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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 15. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 50)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Vom 15. Januar 2002

Aufgrund von § 82 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – SächsBO-DurchführVO) vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 63 Abs. 5 Satz 3 und 4 SächsBO)“ durch die Angabe „(§ 63 Abs. 5 Satz 1 und 2 SächsBO)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Nr. 10 wird gestrichen.
 
c)
In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 11 und 12 zu Nummern 10 und 11.
 
d)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile bei Gebäuden geringer Höhe und bei baulichen Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind, wenn es sich um Vorhaben von nicht nur geringer Schwierigkeit handelt (§ 63 Abs. 8 Satz 6 SächsBO).“
2.
In § 8 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 67 Abs. 7 SächsBO“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 6 SächsBO“ ersetzt.
3.
In § 9 Abs. 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „1“ eingefügt.
4.
In § 10 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „1“ eingefügt.
5.
Dem § 12 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Vorhaben nach §§ 62a und 63 SächsBO ist dem Standsicherheitsnachweis bei Gebäuden geringer Höhe und bei baulichen Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind, eine Erklärung des Tragwerksplaners zur Schwierigkeit des Vorhabens beizufügen. Die Schwierigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach den Kriterien der Anlage 2 zu dieser Verordnung.“
6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und des § 62a Abs. 2 Satz 3 SächsBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfauftrag wird in den Fällen des § 62a Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) und des § 63 Abs. 8 Satz 5 und 6 SächsBO (Anzeigeverfahren) vom Bauherrn erteilt.“
7.
In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „§ 62a Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 62a Abs. 2 Satz 3 und 4“ und die Angabe „§ 63 Abs. 8 Satz 5“ durch die Angabe „§ 63 Abs. 8 Satz 5 und 6“ ersetzt.
8.
In der Anlage wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
9.
Der Verordnung wird folgende Anlage 2 angefügt:

„Anlage 2
(zu § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3)

Kriterien zur Bestimmung der Schwierigkeit von Vorhaben im Sinne des § 62a Abs. 2 Satz 4 und des § 63 Abs. 8 Satz 6 SächsBO

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, handelt es sich um ein Vorhaben geringer Schwierigkeit:

  1. Die Verkehrslasten sind vorwiegend ruhende, gleichmäßig verteilte Flächenlasten, einschließlich der Zuschläge aus unbelasteten leichten Trennwänden, mit qk  ≤ 5,0 kN/m² oder Einzellasten Qk  ≤ 10,0 kN.
  2. Die Baugrundverhältnisse entsprechen den Regelfällen der DIN 1054 – Ausgabe November 1976 – und erlauben eine Flachgründung. Für den Baugrund dürfen die Nachweise der Standsicherheit durch Einhaltung zulässiger Bodenpressungen erbracht werden.
  3. Bei erddruckbelasteten baulichen Anlagen beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4,0 m.  Einwirkungen infolge von Wasserdruck sind nicht vorhanden und die Ausbildung einer Gleitschicht bei Hanglage ist ausgeschlossen.
  4. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes im Nachbargrundstück werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
  5. Die tragenden und aussteifenden vertikalen Bauteile gehen im Wesentlichen unversetzt bis zu den Fundamenten durch. Gebäude sind horizontal und vertikal so ausgesteift, dass ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung offensichtlich entfallen kann.
  6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst wurden mit einfachen Verfahren und Hilfsmitteln der Baustatik berechnet. Räumliche Tragwerke oder Flächentragwerke, die als solche berechnet werden müssen, sind nicht vorhanden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Januar 2002

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 2, S. 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2002

    Fassung gültig bis: 1. Oktober 2004