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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist

Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(SächsAG – BAföG)

Vom 7. Januar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023

Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Landesamt für Ausbildungsförderung

(1) 1Gemäß § 40a des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BundesausbildungsförderungsgesetzBAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung errichtet. 2Es wird mit Wirkung zum 1. August 2008 in die Landesdirektion Chemnitz eingegliedert. 3Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz – SächsStOG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) ist das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung Teil der Landesdirektion Sachsen.1

§ 2
Ämter für Ausbildungförderung

(1) 1Bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Ämter für Ausbildungsförderung errichtet. 2Sie erfüllen die ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. 3Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 4Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen. 5Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die aus der Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehende Mehrbelastung einen finanziellen Ausgleich im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. 6Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte für mehrere Landkreise, mehrere Kreisfreie Städte oder mindestens einen Landkreis und eine Kreisfreie Stadt ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu errichten. 7Die Rechtsverordnung legt fest, bei welcher Gebietskörperschaft durch Neuordnung der örtlichen Zuständigkeit eine Mehr- oder Minderbelastung eintritt, und regelt die Ausgleichszahlung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften.

(2) 1Für Studentinnen und Studenten an Hochschulen im Freistaat Sachsen sind die als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Studentenwerke Ämter für Ausbildungsförderung. 2Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen.2

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Oberste Landesbehörde zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129) geändert worden ist.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Kultus.

(5) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

(6) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 3 Abs. 4 BAföG trifft die Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Staatsministerium.

(7) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

(8) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Leistungsbescheide der Studentenwerke die Finanzämter Vollstreckungsbehörden. 2Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Schuldner im Freistaat Sachsen weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Studentenwerk seinen Sitz hat, örtlich zuständig.

(9) Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist zuständig für die Ausbildungsförderung in den durch § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) bestimmten Ländern. 3

§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 7. Januar 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans-Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 2, S. 16
    Fsn-Nr.: 711-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 2023