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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN – Richtlinie Digitale Offensive Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN – Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 29. Juli 2013 (SächsABl. S. 796), die durch die Richtlinie vom 19. September 2014 (SächsABl. S. 1268) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN – Richtlinie Digitale Offensive Sachsen
(RL DiOS)

Vom 29. Juli 2013

[Geändert durch RL vom 19. September 2014 (SächsABl.S. 1268)
mit Wirkung vom 1. September 2014]

Im Teil A dieser Richtlinie wird die Förderung des Netzausbaus behandelt. Die Förderung von Hot Spots/WLAN in touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen ist Gegenstand von Teil B. Teil C regelt das In- und Außerkrafttreten der Teile A und B.

Teil A – Netzausbau

1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, sowie europarechtlicher Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (AGVO) sowie ergänzend den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1) und dazu ergehenden bundesrechtlichen Förderbestimmungen, Zuwendungen für Investitionsvorhaben gemäß Nummer 2 im Freistaat Sachsen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Basis dieser Förderrichtlinie und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Ziel ist die Beschleunigung des Aufbaus von Netzen für Hochgeschwindigkeitsinternet. Zweck der Förderung ist der gezielte Aufbau von hochleistungsfähigen Breitbandnetzen der nächsten Generation, sogenannten NGA-Netzen (Next Generation Access Network) gemäß der Definition in den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (Randnummer 55 ff.) und Artikel 2 Randnummer 138 AGVO. Die Erschließungsgebiete werden vom Zuwendungsempfänger (vergleiche Nummer 3) festgelegt.
2.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die im Folgenden dargestellten Maßnahmen zur erstmaligen Erschließung mit NGA-Netzen. Diese NGA-Netze dienen der Erschließung von „weißen NGA-Flecken“, das heißt unversorgten Gebieten, mit hochleistungsfähigem Breitband.

Gefördert werden zu diesem Zweck Kosten des Zuwendungsempfängers:

für die erstmalige Erstellung und eine erforderliche Aktualisierung von Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalysen (Analysen), einschließlich Aussagen zur Höhe der zu erwartenden Wirtschaftlichkeitslücke¹, die Bagatellgrenze gemäß Nummer 5.6 ist dabei unbeachtlich,
 
¹
Zur Ermittlung der förderfähigen Kosten ist von den Investitionskosten der Betriebsgewinn abzuziehen. Betriebsverluste sind nicht zu berücksichtigen. Als Bemessungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von sieben Jahren ab Inbetriebnahme der errichteten NGA-Breitbandinfrastruktur. Der Förderhöchstbetrag ist auf die Höhe der Investitionskosten begrenzt. Die Differenz aus Investitionskosten und Betriebsgewinn im oben genannten Sinn bei Investitionen für ein NGA-Netz sind im Folgenden als Wirtschaftlichkeitslücke bezeichnet. Zu den Investitionskosten zählen unter anderem Ausgaben für notwendige aktive und passive Netzelemente, bei leistungsgebundener wie funkbasierter Infrastruktur die Baumaßnahmen zur notwendigen Herstellung oder Verbesserung erforderlicher Einrichtungen oder dazu notwendige Erschließungsmaßnahmen.
für Machbarkeitsstudien
Bagatellgrenze gemäß Nummer 5.6 ist auch dabei unbeachtlich,
zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke für Investitionen von privaten Netzbetreibern oder kommunalen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinn des § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes ( TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, mit Ausnahme von Kosten für den Erwerb von Grundstücken,
für Investitionen zum Ausbau passiver Infrastruktur, einschließlich der Baumaßnahmen von Privaten Netzbetreibern oder kommunalen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze im oben genannten Sinn des Telekommunikationsgesetzes,
für technische Prüfungen der Zweckerreichung sowie
für kartografische Darstellungen.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände im Freistaat Sachsen.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Erschließungsgebiete
4.1.1
Als Erschließungsgebiet im Sinn dieser Richtlinie gilt ein räumlich abgegrenztes Gebiet, in dem sich unter den Anschlussinhabern mindestens drei Unternehmen beziehungsweise gewerblich oder beruflich Tätige im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1830) geändert worden ist, befinden und in dem Übertragungsraten von weniger als 30 Mbit/s beim Downstream zur Verfügung stehen. Bei ortsteil- oder gemeindeübergreifenden Erschließungsgebieten gilt dieses Kriterium für jeden der betroffenen Ortsteile und Gemeinden.
4.1.2
In Erschließungsgebieten, in denen noch kein Netzbetreiber Bandbreiten von mindestens 25 Mbit/s beim Downstream flächendeckend anbietet und auch wahrscheinlich nicht in einem Zeitraum von drei Jahren anbieten wird, kann eine Förderung gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die über die gegebenenfalls vorhandenen Netze angebotenen Bandbreiten in dem betreffenden Erschließungsgebiet nicht zur Deckung des tatsächlichen und prognostizierten Bedarfs ausreichen. Ein NGA-Netz wird als „flächendeckend“ definiert, wenn es mindestens 99 Prozent der Anschlüsse im betreffenden Erschließungsgebiet mit mindestens 30 Mbit/s im Downstream deckt.
Der Zuwendungsempfänger hat die aktuelle Versorgung mit Breitbanddiensten nachzuweisen. Hierzu kann der Bundesbreitbandatlas oder ein vergleichbares Instrumentarium genutzt werden. Weiter hat der Zuwendungsempfänger den tatsächlichen sowie den prognostizierten Bedarf an Breitbanddiensten mit Übertragungsraten gemäß Nummer 4.2 nachvollziehbar darzustellen (zum Beispiel Analyse gemäß Nummer 2, 1. Anstrich). Für Nutzer mit besonderem Bandbreitenbedarf sind die aktuell verfügbaren Downstream- und Upstream-Geschwindigkeiten sowie deren tatsächliche und prognostizierte Bedarfe glaubhaft anzugeben.
Weiter muss der Zuwendungsempfänger nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 52 Abs. 3 AGVO nachweisen, dass private Investoren in den kommenden drei Jahren keine Investitionsabsichten zum Auf- beziehungsweise Ausbau eines NGA-Netzes haben, mit dem erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Abdeckung im Erschließungsgebiet gemäß Nummer 4.2 erzielt würden (Markterkundung). Dies setzt eine Veröffentlichung des Breitbandbedarfs verbunden mit der Anfrage voraus, ob Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze ohne finanzielle Beteiligung Dritter beabsichtigen, zu marktüblichen Bedingungen bedarfsgerechte Breitbanddienste im Erschließungsgebiet anzubieten. Die Anfrage hat sich also unter anderem darauf zu richten, ob Breitbanddienste mit Übertragungsraten von mindestens 30 Mbit/s im Downstream angeboten werden sollen. Aus der Anfrage muss hervorgehen, dass es sich hierbei um die Markterkundung im Rahmen dieser Richtlinie handelt. Die Äußerungsfrist hat mindestens einen Monat ab Veröffentlichung der Anfrage zu betragen. Sollte sich im Rahmen der Markterkundung herausstellen, dass private Investoren ein Investitionsvorhaben planen, muss dieses so angelegt sein, dass innerhalb des Zeitraums von drei Jahren eine vergleichbare Versorgbarkeit gemäß Nummer 4.2 für das Erschließungsgebiet erzielt wird, wobei der Abschluss der geplanten Investitionen anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorgesehen sein sollte. Der Zuwendungsempfänger soll die Vorlage eines technisch untersetzten Projekt- und Zeitplans für den Netzausbau fordern. Kommt der private Investor dieser Forderung oder seinen selbst gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat der Zuwendungsempfänger erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann die Auswahl des Netzbetreibers (vergleiche Nummer 7.4) beginnen. Die Ergebnisse der Markterkundung sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Dazu ist mindestens die Ausschreibungsplattform des Bundes zu nutzen.
4.1.3
In Erschließungsgebieten, in denen noch kein Netzbetreiber Bandbreiten von mindestens 30 Mbit/s im Downstream flächendeckend anbietet und auch wahrscheinlich nicht in einem Zeitraum von drei Jahren anbieten wird, in denen aber bereits eine Grundversorgung vorhanden ist, auch wenn diese nicht flächendeckend ist, gilt zusätzlich zu den in Nummer 4.1.2 aufgeführten Voraussetzungen Folgendes:
Eine Förderung kann gewährt werden, wenn zumindest für diejenigen Gebietsteile, in denen eine Grundversorgung schon angeboten wird, zusätzlich zu den in Nummer 4.1.2 genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, dass die Deckung des tatsächlichen und prognostizierten Bedarfs an Breitbandinfrastruktur mit einer Downstream-Geschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s und einer Upstream-Geschwindigkeit von mindestens 5 Mbit/s nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln (einschließlich einer Vorabregulierung) erreicht werden kann. Dies hat der Zuwendungsempfänger zu dokumentieren. Der Zuwendungsempfänger hat die Bundesnetzagentur um eine schriftliche Stellungnahme zu bitten, ob und unter welchen Bedingungen die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Förderung mit Mitteln der Vorabregulierung reduziert werden kann. Die Stellungnahme der Bundesnetzagentur und die Analyse der Zuwendungsempfänger sind zu veröffentlichen.
4.2
Grundsätzlich ist der Bedarf von Unternehmen beziehungsweise gewerblich oder beruflich Tätigen im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG sowie von öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen der Analysen (vergleiche Nummer 2, 1. Anstrich) einen Bedarf an einer Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downstream und 5 Mbit/s im Upstream gemeldet haben, beim Netzausbau im Erschließungsgebiet zu berücksichtigen. Des Weiteren ist mindestens 60 Prozent der sich im Erschließungsgebiet befindenden sonstigen Teilnehmeranschlüsse ebenfalls der Breitbandanschluss mit Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Downstream und 5 Mbit/s im Upstream zu ermöglichen. Die übrigen Teilnehmeranschlüsse müssen mindestens zu 95 Prozent durch Breitbandanschlüsse mit Übertragungsraten = 30 Mbit/s im Downstream und mindestens 5 Mbit/s im Upstream erschlossen werden.
4.3
Effizienzkriterien
Die Maßnahme zur Erschließung mit NGA-Netzen wird nach folgenden Effizienzkriterien bewertet:
 
1.
erwarteter Beitrag des Vorhabens zu einer flächendeckenden Erschließung von Gemeinden des Freistaates mit NGA-Breitband,
 
2.
Leistungsfähigkeit und Ausbaufähigkeit der Breitbandversorgung,
 
3.
Auswirkungen der NGA-Breitbanderschließung auf die regionale Wirtschaftsentwicklung, insbesondere im ländlichen Raum,
 
4.
Nutzung der schon zur Verfügung stehenden Netz-Infrastruktur,
 
5.
absehbare Kostenrelation (Gesamtkosten pro anschließbarer Teilnehmer).
5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Kosten gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die Kosten des Zuwendungsempfängers für die unter Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände. Diese können einzeln oder gebündelt gefördert werden.
5.3
Ist in den Nummer 2 zugrunde liegenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
5.4
Entsprechend den in der aktuell geltenden Fassung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Infra) vom 5. April 2011 (SächsABl. S. 686), geändert durch Artikel 16 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291, 293), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), festgelegten Förderprioritätsgebieten beträgt die Förderquote in kommunalen Gebietskörperschaften der 1. Förderpriorität bis zu 80 Prozent, in denen der 2. Förderpriorität bis zu 75 Prozent und in denen der 3. Förderpriorität bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
5.5
Der Förderhöchstbetrag je Erschließungsgebiet beträgt 5 000 000 EUR.
5.6
Anträge für ein Erschließungsgebiet mit einem Förderbetrag unter 25 000 EUR sind nicht förderfähig (Bagatellgrenze).
6.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Es gelten die Bedingungen nach den Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 44 SäHO, die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zu VwV zu § 44 SäHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zu VwV zu § 44 SäHO).
6.2
Zuwendungen dürfen danach nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligungsbehörde hat die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anzufordern.
6.3
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrages bei der Bewilligungsbehörde begonnen wurden (vorfristiger Maßnahmenbeginn). Unabhängig davon können Ausgaben für Gutachten gefördert werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nummer 2 stehen. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit einem Netzbetreiber oder ein sonstiger Realisierungsauftrag für Baumaßnahmen. Nicht gefördert werden Vorhaben ferner dann, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
6.4
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn der Zuwendungsempfänger zur Verbesserung des NGA-Breitbandangebots im Erschließungsgebiet andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat. Die Bewilligungsbehörde prüft dies für die von ihr beschiedenen Maßnahmen selbst und auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2011) vom 29. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 761), geändert durch Ziffer V der Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935, 938), durch eine vom Zuwendungsempfänger einzureichende Negativbescheinigung. Dies gilt nicht für Finanzierungsbeiträge von kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben oder zinsvergünstigte Darlehen.
6.5
Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). Die Verpflichtung ist bei jeglicher Übertragung von Eigentum an den geförderten Gegenständen auf den Erwerber zu übertragen. Für durch den Zuwendungsempfänger auf den ausführenden Netzbetreiber übertragene rechtliche Pflichten haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber oder der neue Eigentümer innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht entspricht. Der Zugang zum NGA-Netz auf Vorleistungsebene ist gemäß den Vorgaben nach Artikel 52 Abs. 5 AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Randnummer 139 AGVO zu gewähren und für mindestens sieben Jahre sicherzustellen, während das Recht auf Zugang zu Leerrohren und Masten unbefristet bestehen muss.
7.
Verfahren
7.1
Förderanträge sind bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen, die als Bewilligungsbehörde fungiert. Die fachlich-technische Begutachtung im gesamten Zuwendungsverfahren wird durch eine Beratungsstelle wahrgenommen.
7.2
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind spätestens mit Veröffentlichung der Bekanntmachung zum wettbewerblichen Verfahren bei der Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
 
Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfs an Breitbandanschlüssen auf Grundlage der Analyse zum Aufbau eines NGA-Netzes im Erschließungsgebiet mit erläuternder Karte (vergleiche Nummer 4.1),
 
vorläufiger Finanzierungsplan.
7.3
Folgende Unterlagen sind nachzureichen:
 
Beschluss des zuständigen Organs über die Durchführung der Ausbaumaßnahme,
 
Finanzierungsplan (vergleiche Nummer 6.2),
 
Ergebnis der Markterkundung (vergleiche Nummer 4.1.2, 4.1.3),
 
Ergebnis des Vergabeverfahrens und (vorgesehene) Auswahlentscheidung des Zuwendungsempfängers (vergleiche Nummer 7.4.7),
 
plausible Darlegung der Wirtschaftlichkeitslücke (vergleiche Nummer 7.4.5),
 
gegebenenfalls Dokumentation, dass die Deckung des Bedarfs nicht mit weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln (einschließlich einer Vorabregulierung) erreicht werden kann (vergleiche Nummer 4.1.2),
 
gegebenenfalls Auskunft der Bundesnetzagentur, ob und unter welchen Bedingungen die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Förderung mit Mitteln der Vorabregulierung reduziert werden kann (vergleiche Nummer 4.1.2, 4.1.3),
 
Darstellung von projektspezifischen Indikatoren,
 
Dokumentation der Prüfung einer möglichen Überkompensation einschließlich deren Ergebnis in den Fällen der Nummer 9.
 
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung und Dokumentation des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
7.4
Auswahl des Netzbetreibers
7.4.1
Der vom Zuwendungsempfänger zu beauftragende Netzbetreiber ist im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens gemäß der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere des Artikels 52 Abs. 4 AGVO in Verbindung mit den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, zu ermitteln. Die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A), 1. Abschnitt, sind sinngemäß anzuwenden. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger im Einzelfall zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, zum Beispiel die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung ( GWB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981, 2154) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( Vergabeverordnung VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508), in der jeweils geltenden Fassung, und den weiteren Abschnitten der VOL/A beziehungsweise der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A), bleiben unberührt. Die Bekanntmachung zum wettbewerblichen Verfahren soll innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Markterkundung (vergleiche Nummer 4.1.2) erfolgen. Der Zuwendungsempfänger hat im eigenen Zuständigkeitsbereich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass der Aus- oder Aufbau des NGA-Netzes erfolgen kann.
7.4.2
Die Leistungsbeschreibung der Auf- beziehungsweise Ausbauleistung für das entstehende NGA-Netz erfolgt auf der Grundlage des ermittelten und prognostizierten Bedarfs, muss anbieter- und technologieneutral abgefasst und auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sein, der die unter Nummer 7.4.8 genannten Bestimmungen enthält. Die Beschreibung der Leistung muss erwähnen, dass die geförderte Breitbandinfrastruktur entsprechend den Regulierungsvorgaben verschiedene Arten von Netzzugängen, die Betreiber nachfragen könnten, bieten muss.
Der diskriminierungsfreie Zugang zum geförderten Netz für alle interessierten Betreiber ist daher zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen gemäß Absatz 80a der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau zu gewähren. Des Weiteren hat die Breitbandinfrastruktur folgende Kriterien zu erfüllen:
 
ein entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss und zum Kabelverzweiger (KVz)²,
 
 
²
Soweit europa- oder bundesrechtliche Förderbestimmungen andere Regelungen zum entbündelten Teilnehmeranschluss und zum KVz zulassen, können diese abweichende Regelungen angewendet werden.
 
Zugang zur unbeschalteten Glasfaser,
 
Zugang zu Straßenverteilerkästen, insbesondere KVz,
 
Zugang zu Leerrohren und Masten und
 
Bitstromzugang auf Grundlage der jeweils geltenden Regulierungsentscheidungen.
 
Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers gewährt werden.
Ein effektiver und tatsächlicher Zugang auf Vorleistungsebene muss für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren gewährt werden. Die Leistungsbeschreibung muss ferner erwähnen, dass – sofern neue passive und/oder aktive Infrastrukturelemente geschaffen werden – der Zugang dazu und ausreichende Informationen zu technischen Parametern ohne zeitliche Beschränkung zu gewähren sind und dass auch nach Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen Zugang gewährt werden muss, Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes bestehen können, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.
7.4.3
Um Synergien so weit wie möglich zu nutzen und somit die Wirtschaftlichkeitslücke so niedrig wie möglich zu halten, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, im Rahmen öffentlich zugänglicher Informationsquellen bekannte und für die Maßnahme nutzbare Infrastrukturen sowie vom Zuwendungsempfänger vorgesehene Eigenleistungen in der Bekanntmachung anzugeben (beziehungsweise dort auf entsprechende konkrete öffentlich zugängliche Quellen zu verweisen) und anstehende Tiefbaumaßnahmen im Erschließungsgebiet anzuzeigen. Grundlegende Informationsquelle in diesem Sinn ist der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur.
7.4.4
Die am Vergabeverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein technisches Angebot abzugeben. Grundsätzlich haben die Netzbetreiber die bereits bestehende Infrastruktur (vergleiche Nummer 7.4.3) so weit wie möglich zu nutzen. Das technische Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
 
technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur,
 
zugeführte Datenrate im Downstream und im Upstream,
 
Zeitliche Verfügbarkeit einer Übertragungsrate von mindestens 25 Mbit/s im Down- und 5 Mbit/s im Upstream beziehungsweise mindestens 50 Mbit/s im Down- und 5 Mbit/s im Upstream,
 
Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten für Endkundengeräte,
 
Erschließungs- und Versorgungsgrad (auch grafische Darstellung),
 
Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
 
angebotene Zugangsvarianten mit ausreichender Spezifikation der Zugangspunkte und Netze bis zur Teilnehmeranschlussleitung.
7.4.5
Das Angebot hat eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke zu enthalten.
Diese hat in übersichtlicher Form eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitionskosten und des auf der Basis des erwarteten Nachfragepotentials prognostizierten Betriebsgewinns zu umfassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
7.4.6
Die Durchführungsdauer von Investitionsvorhaben zum Netzaus- beziehungsweise -aufbau ist grundsätzlich auf maximal drei Jahre festzulegen.
7.4.7
Es sollte derjenige Netzbetreiber ausgewählt werden, der für die Erbringung der nachgefragten Leistungen zu marktüblichen Bedingungen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausweist. Dem Zuwendungsempfänger steht es jedoch frei, weitere Wertungskriterien (wie etwa Höhe der Endkundenpreise, Höhe der Übertragungsgeschwindigkeit, Versorgungsgrad, Anzahl der Endkundenanschlüsse, Qualität des offenen Netzzugangs et cetera) zu definieren. Der Zuwendungsempfänger muss dann bereits in der Bekanntmachung die Gewichtung der qualitativen Kriterien angeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke die höchste Gewichtung zukommt. Die vorgesehene Auswahlentscheidung ist zu veröffentlichen.
7.4.8
Der Zuwendungsempfänger schließt mit dem ausgewählten Netzbetreiber einen Vertrag über die Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahme.
Im Vertrag mit dem Netzbetreiber muss sichergestellt werden, dass die mit der Förderung verfolgten Ziele, die Vorgaben dieser Richtlinie sowie die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Auflagen eingehalten werden. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantwortlich und gegebenenfalls zur Erstattung der Zuwendung verpflichtet.
Der Vertrag hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
 
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines Netzbetriebs im Sinne der von ihm angebotenen Leistungen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren sowie zur Gewährung eines offenen Zugangs auf Vorleistungsebene zu gleichen und nicht diskriminierenden Bedingungen gemäß Nummer 7.4.2. Die vorgenannte Bindungsfrist kann mit einer Verlängerungsoption versehen werden, solange der Betreiber oder Erwerber des geförderten Netzes das Netz selbst für eigene Angebote nutzt. Im Vertrag ist detailliert zu beschreiben, wie die vollständige Entbündelung und der offene und diskriminierungsfreie Zugang auf Vorleistungsebene gemäß Nummer 7.4.2 gesichert werden (in der Regel vom Netzbetreiber im Rahmen des Angebotes einzuholen);
 
Verpflichtung des Netzbetreibers, die auf der Grundlage von EU-, Bundes- oder Landesrecht berechtigten Dritten, auf Nachfrage umfassend und diskriminierungsfrei über seine im Rahmen dieser Richtlinie errichtete Infrastruktur (unter anderem Leerrohre, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen) angemessen zu informieren;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Rückzahlung des zur Deckung der Wirtschaftlichkeitslücke gezahlten Betrages für den Fall, dass die Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, aufgrund von Umständen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat. Eine von der Europäischen Kommission angeordnete Rückforderung muss in jedem Fall vollzogen werden. Der Netzbetreiber hat auf Verlangen des Zuwendungsempfängers zur Sicherung dieses Anspruchs eine Bankbürgschaft zu stellen;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Orientierung der Vorleistungspreise für den Netzzugang an den durchschnittlichen Vorleistungspreisen entsprechend der Definition gemäß Artikel 52 Abs. 6 AGVO. Dies sind in der Regel Preise, die in wettbewerbsintensiveren Regionen für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen verlangt werden, beziehungsweise an den Vorleistungspreisen, die von der Bundesnetzagentur für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen festgelegt oder genehmigt worden sind. Die Kostenstrukturen vor Ort sind zu berücksichtigen. Die Bundesagentur ist zu konsultieren. Ergänzend zur Regulierung der Vorleistungspreise nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes können dem geförderten Anbieter bei Konflikten mit einem anderen, am Zugang zur geförderten Infrastruktur interessierten Anbieter von dem Zuwendungsempfänger auf Basis einer gesondert einzuholenden Stellungnahme oder Festlegung der Bundesnetzagentur Vorleistungspreise verbindlich vorgegeben werden, wenn und soweit sich der Konflikt auf ein Vorleistungsprodukt bezieht, für das die Bundesnetzagentur nicht bereits regulierte Preise festgelegt hat. Der Gutachter ist im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde zu bestimmen. Der Zuwendungsempfänger muss die Bundesnetzagentur bezüglich des Preises, den er aufgrund des Gutachtens vorgeben will, um eine Stellungnahme bitten. Er hat diese Stellungnahme abzuwarten, falls die Bundesnetzagentur innerhalb von fünf Wochen erklärt hat, dazu Stellung nehmen zu wollen. Eine Vorgabe von Vorleistungspreisen kommt nur in Betracht, wenn sich die Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist nicht einigen konnten;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers, die errichtete geförderte Infrastruktur binnen sieben Wochen nach Inbetriebnahme anhand von Plänen und einer beschreibenden Darstellung einschließlich der realisierten Anschlüsse und der verfügbaren Bandbreiten zu dokumentieren und diese Dokumentation innerhalb von sieben Wochen nach der Inbetriebnahme dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung zu stellen;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Erstellung und Offenlegung einer mit der Vorkalkulation strukturgleichen Nachkalkulation in den Fällen der Nummer 9;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Übermittlung von sonstigen, für die Feststellung einer Überkompensation erforderlichen Informationen, in den Fällen der Nummer 9 auf Aufforderung des Zuwendungsempfängers;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers, den Vorleistungspreis für den Netzzugang, sobald dieser festgelegt ist, der Bewilligungsbehörde zur Veröffentlichung mitzuteilen.
7.4.9
Der Bundesnetzagentur ist vor Abschluss des Vertrags zwischen Betreiber und Zuwendungsempfänger der endgültige Entwurf schriftlich und vollständig zur Stellungnahme zu übermitteln. Sofern die Bundesnetzagentur nicht binnen fünf Wochen Stellung nimmt, kann der Vertrag geschlossen werden, ohne dass die Stellungnahme der Bundesnetzagentur vorliegt, es sei denn, sie hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen.
7.5
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der ANBest-K (Anlage 3a zu den VwV zu § 44 SäHO) und Nummer 7.4 dieser Richtlinie für verbindlich zu erklären. Die Bewilligungsbehörde hat die zusätzlichen Auflagen und Nebenbestimmungen nach dieser Richtlinie in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
7.6
Die Bewilligungsbehörde und der Sächsische Rechnungshof haben zu jeder Zeit das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen. In den Fällen der Nummer 9 gilt dies auch gegenüber dem Netzbetreiber.
7.7
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO und die Bestimmungen der ANBest-K.
8.
Dokumentation der Infrastruktur

Unverzüglich nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Zuwendungsempfänger in einem Fördersteckbrief die geplante Infrastruktur darzustellen. Diese Darstellung hat insbesondere die in Aussicht gestellten Zugangsvarianten im Sinne von Nummer 7.4.2 zu enthalten. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger eine abschließende Projektbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Beides (Fördersteckbrief und abschließende Projektbeschreibung) wird veröffentlicht. Die Projektbeschreibung enthält mindestens die folgenden Informationen:

Identität der geförderten Netzbetreiber,
Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke,
betroffenes Erschließungsgebiet,
benutzte Technologie und Vorleistungsprodukte.

Sobald bekannt, werden auch die Vorleistungspreise von dem Zuwendungsempfänger veröffentlicht (vergleiche Nummer 7.4.8).

Die Dokumentation der errichteten Infrastruktur muss der Bundesnetzagentur für die Zwecke der Aktualisierung und Pflege des Infrastrukturatlasses innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zugeleitet werden. Diese Daten müssen auch den Vermessungsämtern, der Bewilligungsbehörde und einer von ihr benannten Stelle zur Verfügung gestellt werden.

Die erwähnte Dokumentation und Information ist auch dann zu erstellen und zu veröffentlichen, wenn der Zuwendungsempfänger ohne staatlichen Anteil den Auf- oder Ausbau einer Breitbandinfrastruktur nach dieser Richtlinie fördert.

9.
Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile bei größeren Vorhaben

Zur Vermeidung von übermäßigen Wettbewerbsvorteilen bei Vorhaben mit einem Beihilfebetrag von 10 000 000 EUR und mehr gilt gemäß Artikel 52 Abs. 7 AGVO Folgendes:

Um zu verhindern, dass durch den Ausgleich der Deckungslücke einzelnen Netzbetreibern eine übermäßige Rendite ermöglicht wird, hat der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der Zweckbindungsfrist von sieben Jahren beim Netzbetreiber zu prüfen, ob die Nachfrage nach Breitbanddiensten im Erschließungsgebiet über das im Angebot des Netzbetreibers unterstellte Niveau hinaus angestiegen ist. Maßgeblich ist der nach der Barwertmethode ermittelte Gegenwartswert. Für die Abzinsung sind die von der Europäischen Kommission regelmäßig veröffentlichten Referenzzinssätze zu verwenden. Der Netzbetreiber ist zur Auskunft verpflichtet.

Der Zuwendungsempfänger hat seine Prüfung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf der Zweckbindungsfrist zu dokumentieren und diese Dokumentation einschließlich des Ergebnisses der Prüfung der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu übermitteln.

Übersteigt die tatsächliche Nachfrage nach Dienstleistungen des Netzbetreibers im Schnitt des Bindungszeitraums das ursprünglich angenommene Niveau um mehr als 30 Prozent und hat keine entsprechende Endkundenpreissenkung stattgefunden, hat der Netzbetreiber vom Umsatz des diese 30 Prozent übersteigenden Anteils den hierauf entfallenden Gewinn zu erstatten.

Kommt es zu einer Erstattung gemäß vorstehendem Absatz, zahlt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde hiervon den Betrag zurück, der dem Anteil des bewilligten Zuschusses an der im Vergabeverfahren ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke entspricht.

Die Bewilligungsbehörde hat den Rückforderungsmechanismus zu überwachen.

10.
Schlussbestimmung

Förderanträge nach Teil A dieser Richtlinie können bis längstens 30. September 2018 gestellt werden.

Dem Zuwendungsempfänger steht es frei, auch ohne staatlichen Anteil den Auf- oder Ausbau von Breitbandinfrastrukturen zu fördern.

Sofern sich der Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen des Netzausbaus an die Vorgaben dieser Richtlinie hält, ist hierfür eine Einzelnotifizierung nicht erforderlich. In diesem Fall ist der an den Netzbetreiber zum Ausgleich der Wirtschaftlichkeitslücke zu bezahlende Betrag unverzüglich nach Abschluss des Vertrages mit dem Netzbetreiber der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

Teil B – Hot Spots in touristisch relevanten,
öffentlichen Bereichen

1.
Zuwendungsvoraussetzungen und Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den in Teil A Nr. 1 angeführten haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben Zuwendungen für Investitionsvorhaben zur Ausstattung von Hot Spots in touristisch relevanten, frei zugänglichen, öffentlichen Bereichen gemäß Nummer 1.2 im Freistaat Sachsen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Basis dieser Förderrichtlinie und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Die Förderung von Maßnahmen zur erstmaligen Installation von Hot Spots in touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen soll es den Besuchern entsprechender Orte ermöglichen, durch ein öffentlich zugängliches, drahtloses, lokales Netzwerk (Wireless Local Area Network – WLAN) mit mobilen Endgeräten Zugang zum Internet zu bekommen. Die mit WLAN abzudeckenden Bereiche werden durch den Zuwendungsempfänger festgelegt. Die touristische Relevanz ist durch eine Stellungnahme der örtlich und fachlich zuständigen Destination Management Organisation nachzuweisen.
2.
Gegenstand der Förderung

Fördergegenstand sind Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die erstmalige Installation von Hot Spots in touristisch relevanten öffentlichen Bereichen zur Nutzung für die Besucher.

Förderfähig sind Ausgaben für:

die zur Antragstellung erforderlichen Beratungsleistungen durch externe Fachkundige einschließlich einer rechtlich unbedenklichen Ausgestaltung eines Anmeldesystems für Nutzer,
einen Breitband-Anschluss (mindestens 30 Mbit/s) des Grundstücks/Gebäudes, soweit dies Voraussetzung für die Installation eines leistungsfähigen Hot Spots ist,
die Anschaffungskosten von technischen Geräten (Hardware),
die Anschaffung vorhabenspezifischer Software einschließlich eines Anmeldungs-/Registrierungssystems für Nutzer,
die Installation des Projekts durch einen qualifizierten IT-Dienstleister,
Hinweise auf das geförderte WLAN-Angebot im betreffenden Bereich.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind die laufenden Betriebskosten sowie Gebühren.

3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat Sachsen sowie öffentliche Unternehmen gemäß der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. l 195 vom 29.7.1980, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG vom 28. November 2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47), soweit sie nach den Regeln der §§ 23, 26, 44 SäHO nicht von einer Förderung ausgeschlossen sind.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Den Zuwendungsempfängern kann für Bereiche, die den Kriterien unter Nummer 1 entsprechen, eine Förderung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Bereichen noch kein öffentlich zugängliches, den Zwecken gemäß Nummer 1 entsprechendes WLAN angeboten wird.

Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben zur erstmaligen Installation von Hot Spots in touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen zur Nutzung für die Besucher gemäß Nummer 2.
5.3
Ist in den für die Förderung gemäß Nummer 4 zugrunde liegenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser für die Zuwendungsempfänger nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend gemacht werden kann.
5.4
Der Förderhöchstbetrag je Projekt beträgt 1 500 000 EUR.
5.5
Vorhaben mit einem Förderbetrag von unter 5 000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.6
Die Förderquote beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Der Zuwendungsempfänger muss zum Nachweis der Gesamtfinanzierung einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anfordern.
6.2
Nicht gefördert werden Vorhaben, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat geeignete projektspezifische Indikatoren zu benennen, an Hand derer nach Beendigung der Maßnahme der Erfolg und der Umfang der Zielerreichung beurteilt werden können.
6.4
Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).
7.
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind dort mit folgenden Unterlagen einzureichen:
 
Nutzungskonzept (gegebenenfalls Ausschluss der Erhebung von Nutzungsentgelten),
 
vorläufiger Finanzierungsplan,
 
Nachweis der touristischen Relevanz des Ortes gemäß Nummer 1.2,
 
graphische Darstellung der WLAN-Abdeckung im betreffenden Bereich,
 
graphische Darstellung des durch WLAN abgedeckten Bereichs.
7.2
Folgende Unterlagen sind nachzureichen:
 
Beschluss des zuständigen Organs über die Durchführung der Maßnahme,
 
Darstellung von projektspezifischen Indikatoren,
 
Dokumentation der Prüfung einer möglichen Überkompensation einschließlich dessen Ergebnis in den Fällen der Nummer 8.
 
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
7.3
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides sowie der ANBest-K oder ANBest-P. Die Bewilligungsbehörde hat die zusätzlichen Auflagen und Nebenbestimmungen nach dieser Richtlinie in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
7.4
Die Bewilligungsbehörde und der Sächsische Rechnungshof haben zu jeder Zeit das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
7.5
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach ANBest-K oder ANBest-P. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO und die Bestimmungen der ANBest-K sowie ANBest-P.
8.
Dokumentation der Infrastruktur

Die Dokumentation der errichteten Infrastruktur muss der Bewilligungsbehörde und der von ihr benannten Stelle innerhalb von acht Wochen ab Inbetriebnahme zur Verfügung gestellt werden.

Unverzüglich nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Zuwendungsempfänger in einem Fördersteckbrief die geplante Infrastruktur darzustellen. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger eine abschließende Projektbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Die Projektbeschreibung enthält mindestens die folgenden Informationen:

Ort und Bereich, in dem ein öffentlich zugängliches lokales, kabelloses Netzwerk errichtet wurde,
Höhe der Förderung,
für die Installation benutzte Hardware und Software sowie in Anspruch genommene Dienstleistungen.
9.
Schlussbestimmung

Förderanträge nach Teil B dieser Richtlinie können bis längstens 30. November 2016 gestellt werden.

Teil C – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil A dieser Richtlinie tritt am 1. September 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sofern es sich bei den Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 Satz 1 AEUV handelt, ist ein Vollzug erst nach entsprechender Genehmigung durch die Europäische Kommission möglich.

Teil B dieser Richtlinie tritt am 1. August 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Dresden, den 29. Juli 2013

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 33, S. 796
    Fsn-Nr.: 551-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2014

    Fassung gültig bis: 8. Juni 2016