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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsmassengesetz 2013/2014

Vollzitat: Finanzausgleichsmassengesetz 2013/2014 vom 12. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 710, 719)

Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2013 und 2014
(Finanzausgleichsmassengesetz 2013/2014 – FAMG 2013/2014)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2013 und 2014

Vom 12. Dezember 2012

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2013 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

1.
22,1935139 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und
2.
22,1935139 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2013 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 SächsFAG 2 870 454 000 EUR. Darin sind enthalten:

1.
ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2010 in Höhe von 32 170 000 EUR,
2.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2011 in Höhe von 195 816 000 EUR,
3.
ein Minderungsbetrag aufgrund der Verschiebung der Anpassung im Ergebnis der Novembersteuerschätzung 2010 im Haushaltsjahr 2011 in Höhe von 80 330 000 EUR,
4.
ein Minderungsbetrag aus dem Vorziehen eines Teiles des positiven Abrechnungsbetrages 2011 von 2013 nach 2012 in Höhe von 10 000 000 EUR und
5.
ein Erhöhungsbetrag aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 8 SächsFAG in Höhe von 30 000 000 EUR.

(3) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2014 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

1.
22,2348153 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und
2.
22,2348153 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(4) Im Haushaltsjahr 2014 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 SächsFAG 3 205 585 000 EUR. Darin sind enthalten:

1.
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2012 in Höhe von 334 064 000 EUR und
2.
ein Erhöhungsbetrag aufgrund der Verschiebung der Anpassung im Ergebnis der Novembersteuerschätzung 2010 im Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 84 429 000 EUR.

(5) Bei den Berechnungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1.
im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 564 466 000 EUR und im Jahr 2014 ein Betrag in Höhe von 498 317 000 EUR, die weiterhin für die Zwecke des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), verausgabt werden,
2.
in den Jahren 2013 und 2014 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FinanzausgleichsgesetzFAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424, 1426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
3.
in den Jahren 2013 und 2014 jeweils ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen gemäß § 11 Abs. 3a FAG zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält, und
4.
im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 35 000 000 EUR und im Jahr 2014 ein Betrag in Höhe von 38 500 000 EUR, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KinderförderungsgesetzKiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) entsprechen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 710, 719
    Fsn-Nr.: 50-7:13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014