebenkosten werden nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erstattet.

(3) Mit dem Prüfauftrag ist die Rohbausumme oder die Herstellungssumme und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mitzuteilen. Die Rohbausumme ist gemäß den Regelungen des aufgrund des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(4) Die Vergütung der Prüfingenieure und Prüfstellen schuldet der Auftraggeber. Wird der Auftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese gestatten, dass der Bauherr die Vergütung unmittelbar an den Prüfingenieur oder die Prüfstelle zahlt.

(5) Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, abgegolten. Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig. 15

Teil 2
Sachverständige

Abschnitt 1
Prüfingenieure und Prüfstellen

§ 19
Prüfingenieure und Prüfstellen

(1) Prüfingenieur für Baustatik oder Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz (beide nachfolgend: Prüfingenieur) ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt worden ist.

(2) Prüfstellen sind die in § 38 bestimmten Stellen. Sie müssen für ihre Prüftätigkeit mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein.

(3) Die Prüfingenieure und die Prüfstelle nach § 38 Nr. 1 sind die staatlich anerkannten Sachverständigen und die sachverständige Stelle für die Prüfung und Überwachung der Einhaltung der Nachweise über Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und des vorbeugenden baulichen Brandschutzes nach § 62 a Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 3 SächsBO , § 63 Abs. 8 Satz 5 und 6 und Abs. 9 SächsBO , § 63 a Abs. 1 Nr. 10 Buchst. f und g SächsBO .

(4) Die Prüfstelle nach § 38 Nr. 2 und die Prüfingenieure sind hoheitlich tätig und unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde. 16

§ 20
Anerkennung, Niederlassung

(1) Die Anerkennung als Prüfingenieur wird für eine Niederlassung im Freistaat Sachsen erteilt. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Anerkennung der Prüfingenieure für Baustatik wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

1.
Metallbau,
2.
Massivbau,
3.
Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

(4) Die Anerkennung der Prüfingenieure für Baustatik für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung von Tragwerken bis zum durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 3) der anderen Fachrichtungen ein.

(5) Die Liste der von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen anerkannten Prüfingenieure wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

(6) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieure gelten auch im Freistaat Sachsen als anerkannt.

(7) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Sachverständigen für vorbeugenden baulichen Brandschutz gelten im Freistaat Sachsen als anerkannte Prüfingenieure für vorbeugenden baulichen Brandschutz, sofern ihre Anerkennung und ihr Tätigkeitsbereich vergleichbar sind und dies durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht ist.

§ 21
Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer

1.
eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), in der jeweils geltenden Fassung tätig und in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist oder eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 3 Abs. 2 des Sächsischen Architektengesetzes ( SächsArchG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), in der jeweils geltenden Fassung tätig und in die Liste der Freien Architekten eingetragen ist,
2.
das 65. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,
3.
Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
4.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
5.
nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,
6.
die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt und
7.
über eingehende Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verfügt.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 und die besonderen Voraussetzungen nach den §§ 22 oder 23 nicht nachgewiesen hat,
2.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
3.
in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 15 Abs. 1 nicht geeignet ist,
4.
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder
5.
nicht die Gewähr dafür bietet, dass er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur, insbesondere seiner Überwachungspflicht nach § 15 Abs. 2, gewährleistet ist.

§ 22
Besondere Voraussetzungen für den Prüfingenieur für Baustatik

(1) Als Prüfingenieur für Baustatik kann anerkannt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 21

1.
das Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule in der Europäischen Union oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen hat und
2.
mindestens zehn Jahre lang mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen und mit der technischen Bauleitung von Ingenieurbauten betraut war; der Antragsteller muss hierbei mindestens fünf Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein; es werden höchstens drei Jahre technische Bauleitung angerechnet, für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden oder
3.
mindestens zehn Jahre mit der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen der Bauwerksklassen 3 bis 5 als Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde oder einer Prüfstelle betraut war und diese Tätigkeit eigenständig ausgeübt hat.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulassen.

§ 23
Besondere Voraussetzungen für den Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz

(1) Als Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz kann anerkannt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 21

1.
in der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder in einem Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer Technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule in der Europäischen Union oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt oder die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen hat,
2.
ausreichende bautechnische Kenntnisse über Bauprodukte und Bauarten, insbesondere hinsichtlich deren Feuerwiderstandsdauer und hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen,
3.
ausreichende Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und
4.
mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Anlagen besonderer Art oder Nutzung wie Krankenhäusern, Verkaufsstätten oder Industriegebäuden, oder deren Prüfung besitzt.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 zulassen. 17

§ 24
Antrag auf Anerkennung

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2.
beglaubigte Ablichtungen des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte und aller Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit,
3.
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Fachbereiche nach §§ 22 und 23, dabei sind insbesondere anzugeben
 
a)
Ort, Zeit, Ausführungsart, Bauherr, die Art der vom Antragsteller geleisteten Arbeiten bei schwierigen Bauvorhaben und die Stellen oder Personen, die die vom Antragsteller aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben,
 
b)
ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
4.
ein Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein soll,
5.
die Erklärung, dass Versagungsgründe nach § 21 Abs. 2 nicht vorliegen,
6.
Angaben über etwaige Niederlassungen,
7.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Ingenieur- oder Architektengesellschaft und
8.
der Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 EUR für Personenschäden und je 250 000 EUR für Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall besteht.

(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller seine Niederlassung einrichten will.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. 18

§ 25
Eignungsgutachten, Gutacherausschuss

(1) Über die fachliche Eignung des Antragstellers kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuss erstellt. Es wird jeweils ein Gutachterausschuss für den Prüfingenieur für Baustatik und ein Gutachterausschuss für den Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz eingerichtet.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft für die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Gutachterausschusses

Aufwandsentschädigung
Lfd. Nr. Aufgabe Aufwandsentschädigung
1. für die Prüfung von Projektunterlagen nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 76,69 EUR,
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach Absatz 3 92,03 EUR,
3. für die Auswertung je Prüfungsarbeit 25,56 EUR,
4. für die Durchführung der mündlichen Prüfung je Prüfungstag 51,13 EUR.

(3) Der Gutachterausschuss soll verlangen, dass der Antragsteller seine Kenntnisse in einer schriftlichen und mündlichen Prüfung nachweist. 19

§ 26
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
2.
wenn der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung Versagungsgründe nach § 21 Abs. 2 vorlagen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich Gründe nach § 21 Abs. 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
2.
der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
3.
der Prüfingenieur an verschiedenen Orten gleichzeitig Niederlassungen als Prüfingenieur einrichtet,
4.
der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
5.
der nach § 24 Abs. 2 Nr. 8 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht oder
6.
der Prüfingenieur nicht mehr im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 tätig ist.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur oder Architekt gröblich verletzt hat.

(5) Der Prüfingenieur ist verpflichtet, jede Änderung, die zum Erlöschen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung führen kann, der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 27
Führen der Bezeichnung „Prüfingenieur für Baustatik“ und „Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz“, Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht als Prüfingenieur anerkannt ist oder nicht als anerkannt gilt, darf die Bezeichnung „Prüfingenieur für Baustatik“ oder „Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz“ nicht führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Absatz 1 die Bezeichnung führt,
2.
entgegen § 18 Abs. 5 Satz 2 einen Nachlass auf die Vergütung gewährt oder
3.
gegen seine Pflichten als Prüfingenieur aus §§ 15 und 16 verstößt.

Abschnitt 2
Sachverständiger für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht

§ 28
Aufgabenbereich

Zu den Aufgaben des Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht (nachfolgend: Sachverständiger für Erd- und Grundbau) gehört es, die Bauaufsichtsbehörde, die Prüfingenieure für Baustatik oder die Prüfstellen auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus bei der Beurteilung

1.
der Baugrundverformung und ihrer Wirkung auf die bauliche Anlage (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
2.
der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
3.
der getroffenen Annahmen,
4.
der bodenmechanischen Kenngrößen

zu beraten und hierüber ein Gutachten anzufertigen. 20

§ 29
Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Als Sachverständiger für Erd- und Grundbau kann auf Antrag anerkannt werden, wer

1.
den Geschäftssitz oder die für die beabsichtigte Sachverständigentätigkeit vorgesehene Niederlassung im Freistaat Sachsen hat,
2.
nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau ordnungsgemäß im Sinne des § 30 erfüllen wird,
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
4.
ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen hat,
5.
neun Jahre im Bauwesen tätig war, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut war,
6.
besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten nachweist; hiervon sind zwei gesondert vorzulegen, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen,
7.
versichert, dass weder er noch seine Mitarbeiter in einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen tätig oder daran beteiligt sind,
8.
einen Nachweis vorlegt, wonach er über solche Geräte verfügt oder verfügen kann, die für die Untersuchung des Baugrundes erforderlich sind.

(2) Vergleichbare Anerkennungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Sachsen.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt,
2.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
3.
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder
4.
in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 30 Abs. 1 Satz 1 nicht geeignet ist.

§ 30
Allgemeine Pflichten

(1) Sachverständige für Erd- und Grundbau haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft, eigenverantwortlich und unabhängig zu erfüllen. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(2) Sachverständige für Erd- und Grundbau dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiter, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Baugrundgutachter, Bauleiter oder Unternehmer mit dem Bauvorhaben befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

§ 31
Antragsverfahren und Anerkennung

(1) Die Anerkennung erfolgt durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, in welcher Gemeinde der Antragsteller seinen Geschäftssitz oder seine Niederlassung einrichten will.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

1.
eine lückenlose Beschreibung des fachlichen Werdegangs und der derzeitigen Berufsstellung,
2.
je eine beglaubigte Ablichtung aller Zeugnisse über die Ausbildung und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten,
3.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll,
4.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und die Durchführung von Bauvorhaben ist.

(3) Über die Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde aufgrund der Stellungnahme eines Beirates nach § 34. Die Anerkennung ist je nach Antrag für den Geschäftssitz oder für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen.

(4) Die Liste über die anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau wird im „Deutschen Ingenieurblatt“ veröffentlicht.

§ 32
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 26 Abs. 1, 2 sowie Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 33
Führung der Bezeichnung „Sachverständiger für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht“, Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer nach § 31 als Sachverständiger für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht anerkannt worden ist oder als solcher gilt, darf die Bezeichnung „Sachverständiger für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht“ führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 die Bezeichnung „Sachverständiger für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht“ führt.

§ 34
Beirat

Die oberste Bauaufsichtsbehörde holt von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat eine Stellungnahme über die fachliche Eignung des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 ein. Der Beirat hat seine Stellungnahme zu begründen.

§ 35
Übergangsregelung

Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im letzten Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute, veröffentlicht in den Mitteilungen des DIBt, Heft Nr. 1 vom 28. Februar 1998, S. 20, geführten Personen und Stellen für den Bereich des Freistaates Sachsen gelten als Sachverständige für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht. 21

Teil 3
Zuständigkeiten 22

§ 36
Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen auf das Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik –

(1) Dem Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik – wird die Zuständigkeit für

1.
die Zustimmung im Einzelfall (§ 22 Abs.1, § 23 Abs. 2 SächsBO),
2.
die Typenprüfung (§ 73 SächsBO) und
3.
die Fachaufsicht über den TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz beim Vollzug von § 74 SächsBO und der Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(2) Das Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik – ist nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600, 2608) bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz beim Vollzug von § 74 SächsBO . 23

§ 37
Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen auf den TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz

(1) Dem TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz wird für Antragsteller mit Hauptwohnung oder gewerblicher Niederlassung im Freistaat Sachsen die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 74 Abs. 3 SächsBO übertragen.

(2) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 und § 38 Nr. 2 muss der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz ausreichend versichert sein.

(3) Dem TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz steht für die Amtshandlungen beim Vollzug des § 74 SächsBO eine Vergütung zu. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 38
Bestimmung der Prüfstellen für Baustatik, vorbeugenden baulichen Brandschutz und Standsicherheit Fliegender Bauten

Prüfstellen nach § 19 Abs. 2 sind

1.
das Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik – für die Baustatik, den vorbeugenden baulichen Brandschutz und die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und
2.
der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten. 24

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 39
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 25

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen (Bauvorl-/BauPrüfVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1997 (SächsGVBl. S. 533) und
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung von bauaufsichtlichen Entscheidungsbefugnissen auf die Sächsische Landesstelle für Bautechnik vom 4. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 99)

außer Kraft.

Dresden, den 15. September 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage 1 26

Anlage 2
(zu § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3) 27

Kriterien zur Bestimmung der Schwierigkeit von Vorhaben im Sinne des § 62a Abs. 2 Satz 4 und des § 63 Abs. 8 Satz 6 SächsBO

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, handelt es sich um ein Vorhaben geringer Schwierigkeit:

1.
Die Verkehrslasten sind vorwiegend ruhende, gleichmäßig verteilte Flächenlasten, einschließlich der Zuschläge aus unbelasteten leichten Trennwänden, mit q k  ≤ 5,0 kN/m² oder Einzellasten Q k  ≤ 10,0 kN.
2.
Die Baugrundverhältnisse entsprechen den Regelfällen der DIN 1054 – Ausgabe November 1976 – und erlauben eine Flachgründung. Für den Baugrund dürfen die Nachweise der Standsicherheit durch Einhaltung zulässiger Bodenpressungen erbracht werden.
3.
Bei erddruckbelasteten baulichen Anlagen beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4,0 m.  Einwirkungen infolge von Wasserdruck sind nicht vorhanden und die Ausbildung einer Gleitschicht bei Hanglage ist ausgeschlossen.
4.
Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes im Nachbargrundstück werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
5.
Die tragenden und aussteifenden vertikalen Bauteile gehen im Wesentlichen unversetzt bis zu den Fundamenten durch. Gebäude sind horizontal und vertikal so ausgesteift, dass ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung offensichtlich entfallen kann.
6.
Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst wurden mit einfachen Verfahren und Hilfsmitteln der Baustatik berechnet. Räumliche Tragwerke oder Flächentragwerke, die als solche berechnet werden müssen, sind nicht vorhanden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 19, S. 553

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2002

    Fassung gültig bis: 1. Oktober 2004