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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Ministerpräsidenten zur Änderung der Ernennungsverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Ministerpräsidenten zur Änderung der Ernennungsverordnung vom 8. April 2005 (SächsGVBl. S. 70)

Dritte Verordnung
des Ministerpräsidenten
zur Änderung der Ernennungsverordnung

Vom 8. April 2005

Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 447), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
Die Angabe „C 3“ wird durch die Angabe „W 3“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 1 werden die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 durch die Behördenleiter der allgemeinen Staatsbehörden und oberen besonderen Staatsbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
 
 
1.
gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen sowie an der Fachhochschule für Polizei Sachsen und
 
 
2.
werden die Beamten der Ämter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12
 
 
 
a)
der Polizeidirektionen durch deren Behördenleiter und
 
 
 
b)
des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei durch den Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei
 
 
 
ernannt.“
 
c)
Die Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
 
d)
In dem neuen Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „ , der Justizschule des Freistaates Sachsen und Justizvollzugskrankenhaus“ gestrichen.
 
e)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Beamten der Besoldungsgruppe W 1 jeweils durch deren Leiter ernannt.“
 
f)
Die neuen Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. April 2005

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 3, S. 70

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. April 2005