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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Förderung von Kooperationsprojekten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Förderung von Kooperationsprojekten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1122), die durch die Richtlinie vom 16. Februar 2007 (SächsABl. S. 352) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministers
für Bundes- und Europaangelegenheiten
zur Förderung von Kooperationsprojekten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A

Vom 6. November 2001

[Geändert durch RL vom 16. Februar 2007 (SächsABl. S. 352)]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Grenzraum zur Woiwodschaft Niederschlesien und der Tschechischen Republik. Mit den Zuwendungen sollen Projekte gefördert werden, die die grenzüberschreitende Kooperation zwischen Bürgern, Vereinigungen und Behörden im Grenzraum zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik pflegen und intensivieren sowie die Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Lebensraum stärken (Kooperationsprojekte).
1.2
Die Förderung erfolgt in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftspolitiken. Neben dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, gelten die Vorgaben der Interreg III A – Programme Freistaat Sachsen – Tschechische Republik sowie Freistaat Sachsen – Republik Polen (Woiwodschaft Niederschlesien) sowie die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums - Interreg (ABl. EG Nr. C 226 S. 2) und die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für den von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003.
1.3
Zuwendungen für Kooperationsprojekte bis zu einem maximalen Zuschuss von 15 000 Euro (Kleinprojekte) werden im Rahmen von Kleinprojektefonds vergeben. Für jedes der sächsischen Interreg III A-Programme wird ein Kleinprojektefonds eingerichtet. Über die Mittelvergabe für Kleinprojekte entscheiden Lokale Lenkungsausschüsse auf der Ebene der Euroregionen.
1.4
In Einzelfällen können Kooperationsprojekte mit einem höheren Zuschuss gefördert werden. Über die Mittelvergabe entscheidet in diesen Fällen der für das jeweilige Interreg III A-Programm zuständige Lenkungsausschuss.
1.5
Ein Anspruch auf Förderung einzelner Projekte besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.6
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit soll in den Bereichen
  • Wirtschaftliche Entwicklung und Unternehmenskooperationen,
  • Umwelt,
  • ländliche und städtische Entwicklung (insbesondere auch Regionalplanung/Regionalentwicklung),
  • Bildung, Qualifizierung und Beschäftigung,
  • Zusammenarbeit, Kultur, Soziales und Sicherheit (insbesondere auch nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr)
gefördert werden.
2.2
Die Vergabe der Zuwendung erfolgt für folgende Projekte, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den unter 2.1 genannten Bereichen fördern:
  • Organisation und Durchführung von Seminaren, Konferenzen, Informationsveranstaltungen, Darbietungen und Wettbewerben,
  • Erstellung und/oder Vertiefung von Untersuchungen,
  • Erstellung und/oder Vertiefung von gemeinsamen regionalen und kommunalen Konzepten,
  • Sammlungen von Informationsmaterial und Schaffung von Informationssystemen für den gemeinsamen Grenzraum,
  • Praktika und Austauschprojekte,
  • Sprachunterricht,
  • Projekte der Öffentlichkeitsarbeit.
3
Zuwendungsempfänger
Die Anträge auf Förderung können von
  • Vereinen,
  • Verbänden,
  • Stiftungen,
  • Kommunen, Landkreisen und Zweckverbänden,
  • Kirchen,
  • Bildungseinrichtungen (Schulen, Fachhochschulen, Universitäten und sonstige anerkannte Bildungsträger),
  • Initiativen von Einzelpersonen, sofern sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bieten,
  • sonstigen juristischen Personen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen
gestellt werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Es werden nur Projekte gefördert, die einen grenzüberschreitenden Charakter haben und der Fördergebietskulisse (siehe Anhang) zugute kommen. Die Beurteilung des grenzüberschreitenden Charakters eines Projektes richtet sich nach den Auswahlkriterien, die allgemein im Rahmen der sächsischen Interreg III A-Programme verbindlich sind.
4.2
Komplementärförderungen aus mehreren staatlichen Förderprogrammen sind grundsätzlich nicht zulässig. In Einzelfällen ist eine Ausnahmeregelung in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Beachtung von § 44 SäHO möglich.
4.3
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. EU L 302/29 vom 1. November 2006), oder
der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001), oder
der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG L 10/20 vom 13. Januar 2001), in der jeweils geltenden Fassung, oder
der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3 vom 13. Dezember 2002, 349/126), in der jeweils geltenden Fassung, oder
der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EG L 10/30).
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Zuwendungen werden als nichtrückzahlbare Zuschüsse zur Projektförderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung und in geeigneten Fällen im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Die Regelförderquote beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn ein Projekt in besonderer Art grenzüberschreitende Effekte bewirkt. Dabei wird berücksichtigt, ob das Projekt eines und/oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
  • das Projekt wird gemeinsam mit einem Partner aus dem Nachbarland geplant,
  • das Projekt soll gemeinsam mit einem Partner aus dem Nachbarland durchgeführt werden,
  • das Projekt soll gemeinsam mit einem Partner aus dem Nachbarland finanziert werden.
5.2.2
Für Projekte, die im Rahmen der Kleinprojektefonds umgesetzt werden (Ziffer 1.3), beträgt die Höchstgrenze für eine Förderung 15 000 Euro.
5.2.3
Für Projekte, die nicht im Rahmen der Kleinprojektefonds umgesetzt werden (Ziffer 1.4), gilt diese Zuschussbegrenzung nicht.
5.3
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt die Ausgaben, die bei der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („zuwendungsfähige Ausgaben“).
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1
Mietausgaben für Räume und Einrichtungen, soweit diese nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden können;
5.4.2
Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft,
wobei der Zuschuss zu Kosten für Verpflegung und Unterkunft
 
a)
bei eintägigen Veranstaltungen von mehr als sechs Stunden Dauer für Verpflegung bis zu 10 Euro,
 
b)
bei mehrtägigen Veranstaltungen
  • für Unterkunft und Tagesverpflegung bis zu 50 Euro,
  • für Unterkunft einschließlich Frühstück bis zu 30 Euro,
  • für Mittag- und Abendessen bis zu je 10 Euro
 
pro Teilnehmer betragen kann;
5.4.3
Honorare für Vortragende mit nachgewiesenen spezifischen Fachkenntnissen bei Veranstaltungen;
der Zuschuss kann in der Regel bis zu 50 Euro pro Stunde betragen;
Ausnahmen können im Hinblick auf besondere Qualifikationen der Vortragenden zugelassen werden;
Künstlerhonorare sind von der Zuschussfähigkeit ausgenommen;
5.4.4
Personal- und Sachausgaben (Bürobedarf) für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Projekts in Höhe von bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben;
5.4.5
Übersetzungs- und Dolmetscherausgaben;
5.4.6
Ausgaben für die Pflichtversicherung von Teilnehmern an Begegnungen;
5.4.7
Reisekosten nach Maßgabe des sächsischen Reisekostengesetzes;
5.4.8
Honorare für die Erstellung von Studien und Untersuchungen” durch die Wörter „Vergütung für die Erstellung von Studien und Untersuchungen durch externe Dritte bis zu einer Höhe von 650 Euro pro Manntag, die durch Einholung von mindestens drei schriftlichen Angeboten kalkuliert wurden;
Ausnahmen können im Hinblick auf die besondere Qualifikation der Anbieter zugelassen werden;
5.4.9
Preisgelder für Wettbewerbe entsprechend den Leistungen bis zu einer Höhe von 2 500 Euro;
5.4.10
Ausgaben für die Erstellung von Publikationen sowie Informations- und Arbeitsmaterial, die durch Einholung von mindestens drei schriftlichen Angeboten kalkuliert wurden;
5.4.11
Ausgaben für Internetpräsentationen, die durch Einholung von mindestens drei schriftlichen Angeboten kalkuliert wurden;
5.4.12
Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, die für die Durchführung des Projekts notwendig sind und die durch Einholung von mindestens drei schriftlichen Angeboten kalkuliert wurden, abzüglich des Restwertes nach Abschluss des Projektes.

Ausnahmen von den unter der Ziffer 5.4 vorgesehenen Begrenzungen der Zuschusshöhe können in begründeten Einzelfällen durch die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Sächsischen Staatskanzlei zugelassen werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Bei Projekten, die die Leistung Dritter erfordern (siehe Ziffern 5.4.3, 5.4.5, 5.4.8, 5.4.10, 5.4.11 und 5.4.12), sind die Vorgaben des öffentlichen Vergaberechts, insbesondere der Vergabeordnung, des Sächsischen Vergabegesetzes und der Sächsischen Vergabedurchführungsverordnung einzuhalten.
6.2
Dritte dürfen mit der Durchführung von Projekten oder von Leistungen im Rahmen von Projekten (Übersetzungs- und Dolmetscherausgaben, Versicherungen, Ausgaben für die Erstellung von Studien et cetera) nur beauftragt werden, wenn sie über nachgewiesene Fachkompetenz verfügen.
6.3
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
7
Verfahren
7.1
Die Zuwendungen für Projekte im Sinne von Ziffer 1.3 und 1.4 werden nach folgenden gesonderten Verfahren vergeben:
7.1.1
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für Projekte, die im Rahmen der Kleinprojektefonds umgesetzt werden (Ziffer 1.3), sind drei Monate vor der Entscheidung des jeweiligen Lokalen Lenkungsausschusses bei der Geschäftsstelle der örtlich zuständigen Euroregion zu stellen. Die Fristen für die Antragstellung werden rechtzeitig durch öffentliche Aufrufe der Euroregionen bekannt gemacht. Die Lokalen Lenkungsausschüsse entscheiden abschließend über die Förderwürdigkeit hinsichtlich der grenzüberschreitenden Wirkung der Anträge. Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
7.1.2
Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen für Projekte, die nicht im Rahmen der Kleinprojektefonds umgesetzt werden (Ziffer 1.4) können beim Gemeinsamen Technischen Sekretariat (GTS) eingereicht werden. Die Fristen für die Antragstellung werden rechtzeitig durch die Verwaltungsbehörde der Programme bekannt gemacht.
Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft der für das jeweilige Interreg III A-Programm zuständige Lenkungsausschuss. Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
7.2
Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Den Antragstellern obliegt die Vorfinanzierung. Zahlungen werden nur nach Vorlage von Belegen über tatsächlich getätigte Ausgaben geleistet.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt nach ihrer Veröffentlichung rückwirkend zum 1. September 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

Dresden, den 6. November 2001

Der Sächsische Staatsminister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
Stanislaw Tillich

Anhang zur Richtlinie des Sächsischen Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Förderung von Kooperationsprojekten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A

1
Fördergebiet im Rahmen des Interreg III A-Programms „Freistaat Sachsen – Tschechische Republik“
Die unmittelbar an die Tschechische Republik angrenzenden Kreise und kreisfreien Städte:
  • Vogtlandkreis
  • Kreisfreie Stadt Plauen
  • Landkreis Aue-Schwarzenberg
  • Landkreis Annaberg
  • Mittlerer Erzgebirgskreis
  • Landkreis Freiberg
  • Weißeritzkreis
  • Landkreis Sächsische Schweiz
  • Landkreis Bautzen
  • Landkreis Löbau-Zittau.

 

Die Kreise und kreisfreien Städte, die unmittelbar an die oben genannten Kreise angrenzen (zweite Reihe):
  • Zwickauer Land
  • Kreisfreie Stadt Zwickau
  • Landkreis Stollberg
  • Kreisfreie Stadt Chemnitz
  • Landkreis Mittweida
  • Landkreis Meißen
  • Kreisfreie Stadt Dresden
  • Landkreis Kamenz
  • Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
  • Niederschlesischer Oberlausitzkreis
  • Kreisfreie Stadt Görlitz.
Projekte, die den Gebieten der zweiten Reihe zugute kommen, können insgesamt mit bis zu 20 Prozent der für das Programm bis zum Jahr 2006 zur Verfügung stehenden Mittel gefördert werden.
2
Fördergebiete im Rahmen des Interreg III A-Programms „Freistaat Sachsen – Woiwodschaft Niederschlesien“
Die unmittelbar an die Woiwodschaft Niederschlesien angrenzenden Kreise und kreisfreien Städte:
  • Niederschlesischer Oberlausitzkreis
  • Kreisfreie Stadt Görlitz
  • Landkreis Löbau-Zittau.

 

Die Kreise und kreisfreien Städte, die unmittelbar an die oben genannten Kreise angrenzen (zweite Reihe):
  • Landkreis Kamenz
  • Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
  • Landkreis Bautzen.
Projekte, die den Gebieten der zweiten Reihe zugute kommen, können insgesamt mit bis zu 20 Prozent der für das Programm bis zum Jahr 2006 zur Verfügung stehenden Mittel gefördert werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 48, S. 1122
    Fsn-Nr.: 5502-V01.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008