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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Digitale Offensive Sachsen

Vollzitat: Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 20. Mai 2016 (SächsABl. S. 687), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN
(Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS)

Vom 20. Mai 2016

Im Teil A dieser Richtlinie wird die Förderung des Netzausbaus behandelt. Die Förderung von Hot Spots/WLAN in touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen ist Gegenstand von Teil B. Die Kofinanzierung der Fördermaßnahmen nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ (BMVI-RL) vom 22. Oktober 2015 (BAnz AT 18.11.2015 B4), in der jeweils geltenden Fassung, ist Inhalt von Teil C. Teil D regelt das In- und Außerkrafttreten der Teile A, B und C.

Teil A – Netzausbau

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
 
nach den §§  23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
 
den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1) und
 
der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus von flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung vom 15. Juni 2015 (NGA-RR, BAnz AT 20.07.2015 B2)
 
Zuwendungen für Investitionsvorhaben gemäß Nummer 2 im Freistaat Sachsen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Basis dieser Förderrichtlinie und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Eine flächendeckende, leistungs- und zukunftsfähige digitale Infrastruktur ist die Grundlage für den Anschluss des Freistaates an europäische und internationale Entwicklungen. Der Freistaat Sachsen konzentriert sich daher auf den flächendeckenden Ausbau von Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen. Das bundesweite Ziel einer flächendeckenden Versorgung mit mindestens 50 Mbit/s Download bis 2018 wird als Zwischenziel auch für Sachsen bekräftigt. Für eine flächendeckende, bedarfs-, leistungs- und zukunftsorientierte Breitbandversorgung werden darüber hinaus aber höhere Übertragungsraten angestrebt. Dabei soll eine Einbindung in digitalpolitische Vorhaben des Freistaates Sachsen, insbesondere die Digitalisierungsstrategie „Sachsen Digital“ sowie konzeptionelle Überlegungen zum Breitbandausbau, erfolgen.
1.3
Zweck der Förderung ist vor diesem Hintergrund die Unterstützung von kommunalen Institutionen beim Aufbau von flächendeckenden, bedarfs-, leistungs- und zukunftsorientierten Breitbandnetzen der nächsten Generation, so genannten NGA-Netzen (Next Generation Access Network) gemäß der Definition in den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (Randnummer 55 ff.).
1.4
Neben dieser Richtlinie bestehende Breitband-Förderprogramme des Freistaates Sachsen, von EU oder Bund sind im Sinne einer effizienten Förderung (Mitteleinsatz, verwaltungstechnischer Aufwand und so weiter) zur Erreichung des Förderzweckes zu berücksichtigen, insbesondere in Form einer verpflichtenden Vorrangigkeit von EU- und Bundesförderprogrammen (Anlage Subsidiaritätsschema) sowie der Nutzung von Kombinationsmöglichkeiten zwischen den Förderungen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung sind die nachfolgend dargestellten Maßnahmen. Diese dienen der nachhaltigen Erschließung mit zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzen (NGA-Netze 1 ) in unterversorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in den kommenden drei Jahren nicht durch private Investoren mit einem NGA-Netz erschlossen werden.
2.2
Förderfähig sind zu diesem Zweck Ausgaben des Zuwendungsempfängers:
 
(1)
für die erstmalige Erstellung oder die erforderlichen Aktualisierungen von Analysen (insbesondere Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalysen beziehungsweise Machbarkeitsstudien oder Interessenbekundungsverfahren).
 
(2)
für technische wie rechtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Vergaben und Abnahme der Leistungen im Sinne von Nummer 3.3 der BMVI-RL, einschließlich einer Prüfung der Zweckerreichung und kartografischer Darstellung des erfolgten NGA-Ausbaus.
 
(3)
zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne der Nummer 3.1 der BMVI-RL. Kosten für den Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.
 
(4)
für Betreibermodelle, also Investitionen zum Ausbau passiver Infrastruktur im Sinne der Nummer 3.2 der BMVI-RL und der Mitverlegung von passiver Infrastruktur bei anderweitigen Baumaßnahmen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften (insbesondere Verwaltungs- und Zweckverbände) und Gemeindeverbände im Freistaat Sachsen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Als Erschließungsgebiet im Sinn dieser Richtlinie gilt ein räumlich abgegrenztes Gebiet, in dem noch kein Netzbetreiber ein NGA-Netz entsprechend der Definition der NGA-RR Fußnote 2 flächendeckend anbietet und in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken).
4.2
Das Ausbauziel muss mindestens den Vorgaben von § 2 Absatz 3 der NGA-RR entsprechen. Damit sollen für mindestens 75 Prozent der sich im Erschließungsgebiet befindenden Teilnehmeranschlüsse Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s im Download und für 95 Prozent mindestens 30 Mbit/s sowie mindestens 5 Mbit/s im Upload ermöglicht werden. Die Downloadrate muss sich im Rahmen des geförderten Netzausbaus mindestens verdoppeln, wobei die Uploadrate mindestens im gleichen Verhältnis zur Ausgangsbandbreite steigen muss.
4.3
Eine Förderung durch den Freistaat erfolgt nur, wenn vor der Antragstellung eine Beratung durch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannte Stelle erfolgt ist. Diese erteilt hierzu eine entsprechende Bescheinigung, die der Bewilligungsstelle nachzuweisen ist. Der Zuwendungsempfänger hat die aktuelle Versorgung mit Breitbanddiensten nachzuweisen. Hierzu kann der Bundesbreitbandatlas, der Breitbandatlas Sachsen oder ein vergleichbares Instrumentarium genutzt werden. Die aktuelle Versorgung für das vorläufige Erschließungsgebiet ist in einer Karte darzustellen und spätestens mit Beginn der Markterkundung auf der Seite des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de) und der Seite des Freistaates Sachsen (www.digitale.offensive.sachsen.de) zu veröffentlichen.
4.4
Weiter muss der Zuwendungsempfänger eine Markterkundung gemäß § 4 der NGA-RR durchführen, die mindestens auf der Seite des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de) und der Seite des Freistaates Sachsen (www.digitale.offensive.sachsen.de) zu veröffentlichen ist. Für die Markterkundung definiert der Zuwendungsempfänger ein vorläufiges Erschließungsgebiet. Die im vorläufigen Erschließungsgebiet vorhandenen Infrastrukturinhaber beziehungsweise Netzbetreiber kann der Zuwendungsempfänger zusätzlich auch schriftlich zu ihren Ausbauplänen befragen. Damit der Zuwendungsempfänger eigenwirtschaftliche Ausbauplanungen berücksichtigen kann, haben die Investoren das Gebiet, für das ein Ausbau angekündigt wird, kartografisch darzustellen und anhand eines technischen Konzepts nachzuweisen, welche Bandbreiten im Upload und im Download für alle möglichen Endkunden in dem bezeichneten Gebiet nach einem Ausbau angeboten werden können. Im Rahmen der Markterkundung sollen die Infrastrukturinhaber beziehungsweise Netzbetreiber auch aufgefordert werden, sich zu Unvollständigkeiten oder Fehlern in der Darstellung der Ist-Versorgung zu äußern und gegebenenfalls kartografisch darzustellen und anhand des technischen Konzepts nachzuweisen, welche Bandbreiten im Upload und im Download für alle Anschlussinhaber in dem bezeichneten Gebiet schon jetzt angeboten werden.
4.5
Bereits im Rahmen der Markterkundung weist der Zuwendungsempfänger darauf hin, dass jeder an einem möglichen späteren Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet verfügt, mit Angebotsabgabe bestätigen muss, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat und grundsätzlich bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Sofern Infrastruktur nach dem Stichtag 1. Juli im vorläufigen Erschließungsgebiet erstellt wurde, ist dem Zuwendungsempfänger diese mitzuteilen. Der Zuwendungsempfänger weist dann auf diese Tatsache in der Bekanntmachung zur Ausschreibung hin. Auf entsprechende Nachfrage von möglichen Teilnehmern im Auswahlverfahren stellt der Zuwendungsempfänger die erhaltenen Informationen zu der nach dem Stichtag 1. Juli errichteten Infrastruktur zur Verfügung. Damit wird gewährleistet, dass andere Teilnehmer im Auswahlverfahren die betreffende Infrastruktur in ihr Angebot einbeziehen können.
4.6
Mit der Markterkundung ist nachzuweisen, dass private Investoren in den kommenden drei Jahren keine Investitionsabsichten zum Auf- beziehungsweise Ausbau eines vergleichbar leistungsfähigen NGA-Netzes im Sinne von Nummer 4.2 haben. Sollte sich im Rahmen der Markterkundung herausstellen, dass private Investoren ein vergleichbares Investitionsvorhaben planen, muss dieses so angelegt sein, dass innerhalb des Zeitraums von drei Jahren erhebliche Fortschritte für das Erschließungsgebiet erzielt werden. Die erzielbaren Bandbreiten (im Down- und Upload) sind darzulegen. Der Zuwendungsempfänger soll zur Glaubhaftmachung der Ausbauankündigung vom privaten Investor verlangen, ihm innerhalb von zwei Monaten einen verbindlichen und detaillierten Projekt- und Zeitplan für den Netzausbau vorzulegen, der Projektmeilensteine für Zeiträume von sechs Monaten enthält. Die von Investoren geplanten Vorhaben müssen so angelegt sein, dass die Investitionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten anlaufen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wesentliche Teile des betreffenden Gebietes erschlossen und einem wesentlichen Teil der Endkunden Anschlüsse ermöglicht werden. Dafür ist gegenüber dem Zuwendungsempfänger innerhalb von zwölf Monaten ein geeigneter Nachweis zu erbringen. Der Abschluss der geplanten Investitionen ist anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. Kommt der private Investor dieser Forderung nicht nach, kann die Auswahl des Netzbetreibers (vergleiche Nummer 7.4) beginnen. Gleiches gilt für den Fall, dass erst nach Ablauf der Frist für die Markterkundung Ausbauankündigungen erfolgen.
4.7
Die Ergebnisse der Markterkundung sind zu dokumentieren und spätestens mit Abschluss der Analysen nach Nummer 2.2 Absatz 1 zu veröffentlichen. Dazu ist die Seite des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de) und die Seite des Freistaates Sachsen (www.digitale.offensive.sachsen.de) zu nutzen.
4.8
Um Synergien so weit wie möglich zu nutzen und somit die Ausbaukosten so niedrig wie möglich zu halten, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, im Rahmen öffentlich zugänglicher Informationsquellen bekannte und für die Maßnahme nutzbare Infrastrukturen sowie vom Zuwendungsempfänger vorgesehene Eigenleistungen in der Bekanntmachung anzugeben (beziehungsweise dort auf entsprechende konkrete, öffentlich zugängliche Quellen zu verweisen) und anstehende Tiefbaumaßnahmen im Erschließungsgebiet anzuzeigen. Grundlegende Informationsquelle in diesem Sinn ist der Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur. Die Erstellung beziehungsweise Aktualisierung von Analysen nach Nummer 2.2 Absatz 1 soll einen Zeitraum von drei Monaten ab deren Bewilligung nicht überschreiten.
4.9
Der Zuwendungsempfänger muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Nummer 2.2 Absatz 3 und 4 die Nutzung von Synergien durch die zeitliche Zusammenlegung von Erschließungs- und Tiefbaumaßnahmen (zum Beispiel Straßenbaumaßnahmen) oder auch durch Nutzung innovativer Verlegetechnik geprüft wurde.
4.10
In Ergänzung zur Markterkundung kann ein nichtförmliches Interessensbekundungsverfahren durchgeführt werden, um die in Nummer 2.2 Absatz 3 und 4 genannten Fördergegenstände näher zu spezifizieren. Dieses Interessenbekundungsverfahren ersetzt kein Auswahlverfahren nach Vergaberecht und ist nicht als förderschädlicher Maßnahmenbeginn zu werten. Die Bieter konkretisieren in ihren Angeboten Ort, Art und Umfang der aus ihrer Sicht erforderlichen Leistungen der öffentlichen Hand, für die Errichtung eines NGA-Netzes mit Downloadgeschwindigkeiten mit mindestens 50 Mbit/s. Die Bieter benennen zudem aus ihrer Sicht existierende Möglichkeiten, bestehende Infrastrukturen für die durchzuführende Maßnahme zu nutzen. Informationen zu vorhandenen Infrastrukturen können dem Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur entnommen werden. Die Aufforderung zum Interessenbekundungsverfahren ist grundsätzlich 4 Wochen öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung und die Ergebnisse zum Interessenbekundungsverfahren sind auf der Seite des Bundes (www.breitbandausschreibungen.de) und der Seite des Freistaates Sachsen (www.digitale.offensive.sachsen.de) zu veröffentlichen. Basierend auf den Ergebnissen der Interessenbekundung der Bieter soll möglichst ortsteilgenau die wirtschaftlich günstigste Fördermaßnahme antizipiert werden.
4.11
Das endgültige Erschließungsgebiet wird durch den Zuwendungsempfänger auf Basis des Ergebnisses der Markterkundung mit Abschluss des Auswahlverfahrens festgelegt. Um die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen, hat der Zuwendungsempfänger spätestens in der Bekanntmachung zum Auswahlverfahren Mindestvorgaben für das zu versorgende Gebiet zu machen.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die unter Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände. Diese können einzeln oder gebündelt gefördert werden.
5.3
Ist in den nach Nummer 2 zugrunde liegenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, berechtigt ist.
5.4
Maßnahmen nach Nummer 2.2 Absatz 1 und 2 werden bis zu einer Höhe von maximal 50 000 Euro für einzelne Kommunen und maximal 100 000 Euro für Zusammenschlüsse und Landkreise gefördert. Bestehende Förderprogramme der EU und des Bundes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.5
Für investive Maßnahmen nach Nummer 2.2 Absatz 3 und 4 wird eine Förderung von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt (vergleiche Anlage Subsidiaritätsschema). Der Einsatz von VDSL mit Vectoring-Technologie kann im Zusammenhang mit den benannten Maßnahmen nur unter den nachstehend angeführten besonderen Bedingungen gefördert werden. Der Einsatz von Vectoring-Technologie darf erst erfolgen, wenn ein von der Kommission genehmigtes Produkt für einen virtuellen entbündelten lokalen Zugang (VULA 2 ) als Ersatz für einen nicht gegebenen physisch entbündelten Zugang im Projekt eingesetzt werden kann. Zu den Bedingungen im Einzelnen wird auf Fußnote 3 zu Nummer 7.3 und die Fußnoten 20 und 24 der NGA-RR verwiesen. Ausschreibung, Vergabe und Errichtung eines Netzes mit Vectoring-Technologie sind damit zwar grundsätzlich schon vor der Genehmigung des einzusetzenden VULA-Produktes zulässig. Falls die Genehmigung der Europäischen Kommission dann aber nicht rechtzeitig erfolgt, trägt der Zuwendungsempfänger grundsätzlich das Risiko der Zweckerreichung.
5.6
Für investive Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 Absatz 3 und 4 wird eine Förderung von bis zu 92 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Diese Förderung setzt voraus, dass über die Voraussetzungen nach Nummer 4.2 hinaus gehend mehr als 40 Prozent der Anschlüsse im Erschließungsgebiet zuverlässig mit Bandbreiten von mindestens 100 MBit/s im Downstream versorgt werden. Für den Einsatz von Vectoring-Technologie gelten dabei die vorstehend zu Nummer 5.5 angeführten besonderen Bedingungen.
5.7
Anträge gemäß Nummer 2.2 Absatz 3 und 4 mit einem Förderbetrag unter 25 000 Euro sind nicht förderfähig (Bagatellgrenze).
5.8
Soweit eine Förderleistung der EU oder des Bundes für geplante Maßnahmen entsprechend dieser Förderrichtlinie in Anspruch genommen werden kann, muss vorrangig eine Förderung nach der entsprechenden Förderrichtlinie erfolgen (siehe Anlage Subsidiaritätsschema). Kombinationsmöglichkeiten sollen entsprechend in Anspruch genommen werden. Seitens der Antragsteller ist bei der Bundesförderung das ernsthafte Bemühen für eine erfolgreiche Bewerbung darzulegen.

6 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
Es gelten die Bedingungen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung).
6.2
Zuwendungen dürfen danach nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligungsbehörde hat die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anzufordern.
6.3
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrages bei der Bewilligungsbehörde begonnen wurden (vorfristiger Maßnahmebeginn). Unabhängig davon können Ausgaben für Gutachten gefördert werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nummer 2.2 Absatz 3 oder einem Betreibermodell gemäß Nummer 2.2 Absatz 4 stehen. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit einem Netzbetreiber oder ein sonstiger Realisierungsauftrag für Baumaßnahmen. Nicht gefördert werden Vorhaben ferner dann, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
6.4
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Antragsstellung zu prüfen und zu erklären, ob beziehungsweise inwieweit für das Ausbauvorhaben entsprechend der vorliegenden Richtlinie weitere Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte in Frage kommen und beantragt beziehungsweise bereits bewilligt worden sind. Die Bewilligungsbehörde prüft dies für die von ihr beschiedenen Maßnahmen selbst und durch eine vom Zuwendungsempfänger einzureichende Negativbescheinigung. Dies gilt nicht für Finanzierungsbeiträge von kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben oder zinsvergünstigte Darlehen, insbesondere bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 Absatz 4. Basierend auf den zuvor benannten Informationen prüft die Bewilligungsbehörde die Förderfähigkeit nach dieser Richtlinie.
Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard gemäß § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 7 der NGA-RR auszubauen und innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren für Infrastruktur im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a der NGA-RR und 15 Jahren für Infrastruktur im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). Die Verpflichtung ist bei jeglicher Übertragung von Eigentum an den geförderten Gegenständen auf den Erwerber zu übertragen. Rechtsgeschäftliche Erwerbe bedürfen innerhalb der oben genannten Zweckbindungsfristen der Zustimmung durch die Bewilligungsstelle. Für durch den Zuwendungsempfänger auf den ausführenden Netzbetreiber übertragene rechtliche Pflichten haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber oder der neue Eigentümer innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht entspricht. Der diskriminierungsfreie Zugang zum geförderten Netz ist in einem Zeitraum von mindestens sieben Jahren für alle interessierten Betreiber und auch öffentlich-rechtliche Nutzer, insbesondere die Träger des Sächsischen Verwaltungsnetzes und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen gemäß den Randnummern 78 Buchstabe g und h sowie 80 Buchstabe a der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau sowie § 5 Absatz 6 der NGA-RR zu gewähren. Der Zuwendungsempfänger hat den diskriminierungsfreien Zugang gemäß § 7 der NGA-RR zu gewährleisten.

7 Verfahren

7.1
Förderanträge sind bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen, die als Bewilligungsbehörde fungiert. Die fachlich-technische Begutachtung im gesamten Zuwendungsverfahren wird durch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannte Stelle wahrgenommen. Soweit ein vorläufiger Bescheid nach der Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 29. Juli 2013 (SächsABl. S. 796), die durch die Richtlinie vom 19. September 2014 (SächsABl. S. 1268) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), bereits ergangen ist, wird eine Förderung nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dieser gewährt.
7.2
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind spätestens mit Veröffentlichung der Bekanntmachung zum wettbewerblichen Verfahren bei der Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
 
Karte mit Ausweisung der vorläufigen Erschließungsgebiete
 
Karte mit Darstellung der aktuellen Versorgung (gemäß Nummer 4.3)
 
Ergebnis der Markterkundung
 
vorläufiger Finanzierungsplan
 
Bescheinigung über die Beratung gemäß Nummer 4.3.
 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind nachzureichen:
 
Beschluss des zuständigen Organs über die Durchführung der Ausbaumaßnahme,
 
Finanzierungsplan,
 
Ergebnis des Vergabeverfahrens und (vorgesehene) Auswahlentscheidung des Zuwendungsempfängers,
 
plausible Darlegung zu Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise der Investitionskosten zum Betreibermodell im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR,
 
in Fällen nach Nummer 9 dieser Richtlinie Dokumentation der Prüfung einer möglichen Überkompensation einschließlich deren Ergebnis.
 
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung und Dokumentation des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
7.3
Der vom Zuwendungsempfänger zu beauftragende Netzbetreiber ist im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens gemäß der bundesrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der §§ 4 bis 7 der NGA-RR zu ermitteln. Die Leistungsbeschreibung der Auf- beziehungsweise Ausbauleistung für das entstehende NGA-Netz erfolgt auf der Grundlage der ermittelten Unterversorgung in den Erschließungsgebieten, muss anbieter- und technologieneutral abgefasst und auf den Abschluss eines Vertrages ausgerichtet sein. Die Beschreibung der Leistung muss erwähnen, dass die geförderte Breitbandinfrastruktur entsprechend den Regulierungsvorgaben verschiedene Arten von Netzzugängen, die Betreiber nachfragen könnten, bieten muss.
Des Weiteren hat die Breitbandinfrastruktur folgende Kriterien zu erfüllen:
 
ein entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss und zum Kabelverzeiger (KVz) 3 ,
 
Zugang zur unbeschalteten Glasfaser,
 
Zugang zu Straßenverteilerkästen, insbesondere KVz und Multifunktionsgehäusen,
 
Zugang zu Leerrohren und Masten und
 
Bitstromzugang auf Grundlage der jeweils geltenden Regulierungsentscheidungen.
 
Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die, für das Projekt eingesetzte, schon zuvor existierende Infrastruktur des Netzbetreibers gewährt werden.
Die am Vergabeverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein technisches Angebot abzugeben. Grundsätzlich haben die Netzbetreiber die bereits bestehende Infrastruktur so weit wie möglich zu nutzen. Das technische Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
 
technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur, inklusive Zahl der insgesamt im Erschließungsgebiet vorhandenen Anschlüsse sowie Zahl der zu erschließenden Anschlüsse,
 
Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise der Investitionskosten zum Betreibermodell im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR pro zu erschließendem Anschluss,
 
zugeführte Datenrate im Down- und im Upload, verwendete Technologien,
 
Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten für Endkundengeräte,
 
Erschließungs- und Versorgungsgrad (auch grafische Darstellung),
 
Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
 
Das Angebot für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Absatz 3 und 4 hat eine detaillierte und plausible Darstellung zur Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise der Investitionskosten zum Betreibermodell im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR zu enthalten.
Diese hat in übersichtlicher Form insbesondere eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitionskosten im Sinne von § 3 der NGA-RR und des auf der Basis des erwarteten Nachfragepotenzials prognostizierten Betriebsgewinns zu umfassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
Die Durchführungsdauer von Investitionsvorhaben im Sinne von § 3 der NGA-RR zum Netzaus- beziehungsweise -aufbau ist grundsätzlich auf maximal drei Jahre festzulegen.
7.4
Es sollte derjenige Netzbetreiber ausgewählt werden, der für die Erbringung der nachgefragten Leistungen zu marktüblichen Bedingungen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausweist. Dem Zuwendungsempfänger steht es frei, weitere Wertungskriterien (wie etwa Höhe der Endkundenpreise, Höhe der Übertragungsgeschwindigkeit, Latenzzeit, Versorgungsgrad, Anzahl der Endkundenanschlüsse, Qualität des offenen Netzzugangs und so weiter) zu definieren. Der Zuwendungsempfänger muss dann bereits in der Bekanntmachung die Gewichtung der Zuschlagskriterien angeben. Die vorgesehene Auswahlentscheidung ist auf den Seiten www.digitale.offensive.sachsen.de und www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen.
7.5
Der Zuwendungsempfänger schließt mit dem ausgewählten Netzbetreiber einen Vertrag über die Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahme. Die Vorgaben nach § 7 der NGA-RR sind zu beachten. Im Vertrag mit dem Netzbetreiber muss sichergestellt werden, dass die mit der Förderung verfolgten Ziele, die Vorgaben dieser Richtlinie sowie die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Auflagen eingehalten werden. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantwortlich und gegebenenfalls zur Erstattung der Zuwendung verpflichtet. Der Vertrag hat dazu insbesondere auch folgende Bestimmungen zu enthalten:
 
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines Netzbetriebs im Sinne der von ihm angebotenen Leistungen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren sowie zur Gewährung eines offenen Zugangs; Verpflichtung des Netzbetreibers, auf Nachfrage umfassend und diskriminierungsfrei über seine im Rahmen dieser Richtlinie errichtete Infrastruktur (unter anderem Leerrohre, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen) angemessenen zu informieren und ihnen gemäß § 7 Absatz 3 der NGA-RR den Zugang so früh wie möglich einzuräumen, mindestens jedoch grundsätzlich sechs Monate vor Markteinführung mit dem Ziel, ein zeitgleiches Angebot auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Rückzahlung des zur Deckung der Wirtschaftlichkeitslücke gezahlten Betrages für den Fall, dass die Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, aufgrund von Umständen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat. Eine von der Europäischen Kommission angeordnete Rückforderung muss in jedem Fall vollzogen werden. Der Netzbetreiber hat auf Verlangen des Zuwendungsempfängers zur Sicherung dieses Anspruchs eine Bankbürgschaft zu stellen;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Orientierung der Vorleistungspreise für den Netzzugang an den durchschnittlichen Vorleistungspreisen entsprechend der Definition gemäß § 7 Absatz 5 und 6 der NGA-RR;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers, die errichtete geförderte Infrastruktur binnen sieben Wochen nach Inbetriebnahme anhand von Plänen und einer beschreibenden Darstellung einschließlich der realisierten Anschlüsse und der verfügbaren Bandbreiten zu dokumentieren und diese Dokumentation innerhalb von sieben Wochen nach der Inbetriebnahme dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung zu stellen;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Erstellung und Offenlegung einer mit der Vorkalkulation strukturgleichen Nachkalkulation in den Fällen nach Nummer 9 dieser Richtlinie;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers zur Übermittlung von sonstigen, für die Feststellung einer Überkompensation erforderlichen Informationen, in den Fällen der Nummer 9 auf Aufforderung des Zuwendungsempfängers;
 
Verpflichtung des Netzbetreibers, den Vorleistungspreis für den Netzzugang, sobald dieser festgelegt ist, der Bewilligungsbehörde zur Veröffentlichung auf den von dieser vorgesehenen Seiten mitzuteilen.
 
Der Bundesnetzagentur ist vor Abschluss des Vertrags zwischen Betreiber und Zuwendungsempfänger der Entwurf in seiner Endfassung schriftlich und vollständig zur Stellungnahme durch den Antragsteller zu übermitteln. Sofern die Bundesnetzagentur nicht binnen acht Wochen Stellung nimmt, kann der Vertrag geschlossen werden, ohne dass die Stellungnahme der Bundesnetzagentur vorliegt, es sei denn, sie hat zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen. Die Bewilligungsstelle hat den Vertrag an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.
7.6
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der ANBest-K (Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) und die Nummern 7.3 bis 7.5 dieser Richtlinie für verbindlich zu erklären. Die Bewilligungsbehörde hat die zusätzlichen Auflagen und Nebenbestimmungen nach dieser Richtlinie in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
Die Bewilligungsbehörde und der Sächsische Rechnungshof haben zu jeder Zeit das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen. In den Fällen nach Nummer 9 dieser Richtlinie gilt dies auch gegenüber dem Netzbetreiber.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und die Bestimmungen der ANBest-K.

8 Dokumentation der Infrastruktur

Unverzüglich nach Erhalt des endgültigen Zuwendungsbescheides hat der Zuwendungsempfänger in einem Fördersteckbrief die geplante Infrastruktur darzustellen. Diese Darstellung hat insbesondere die in Aussicht gestellten Zugangsvarianten im Sinne von Nummer 7.3 zu enthalten. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger eine abschließende Projektbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Beides (Fördersteckbrief und abschließende Projektbeschreibung) wird veröffentlicht. Die Projektbeschreibung enthält mindestens die folgenden Informationen:

Identität der geförderten Netzbetreiber,
Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise der Investitionskosten zum Betreibermodell im Sinne von § 3 Absatz 1 Buchstabe b der NGA-RR,
betroffenes Erschließungsgebiet,
benutzte Technologie und Vorleistungsprodukte.

Sobald bekannt, werden auch die Vorleistungspreise von dem Zuwendungsempfänger auf den Seiten www.digitale.offensive.sachsen.de und www.breitbandausschreibungen.de veröffentlicht (vergleiche Nummer 7.5).

Die Daten der errichteten Infrastruktur müssen der Bundesnetzagentur für die Zwecke der Aktualisierung und Pflege des Infrastrukturatlasses innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten unentgeltlich durch den Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Ebenfalls innerhalb von acht Wochen hat der Zuwendungsempfänger die aus der errichteten Infrastruktur resultierende Versorgungslage für den Breitbandatlas zu dokumentieren. Diese Daten sind auf Anforderung auch der Bewilligungsbehörde sowie dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Verfügung zu stellen. Unbenommen bleibt die Verpflichtung nach § 6 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134).

9 Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile bei größeren Vorhaben

Zur Vermeidung von übermäßigen Wettbewerbsvorteilen bei Vorhaben mit einem Beihilfebetrag von 10 Millionen Euro und mehr gilt das Verfahren gemäß § 9 der NGA-RR. Kommt es zu einer Erstattung gemäß vorstehendem Absatz, zahlt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde hiervon den Betrag zurück, der dem Anteil des bewilligten Zuschusses an der im Vergabeverfahren ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke entspricht. Die Bewilligungsbehörde hat den Rückforderungsmechanismus zu überwachen.

Teil B – Hot Spots in touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen

1 Zuwendungsvoraussetzungen und Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den in Teil A Nummer 1 angeführten haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben Zuwendungen für Investitionsvorhaben zur Ausstattung von Hot Spots in touristisch relevanten, frei zugänglichen, das heißt ohne Entgelt oder Gebühren, öffentlichen Bereichen gemäß Nummer 1.2 im Freistaat Sachsen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Basis dieser Förderrichtlinie und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Die Förderung von Maßnahmen zur erstmaligen Installation von Hot Spots in touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen soll es den Besuchern entsprechender Orte ermöglichen, durch ein öffentlich zugängliches, drahtloses, lokales Netzwerk (Wireless Local Area Network – WLAN) mit mobilen Endgeräten Zugang zum Internet zu bekommen. Die mit WLAN abzudeckenden Bereiche werden durch den Zuwendungsempfänger festgelegt. Die touristische Relevanz ist durch eine Stellungnahme der örtlich und fachlich zuständigen Destination Management Organisation nachzuweisen.

2 Gegenstand der Förderung

Fördergegenstand sind Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die erstmalige Installation von Hot Spots in touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen zur Nutzung für die Besucher.

Förderfähig sind Ausgaben für:

die zur Antragstellung erforderlichen Beratungsleistungen durch externe Fachkundige einschließlich einer rechtlich unbedenklichen Ausgestaltung eines Anmeldesystems für Nutzer,
einen Breitbandanschluss (mindestens 50 Mbit/s) des Grundstücks/Gebäudes, soweit dies Voraussetzung für die Installation eines leistungsfähigen Hot Spots ist,
die Anschaffungskosten von technischen Geräten (Hardware),
die Anschaffung vorhabenspezifischer Software einschließlich eines Anmeldungs-/Registrierungssystems für Nutzer,
die Installation des Projekts durch einen qualifizierten IT-Dienstleister,
Hinweise auf das geförderte WLAN-Angebot im betreffenden Bereich.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind die laufenden Betriebskosten sowie Gebühren.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände (insbesondere Verwaltungs- und Zweckverbände), Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat Sachsen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Den Zuwendungsempfängern kann für Bereiche, die den Kriterien unter Nummer 1 entsprechen, eine Förderung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Bereichen noch kein öffentlich zugängliches, den Zwecken gemäß Nummer 1 entsprechendes WLAN angeboten wird.

Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5), die durch den Beschluss vom 27. April 2007 (ABl. L 209 vom 9.8.2007, S. 48) geändert worden ist.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben zur erstmaligen Installation von Hot Spots in touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen zur Nutzung für die Besucher gemäß Nummer 2.
5.3
Ist in den für die Förderung gemäß Nummer 4 zugrunde liegenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser für die Zuwendungsempfänger nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann.
5.4
Der Förderhöchstbetrag je Projekt beträgt 1,5 Millionen Euro.
5.5
Vorhaben mit einem Förderbetrag von unter 5 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.6
Die Förderquote beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
Der Zuwendungsempfänger muss zum Nachweis der Gesamtfinanzierung einen Finanzierungsplan vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anfordern.
6.2
Nicht gefördert werden Vorhaben, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat geeignete projektspezifische Indikatoren zu benennen, an Hand denen nach Beendigung der Maßnahme der Erfolg und der Umfang der Zielerreichung beurteilt werden können.
6.4
Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist).

7 Verfahren

7.1
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind dort mit folgenden Unterlagen einzureichen:
 
Nutzungskonzept (gegebenenfalls Ausschluss der Erhebung von Nutzungsentgelten),
 
vorläufiger Finanzierungsplan,
 
Nachweis der touristischen Relevanz des Ortes gemäß Nummer 1.2,
 
geeigneter Nachweis der WLAN-Abdeckung im betreffenden Bereich vor Maßnahme,
 
Bescheinigung über Beratung gemäß Teil A Nummer 4.3.
7.2
Folgende Unterlagen sind nachzureichen:
 
Beschluss des zuständigen Organs über die Durchführung der Maßnahme,
 
Finanzierungsplan,
 
Darstellung von projektspezifischen Indikatoren,
 
geeigneter Nachweis der WLAN-Abdeckung im betreffenden Bereich nach der Maßnahme,
 
Dokumentation der Prüfung einer möglichen Überkompensation einschließlich deren Ergebnisses in den Fällen nach Teil B Nummer 8 dieser Richtlinie.
 
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
7.3
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides sowie der ANBest-K. Die Bewilligungsbehörde hat die zusätzlichen Auflagen und Nebenbestimmungen nach dieser Richtlinie in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
7.4
Die Bewilligungsbehörde und der Sächsische Rechnungshof haben zu jeder Zeit das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
7.5
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der ANBest-K. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und die Bestimmungen der ANBest-K.

8 Dokumentation der Infrastruktur

Die Dokumentation der errichteten Infrastruktur muss der Bewilligungsbehörde und der von ihr benannten Stelle innerhalb von acht Wochen ab Inbetriebnahme zur Verfügung gestellt werden.

Unverzüglich nach Erhalt des Zuwendungsbescheides hat der Zuwendungsempfänger in einem Fördersteckbrief die geplante Infrastruktur darzustellen. Nach Abschluss der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger eine abschließende Projektbeschreibung zur Verfügung zu stellen. Die Projektbeschreibung enthält mindestens die folgenden Informationen:

Ort und Bereich in dem ein öffentlich zugängliches lokales, kabelloses Netzwerk errichtet wurde,
Höhe der Förderung,
für die Installation benutzte Hardware und Software sowie in Anspruch genommene Dienstleistungen.

Teil C – Kofinanzierung von Fördermaßnahmen nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung
des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI-RL)

1 Zweck der Förderung

1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und dazu erlassenen Bestimmungen Zuwendungen für Investitionsvorhaben gemäß Nummer 2 im Freistaat Sachsen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Diese entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grundlage eines Zuwendungsbescheides nach der BMVI-RL.
1.2
Zweck der Förderung ist die Kofinanzierung von Fördermaßnahmen, die nach der in Nummer 1.1 angeführten BMVI-RL gefördert werden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung sind die Maßnahmen des Fördermittelempfängers zur Erschließung mit NGA-Netzen. Der Einsatz von Vectoring-Technologie kann im Zusammenhang mit den benannten Maßnahmen nur unter den in Teil A Nummer 5.5 angeführten besonderen Bedingungen gefördert werden.
2.2
Förderfähig sind Ausgaben für Betreibermodelle gemäß Nummer 3.2 und Aufwendungen zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne der Nummer 3.1 der BMVI-RL.
2.3
Förderfähig sind Ausgaben für Beratungsleistungen gemäß Nummer 3.3 der BMVI-RL.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in Nummer 4.1 der BMVI-RL aufgeführten Gebietskörperschaften.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Eine Förderung durch den Freistaat erfolgt nur, wenn vor der Antragstellung zur Förderung gemäß der BMVI-RL eine Beratung durch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannte Stelle erfolgt ist. Diese erteilt hierzu eine entsprechende Bescheinigung, die der Bewilligungsstelle nachzuweisen ist.
4.2
Unverzüglich nach Antragstellung beim Bund zur Finanzierung von Fördermaßnahmen gemäß der BMVI-RL hat der Antragsteller diese Antragsunterlagen auch der Bewilligungsstelle des Freistaates einzureichen.
4.3
Zuwendungsvoraussetzung ist der Nachweis eines mindestens vorläufigen Fördermittelbescheidesnach der zu Nummer 1.1 angeführten BMVI-RL.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die in dem zu Nummer 4 angeführten Fördermittelbescheid angesetzten Ausgaben.
Die Kofinanzierung durch den Freistaat Sachsen erhöht die Förderung nach den Nummern 3.1 und 3.2 der BMVI-RL auf bis zu 90 Prozent Gesamtförderung.
Der Freistaat Sachsen fördert nach Nummer 3.3 der BMVI-RL (Beratungsleistungen) die nachgewiesenen Ausgaben, die den Betrag von 50 000 Euro übersteigen.

6 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

6.1
Es gelten einheitlich für alle Finanzierungsanteile die Bedingungen nach Nummer 7 der BMVI-RL.
6.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Feststellungen und Regelungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der von diesem beauftragten Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet binnen vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beziehungsweise dessen Beauftragten die Bewilligungsbehörde des Freistaates Sachsen zu informieren und die entsprechenden Festlegungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur beziehungsweise dessen Beauftragten zur Prüfung vorzulegen. Falls eine separate Rückforderung von Kofinanzierungsanteilen des Freistaates Sachsen erforderlich wird, gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Bestimmungen.
6.3
Das Recht des Sächsischen Rechnungshofes zur Prüfung bleibt unberührt. Insbesondere hat der Sächsische Rechnungshof das Recht, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen.

Teil D – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Teile A und B dieser Richtlinie treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Teil C tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Die Richtlinie Digitale Offensive Sachsen vom 29. Juli 2013 (SächsABl. S. 796), die durch die Richtlinie vom 19. September 2014 (SächsABl. S. 1268) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

Dresden, den 20. Mai 2016

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage

1
zur Definition siehe Fußnote 2 der NGA-RR
2
Virtual Unbundled Local Access
3
Soweit europa- oder bundesrechtliche Förderbestimmungen andere Regelungen und Formen zum Teilnehmeranschluss und zum KVz zulassen, können diese abweichenden Regelungen angewendet werden. Dies gilt insbesondere für ein als gleichwertig anerkanntes VULA-Produkt. Die Vorgaben nach Fußnoten 20 und 24 der NGA-RR sind vom Zuwendungsempfänger strikt zu beachten. Im Übrigen wird auf die besonderen Bedingungen für den Einsatz von Vectoring-Technologie in Nummer 5.5 verwiesen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 23, S. 687
    Fsn-Nr.: 551-V16.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Juni 2016

    Fassung gültig bis: 4. Januar 2018