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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 9. Februar 2012 (SächsABl. S. 244)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft

Vom 9. Februar 2012

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 61, 260), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), wird wie folgt geändert:

I.

1.
In der Inhaltsübersicht wird unter Buchstabe A Ziffer II Nr. 2 die Angabe „Derivative Zinsgeschäfte“ durch die Angabe „Spekulative Finanzgeschäfte“ ersetzt.
2.
Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 Buchst. a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufwendungen aus Schulden sollen, im Rahmen der durch das allgemeine kommunalrechtliche Spekulationsverbot im Sinne des Abschnittes A Ziffer II Nr. 2 gesetzten Grenzen, durch ein geeignetes Schulden- und Zinsmanagement begrenzt werden.“
3.
Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc und dd werden gestrichen.
4.
Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. ee wird Doppelbuchstabe cc und wie folgt gefasst:
 
„cc)
eine Information des Gemeinderates über laufende Zinssicherungsgeschäfte im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 75 Abs. 5 SächsGemO.“
5.
Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 Buchst. b wird zu Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 Buchst. c und Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 Buchst. c wird zu Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 Buchst. b.
6.
Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 Buchst. c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufnahme von Krediten oder der Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte in Fremdwährungen, der Abschluss von Verträgen über Kreditderivate, das heißt Finanzprodukte, durch die mit Krediten, Darlehen, Anleihen und vergleichbaren Aktiva verbundene Ausfallrisiken abgesichert werden, sowie spekulative Finanzgeschäfte gemäß Abschnitt A Ziffer II Nr. 2 sind unzulässig.“
7.
Abschnitt A Ziffer II Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Spekulative Finanzgeschäfte
Kommunale Gebietskörperschaften dürfen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keine spekulativen Finanzgeschäfte abschließen. Spekulativ sind solche Finanzgeschäfte, die, ohne Geldanlagen im Sinne des § 89 Abs. 3 SächsGemO zu sein, objektiv auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Daher sind derivative Zinsgeschäfte, die abgeschlossen werden, um sich gegen das Zinsänderungsrisiko aus Kreditgeschäften abzusichern (Zinssicherungsgeschäfte), zulässig, soweit sich eine Unzulässigkeit nicht aus anderen Rechtsgründen ergibt. Alle anderen derivativen Zinsgeschäfte (Zinsoptimierungsgeschäfte) verstoßen gegen das Spekulationsverbot und sind daher unzulässig. Ein Zinssicherungsgeschäft liegt dann vor, wenn zwischen Grundgeschäft und Derivatgeschäft Konnexität besteht, das heißt, wenn sich aus einem oder mehreren Darlehensverträgen der Kommune deshalb ein Zinsänderungsrisiko ergibt, weil entweder variable Zinsen vereinbart wurden oder kurzfristige Darlehen aufgenommen werden, obwohl ein längerfristiger Finanzierungsbedarf besteht und das Derivatgeschäft die Kommune gegen das sich daraus ergebende Zinsänderungsrisiko, zumindest teilweise, absichert. Eine Genehmigungspflicht für derivative Zinsgeschäfte besteht nicht.
8.
Abschnitt A Ziffer II Nr. 3 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
 
„b)
Die Kommune hat ihren Vertragspartner vor Abschluss eines derivativen Zinsgeschäfts von Abschnitt A Ziffer II Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschrift in Kenntnis zu setzen. Dies ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.“
9.
In Abschnitt A Ziffer II Nr. 5 Buchst. a wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Es werden Geldanlagen gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, empfohlen.“
10.
Abschnitt G Ziffer II wird wie folgt gefasst:
„Für vor dem 1. März 2012 abgeschlossene derivative Zinsgeschäfte gilt die VwV Kommunale Haushaltswirtschaft in der bis zum 1. März 2012 geltenden Fassung.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 9, S. 244
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014