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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)

Zweites Gesetz
zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen

Vom 31. Mai 2023

Der Sächsische Landtag hat am 31. Mai 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Sächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Absatz 3 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt und nach dem Wort „Satzung“ das Komma und die Wörter „die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist“ gestrichen.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 7 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt und nach dem Wort „Satzung“ das Komma und die Wörter „die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist“ gestrichen.
3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Vertretungskörperschaft der Hochschule
Vertretungskörperschaft im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 3 des SfH-Gesetzes vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 710), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesrektorenkonferenz.“
4.
In § 5 Absatz 3 werden nach dem Wort „keine“ die Wörter „Studienanfängerinnen und“ eingefügt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 1, 2 Nummer 1, 3 und 5 sowie Satz 3 werden jeweils vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 6 werden nach dem Wort „Satzung“ das Komma und die Wörter „die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist“ gestrichen.
cc)
In Satz 9 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Wörter „Satz 4 Nummer 1“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Studienbewerberinnen und“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Vorabquote nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann gebildet werden.“
f)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „Satzung“ das Komma und die Wörter „die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist“ gestrichen.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt und das Wort „Studienortwechsler,“ wird durch die Wörter „Studienortwechslerinnen und Studienortwechsler, Studienunterbrecherinnen und“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „sonstige“ die Wörter „Bewerberinnen und“ und vor dem Wort „Quereinsteiger“ die Wörter „Quereinsteigerinnen und“ eingefügt.
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Vorabquote nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann gebildet werden.“
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden vor den Wörtern „ein Bewerber“ die Wörter „eine Bewerberin oder“ und vor dem Wort „ihn“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
8.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Studienbewerberinnen und“ eingefügt.
9.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
bb)
In den Nummern 6 und 11 werden jeweils vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In diesen Rechtsverordnungen sind, soweit erforderlich, insbesondere zu regeln
1.
das Verfahren und die Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigungen, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten auf der Grundlage von Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder,
2.
das Nähere zur Ermittlung und Berücksichtigung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung.“
c)
In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Studienbewerberinnen und“ eingefügt und die Wörter „Nummer 1, 2, 5 und 6“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6“ ersetzt.
d)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 1 und 7“ durch die Wörter „Satz 2 Nummer 1 und 7 sowie Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Studentinnen und“ eingefügt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter „für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „und Sport“ gestrichen.
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
d)
In Absatz 6 wird das Wort „Fachministerium“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.
3.
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.“
4.
Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

Artikel 4
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Das Universitätsklinika-Gesetz vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, wahrnehmen können.“
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
2.
In § 11 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Satz 4 SächsHSFG“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

Das Sächsische Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
einen Fortbildungsabschluss nachweisen kann, der den Anforderungen von § 18 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, genügt und an einem Beratungsgespräch an der Berufsakademie Sachsen teilgenommen hat oder“.
b)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
2.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes

Das Fachhochschule-Meißen-Gesetz vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:
„§ 18
Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes“.
2.
§ 2 Absatz 6 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Für die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln finden die für Hochschulen im Geltungsbereich des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.“
3.
In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 34 und 36 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 35 und 37 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt
4.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 58 Absatz 4 und 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 5 und 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 74 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 78 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
5.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes“.
b)
Die Wörter „Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz“ werden durch die Wörter „Sächsische Hochschulgesetz“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung
des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes

Das Sächsische Polizeifachhochschulgesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:
„§ 23
Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes“.
2.
§ 6 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Rechte und Pflichten der Rektorin oder des Rektors gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, darüber hinaus § 88 Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorates die Rektorin oder der Rektor tritt.“
3.
In § 13 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 74 Satz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 78 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
4.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 bis 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 bis 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 69 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
5.
In § 19 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 71 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 73 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
6.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes“.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Sächsische Hochschulgesetz“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung
des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 4 Absatz 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570) wird wie folgt gefasst:

„(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch studentische, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nach § 58 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, sowie studentische Hilfskräfte nach § 16 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes

§ 18 Absatz 1 Satz 5 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Entsprechendes gilt in den Hochschulen für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 56 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„a)
eine Qualifikation nach § 18 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, oder“.

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Lehrkräfte an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, und an öffentlichen Schulen,“.
2.
In § 34 Absatz 2 werden die Wörter „Fachhochschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
3.
In § 35 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 70 Satz 3 oder § 73 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 2 Satz 1 oder § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
4.
In § 37 Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 4 oder § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
5.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes, die eine Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfüllen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“
6.
In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „§ 62 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
7.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 62 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
8.
In § 62 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
9.
In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 73 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
10.
In Anlage 1 werden in der Besoldungsgruppe A 16 nach den Wörtern „Kanzler einer Fachhochschule“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Kanzler einer Hochschule für angewandte Wissenschaften“ eingefügt.
11.
In Anlage 4 werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 jeweils nach den Wörtern „– an einer Fachhochschule –“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „– an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften –“ eingefügt.

Artikel 12
Änderung
des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 62 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zu Professoren oder Juniorprofessoren liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle von § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.“

Artikel 13
Änderung
des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes

§ 1 Absatz 3 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Berufspraktikum nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Diplom oder der Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben wird oder wenn an einer Hochschule eine Externenabschlussprüfung nach dem Sächsischen Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, abgelegt worden ist und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nachgewiesen wird.“

Artikel 14
Änderung
des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes

Das Sächsische Informationssicherheitsgesetz vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Für Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) und hochschulnahe Einrichtungen gilt Satz 2 nicht.“
2.
In § 7 Absatz 3 Satz 5 und § 12 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

§ 2 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„b)
an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes und der Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der nach § 112 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens“.

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 31. Mai 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 329
    Fsn-Nr.: 711-23A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 2023