1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung vom 18. Juli 2005 (MBl. SMK S. 201)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OAVO-VwV)

Az.: 31-6615.30/638

Vom 18. Juli 2005

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OAVO-VwV) vom 29. Oktober 2003 (MBl.SMK S. 271) in der Form der Berichtigung vom 9. Dezember 2003 (MBl.SMK S. 107) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Abiturprüfungsverordnung“ die Wörter „an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs“ eingefügt.
2.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „5 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641)“ wird durch die Angabe „1 der Verordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 351)“ ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Fassung“ wird die Angabe „und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (AGyKoVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 343), in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
 
c)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Bezeichnung ‚Schüler‘ in dieser Verwaltungsvorschrift gilt sowohl für die Schüler der allgemein bildenden Gymnasien als auch für die Studierenden der Abendgymnasien und Kollegs, wenn nicht für Studierende eine gesonderte Regelung getroffen wird.“
3.
Punkt 3.5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641)“ durch die Angabe „vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576)“ ersetzt.
 
b)
Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Zur Dokumentation der vom Studierenden an Abendgymnasien und Kollegs belegten Leistungs- und Grundkursfächer gemäß AGyKoVO ist das als Anlage 18 beigefügte Formular ‚Belegplan an Abendgymnasien und Kollegs‘ im Format DIN A4 einseitig zu verwenden.“
4.
Dem Punkt 3.6 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Studierende an Abendgymnasien und Kollegs erhalten dafür das als Anlage 19 beigefügte Formular ‚Kurshalbjahreszeugnis des Abendgymnasiums/Kollegs‘ im Format DIN A4, einseitig.“
5.
In Punkt 5 wird die Angabe „§ 21 Abs. 4 SOGY“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 SOGY“ ersetzt.
6.
In Punkt 6.2 wird in Satz 2 nach der Angabe „§ 22 Nr. 1 und 2 OAVO“ die Angabe „oder § 28 AGyKoVO“ und in Satz 3 nach der Angabe „§ 22 i.V.m. § 43 OAVO“ die Angabe „oder § 28 AGyKoVO in Verbindung mit § 43 OAVO“ eingefügt.
7.
Punkt 11 wird wie folgt gefasst:

„11. Durchführung praktischer Prüfungsteile

11.1 In den Leistungskursfächern Kunst und Sport sind für die Durchführung des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 OAVO fachbezogene Formblätter des Staatsministeriums für Kultus zu verwenden.

11.2. Im Leistungskursfach Musik sind für die Durchführung des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 OAVO die fachbezogenen Formblätter nach Anlage 15 zu verwenden.

11.3.1 In den Leistungskursfächern in neuen Fremdsprachen werden die Termine für den praktischen Prüfungsteil gemäß § 36a OAVO durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt. Sie finden zu Beginn des schriftlichen Prüfungszeitraumes statt.

11.3.2 Der praktische Prüfungsteil wird durch eine Fachprüfungskommission gemäß § 31 OAVO geprüft, mit der Maßgabe, dass auch der Vorsitzende der Fachprüfungskommission Lehrer der gymnasialen Oberstufe in diesem Fach sein muss. Möglichkeiten der schulübergreifenden Zusammenarbeit sind bei der Besetzung der Fachprüfungskommission zu nutzen.

11.3.3 Der praktische Prüfungsteil wird als Gruppenprüfung mit jeweils zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern durchgeführt. Gibt es bei der Prüfung am Nachtermin an der Bildungseinrichtung nur einen Prüfungsteilnehmer, muss für die Rolle des zweiten Prüfungsteilnehmers durch die Fachprüfungskommission im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt eine geeignete Person festgelegt werden. Die schulinterne, eventuell kursübergreifende Zusammenstellung der Gruppen und die Reihenfolge, in welcher die Gruppen und die Prüfungsteilnehmer den praktischen Prüfungsteil absolvieren, erfolgt durch die Fachprüfungskommission durch Losentscheid frühestens sieben Tage vor dem entsprechenden Prüfungstag. Den Prüfungsteilnehmern wird der Zeitpunkt des praktischen Prüfungsteiles einen Schultag zuvor mitgeteilt. Tritt ein Prüfungsteilnehmer einer festgelegten Zweiergruppe nicht zur Prüfung an, ordnet die Fachprüfungskommission den entsprechenden Partner einer anderen Gruppe zu, ohne dass die Höchstgrenze der Prüfungsteilnehmer je Gruppe überschritten wird.

11.3.4 Die Aufgabenstellungen für den praktischen Prüfungsteil werden durch das Staatsministerium für Kultus zentral zur Verfügung gestellt. Punkt 9.3 dieser VwV gilt entsprechend. Der Fachprüfungskommission werden die Aufgaben frühestens 90 Minuten vor Prüfungsbeginn zur Verfügung gestellt.

11.3.5 Die Aufgabenstellungen sind in der im Material vorgegebenen Reihenfolge den Gruppen zuzuordnen. Dabei kann die Fachprüfungskommission festlegen, dass eine Aufgabenstellung nicht verwendet wird. Die weiteren Aufgabenstellungen sind dann in der festgelegten Reihenfolge zu nutzen. Eine Aufgabenstellung kann in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Gruppen eingesetzt werden. Finden an einer Bildungseinrichtung parallel mehrere Prüfungen im gleichen Leistungskursfach statt, können die entsprechenden Aufgabenstellungen unabhängig voneinander verwendet werden. Übersteigt die Anzahl der zu prüfenden Gruppen die Anzahl der vorgegebenen Aufgabenstellungen, können durch die Fachprüfungskommission durch Losentscheid die für die überzähligen Gruppen benötigten Aufgabenstellungen aus der Gesamtzahl der Aufgabenstellungen ermittelt werden.

11.3.6 Die Bearbeitung der Aufgabenstellung erfolgt unmittelbar nach Übergabe des Materials an die Prüfungsteilnehmer. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission führt in die Aufgabenstellung ein. Das anfängliche Verständnis der Aufgabenstellung ist zu sichern (ohne Einfluss auf die Bewertung). Hilfsmittel, insbesondere Wörterbücher, sind nicht zugelassen. Die Prüfungsteilnehmer können sich während des Gesprächs stichpunktartige Notizen machen. Bewertet wird, in welchem Maße ein Prüfungsteilnehmer seine Gedanken inhaltlich und sprachlich vermitteln sowie auf den Gesprächspartner eingehen kann. Zu berücksichtigen sind Themen- bzw. Situationsbezug, Interaktionsfähigkeit, Sprachgebrauch und kommunikative Reichweite – jeweils zu gleichen Teilen. Für die Bewertung der Leistung im praktischen Prüfungsteil durch die Fachprüfungskommission und die Festlegung der erreichten Anzahl von Bewertungseinheiten für jeden Prüfungsteilnehmer sind maximal 10 Minuten einzuplanen. Die Anzahl der im praktischen Prüfungsteil erreichten Bewertungseinheiten wird den Prüfungsteilnehmern mitgeteilt. Auf Anfrage des Prüfungsteilnehmers wird die Bewertung begründet. Es besteht durchgängig Protokollpflicht über den Verlauf des praktischen Prüfungsteiles, gemäß § 36a Abs. 5 OAVO. Das Protokoll kann in der entsprechenden Fremdsprache geführt werden. Für das Protokoll ist das als Anlage 16 beigefügte Formblatt im Format DIN A3, gefaltet zu Format DIN A4, mit identischen Seiten 2 bis 4 gemäß Seite 2 der Anlage 16, zu verwenden. Zusatzblätter gemäß Seite 2 der Anlage 16 im Format DIN A4, zweiseitig, sind möglich.

11.3.7 Nach Abschluss der Prüfungen zum praktischen Prüfungsteil fasst der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Grundlage der Protokolle (Anlage 16) die Ergebnisse in der als Anlage 17 beigefügten Übersicht zusammen. Gemeinsam mit den schriftlichen Arbeiten wird die Übersicht (Anlage 17) an Erst-, Zweit- und Drittkorrektor weitergegeben. Die im praktischen Teil erreichten Bewertungseinheiten fließen in das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung ein. Ihre Anzahl kann durch Erst-, Zweit- und Drittkorrektor nicht verändert werden.“

8.
An Punkt 13.1 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Dokumentation der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife für Studierende an Abendgymnasien ist das als Anlage 20 beigefügte Formular ‚Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife‘ im Format DIN A3, gefaltet zu Format DIN A4, zu verwenden. Zur Dokumentation der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife für Studierende an Kollegs ist das als Anlage 21 beigefügte Formular ‚Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife‘ im Format DIN A3, gefaltet zu Format DIN A4, zu verwenden.“
9.
In den Punkten 6.4 und 8.6 wird jeweils das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Personensorgeberechtigten“ ersetzt.
10.
Die Anlagen 3, 4, 5, 6, 7 und 12 wurden neu gefasst.

II. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2005 in Kraft.
2.
Die Verwaltungsvorschrift über Formblätter für die Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen vom 10. April 1996 (ABl.SMK S. 112), verlängert durch Buchst. g) der Verwaltungsvorschrift vom 18. Oktober 2001 (MBl.SMK S. 275) tritt am 1. August 2005 außer Kraft.

Dresden, den 18. Juli 2005

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
In Vertretung des Staatssekretärs
Holger Martin
Ministerialdirigent

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 12

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2005 Nr. 9, S. 201

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2005

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008