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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung vom 12. Mai 2001 (SächsABl. S. 710)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung

Vom 12. Mai 2001

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (VwVSächsInsOAG) vom 25. Januar 1999 (SächsABl. S. 181) wird wie folgt geändert:

I.

1.
In der Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift wird nach dem Wort „Gesundheit“ die Angabe „, Jugend“ eingefügt.
2.
Abschnitt B. II. wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 9 wird das letzte Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
 
c)
Nummer 10 wird gestrichen.
3.
Abschnitt C. I. erhält folgende Fassung:
 
„I. Zur Abrechnung der Fallpauschalen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG (SächsInsOAGVO) vom 6. März 2001 (SächsGVBl. S. 147) ist ein vom Schuldner rechtsgültig unterzeichneter Antrag auf Insolvenzberatung vorzulegen. Dieser hat ebenso eine vom Schuldner und von der geeigneten Stelle unterzeichnete Erklärung zu enthalten,
 
a)
über den Abschluss eines erfolgreichen beziehungsweise erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuches,
 
b)
wie viele Gläubiger in den außergerichtlichen Einigungsversuch einbezogen waren.
 
Für die Antragstellung und für die Erklärungen soll ein Mustervordruck, den das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Verfügung stellt, verwendet werden.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 18. April 2001 in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 26, S. 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. April 2001

    Fassung gültig bis: 12. Dezember 2013