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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vom 20. Juni 2000

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 296) wird nachstehend der Wortlaut der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz in der ab 18. Juli 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 29. Juli 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 5. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1282),
2.
den am 18. Juli 2000 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. wurden erlassen aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) und des § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89).

Dresden, den 20. Juni 2000

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen
(Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz – ImSchZuV)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

§ 1
Grundsatz

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Soweit nachfolgend keine zuständige Behörde bezeichnet ist, liegt die Zuständigkeit

  1. für Entscheidungen, die sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung,
  2. für Entscheidungen, die sich auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der unteren Immissionsschutzbehörde,
  3. für Überwachungsaufgaben bei den in Nummer 1.6.2 und 3.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Behörden in dem dort genannten Umfang,
  4. im Übrigen bei der höheren Immissionsschutzbehörde.

Ist die Zuständigkeit der höheren Immissionsschutzbehörde nach Satz 1 Nr. 4 für Aufgaben, die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben, nicht zweckmäßig, kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeiten abweichend bestimmen. Diese Bestimmungen werden mit einer Regelung der Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung unwirksam; sie gelten längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren.

§ 2
Einzelbestimmungen

(1) Die Aufgaben des Landkreises und der Kreisfreien Stadt werden vom Regierungspräsidium wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt ist. Landkreis und Kreisfreie Stadt werden nicht allein dadurch selbst beteiligt, dass sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhoben haben.

(2) In Fällen, in denen

  1. mehrere genehmigungsbedürftige Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen oder
  2. zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen gehören, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, und es nach § 1 Abs. 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566, 1569) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung lediglich einer Genehmigung bedarf,

obliegen die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und nach dem Verzeichnis der Anlage dieser Verordnung der jeweils höheren Genehmigungsbehörde, wenn Behörden unterschiedlicher Verwaltungsebenen zuständig wären.

(2a) In Fällen, in denen mehrere Anlagen Teil eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind, obliegen Entscheidungen, die nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c und nach dem Verzeichnis der Anlage dieser Verordnung von der Genehmigungsbehörde oder unteren Immissionsschutzbehörde zu treffen wären, der Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung.

(3) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind, erlässt

1.
die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 BImSchG und nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz – BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt,
2.
im Übrigen
 
a)
die Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für Betriebsbereiche handelt,
 
b)
die Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt,
 
c)
die untere Immissionsschutzbehörde in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen.

(4) Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug kann das Regierungspräsidium selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht erreichbar erscheint. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

  1. das Landesamt für Umwelt und Geologie für die Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle,
  2. die Regierungspräsidien für alle übrigen Flugplätze.

(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann bei einzelnen Betriebsstätten, die anteilig unter Bergaufsicht stehen, bestimmen, dass die Genehmigungs- oder Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise dem Sächsischen Oberbergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.1

§ 3
Übergangsregelung

Soweit sich durch das In-Kraft-Treten dieser Verordnung Zuständigkeitsänderungen ergeben, werden Genehmigungsverfahren, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, und sonstige Verwaltungsverfahren von der Behörde zu Ende geführt, von der sie begonnen wurden.

Anlage
(zu § 1 und § 2 Abs. 2, 2a und 3)2

I.
Gliederung des nachfolgenden Verzeichnisses
1.
Bundes-Immissionsschutzgesetz
2.
Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.1
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
2.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2.3
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff
2.4
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
2.5
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
2.6
Rasenmäherlärm-Verordnung
2.7
Verordnung über das Genehmigungsverfahren
2.8
Emissionserklärungsverordnung
2.9
Störfall-Verordnung
2.10
Verordnung über Großfeuerungsanlagen
2.11
Baumaschinenlärm-Verordnung
2.12
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
2.13
Sportanlagenlärmschutzverordnung
2.15
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
2.16
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
2.17
Verordnung über Immissionswerte
2.18
Verordnung über elektromagnetische Felder
2.19
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
2.20
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
2.21
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
2.3
Benzinbleigesetz
II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1.
Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
 
SMUL
Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
 
LfUG
Landesamt für Umwelt und Geologie
 
RP
Regierungspräsidium
 
LK
Landkreis
 
KS
Kreisfreie Stadt
 
OBA
Sächsisches Oberbergamt
 
LfUG
BBeH Betriebsbereichsbehörde; diese ist
 
 
1.
das Regierungspräsidium oder das Sächsische Oberbergamt, wenn mindestens eine Anlage der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Teil eines Betriebsbereichs ist,
 
 
2.
der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt oder das Bergamt im Übrigen
2.
Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach dem Wort „oder“ das Sächsische Oberbergamt genannt ist, handelt es sich nach § 2 Abs. 1 AGImSchG um die ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörde in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen. Satz 1 gilt auch, soweit in Nummer 2.9 des Verzeichnisses die Angabe „BBeh“ verwendet wird.
3.
Soweit im Verzeichnis Gesetze oder Verordnungen zitiert werden, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
III.
Verzeichnis
Verzeichnis
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795)    
1.1 Zweiter Teil, Erster Abschnitt Maßnahmen in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen  
1.1.1 § 4 Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen hinsichtlich  
    1. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen RP oder OBA
    2. der in Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen LK oder KS
oder
OBA
1.1.2 § 8 Erteilung einer Teilgenehmigung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.3 § 8a Abs. 2 Verlangen einer Sicherheitsleistung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.4 § 9 Abs. 1 Erteilung eines Vorbescheids Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.5 § 9 Abs. 2 Verlängerung der Frist zur Beantragung einer Genehmigung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.6 § 10 Abs. 1, 3, 6a und 9,
§ 16 Abs. 2 bis 4
Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren und im Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.7 § 12 Abs. 2b Entgegennahme einer Mitteilung zur erstmaligen Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.8 § 15 Abs. 1 und 2 Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer Anlage, Aufgaben der zuständigen Behörde im Anzeigeverfahren, Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.9 § 15 Abs. 3 Entgegennahme einer Anzeige zur Einstellung des Betriebs einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.10 § 16 Abs. 1 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.11 § 16 Abs. 4 Erteilung einer Genehmigung für anzeigebedürftige Änderungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.12 § 17 Abs. 1, 4a und 5 Treffen nachträglicher Anordnungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.13 § 20 Abs. 1 Untersagung des Betriebs einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.14 § 20 Abs. 1a Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.15 § 20 Abs. 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.16 § 20 Abs. 3 Untersagung des Betriebs einer Anlage, Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.2 Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt Maßnahmen in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen  
1.2.1 § 24 Anordnungen zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen LK oder KS
oder
OBA
1.2.2 § 25 Abs. 1 Untersagung des Betriebs einer Anlage LK oder KS
oder
OBA
1.2.3 § 25 Abs. 1a Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage LK oder KS
oder
OBA
1.2.4 § 25 Abs. 2 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage LK oder KS
oder
OBA
1.3 Zweiter Teil, Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen  
1.3.1 § 26 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen RP oder OBA
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen RP oder OBA
    3. bei Anlagen zur Feuerbestattung RP
    4. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
1.3.1a § 26 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
1.3.2 § 27 Abs. 1 und 3 Entgegennahme der Emissionserklärung und Fristsetzung RP oder OBA
1.3.3 § 28 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen und Zulassung der Ermittlung durch den Immissionsschutzbeauftragten  
    1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen RP oder OBA
1.3.4 § 29 Abs. 1 Anordnung kontinuierlicher Messungen  
    1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen RP oder OBA
1.3.5 § 29 Abs. 2 Anordnung kontinuierlicher Messungen  
    1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen RP oder OBA
    2. bei Anlagen zur Feuerbestattung RP
    3. im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
1.3.6 § 29a Abs. 1 und 3 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und Entgegennahme der Ergebnisse  
    1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen RP oder OBA
1.3.6a § 29a Abs. 1 Satz 1 Bekanntgabe eines Sachverständigen SMUL
1.3.7 § 31 Verlangen der Mitteilung von Ermittlungsergebnissen und Vorschreiben der Art der Übermittlung  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen RP oder OBA
    3. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen RP oder OBA
    4. bei Anlagen zur Feuerbestattung RP
    5. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
1.3.8 § 31a Abs. 4 Anhörung zu sicherheitstechnischen Regeln SMUL
1.4 Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen  
1.4.1 § 40 Abs. 2 Äußerung zur Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen LfUG Anmerkung: Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zur Zuarbeit verpflichtet, insbesondere zur Erfassung von Bebauungs- und Verkehrsdaten.
1.4.2 § 42 Abs. 3 Festsetzung der Entschädigung RP
1.5 Fünfter Teil Überwachung der Luftverunreinigung, Emissionskataster, Luftreinhaltepläne, Lärmminderungspläne  
1.5.1 § 44 Abs. 1 Feststellungen über Luftverunreinigungen, Untersuchung der für Entstehung und Ausbreitung bedeutsamen Umstände LfUG
1.5.1a § 44 Abs. 4 Auswertung von Feststellungen und Emissionskatastern LfUG
1.5.2 § 46 Abs. 1 Satz 1 und 4 Aufstellung, Überprüfung und Ergänzung des Emissionskatasters LfUG
1.5.3 § 46 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen Angaben RP
1.5.4 § 47 Abs. 1 Aufstellung eines Luftreinhalteplans LfUG
1.5.5 § 47a Abs. 1 Feststellungen über die Belastungen durch Geräuschquellen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt Gemeinde im Benehmen mit RP
1.5.6 § 47a Abs. 2 Aufstellung von Lärmminderungsplänen Gemeinde im Einvernehmen mit RP
1.6 Sechster Teil    
1.6.1 § 51b Entgegennahme von Mitteilungen über die Bestellung des Bevollmächtigten zur Zustellung von Schriftstücken RP oder OBA
1.6.2 § 52 Abs. 1, 2, 3 und 6 Überwachung  
    1. von genehmigungsbedürftigen Anlagen RP oder OBA
Anmerkung:
Nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG treffen die für die Ausführung dieser Vorschrift zuständigen Behörden.
    2. von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen RP oder OBA
    3. von Anlagen zur Feuerbestattung RP
    4. von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
    5. im Übrigen RP oder OBA
1.6.3 § 52a Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation RP oder OBA
1.6.4   Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter  
1.6.4.1 § 53 Abs. 2 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
OBA
1.6.4.2 § 55 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen mit Angaben zum Immissionsschutzbeauftragten  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen RP oder OBA
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden RP oder OBA
    3. bei Anlagen zur Feuerbestattung RP
    4. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
1.6.4.3 § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
OBA
1.6.4.4 § 58a Abs. 2 Anordnung der Bestellung von Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.6.4.5 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen mit Angaben zum Störfallbeauftragten RP oder OBA
1.6.4.6 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Anordnung der Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.7 Siebenter Teil    
1.7.1 § 67 Abs. 2 Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.7.2 § 67 Abs. 7 Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über Abfallentsorgungsanlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.7.3 § 67a Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen über bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes    
2.1 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1976)    
2.1.1 § 12 Verlangen der Herstellung einer Messöffnung  
    1. im Zusammenhang mit einer Anordnung im Einzelfall LK oder KS
oder
OBA
    2. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen, im Übrigen RP oder OBA
    3. im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
2.1.2 § 13 Abs. 2 Anerkennung einer Prüfstelle LfUG
2.1.3 § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Entgegennahme von Durchschriften der Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegermeisters  
    1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen RP oder OBA
    2. im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
2.1.4 § 14 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Verlangen der Vorlage von Unterlagen  
    1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen RP oder OBA
    2. im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
2.1.4a § 16 Entgegennahme von Übersichten über die Ergebnisse von Messungen SMUL
2.1.4b § 17 Abs. 3 Entgegennahme von Übersichten über die Ergebnisse von Messungen SMUL
2.1.4c § 17a Abs. 2 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.1.4d § 17a Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme einer Bescheinigung und von Berichten zu Messeinrichtungen  
    1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen RP oder OBA
    2. im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
2.1.4e § 17a Abs. 3 Entgegennahme eines Messberichts  
    1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen RP oder OBA
    2. im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
2.1.4f § 17a Abs. 5 Entgegennahme eines Messberichts  
    1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen RP oder OBA
    2. im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
2.1.4g § 18a Entgegennahme einer Anlagenanzeige  
    1. bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten sowie in Gaststätten betriebenen Anlagen RP oder OBA
    2. im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
2.1.5 § 20 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS
oder
OBA
2.2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen – 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2209)    
2.2.1 § 11 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen RP oder OBA
2.2.2 § 12 Abs. 1 Entgegennahme von Anlagenanzeigen RP oder OBA
2.2.3 § 12 Abs. 6 Entgegennahme der Durchschrift eines Berichts RP oder OBA
2.2.3a § 12 Abs. 7 Satz 2 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.2.4 § 12 Abs. 7 Satz 3 Verlangen der Vorlage von Unterlagen RP oder OBA
2.2.4a § 12 Abs. 9 Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen RP oder OBA
2.2.4b § 15a Abs. 1 Verlangen der Zuleitung von Informationen RP oder OBA
2.2.4c § 15a Abs. 2 Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der Verordnung SMUL
2.2.4d § 15a Abs. 3 Gewährung des Zugangs zu Informationen RP oder OBA
2.2.5 § 17 Zulassung von Ausnahmen  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
OBA
2.3 Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff – 3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956, 1962)    
2.3.1 § 4 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen SMUL
2.3.2 § 5 Abs. 1 Verlangen der Vorlage von Tankbelegbüchern RP oder OBA
2.3.3 § 5 Abs. 2 Verlangen der Vorlage einer Erklärung, Fristsetzung RP oder OBA
2.3.4 § 6 Abs. 2 Entgegennahme einer Meldung RP oder OBA
2.4 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)    
2.4.1 § 1 Abs. 2 Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.2 § 2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.3 § 4 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.4 § 5 Abs. 1 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.5 § 5 Abs. 2 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.6 § 6 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.7 § 7 Nr. 2 Anerkennung von Lehrgängen LfUG
2.4.8 § 8 Abs. 1 Anerkennung gleichwertiger Voraussetzungen der Fachkunde  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
OBA
2.4.9 § 8 Abs. 2 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
OBA
2.4.10 § 9 Abs. 2 Verlangen des Nachweises durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgänge  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen RP oder OBA
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden RP oder OBA
    3. bei Anlagen zur Feuerbestattung RP
    4. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen LK oder KS
oder
OBA
2.5 Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)    
2.5.1 § 6 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS
2.6 Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung – 8. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)    
2.6.1 § 4 Abs. 2 Bekanntgabe von Messstellen LfUG
2.6.2 § 6 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS
2.7 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379, 3412)    
2.7.1 § 11a Abs. 1 Unterrichtung von Behörden eines anderen Staates über ein Vorhaben SMUL
2.7.2 § 11a Abs. 4 Aktivitäten zur Bekanntmachung eines Vorhabens in einem anderen Staat SMUL
2.8 Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2064)    
2.8.1 § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Fristverlängerungen RP oder OBA
2.8.2 § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Festlegung der Art der Formulare, Zulassung von Abweichungen RP oder OBA
2.8.3 § 4 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Zustimmung zur Erklärungsweise auf elektronischen Datenträgern RP oder OBA
2.8.4 § 4 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 5 Satz 3 Festsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung und der Bestimmung ihrer Form auf elektronischen Datenträgern, Zulassung von Ausnahmen RP oder OBA
2.8.5 § 5 Zustimmung zu Änderungen der Untergliederung und der Bezeichnungen RP oder OBA
2.8.6 § 6 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung zu Abweichungen bei der Ermittlung der Emissionen, Bestimmung der Art der Ermittlung RP oder OBA
2.8.7 § 6 Abs. 2 Verlangen von Angaben zu Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens RP oder OBA
2.8.8 § 7 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung RP oder OBA
2.9 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)    
2.9.1 § 1 Abs. 2 Auferlegung erweiterter Pflichten BBeh
2.9.2 § 1 Abs. 4 Auferlegung erweiterter Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.3 § 6 Abs. 2 Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen RP oder OBA
2.9.4 § 6 Abs. 3 Äußerung zur Erfüllung von Pflichten RP oder OBA
2.9.5 § 6 Abs. 4 Verlangen der Lieferung zusätzlicher Informationen, ausgenommen die Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne RP oder OBA
2.9.6 § 7 Abs. 1 Entgegennahme einer Anzeige zur Errichtung eines Betriebsbereichs RP oder OBA
2.9.7 § 7 Abs. 2 Entgegennahme einer Anzeige zu einer Änderung in einem Betriebsbereich oder zu der Stilllegung eines Betriebsbereichs oder einer Anlage eines Betriebsbereichs RP oder OBA
2.9.8 § 8 Abs. 2 Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen RP oder OBA
2.9.9 § 9 Abs. 4 Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und Fristsetzung RP oder OBA
2.9.10 § 9 Abs. 6 Zulassung der Beschränkung von Informationen RP oder OBA
2.9.11 § 11 Abs. 3 Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts BBeh
2.9.12 § 12 Abs. 1 Nr. 1 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung BBeh
2.9.13 § 12 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle RP oder OBA
2.9.14 § 12 Abs. 2 Einsichtnahme in Unterlagen RP oder OBA
2.9.15 § 13 Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung eines Sicherheitsberichts RP oder OBA
2.9.16 § 14 Abs. 1 Vorlage eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen RP oder OBA
2.9.17 § 14 Abs. 1 Weiterleitung eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen SMUL
2.9.18 § 14 Abs. 2 Übermittlung eines Berichts über Betriebsbereiche RP oder OBA
über
SMUL
2.9.19 § 15 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts BBeh
2.9.20 § 16 Abs. 1 und 2 Einrichtung und Durchführung eines Überwachungssystems RP oder OBA
2.9.21 § 16 Abs. 3 Beauftragen eines Sachverständigen mit Überwachungsmaßnahmen, Entgegennahme eines Berichts oder des Ergebnisses einer Überprüfung RP oder OBA
2.9.22 § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen RP oder OBA
2.9.23 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Entgegennahme eines Sicherheitsberichts und Fristsetzung RP oder OBA
2.9.24 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.25 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.26 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle RP oder OBA
2.9.27 § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Einsichtnahme in Unterlagen RP oder OBA
2.9.28 § 18 Abs. 2 Befreiung von erweiterten Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.9.29 § 19 Abs. 1 Entgegennahme einer Mitteilung über den Eintritt einer Störung RP oder OBA
2.9.30 § 19 Abs. 2 Entgegennahme einer ergänzenden Mitteilung über eine Störung RP oder OBA
2.9.31 § 19 Abs. 3 Einholung von Informationen, Ergreifen von Maßnahmen, Abgabe von Empfehlungen RP oder OBA
2.9.32 § 19 Abs. 4 Zuleitung einer Kopie der Mitteilung über eine Störung RP oder OBA
über
SMUL
2.9.33 § 19 Abs. 5 Mitteilung eines Analyseergebnisses und abgegebener Empfehlungen RP oder OBA
über
SMUL
2.9.34 § 20 Abs. 1 Entgegennahme einer Anzeige über einen bestehenden Betriebsbereich RP oder OBA
2.9.35 § 20 Abs. 2 Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen RP oder OBA
2.10 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)    
2.10.1 § 6 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.2 § 6 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 5 Entgegennahme von Anzeigen RP oder OBA
2.10.3 § 11 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.4 § 20 Abs. 6 Entgegennahme einer Erklärung über die Beschränkung der Feuerungswärmeleistung und der Restnutzung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.5 § 21 Nähere Bestimmung über die Einrichtung von Messstellen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.6 § 22 Abs. 3 Verlangen der Vorlage von Nachweisen RP oder OBA
2.10.7 § 24 Abs. 1 Entgegennahme von Messberichten RP oder OBA
2.10.8 § 25 Abs. 5 Nähere Bestimmung der Art des Nachweises der Schwefelemissionsgrade Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.9 § 26 Abs. 5 Entgegennahme der Bescheinigung über den Einbau von Messeinrichtungen RP oder OBA
2.10.9a § 26 Abs. 5 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.10.10 § 27 Abs. 1 Entgegennahme von Messberichten RP oder OBA
2.10.10a § 28 Abs. 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.10.11 § 28 Abs. 3 Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten RP oder OBA
2.10.12 § 32 Abs. 1 Nähere Bestimmungen über Maßnahmen zur Begrenzung staubförmiger Emissionen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.13 § 33 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.14 § 36 Abs. 3 Zulassung einer Ausnahme Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.11 Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung – 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)    
2.11.1 § 4 Abs. 4 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.11.2 § 4 Abs. 5 und 6 Entgegennahme von Mitteilungen bei Produktionsabweichungen, vorübergehende Außerkraftsetzung oder Entzug der EWG-Baumusterprüfbescheinigung Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.11.3 § 4 Abs. 7 Unterrichtung der zugelassenen Stelle über getroffene Maßnahmen Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.11.3a § 7 Abs. 1 Benennung von Stellen LfUG
2.11.3b § 7 Abs. 2 Festlegung von Aufgaben zugelassener Stellen LfUG
2.11.4 § 7 Abs. 3 Überwachung der zugelassenen Stellen Das für den Sitz der zugelassenen Stelle zuständige RP
2.12 Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 2003)    
2.12.1 § 3 Abs. 1 und 4 Nähere Bestimmung von Maßnahmen hinsichtlich Anlieferung und Zwischenlagerung der Einsatzstoffe Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.2 § 4 Abs. 3 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen, Vorlage der Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.3 § 5 Abs. 3 Festsetzung der Gesamtbegrenzung der Emissionen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.4 § 9 Nähere Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.5 § 10 Abs. 1 Nähere Bestimmung zu Messverfahren und Messeinrichtungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.5a § 10 Abs. 2 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.12.5b § 10 Abs. 3 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.12.6 § 10 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten RP oder OBA
2.12.7 § 11 Abs. 2 Verzicht auf kontinuierliche Messung und Zulassung der Berechnung  
    1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen RP oder OBA
2.12.8 § 11 Abs. 5 Verlangen der kontinuierlichen Emissionsmessung  
    1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen RP oder OBA
2.12.9 § 12 Abs. 2 Entgegennahme eines Messberichts RP oder OBA
2.12.10 § 14 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts RP oder OBA
2.12.11 § 16 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen über Nichterfüllung von Anforderungen RP oder OBA
2.12.12 § 16 Abs. 2 Festlegungen für Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.13 § 17 Abs. 6 Satz 5 Nähere Bestimmung zur Führung von Nachweisen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.14 § 17 Abs. 6 Satz 6 Entgegennahme von Nachweisen RP oder OBA
2.12.15 § 18 Festlegung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.12.16 § 19 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.13 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790)    
2.13.1 § 5 Abs. 2 Anordnung von Maßnahmen, Festsetzung von Betriebszeiten LK oder KS
2.13.2 § 5 Abs. 6 Fristsetzung LK oder KS
2.15 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180, 2213)    
2.15.2 § 8 Abs. 1 Entgegennahme einer Anlagenanzeige RP oder OBA
2.15.3 § 8 Abs. 5 Entgegennahme einer Durchschrift des jeweiligen Berichts über ortsfeste Anlagen, Verlangen der Vorlage eines Berichts oder einer Berichtsausfertigung bei beweglichen Behältnissen RP oder OBA
2.15.3a § 9 in Verbindung mit Nummer 3.2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) und § 8 Abs. 4 und 5 Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen  
  1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. im Übrigen RP oder OBA
2.15.3b § 9 in Verbindung mit Nummer 3.2 TA Luft und § 8 Abs. 5 Entgegennahme von Berichten RP oder OBA
2.15.4 § 11 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen  
    1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
OBA
2.15.5 § 11 Abs. 2 Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Messungen  
    1. bei einer genehmigungsbedürftigen An-lage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
    2. bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage LK oder KS
oder
OBA
2.16 Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)    
2.16.1 § 3 Abs. 2 Verlangen der Vorlage einer Bescheinigung RP oder OBA
2.16.2 § 5 Abs. 4 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen RP oder OBA
2.16.3 § 6 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen RP oder OBA
2.16.4 § 6 Abs. 5 Entgegennahme der Durchschrift eines Berichts RP oder OBA
2.16.5 § 6 Abs. 6 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen RP oder OBA
2.16.6 § 7 Zulassung von Ausnahmen LK oder KS
oder
OBA
2.17 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte – 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1095)    
2.17.1 § 3 Einrichtung und Betrieb von Messstationen LfUG
2.17.2 § 6a Unterrichtung der Öffentlichkeit LfUG
2.18 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)    
2.18.1 § 7 Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Anlagenanzeigen RP oder OBA
2.18.2 § 8 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen RP oder OBA
2.18.3 § 10 Abs. 2 Anordnung der früheren Erfüllung von Anforderungen RP oder OBA
2.18.4 § 10 Abs. 3 Zulassung einer Ausnahme zur Nachrüstung einer Anlage RP oder OBA
2.19 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)    
2.19.1 § 6 Entgegennahme einer Anlagenanzeige RP
2.19.1a § 7 Abs. 3 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.19.2 § 7 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme einer Bescheinigung und von Berichten zu Messeinrichtungen RP
2.19.3 § 8 Abs. 2 Entgegennahme eines Messberichts RP
2.19.4 § 10 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts RP
2.19.5 § 12 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften LK oder KS
2.20 Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317)    
2.20.1 § 8 Abs. 1 Nähere Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.2 § 8 Abs. 2 Nähere Bestimmung zu Messverfahren und Messeinrichtungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.3 § 8 Abs. 3 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.20.4 § 8 Abs. 4 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.20.5 § 8 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten RP
2.20.6 § 10 Abs. 3 Entgegennahme eines Messberichts RP
2.20.7 § 11 Abs. 3 Verlangen der Durchführung von Messungen RP
2.20.8 § 12 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts RP
2.20.9 § 13 Abs. 1 Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichterfüllung von Anforderungen RP
2.20.10 § 13 Abs. 2 Festlegung eines Zeitraums mit Abweichungen von Emissionsgrenzwerten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.11 § 13 Abs. 3 Entgegennahme einer Mitteilung über zusätzliche Maßnahmen RP
2.20.12 § 15 Festlegung der Art und Form einer Öffentlichkeitsunterrichtung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.20.13 § 16 Zulassung von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.21 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)    
2.21.1 § 2 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung RP oder OBA
2.21.2 § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Entgegennahme von Anlagenanzeigen RP oder OBA
2.21.3 § 5 Abs. 2 Satz 4 Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer Anlage RP oder OBA
2.21.4 § 5 Abs. 7 Satz 1 Entgegennahme eines Reduzierungsplans RP oder OBA
2.21.5 § 5 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme einer Mitteilung zur Aufstellung eines Reduzierungsplans RP oder OBA
2.21.6 § 5 Abs. 7 Satz 3 Annahme einer Erklärung zum Einsatz eines Reduzierungsplans RP oder OBA
2.21.7 § 5 Abs. 8 Verlangen der Vorlage eines Berichts RP oder OBA
2.21.8 § 5 Abs. 9 Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen RP oder OBA
2.21.9 § 6 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und § 5 Abs. 3 bis 5 und 8 Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen  
  1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
  2. im Übrigen RP oder OBA
2.21.10 § 6 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und § 5 Abs. 5 und 8 Entgegennahme von Berichten RP oder OBA
2.21.11 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Entgegennahme eines Reduzierungsplans RP oder OBA
2.21.12 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme einer Mitteilung zur Aufstellung eines Reduzierungsplans RP oder OBA
2.21.13 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 3 Annahme einer Erklärung zum Einsatz eines Reduzierungsplans RP oder OBA
2.21.14 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Verlangen der Vorlage eines Berichts über die Ergebnisse einer Lösemittelbilanz RP oder OBA
2.21.15 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Entgegennahme einer Mitteilung zur Nichteinhaltung von Anforderungen RP oder OBA
2.21.16 § 8 Abs. 1 Entgegennahme von Informationen RP oder OBA
2.21.17 § 8 Abs. 2 Abgabe einer Stellungnahme über die Durchführung der Verordnung SMUL
2.21.18 § 9 Gewährung des Zugangs zu Informationen RP oder OBA
2.21.19 § 11 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen  
  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
  2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
OBA
2.21.20 Anhang III Nr. 4.5.3 Verlangen der Vorlage von Vorgaben RP oder OBA
2.21.21 Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 2 Entgegennahme eines Nachweises RP oder OBA
2.21.22 Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 4 Verlangen der Vorlage eines Überprüfungsergebnisses RP oder OBA
2.21.23 Anhang IV Buchst. A Einräumung einer Fristverlängerung  
  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
  2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
OBA
2.21.24 Anhang IV Buchst. B Nr. 2 Anpassung von Multiplikationsfaktoren  
  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
  2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
OBA
2.21.25 Anhang IV Buchst. B Nr. 4 Zustimmung zur Außerbetriebnahme einer Abgasreinigungseinrichtung  
  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
  2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS
oder
OBA
2.21.26 Anhang IV Buchst. C Entgegennahme von Erklärungen RP oder OBA
2.21.27 Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.21.28 Anhang VI Nr. 2.1 Satz 3 Verlangen der Vorlage von Unterlagen RP oder OBA.
3. Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (BenzinbleigesetzBzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 47 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795)    
3.1 § 5 Abs. 1 und 3 Verlangen von Auskünften, Beauftragen von Personen mit der Einholung von Auskünften zur Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen RP

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 9, S. 301

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 28. April 2005