1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Behinderten VO/Hauswirtschaft

Vollzitat: Behinderten VO/Hauswirtschaft vom 15. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 69)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter in der Hauswirtschaft
(BehindertenVO/Hauswirtschaft)

Vom 15. Januar 1997

Aufgrund von § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348) wird entsprechend dem Beschluß des Berufsbildungsausschusses vom 26. September 1996 verordnet:

§ 1
Bezeichnung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf „Hauswirtschaftstechnische Helferin/Hauswirtschaftstechnischer Helfer“ ist ein Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. Diese Berufsausbildung darf nur nach dieser Verordnung erfolgen.

§ 2
Ausbildungsziel, Ausbildungsdauer

(1) Die Berufsausbildung soll Behinderte befähigen, als Helfer Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich zu verrichten.

(2) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3
Ausbildungsinhalt

Gegenstand der Berufsausbildung sind insbesondere:

1.
Arbeits- und sozialrechtliche Regelungen;
2.
Grundlagen wirtschaftlichen Handelns;
3.
Arbeitsgestaltung und Grundlagen der Arbeitsplanung;
4.
Hygiene;
5.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz;
6.
Soziale Aufgaben in der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft;
7.
Nahrungszubereitung und Grundlagen der Ernährungslehre;
8.
Vorratshaltung;
9.
Haus- und Wohnungspflege;
10.
Textilpflege und -verarbeitung;
11.
Gartennutzung und Blumenpflege.

§ 4
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan

(1) Die Berufsausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.

(2) Für jeden Auszubildenden ist unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes ein sachlich und zeitlich gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen.

§ 5
Führung des Berichtsheftes

Der Auszubildende hat unter besonderer Berücksichtigung seiner Behinderung ein einfaches Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft mindestens einmal im Vierteljahr auf seine Vollständigkeit hin durchzusehen und dies schriftlich zu vermerken.

§ 6
Zwischenprüfung

(1) Im zweiten Ausbildungsjahr ist nach näherer Bestimmung durch die zuständige Stelle eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die bis dahin nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes im Ausbildungsbetrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) In der Zwischenprüfung sind drei Arbeitsproben aus den Gebieten des § 3 Nr. 7, 9 und 10 anzufertigen. Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel 240 Minuten.

§ 7
Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten berufsbezogenen Lehrstoff. Sie gliedert sich in eine Fertigkeitsprüfung und in eine Kenntnisprüfung.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten ist je eine Arbeitsprobe durchzuführen:

1.
im Gebiet „Nahrungszubereitung und Grundlagen der Ernährungslehre“;
2.
im Gebiet „Soziale Aufgaben in der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft“ oder im Gebiet „Gartennutzung und Blumenpflege“;
3.
im Gebiet „Haus- und Wohnungspflege“ oder im Gebiet „Textilpflege und -verarbeitung“.

Der Auszubildende hat seine Wahl der Gebiete in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 bei der Anmeldung zur Abschlußprüfung anzugeben. Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel 360 Minuten.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse ist je eine schriftliche Prüfung in den nachstehenden Fächern durchzuführen:

1.
Grundlagen der Haushaltskunde;
2.
Grundlagen der Haushaltstechnik;
3.
Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Prüfung im Fach Haushaltskunde soll 60 Minuten und in den Fächern Grundlagen der Haushaltstechnik sowie Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialkunde je 30 Minuten dauern.

§ 8
Bewertung der Prüfung

(1) Die einzelnen Leistungen des Auszubildenden sind mit ganzen Noten zu bewerten.

(2) Aus der Summe der Einzelnoten der Fertigkeitsprüfung und der Kenntnisprüfung ist jeweils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsteile nach Absatz 2. Die Note der Fertigkeitsprüfung ist dabei dreifach, die Note der Kenntnisprüfung einfach zu gewichten.

(4) Die Noten nach Absatz 2 und 3 sind mit zwei Dezimalstellen zu berechnen.

(5) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat. Sie ist abweichend von Satz 1 nicht bestanden, wenn eine Arbeitsprobe oder ein Prüfungsfach mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.

§ 9
Prüfungsverfahren

Die Durchführung der Prüfung richtet sich ergänzend zu dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Durchführung von Abschlußprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 24. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 473) unter entsprechender Berücksichtigung der sich aus der Behinderung ergebenden Besonderheiten.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter in der Hauswirtschaft vom 1. August 1991 (SächsABl. Nr. 23 S. 32), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1992 (SächsABl. S. 1325), außer Kraft.

Dresden, den 15. Januar 1997

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 3, S. 69

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1997

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2002