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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Verbilligung von kurzfristigen Betriebsmitteldarlehen RL-Nr.: 75/01

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Verbilligung von kurzfristigen Betriebsmitteldarlehen RL-Nr.: 75/01 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 55), die durch Ziffer I der Richtlinie vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Verbilligung von kurzfristigen Betriebsmitteldarlehen
RL-Nr.: 75/01

Vom 20. Dezember 2000

[Geändert durch Ziffer I. Nr. 10 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) mit Wirkung vom 28. Februar 2003]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Aufgrund mangelnden Eigenkapitals müssen landwirtschaftliche Betriebe ihre Betriebsmittel in der Regel über Bankdarlehen finanzieren. Für solche Bankdarlehen kann ein Zinszuschuss gewährt werden, soweit es sich bei den Kreditnehmern um wiedereingerichtete und umstrukturierte Betriebe handelt, denen dadurch in der Anlaufphase eine tragfähige Finanzierung ermöglicht und die Gefahr einer Existenzgefährdung durch Liquiditätsengpässe gemindert wird.
Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 12 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 950/97 in Verbindung mit Artikel 55 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1257/99, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechtes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), und dieser Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Eine Förderung kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel erfolgen.

2
Gegenstand der Förderung
2.1
 

Gefördert wird die Verbilligung von Bankdarlehen für Betriebsmittel, deren Laufzeit höchstens neun Monate beträgt. Die Be- und Verrechnung von Zins und Tilgung muss endfällig erfolgen. Die Konditionen müssen im banküblichen Bereich liegen.

2.2
 

Von der Förderung sind folgende Aufwendungen ausgeschlossen:

a)
Investitionen in das Anlagevermögen,
b)
Aufwendungen, die im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, des „Gemeinschaftliche Förderkonzeptes“ oder anderer Landesrichtlinien gefördert werden können,
c)
Aufwendungen in Wohngebäuden,
d)
Aufwendungen, die Verpflichtungen der Betriebe aus der Teilnahme an einzelnen Programmen (zum Beispiel Umweltgerechte Landwirtschaft, Rodungsprämie) zuwiderlaufen,
e)
Aufwendungen, die produktspezifisch sind und/oder sich auf eine Einzelbeschaffung beziehen.
3
Zuwendungsempfänger

Landwirtschaftliche sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmen im Haupterwerb.
Unternehmen der Binnenfischerei und des Gartenbaues sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, soweit die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
 

Der Zuwendungsempfänger muss mindestens die Hälfte seines Gesamteinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit im geförderten Unternehmen beziehen. Außerdem muss bei natürlichen Personen der Zuwendungsempfänger, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung des Zuwendungsempfängers, mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb aufwenden (Haupterwerb).

4.2
 

Bei Zuwendungsempfängern als natürliche Person darf die Summe der positiven Einkünfte des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten nachweislich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide den in dem jeweils geltenden Grundsatz „Agrarinvestitionsförderungsprogramm“ der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ festgelegten Betrag nicht überschritten haben.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, dass zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird.

4.3
 

gestrichen

4.4
 

Der Zuwendungsempfänger muss nach seiner beruflichen Vorbildung und/oder durch angemessene Berufserfahrung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Unternehmens bieten, bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung des Zuwendungsempfängers diese Voraussetzung erfüllen.

4.5
 
4.5.1
 

Natürliche Personen, die Mitglieder einer GbR als Zuwendungsempfänger müssen grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz, im Falle juristischer Personen und übriger Personengesellschaften den Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.

4.5.2
 

Juristische und natürliche Personen, welche außerhalb des Freistaates Sachsen einen Betrieb oder Betriebsteil führen oder daran beteiligt sind, sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.

4.5.3
 

Das Unternehmen muss die bewertungsrechtlichen und ertragssteuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb gelten und zum Zeitpunkt der Antragstellung eingerichtet sein.

4.6
 

Pächter, die überwiegend auf gepachteten Flächen wirtschaften, müssen Nutzungsverhältnisse von angemessener Dauer, in der Regel von zwölf Jahren, durch Vorlage entsprechender Verträge oder auf andere Weise nachweisen. Unterpachtverträge sind unzulässig.

4.7
 

Der Antragsteller muss dem Amt für Landwirtschaft vorlegen:

a)
die aktuelle Seite B1 des Sächsischen Betriebsentwicklungsplanes (SBP)
b)
die Kreditbereitschaftserklärung der Hausbank.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet oder diese alsbald ansteht beziehungsweise gegen dieses ein Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet ist.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
 

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird als Anteilfinanzierung in Form eines Zinszuschusses gewährt.
Zuwendungsfähig sind die Betriebsmittelausgaben ohne Umsatzsteuer.

5.2
 

Die Zinsverbilligung beträgt maximal fünf vom Hundert pro anno für Betriebsmittelausgaben ohne Umsatzsteuer und wird für die Dauer von höchstens neun Monaten auf die valutierenden Darlehensbeträge gewährt. Der vom Zuwendungsempfänger aufzubringende Mindestzinssatz muss in jedem Fall drei vom Hundert pro anno betragen.

5.3
 

Betriebsmitteldarlehen für bis zu 305 € zuwendungsfähige Ausgaben pro ha landwirtschaftliche Fläche können verbilligt werden.
Für Unternehmen des Garten- und Weinbaues sowie der Binnenfischerei gelten folgende Obergrenzen:

Obergrenzen
Betrieb €/qm GG
Gemüsespezialbetriebe 1,50 €/qm Grundfläche Gartengewächse (GG) unter Glas und Folie
0,50 €/qm GG im Freiland
Zierpflanzenspezialbetriebe 7 €/qm GG unter Glas und Folie
1,50 €/qm GG im Freiland
Baumschulen 2 €/qm GG
Obstbau, Hopfen 0,25 €/qm GG
Weinbau 0,25 €/qm GG
Binnenfischerei (Teichwirtschaft) 400 €/ha Teichnutzungsfläche
Binnenfischerei (Anlagen) 1 270 €/t Fischbestand/Jahr
5.4
 

Die Zinsverbilligung wird nur für Darlehen mit einer Laufzeit von längstens neun Monaten gewährt.
Die Bewilligung erlischt, wenn der Begünstigte das Betriebsmitteldarlehen innerhalb einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, nicht wenigstens als Teildarlehen in Anspruch genommen hat.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für die gleiche Maßnahme schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.
Grundsätzlich sind nur Betriebsmittelausgaben zuwendungsfähig, die innerhalb der Darlehenslaufzeit getätigt wurden. Zusätzlich können die Betriebsmittel zur ordnungsgemäßen Verwendung des Darlehensbetrages hinzugezogen werden, die in dem Zeitraum bis maximal zwei Monate vor dem Termin der Antragstellung zugekauft wurden.
Die in Nummer 5.3 genannten €-Beträge sind bis 31. Dezember 2001 mit dem Faktor 1,95583 in DM-Beträge umzurechnen und nach den Vorgaben des Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 (ABl. EG L 162 S. 1) zu runden.

7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren

Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, zweifach bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft eingegangen ist.

7.2
Bewilligungsverfahren

Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.

7.2
Auszahlungsverfahren

Das Darlehen wird über die Hausbank durch die Sächsische Aufbaubank ausgereicht. Der Abruf erfolgt formlos.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach der Bewilligung gemäß dem vorgegebenen Muster über das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft an die Bewilligungsbehörde zu leiten. Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dieses durch Bescheid mit.

7.4
zu beachtende Vorschriften

Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.

8
Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 20. Dezember 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 3, S. 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004