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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen vom 6. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 407)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung über die Höhe des Anteils
der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

Vom 6. Juli 2004

Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen vom 8. Dezember 1999 (SächsGVBl. S. 809), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2.
Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

„§ 2
Höhe und Auszahlung

(1) Das nach § 11 Abs. 1 SpielbG zuständige Finanzamt hat den Anteil nach § 1 der Gemeinde mitzuteilen und auszuzahlen.

(2) Die Höhe des Anteils ist von dem für die einzelne Spielstätte jährlich erzielten Bruttospielertrages abhängig. Der Anteil beträgt

 
1.
bei einem Bruttospielertrag
bis 1 000 000 EUR
10 vom Hundert,
 
2.
bei einem Bruttospielertrag
von 1 000 000 bis 5 000 000 EUR
12 vom Hundert,
 
3.
bei einem Bruttospielertrag
von mehr als 5 000 000 EUR
15 vom Hundert
 
des Spielbankabgabeaufkommens, das auf eine Spielbank entfällt.

(3) Die Auszahlung des Gemeindeanteils erfolgt jährlich, und zwar bis zum Ablauf des ersten Quartals des Kalenderjahrs, das dem Abrechnungsjahr folgt. Für das Kalenderjahr 1998 erfolgt die Auszahlung des Gemeindeanteils spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Verkündung dieser Verordnung.“

3.
Der bisherige § 2 wird § 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2004

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 11, S. 407

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2004

    Fassung gültig bis: 10. Mai 2011