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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Formblätter für die Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Formblätter für die Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen vom 10. April 1996 (MBl. SMK S. 112)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Formblätter für die Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen

Az.: 31-7042/21

Vom 10. April 1996

in der Fassung vom 13. Mai 1996

1
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien im Freistaat Sachsen (AGyVO) vom 5. März 1996 sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Kollegs im Freistaat Sachsen (KoVO) vom 5. März 1996 Verwendungszweck, Gestaltung und Einsatz zugehöriger Formulare.
Hinweis: Die Formulare sind sowohl am Abendgymnasium als auch am Kolleg zu verwenden. Bei unterschiedlichen Regelungen an den beiden vorgenannten Einrichtungen ist in den entsprechenden Formularen zuerst die Regelung für das Abendgymnasium genannt; an zweiter Stelle die Regelung für das Kolleg. Entsprechend der Fußnote ist dabei immer das Nichtzutreffende zu streichen.

2
Festlegungen zu Verwendungszweck und Gestaltung der Formblätter
2.1
Halbjahresinformation und Zeugnis des Vorkurses und der Einführungsphase des Abendgymnasiums
 
Zur Dokumentation der Leistungen des 1. Schulhalbjahres und des Schuljahres ist das als Anlage 1 beigefügte Formular „Halbjahresinformation/Zeugnis des Abendgymnasiums“ im Format DIN A 4 einseitig zu verwenden.
2.2
Halbjahresinformation und Zeugnis des Vorkurses und der Einführungsphase des Kollegs
 
Zur Dokumentation der Leistungen des 1. Schulhalbjahres und des Schuljahres ist das als Anlage 2 beigefügte Formular „Halbjahresinformation/Zeugnis des Kollegs“ im Format DIN A 4 einseitig zu verwenden.
2.3
Studienbuch
 
Für jeden Schüler, der ab dem Schuljahr 1996/97 in die Kursphase eines Abendgymnasiums oder Kollegs eintritt, ist ein „Studienbuch“ im Format DIN A 4, sechzehnseitig, gemäß Anlage 3 zu verwenden.
2.4
Belegplan
 
Zur Dokumentation der vom Schüler belegten Leistungskurs- und Grundkursfächer ist das als Anlage 4 beigefügte Formular „Belegplan“ im Format DIN A 4 einseitig zu verwenden.
2.5
Wahl der Prüfungsfächer im Abitur
 
Zur Dokumentation der vom Schüler als Prüfungsfächer für das Abitur festgelegten Fächer ist das als Anlage 5 beigefügte Formular „Wahl der Prüfungsfächer im Abitur“ im Format DIN A 5, quer, einseitig zu verwenden.
2.6
Meldung zur Abiturprüfung
 
Zur Dokumentation der Anmeldung des Schülers zur Abiturprüfung ist das als Anlage 6 beigefügte Formular „Meldung zur Abiturprüfung“ im Format DIN A 5, quer, einseitig zu verwenden.
2.7
Nichtzulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung
 
Zur Dokumentation der Nichtzulassung des Schülers zur Teilnahme an der Abiturprüfung ist das als Anlage 7 beigefügte Formular „Nichtzulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung“ im Format DIN A 4 einseitig zu verwenden.
2.8
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife des Abendgymnasiums
 
Zur Dokumentation des Bestehens der Abiturprüfung am Abendgymnasium ist das als Anlage 8 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ im Format DIN A 4 vierseitig zu verwenden.
2.9
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife des Kollegs
 
Zur Dokumentation des Bestehens der Abiturprüfung am Kolleg ist das als Anlage 9 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ im Format DIN A 4 vierseitig zu verwenden.
2.10
Andere Formulare
 
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Punkte 2.2, 2.3 und 2.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (OAForm-VwV) (ABl.SMK 1996 S. 68) sowie Punkt 9.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OA-VwV) (ABl.SMK 1996 S. 60) entsprechend.
3
Festlegungen zum Einsatz der Formblätter
3.1
In allen Formularen dieser Verwaltungsvorschrift sind alle Kästchen und Rubriken, deren Ausfüllung für den jeweiligen Schüler entfällt, durch waagerechte Striche zu blockieren.
3.2
Vor der Aushändigung des Studienbuchs mit dem Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II an den Prüfungsteilnehmer gemäß § 29 AGyVO bzw. § 30 KoVO hat der Oberstufenberater daraus die beiden entsprechend ausgefüllten Vordrucke gemäß Seite 13 (Leistungen in den Jahrgangsstufen 11 und 12) und Seite 14 (Gesamtqualifikation/Ergebnisse der Pflichtfächer, die in der Einführungsphase abgeschlossen wurden/Fremdsprachen) der Anlage 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu kopieren, deren Inhalt für die Erstellung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife relevant ist.
4
Schlußbestimmungen
4.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1996 in Kraft.
4.2
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Halbjahresinformationen und Zeugnissen für Abendgymnasien und Kollegs vom 3. Mai 1993 (ABl.SMK S. 161) und die Berichtigung (ABl.SMK 7/1993 S. 233) außer Kraft.

Dresden, den 10. April 1996

Hans Werner Wagner
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1996 Nr. 4, S. 112

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1996

    Fassung gültig bis: 1. August 2005