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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsisches Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung von Zuschüssen an die Sächsische Tierseuchenkasse

Vollzitat: Richtlinie des Sächsisches Staatsministeriums für Soziales zur Gewährung von Zuschüssen an die Sächsische Tierseuchenkasse vom 20. November 2002 (SächsABl. S. 1257), die zuletzt durch die Richtlinie vom 25. Februar 2014 (SächsABl. S. 506) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Gewährung von Zuschüssen an die Sächsische Tierseuchenkasse

Vom 20. November 2002

[zuletzt geändert durch RL vom 25. Februar 2014
(SächsABl. S. 506)
mit Wirkung vom 1. Januar 2014]

1.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen gewährt
 
a)
nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) in der Fassung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153, 154) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie
 
b)
auf Grund von §§ 27 und 28 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz – Landestierseuchengesetz – (SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172) geändert worden ist, und dieser Richtlinie
 
der Tierseuchenkasse einen Zuschuss für die Tiergesundheitsdienste und bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes ( TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3093), und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei der Bekämpfung der Brucellose, der Tuberkulose des Rindes, der Leukose des Rindes, der Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit, des Landestierseuchengesetzes sowie weiterer durch das Staatsministerium für Soziales genehmigter Programme der Tierseuchenkasse zur Bekämpfung weiterer Tierseuchen. Der Zuschuss dient der finanziellen Sicherstellung von staatlichen Tierseuchen-Bekämpfungsprogrammen und wirkt damit darauf hin, dass übertragbare Krankheiten bei Tieren verhütet und bekämpft werden. Die Förderung dient der Sicherung des Verbraucherschutzes sowie der Gesunderhaltung und Wirtschaftlichkeit der Tierbestände.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse
 
1.
nach § 27 SächsAGTierSG
 
2.
nach § 28 Abs. 1 SächsAGTierSG bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei der Bekämpfung
 
 
a)
der Brucellose
 
 
b)
der Tuberkulose des Rindes
 
 
c)
der Leukose des Rindes
 
 
d)
der Schweinepest und
 
 
e)
der Aujeszkyschen Krankheit
 
3.
nach § 28 Abs. 2 SächsAGTierSG für die Durchführung weiterer durch das Staatsministerium für Soziales genehmigter Programme der Tierseuchenkasse zur Bekämpfung weiterer Tierseuchen.
 
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist die Sächsische Tierseuchenkasse.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses sind:
 
1.
nach Nummer 2.2.:
das Vorliegen einer nach Tierseuchenrecht erlassenen Vorschrift zur Bekämpfung der genannten Tierseuchen.
 
2.
nach Nummer 2.3.:
 
 
a)
das Vorliegen einer nach Tierseuchenrecht erlassenen Vorschrift zur Bekämpfung von Tierseuchen oder eines im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde aufgestellten Programms zur Bekämpfung von Tierseuchen und
 
 
b)
der Nachweis der Tierseuchenkasse, dass anteilig Kosten bei der Durchführung der Maßnahmen getragen werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als verlorener Zuschuss und in der Regel in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
 
b)
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
 
c)
Die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt bis zu 90% der Ausgaben im Rahmen der Diagnostik und Überwachung mit Ausnahme der Untersuchungskosten an der Landesuntersuchungsanstalt für Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen.
 
d)
Die Förderung nach Nummer 2.3 wird für die in der Anlage aufgeführten Programme und Rechtsvorschriften gewährt. Sie erfolgt bis zu dem in Spalte 3 der Anlage aufgeführten maximalen Fördersatz.
6.
Verfahrensregelungen
 
a)
Antragsverfahren
Die Tierseuchenkasse reicht bis zum 1. April des Jahres den Antrag auf Gewährung von Zuschüssen für das laufende Jahr bei der Bewilligungsbehörde ein. Dem Antrag ist eine tabellarische Aufstellung der voraussichtlichen Gesamtkosten, der Kosten pro Maßnahme, der Kostenbeteiligungen und des nach Nummer 5 Buchst. c und d veranschlagten maximalen Zuschusses beizufügen.
 
b)
Bewilligungsbehörde
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das Sächsisches Staatsministerium für Soziales. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung der Zuschüsse.
 
c)
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag in der Regel alle zwei Monate in Teilbeträgen, basierend auf den der Tierseuchenkasse in dem Zeitraum voraussichtlich entstehenden Kosten.
 
d)
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis über gewährte Förderung ist jeweils bis zum 1. April des Folgejahres vorzulegen oder mit dem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Dem Verwendungsnachweis ist der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung des bezuschussten Haushaltsjahres beizufügen.
 
e)
Weiterführende Regelungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderungen der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts sowie § 44 der SäHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
7.
Fortschreibung der Anlage
 
Bei Genehmigung oder Erlass weiterer Tierseuchen-Bekämpfungsprogramme gemäß § 28 SächsAGTierSG gilt diese Richtlinie entsprechend. Die Anlage zur Richtlinie kann jederzeit durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen geändert werden.
8.
In-Kraft-Treten
 
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 20. November 2002

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 51, S. 1257
    Fsn-Nr.: 5563-V02.20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Vorschrift außer Kraft seit:
    20. September 2019