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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes vom 28. August 2001 (SächsGVBl. S. 698)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes
(SächsPersPassGVO)

Vom 28. August 2001

Aufgrund von § 15 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes (SächsPersPaßG) vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 198) wird verordnet:

§ 1
Altpersonalausweis- und Altpassregister

Die Anträge auf Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen der Deutschen Demokratischen Republik (Altpersonalausweis- und Altpassregister) sind durch die Landkreise und Gemeinden, bei denen sich die Register derzeit befinden, bis zum 31. Dezember 2005 weiter aufzubewahren und danach innerhalb von drei Monaten zu vernichten.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 in Kraft.

Dresden, den 28. August 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 15, S. 698
    Fsn-Nr.: 26-7.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2000

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2013