Eingangsformel
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die technische Verwaltung der Kreisstraßen in der Straßenbaulast der Landkreise
Vom 2. Dezember 1993
Aufgrund von § 48 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) wird verordnet:
§ 1
§ 1
Zur technischen Verwaltung der Kreisstraßen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG, die von den Straßenbauämtern ausgeübt wird, gehören unbeschadet der Regelung in § 2 folgende Aufgaben:
- 1.
- Beratung des Landkreises bei der Planung, dem Bau und der Unterhaltung der Kreisstraßen;
- 2.
- Beratung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes des Landkreises hinsichtlich der Kreisstraßen;
- 3.
- Erstellen von Entwürfen und Unterlagen für den Neubau, Ausbau oder Umbau der Kreisstraßen entsprechend der vom Landkreis bestimmten Planung;
- 4.
- Unterstützung des Landkreises bei Grunderwerbsverhandlungen;
- 5.
- Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere
- a)
- Wahrnehmung der technischen Interessen in behördlichen Verfahren, die für die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind,
- b)
- Ausschreibung und Vorschläge zur Vergabe von Bau- und Unterhaltungsarbeiten,
- c)
- Bauüberwachung,
- d)
- Abrechnung und Abnahme der Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Überwachung auf Mängelfreiheit bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist;
- 6.
- Straßenunterhaltungsdienst sowie der Räum- und Streudienst, insbesondere
- a)
- Einsatz der Arbeitskräfte,
- b)
- Einsatz der Arbeitsgeräte und Fahrzeuge,
- c)
- Aufstellung der Arbeitsnachweise,
- d)
- Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung (§ 45 Abs. 3a Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 StVO),
- e)
- Entscheidungen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 StVO;
- 7.
- Überwachung der Straßen auf Verkehrssicherheit, insbesondere auf
- a)
- bauliche Mängel oder Schäden am Straßenkörper oder Zubehör,
- b)
- Gefährdung der Straßen oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch Sondernutzungen im Sinne von § 18 Abs. 1 SächsStrG oder sonstige Benutzungen im Sinne von § 23 SächsStrG,
- c)
- verkehrsgefährdende Verunreinigungen und auf Verkehrshindernisse,
- d)
- von anderen Grundstücken ausgehende Gefahren für die Straße und die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs,
- e)
- Einhaltung der Bestimmungen der §§ 24 bis 28 SächsStrG, jeweils einschließlich des Einsatzes der Arbeitskräfte sowie der Arbeitsgeräte und Fahrzeuge;
- 8.
- Maßnahmen zur Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs, insbesondere
- a)
- Anbringung von Gefahrenzeichen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird, vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden und im Benehmen mit dem Landratsamt (§ 45 Abs. 3 Satz 2 StVO, § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG),
- b)
- Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 27 SächsStrG;
- 9.
- Bearbeitung der mit der Eintragung im Straßenverzeichnis zusammenhängenden Fragen und die Straßenbaustatistik;
- 10.
- Herstellung der für Anträge auf Zuschüsse, Darlehen ode sonstige Förderungsmaßnahmen und für den Verwendungsnachweis erforderlichen technischen Unterlagen.
§ 2
§ 2
(1) Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 und § 22 SächsStrG, bürgerlich-rechtliche Verträge aufgrund von § 23 Abs. 1 SächsStrG sowie Zustimmungen nach § 32 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes bedürfen des Benehmens mit dem Straßenbauamt.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Straßenbauamt, vorbehaltlich anderer Anordnungen des Landratsamtes, die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO, § 15 SächsStrG erforderlichen Entscheidungen treffen; es hat hierüber unverzüglich das Landratsamt zu unterrichten.
(3) Bau- und Unterhaltungsarbeiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b)) werden vom Straßenbauamt im Einvernehmen mit dem Landkreis ausgeschrieben.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 1993 in Kraft.
Dresden, den 2. Dezember 1993
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer