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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

PRRS-Programm

Vollzitat: PRRS-Programm in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2006 (SächsABl. S. 634), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553)

Neufassung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS)
(PRRS-Programm)

Vom 23. März 2006

Das Porcine Reproduktive und Respiratorische Syndrom (PRRS) kann in Schweinezucht- und Mastbeständen zu beträchtlichen Verlusten und Leistungsdepressionen führen. Die Infektion wird durch ein Arterivirus ausgelöst, das über den Tierverkehr, über Sperma und über belebte sowie unbelebte Vektoren verbreitet wird. Es sind insbesondere Spätaborte ab dem 105. Trächtigkeitstag, lebensschwache Ferkel und erhöhte Umrauscherraten festzustellen. Des Weiteren kann das Virus Wegbereiter für andere Infektionen sein.
1997 wurde ein Überblick über die Verbreitung des Erregers in den Schweinebeständen des Freistaates Sachsen erarbeitet. In den Eberstationen, in bedeutenden Herdbuchbetrieben und in zirka 35 Prozent der Zuchtbetriebe mit mehr als 100 Sauen wurde PRRS nicht nachgewiesen. Durch das seit dem 17. April 1998 bestehende PRRS-Programm wurde die Notwendigkeit der regelmäßigen serologischen Überwachung zum Schutz der PRRS-unverdächtigen Bestände bestätigt. Es konnte erreicht werden, dass zirka 30 Prozent aller Zuchttiere mit mehr als 50 kg Körpermasse in PRRS-unverdächtigen Herden stehen und die klinischen Symptome in infizierten Herden deutlich zurückgegangen sind.
Für die regelmäßige Überwachung wurden bisher die Blutproben entsprechend der Verordnung zum Schutz vor der Aujeszkyschen Krankheit vom 10. November 1997 genutzt. Die Neufassung dieser Verordnung vom 20. Dezember 2005 sieht zum Nachweis der Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit künftig eine Zufallsstichprobe in den einzelnen Bundesländern vor, die für die Gewährleistung der regelmäßigen Überwachung PRRS-unverdächtiger Bestände ungeeignet ist, so dass eine Anpassung des PRRS-Programms notwendig wurde. Da bereits am 3. April 2001 eine Änderung des Programms vorgenommen wurde, war aus Gründen der Übersichtlichkeit die Neufassung des PRRS-Programms erforderlich.

1.
Ziel des Programms
1.1
die ermittelten unverdächtigen Bestände vor einer PRRS-Infektion zu schützen und
1.2
in infizierten Beständen die Verluste und Leistungsdepressionen zu reduzieren.
2.
Begriffsbestimmung
2.1
Ein PRRS-unverdächtiger Bestand ist ein Bestand, in dem keine PRRS-positiven Befunde bei der jährlichen serologischen Untersuchung sowie bei der Abklärung klinischer Verdachtsfälle mittels zielgerichteter Diagnostik nach Nummer 5 erhoben werden. In diesen Bestand werden nur Tiere aus PRRS-unverdächtigen Beständen beziehungsweise Tiere mit serologisch PRRS-negativem Untersuchungsergebnis eingestellt.
2.2
Ein PRRS-positiver Bestand ist ein Bestand, bei dem PRRS serologisch oder durch Feldvirus- beziehungsweise Impfvirus-Antigennachweis sowie Antikörpernachweis festgestellt worden ist. Erkennbare klinische Symptome müssen nicht auftreten.
3.
Teilnahme am Programm
 
Die Teilnahme am Programm ist freiwillig.
3.1
Tierbesitzer von PRRS-unverdächtigen Beständen, die an dem Programm teilnehmen möchten, teilen dieses sowie den Namen des betreuenden Tierarztes, der im Rahmen dieses Programms die Blutproben entnehmen wird, der Sächsischen Tierseuchenkasse schriftlich mit.
3.2
Tierbesitzer von PRRS-positiven Beständen müssen für die Diagnostik und Beratung den Schweinegesundheitsdienst anfordern.
4.
Diagnostik
 
Die Infektion wird nachgewiesen durch:
4.1
Blutserologische Untersuchung mittels ELISA (Antikörpernachweis);
4.2
lmmunperoxydasetest zur weiteren Spezifizierung der ELISA-Untersuchungen (Antikörpernachweis);
4.3
Antigennachweis mittels Polymerase Chain Reaction (PCR).
5.
Kontrolluntersuchungen in PRRS-unverdächtigen Beständen
5.1
serologische Stichprobenuntersuchung
Diese werden einmal jährlich in allen PRRS-unverdächtigen Beständen nach folgendem Stichprobenschlüssel durchgeführt:
stichprobenschlüssel
Anzahl der Zuchtsauen Anzahl der zu untersuchenden Tiere
Anzahl der Zuchtsauen Anzahl der zu untersuchenden Tiere
1– 20 Tiere alle Tiere
21– 25 Tiere 20 Tiere
26–100 Tiere 25 Tiere
101 und mehr Tiere 30 Tiere
Mastbetriebe:  
unabhängig von der Bestandsgröße   14 Tiere
5.2
zielgerichtete Untersuchungen bei klinischem Verdacht
 
Bei Aborten und/oder bei gehäuftem Auftreten von Geburten mit einem erhöhten Anteil toter und/oder lebensschwacher Ferkel sind die betroffenen Sauen serologisch auf PRRS-Antikörper und die Feten beziehungsweise tot-und/oder lebensschwach geborenen Ferkel mittels PCR auf PRRS-Antigen zu untersuchen. Bei fieberhaften Allgemeinerkrankungen sind die betroffenen Tiere serologisch auf PRRS-Antikörper zu untersuchen.
5.3
zielgerichtete Untersuchungen bei serologischem Verdacht
 
Bei serologisch positiven oder verdächtigen Reaktionen ist mittels PCR der Antigennachweis zu führen.
6.
Untersuchungen in PRRS-positiven Beständen
 
Bei Auftreten von für PRRS sprechenden klinischen Symptomen sind gezielte labordiagnostische Untersuchungen in Absprache mit dem Schweinegesundheitsdienst (SGD) der Sächsischen Tierseuchenkasse durchzuführen.
7.
Maßnahmen in PRRS-unverdächtigen Beständen
7.1
Zukauf nur aus nachgewiesen serologisch PRRS-unverdächtigen Beständen, die mindestens einmal jährlich eine Stichprobe gemäß Punkt 5.1 mit negativem Ergebnis untersuchen lassen. Alle zugekauften Zuchttiere sind im Isolierstall serologisch auf PRRS zu untersuchen und dürfen erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses in den Bestand eingegliedert werden. Steht kein Isolierstall zur Verfügung, sind die Tiere im Herkunftsbestand vor dem Verkauf serologisch zu untersuchen. Bei Zukauf von Zuchttieren aus Betrieben mit unbekanntem PRRS-Status sind diese im Herkunftsbestand serologisch auf PRRS zu untersuchen.
7.2
Spermazukauf aus PRRS-unverdächtigen Eberstationen.
7.3
Seuchenprophylaktische Absicherung gegenüber PRRS-positiven Beständen.
8.
Maßnahmen in PRRS-positiven Beständen
 
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind Grundlage für ein betriebsspezifisch zu erstellendes Bekämpfungsprogramm. Möglichkeiten der Bekämpfung sind
8.1
Betriebsspezifische Managementmaßnahmen sowie
8.2
Immunisierung.
9.
Mitteilung der Ergebnisse und Berichterstattung
 
Die Untersuchungsergebnisse werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) dem Tierbesitzer, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), dem Hoftierarzt und dem SGD mitgeteilt. Der SGD ist berechtigt, die Ergebnisse in PRRS-unverdächtigen Zuchtbeständen der zuständigen Zuchtorganisation mitzuteilen. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den SGD der Sächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst und ausgewertet.
10.
Kosten
 
Die Kosten der Untersuchungen trägt der Tierbesitzer. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich entsprechend der Leistungssatzung in der jeweils geltenden Fassung an den Kosten. Voraussetzung für die Beteiligung der Sächsischen Tierseuchenkasse ist die Einhaltung der Anforderungen des Programms.
11.
In-Kraft-Treten
 
Das Programm tritt mit Wirkung vom 24. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das PRRS-Programm vom 17. April 1998 außer Kraft.


Dresden, den 23. März 2006

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales
Dr. Kasprick
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 27, S. 634
    Fsn-Nr.: 634-V06.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. März 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009