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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz vom 12. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 243)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vom 12. Juli 2002

Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) wird, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit Zuständigkeiten des Oberbergamts und der Bergämter berührt sind, verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz – ImSchZuV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777, 781)“ durch die Angabe „das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186, 189)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566, 1569) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „Nr. 2“ wird die Angabe „Buchst. b“ eingefügt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) In Fällen, in denen mehrere Anlagen Teil eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind, obliegen Entscheidungen, die nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c und nach dem Verzeichnis der Anlage dieser Verordnung von der Genehmigungsbehörde oder unteren Immissionsschutzbehörde zu treffen wären, der Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung.“
 
d)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind, erlässt
 
 
1.
die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 BImSchG und nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz – BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt,
 
 
2.
im Übrigen
 
 
 
a)
die Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für Betriebsbereiche handelt,
 
 
 
b)
die Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt,
 
 
 
c)
die untere Immissionsschutzbehörde in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen.“
 
e)
In Absatz 5 werden die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
In der Anlage wird in der Zeile unter der Bezeichnung „Anlage“ die Angabe „(zu § 1 und § 2 Abs. 2 und 3)“ durch die Angabe „(zu § 1 und § 2 Abs. 2, 2a und 3)“ ersetzt.
3.
Ziffer I der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Nummer 2.1 betreffenden Angabe wird das Wort „Kleinfeuerungsanlagen“ durch die Worte „kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ ersetzt.
 
b)
In der Nummer 2.2 betreffenden Angabe wird das Wort „Halogenkohlenwasserstoffen“ durch die Worte „halogenierten organischen Verbindungen“ ersetzt.
 
c)
Nach der Nummer 2.19 betreffenden Angabe werden folgende Angaben eingefügt:
 
 
„2.20
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
 
 
2.21
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen“.
4.
Ziffer II der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird folgende Angabe angefügt:
 
 
„BBeh
Betriebsbereichsbehörde; diese ist
  1. das Regierungspräsidium oder das Oberbergamt, wenn mindestens eine Anlage der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Teil eines Betriebsbereichs ist,
  2. der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt oder das Bergamt im Übrigen“.
 
b)
Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch, soweit in Nummer 2.9 des Verzeichnisses die Angabe ‚BBeh’ verwendet wird.“
5.
Ziffer III Nr. 1 der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)“ durch die Angabe „Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:
Nr. 1.1.1
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„1.1.1 § 4   Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen hinsichtlich    
     
  1. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen
  RP oder OBA
     
  1. der in Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen
  LK oder KS
oder
BA“.
 
c)
In Nummer 1.1.12 erhält die Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ folgende Fassung:
„§ 17 Abs. 1, 4a und 5“.
 
d)
In Nummer 1.3.1a wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „LfUG“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 1.3.8 erhält die Spalte „Verwaltungsaufgabe“ folgende Fassung:
„Anhörung zu sicherheitstechnischen Regeln“.
 
f)
In Nummer 1.6.2 erhält die Spalte „Zuständige Behörde“ in Nummer 1 folgende Fassung:
„StUFA oder BA
Anmerkung:
Nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG treffen die für die Ausführung dieser Vorschrift zuständigen Behörden.“
6.
Ziffer III Nr. 2 der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ erhält das Verordnungszitat folgende Fassung:
„Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1976)“.
 
 
bb)
In Nummer 2.1.2 wird in der Spalte „Zuständige Behörde“ die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „LfUG“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach Nummer 2.1.4 werden folgende Nummern 2.1.4a bis 2.1.4g eingefügt:
Nr. 2.1.4a bis 2.1.4g
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.1.4a § 16   Entgegennahme von Übersichten über die Ergebnisse von Messungen   SMUL
2.1.4b § 17 Abs. 3   Entgegennahme von Übersichten über die Ergebnisse von Messungen   SMUL
2.1.4c § 17a Abs. 2 Satz 1   Bekanntgabe einer Stelle   LfUG
2.1.4d § 17a Abs. 2 Satz 3   Entgegennahme einer Bescheinigung und von Berichten zu Messeinrichtungen    
     
  1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen
  StUFA oder BA
     
  1. im Übrigen
  LK oder KS
oder
BA
2.1.4e § 17a Abs. 3   Entgegennahme eines Messberichts    
   
  1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen
  StUFA oder BA
     
  1. im Übrigen
  LK oder KS
oder
BA
2.1.4f § 17a Abs. 5   Entgegennahme eines Messberichts    
     
  1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen
  StUFA oder BA
     
  1. im Übrigen
  LK oder KS
oder
BA
2.1.4g § 18a   Entgegennahme einer Anlagenanzeige    
     
  1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen
  StUFA oder BA
     
  1. im Übrigen
  LK oder KS
oder
BA“.
 
b)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ erhält das Verordnungszitat folgende Fassung:
„Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen – 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2209)“.
 
 
bb)
In Nummer 2.2.2 erhält die Spalte „Verwaltungsaufgabe“ folgende Fassung:
„Entgegennahme von Anlagenanzeigen“.
 
 
cc)
Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2.2.3a eingefügt:
Nr.2.2.3
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.2.3a § 12 Abs. 7 Satz 2   Bekanntgabe einer Stelle   LfUG“.
 
 
dd)
In Nummer 2.2.4 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ nach der Angabe „Abs. 7“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
 
 
ee)
Nach Nummer 2.2.4 werden folgende Nummern 2.2.4a bis 2.2.4d eingefügt:
Nr. 2.2.4a bis 2.2.4d
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.2.4a § 12 Abs. 9   Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen   StUFA oder BA
2.2.4b § 15a Abs. 1   Verlangen der Zuleitung von Informationen   StUFA oder BA
2.2.4c § 15a Abs. 2   Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der Verordnung   SMUL
2.2.4d § 15a Abs. 3   Gewährung des Zugangs zu Informationen   StUFA oder BA“.
 
 
ff)
In Nummer 2.2.5 erhalten die Spalten „Verwaltungsaufgabe“ und „Zuständige Behörde“ folgende Fassung:
Nr. 2.2.5
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
      „Zulassung von Ausnahmen    
     
  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
  Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
     
  1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
  LK oder KS
oder
BA“.
 
c)
In Nummer 2.3 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2640)“ durch die Angabe „Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956, 1962)“ ersetzt.
 
d)
Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 1433)“ die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)“ angefügt.
 
 
bb)
Vor Nummer 2.4.1 wird folgende Nummer 2.4.1 eingefügt:
Nr. 2.4.1
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.4.1 § 1 Abs. 2   Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1“.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 werden die Nummern 2.4.2 bis 2.4.4.
 
 
dd)
Die bisherige Nummer 2.4.4 wird die Nummer 2.4.5 und erhält folgende Fassung:
Nr. 2.4.5
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.4.5 § 5 Abs. 2   Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1“.
 
 
ee)
Die bisherige Nummer 2.4.5 wird die Nummer 2.4.6.
 
 
ff)
Nach der neuen Nummer 2.4.6 wird folgende Nummer 2.4.7 eingefügt:
Nr. 2.4.7
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.4.7 § 7 Nr. 2   Anerkennung von Lehrgängen   LfUG“.
 
 
gg)
Die bisherigen Nummern 2.4.6 bis 2.4.8 werden die Nummern 2.4.8 bis 2.4.10.
 
e)
Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)“ ersetzt.
 
 
bb)
Vor Nummer 2.6.1 wird folgende Nummer 2.6.1 eingefügt:
Nr. 2.6.1
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.6.1 § 4 Abs. 2   Bekanntgabe von Messstellen   LfUG“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 2.6.1 wird die Nummer 2.6.2.
 
f)
Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „geändert durch Verordnung vom 20. April 1993 (BGBl. I S. 494)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379, 3412)“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2.7.1 erhält folgende Fassung:
Nr. 2.7.1
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.7.1 § 11a Abs. 1   Unterrichtung von Behörden eines anderen Staates über ein Vorhaben   SMUL“.
 
 
cc)
Nach Nummer 2.7.1 wird folgende Nummer 2.7.2 eingefügt:
Nr. 2.7.2
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.7.2 § 11a Abs. 4   Aktivitäten zur Bekanntmachung eines Vorhabens in einem anderen Staat   SMUL“.
 
g)
Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:
Nr. 2.9
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.9 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)        
2.9.1 § 1 Abs. 2   Auferlegung erweiterter Pflichten   BBeh
2.9.2 § 1 Abs. 4   Auferlegung erweiterter Pflichten   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.3 § 6 Abs. 2   Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen   StUFA oder BA
2.9.4 § 6 Abs. 3   Äußerung zur Erfüllung von Pflichten   StUFA oder BA
2.9.5 § 6 Abs. 4   Verlangen der Lieferung zusätzlicher Informationen, ausgenommen die Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne   StUFA oder BA
2.9.6 § 7 Abs. 1   Entgegennahme einer Anzeige zur Errichtung eines Betriebsbereichs   StUFA oder BA
2.9.7 § 7 Abs. 2   Entgegennahme einer Anzeige zu einer Änderung in einem Betriebsbereich oder zu der Stilllegung eines Betriebsbereichs oder einer Anlage eines Betriebsbereichs   StUFA oder BA
2.9.8 § 8 Abs. 2   Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen   StUFA oder BA
2.9.9 § 9 Abs. 4   Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und Fristsetzung   StUFA oder BA
2.9.10 § 9 Abs. 6   Zulassung der Beschränkung von Informationen   StUFA oder BA
2.9.11 § 11 Abs. 3   Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts   BBeh
2.9.12 § 12 Abs. 1 Nr. 1   Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung   BBeh
2.9.13 § 12 Abs. 1 Nr. 2   Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle   StUFA oder BA
2.9.14 § 12 Abs. 2   Einsichtnahme in Unterlagen   StUFA oder BA
2.9.15 § 13   Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung eines Sicherheitsberichts   StUFA oder BA
2.9.16 § 14 Abs. 1   Vorlage eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen   StUFA oder BA
2.9.17 § 14 Abs. 1   Weiterleitung eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen   SMUL
2.9.18 § 14 Abs. 2   Übermittlung eines Berichts über Betriebsbereiche   StUFA oder BA
über
SMUL
2.9.19 § 15   Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts   BBeh
2.9.20 § 16 Abs. 1 und 2   Einrichtung und Durchführung eines Überwachungssystems   StUFA oder BA
2.9.21 § 16 Abs. 3   Beauftragen eines Sachverständigen mit Überwachungsmaßnahmen, Entgegennahme eines Berichts oder des Ergebnisses einer Überprüfung   StUFA oder BA
2.9.22 § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 2   Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen   StUFA oder BA
2.9.23 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4   Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und Fristsetzung   StUFA oder BA
2.9.24 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3   Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.25 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1   Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.26 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2   Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle   StUFA oder BA
2.9.27 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2   Einsichtnahme in Unterlagen   StUFA oder BA
2.9.28 § 18 Abs. 2   Befreiung von erweiterten Pflichten   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.29 § 19 Abs. 1   Entgegennahme einer Mitteilung über den Eintritt einer Störung   StUFA oder BA
2.9.30 § 19 Abs. 2   Entgegennahme einer ergänzenden Mitteilung über eine Störung   StUFA oder BA
2.9.31 § 19 Abs. 3   Einholung von Informationen, Ergreifen von Maßnahmen, Abgabe von Empfehlungen   StUFA oder BA
2.9.32 § 19 Abs. 4   Zuleitung einer Kopie der Mitteilung über eine Störung   StUFA oder BA
über
SMUL
2.9.33 § 19 Abs. 5   Mitteilung eines Analyseergebnisses und abgegebener Empfehlungen   StUFA oder BA
über
SMUL
2.9.34 § 20 Abs. 1   Entgegennahme einer Anzeige über einen bestehenden Betriebsbereich   StUFA oder BA
2.9.35 § 20 Abs. 2   Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen   StUFA oder BA“.
 
h)
Nummer 2.10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 719)“ die Angabe „, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)“ angefügt.
 
 
bb)
Nach Nummer 2.10.9 wird folgende Nummer 2.10.9a eingefügt:
Nr. 2.10.9a
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.10.9a § 26 Abs. 5   Bekanntgabe einer Stelle   LfUG“.
 
 
cc)
Nach Nummer 2.10.10 wird folgende Nummer 2.10.10a eingefügt:
Nr. 2.10.10a
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.10.10a § 28 Abs. 1   Bekanntgabe einer Stelle   LfUG“.
 
 
dd)
In Nummer 2.10.11 erhält die Spalte „Verwaltungsaufgabe“ folgende Fassung:
„Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten“.
 
i)
Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513)“ durch die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 2.11.3 werden folgende Nummern 2.11.3a und 2.11.3b eingefügt:
Nr. 2.11a und 2.11.3b
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.11.3a § 7 Abs. 1   Benennung von Stellen   LfUG
2.11.3b § 7 Abs. 2   Festlegung von Aufgaben zugelassener Stellen   LfUG“.
 
j)
Nummer 2.12 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird die Angabe „geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 2003)“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 2.12.5 werden folgende Nummern 2.12.5a und 2.12.5b eingefügt:
Nr. 2.12.5a und 12.5.b
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.12.5a § 10 Abs. 2   Bekanntgabe einer Stelle   LfUG
2.12.5b § 10 Abs. 3 Satz 1   Bekanntgabe einer Stelle   LfUG“.
 
 
cc)
In Nummer 2.12.6 erhalten die Spalten „Anzuwendende Rechtsnorm“ und „Verwaltungsaufgabe“ folgende Fassung:
Nr. 2.12.6
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
  „§ 10 Abs. 3 Satz 2   Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten“.    
 
k)
Nummer 2.15 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 1174)“ die Angabe „, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2213)“ angefügt.
 
 
bb)
Nummer 2.15.1 wird gestrichen.
 
 
cc)
Nach Nummer 2.15.3 werden folgende Nummern 2.15.3a und 2.15.3b eingefügt:
Nr. 2.153a und 2.15.3b
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.15.3a § 9 in Verbindung mit Nummer 3.2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) und § 8 Abs. 4 und 5   Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen    
   
  1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung
  Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
   
  1. im Übrigen
  StUFA oder BA
2.15.3b § 9 in Verbindung mit Nummer 3.2 TA Luft und § 8 Abs. 5   Entgegennahme von Berichten   StUFA oder BA“.
 
l)
Nummer 2.16 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 1730)“ die Angabe „, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)“ angefügt.
 
 
bb)
Vor Nummer 2.16.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:
Nr. 2.16.1
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.16.1 § 3 Abs. 2   Verlangen der Vorlage einer Bescheinigung   StUFA oder BA“.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.5 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.6.
 
 
dd)
In der neuen Nummer 2.16.2 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
 
 
ee)
In der neuen Nummer 2.16.4 erhalten die Spalten „Anzuwendende Rechtsnorm“ und „Verwaltungsaufgabe“ folgende Fassung:
Nr. 2.16.4
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
  „§ 6 Abs. 5   Entgegennahme der Durchschrift eines Berichts“.    
 
 
ff)
In der neuen Nummer 2.16.5 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
 
m)
Nummer 2.19 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 545)“ die Angabe „, geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)“ angefügt.
 
 
bb)
Nach Nummer 2.19.1 wird folgende Nummer 2.19.1a eingefügt:
Nr. 2.19.1a
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.19.1a § 7 Abs. 3 Satz 1   Bekanntgabe einer Stelle   LfUG“.
 
 
cc)
In Nummer 2.19.2 wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
 
n)
Nach Nummer 2.19.5 werden folgende Nummern 2.20 und 2.21 eingefügt:
Nr. 2.20 und 2.21
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
„2.20 Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317)        
2.20.1 § 8 Abs. 1   Nähere Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.2 § 8 Abs. 2   Nähere Bestimmung zu Messverfahren und Messeinrichtungen   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.3 § 8 Abs. 3   Bekanntgabe einer Stelle   LfUG
2.20.4 § 8 Abs. 4 Satz 1   Bekanntgabe einer Stelle   LfUG
2.20.5 § 8 Abs. 4 Satz 2   Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten   StUFA
2.20.6 § 10 Abs. 3   Entgegennahme eines Messberichts   StUFA
2.20.7 § 11 Abs. 3   Verlangen der Durchführung von Messungen   StUFA
2.20.8 § 12 Abs. 1   Entgegennahme eines Messberichts   StUFA
2.20.9 § 13 Abs. 1   Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichterfüllung von Anforderungen   StUFA
2.20.10 § 13 Abs. 2   Festlegung eines Zeitraums mit Abweichungen von Emissionsgrenzwerten   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.11 § 13 Abs. 3   Entgegennahme einer Mitteilung über zusätzliche Maßnahmen   StUFA
2.20.12 § 15   Festlegung der Art und Form einer Öffentlichkeitsunterrichtung   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.13 § 16   Zulassung von Ausnahmen   Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.21 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)        
2.21.1 § 2 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa   Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung   StUFA oder BA
2.21.2 § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3   Entgegennahme von Anlagenanzeigen   StUFA oder BA
2.21.3 § 5 Abs. 2 Satz 4   Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer Anlage   StUFA oder BA
2.21.4 § 5 Abs. 7 Satz 1   Entgegennahme eines Reduzierungsplans   StUFA oder BA
2.21.5 § 5 Abs. 7 Satz 2   Entgegennahme einer Mitteilung zur Aufstellung eines Reduzierungsplans   StUFA oder BA
2.21.6 § 5 Abs. 7 Satz 3   Annahme einer Erklärung zum Einsatz eines Reduzierungsplans   StUFA oder BA
2.21.7 § 5 Abs. 8   Verlangen der Vorlage eines Berichts   StUFA oder BA
2.21.8 § 5 Abs. 9   Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen   StUFA oder BA
2.21.9 § 6 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und § 5 Abs. 3 bis 5 und 8   Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen    
   
  1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung
  Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
   
  1. im Übrigen
  StUFA oder BA
2.21.10 § 6 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und § 5 Abs. 5 und 8   Entgegennahme von Berichten   StUFA oder BA
2.21.11 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1   Entgegennahme eines Reduzierungsplans   StUFA oder BA
2.21.12 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2   Entgegennahme einer Mitteilung zur Aufstellung eines Reduzierungsplans   StUFA oder BA
2.21.13 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 3   Annahme einer Erklärung zum Einsatz eines Reduzierungsplans   StUFA oder BA
2.21.14 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 8   Verlangen der Vorlage eines Berichts über die Ergebnisse einer Lösemittelbilanz   StUFA oder BA
2.21.15 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 9   Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen   StUFA oder BA
2.21.16 § 8 Abs. 1   Entgegennahme von Informationen   StUFA oder BA
2.21.17 § 8 Abs. 2   Abgabe einer Stellungnahme über die Durchführung der Verordnung   SMUL
2.21.18 § 9   Gewährung des Zugangs zu Informationen   StUFA oder BA
2.21.19 § 11   Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen    
   
  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
  Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
   
  1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
  LK oder KS
oder
BA
2.21.20 Anhang III Nr. 4.5.3   Verlangen der Vorlage von Vorgaben   StUFA oder BA
2.21.21 Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 2   Entgegennahme eines Nachweises   StUFA oder BA
2.21.22 Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 4   Verlangen der Vorlage eines Überprüfungsergebnisses   StUFA oder BA
2.21.23 Anhang IV Buchst. A   Einräumung einer Fristverlängerung    
   
  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
  Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
   
  1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
  LK oder KS
oder
BA
2.21.24 Anhang IV Buchst. B Nr. 2   Anpassung von Multiplikationsfaktoren    
   
  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
  Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
   
  1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
  LK oder KS
oder
BA
2.21.25 Anhang IV Buchst. B Nr. 4   Zustimmung zur Außerbetriebnahme einer Abgasreinigungseinrichtung    
   
  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
  Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
   
  1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
  LK oder KS
oder
BA
2.21.26 Anhang IV Buchst. C   Entgegennahme von Erklärungen   StUFA oder BA
2.21.27 Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1   Bekanntgabe einer Stelle   LfUG
2.21.28 Anhang VI Nr. 2.1 Satz 3   Verlangen der Vorlage von Unterlagen   StUFA oder BA“.
7.
In Ziffer III Nr. 3 der Anlage wird in der Spalte „Anzuwendende Rechtsnorm“ die Angabe „Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421)“ durch die Angabe „Artikel 47 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795)“ ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 2002

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 11, S. 243

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. September 2002

    Fassung gültig bis: 28. April 2005